Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217_1954 AT

217. Verordnung: Durchführungsverordnung II zur EVO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Verordnung: Durchführungsverordnung II zur EVO.

Auf Grund des § 39 Abs. 4 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, wird verordnet

§ 1. Im inländischen Verkehr ist ein zum

Durchschreiben eingerichteter Expreßgutschein

mit drei Beiblättern zu verwenden, die untereinander

und mit dem Expreßgutschein zusammenhängen

müssen. Der Expreßgutschein wird

dem Empfänger im Bestimmungsbahnhof mit

dem Gute übergeben. Das erste Beiblatt findet

als Stamm, der im Versandbahnhof verbleibt,

das zweite Beiblatt als Annahmeschein, das dritte

Beiblatt als Bezugschein Verwendung. Der Annahmeschein

wird von der Eisenbahn dem Absender

als Bescheinigung über die Aufgabe des

Expreßgutes ausgehändigt. Der Bezugschein dient

zur Benachrichtigung des Empfängers sowie zur

Bescheinigung über die Ablieferung des Gutes

und verbleibt im Bestimmungsbahnhof. Der Expreßgutschein

samt Beiblättern muß dem Muster

der Beilage A entsprechen. Die Eintragungen in

den Beiblättern müssen mit den Eintragungen im

Expreßgutschein übereinstimmen; andernfalls ist

die Eisenbahn berechtigt, den Expreßgutschein

zurückzuweisen.

§ 2. Für den Expreßgutschein ist Papier in der

vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe genehmigten Beschaffenheit

zu verwenden. Der Annahmeschein muß durch

einen hellblauen, von links unten nach rechts

oben verlaufenden, einen Zentimeter breiten

Diagonalstreifen gekennzeichnet sein. Auf der

Rückseite des Expreßgutscheines sowie des ersten

und des zweiten Beiblattes ist ein Farbbelag von

tiefschwarzer Farbe anzubringen, der durch das

Papier weder durchschlagen noch störend durchscheinen

darf. Der Farbbelag darf bei normaler

Handhabung der Drucksorte nicht abschmieren,

muß seine Durchschreibfähigkeit mindestens

zwei Jahre beibehalten und so beschaffen sein, daß

die Durchschriften kräftig in der Farbe und gut

leserlich sind.

§ 3. Der Expreßgutschein muß zum Nachweis,

daß er den Vorschriften dieser Verordnung entspricht,

den Prüfungsstempel einer inländischen

Eisenbahn tragen. Zur Anbringung des Prüfungsstempels

ist jede inländische, dem öffentlichen

Verkehr dienende Eisenbahn berechtigt.

Der Prüfungsstempel der Eisenbahn muß die

Firmabezeichnung der Eisenbahn tragen. Die

Eisenbahn ist berechtigt, für die Anbringung des

Prüfungsstempels das im Tarif hiefür festgesetzte

Entgelt einzugeben.

§ 4. Im Expreßgutschein ist der stark umrahmte

Teil für die Eintragungen der Eisenbahn,

der übrige Teil für die Eintragungen des Absenders

vorgesehen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

bei den von ihr in den Expreßgutschein eingetragenen

Beträgen anzugeben, wofür diese

Beträge eingehoben werden.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1955

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →