217_1955
AT
217. Verordnung: Ergänzung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung für die österreichische Bergbaue.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 217. Verordnung: Ergänzung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung für die österreichische Bergbaue.
1955_217_0 217. Verordnung: Ergänzung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung für die österreichische Bergbaue.
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Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,
BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet
Dem § 55 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung
ist als neuer § 55 a anzufügen
„§ 55 a. (1) Unter Tage dürfen nur solche von
Verbrennungsmotoren angetriebene Lokomotiven
verwendet werden, deren Type vom Buhdesministerium
für Handel und Wiederaufbau für diese
Verwendung zugelassen wurde.
(2) Die Type einer solchen Lokomotive ist nur
dann zuzulassen, wenn deren Verwendung unter
Tage die Sicherheit von Personen und Sachen nicht
gefährdet."