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217_1955 AT

217. Verordnung: Ergänzung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung für die österreichische Bergbaue.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Verordnung: Ergänzung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung für die österreichische Bergbaue.

Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,

BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet

Dem § 55 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung

ist als neuer § 55 a anzufügen

„§ 55 a. (1) Unter Tage dürfen nur solche von

Verbrennungsmotoren angetriebene Lokomotiven

verwendet werden, deren Type vom Buhdesministerium

für Handel und Wiederaufbau für diese

Verwendung zugelassen wurde.

(2) Die Type einer solchen Lokomotive ist nur

dann zuzulassen, wenn deren Verwendung unter

Tage die Sicherheit von Personen und Sachen nicht

gefährdet."

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