217. Verordnung: Durchführungsverordnung II zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 39 Abs. 4 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, wird verordnet
§ 1. Im inländischen Verkehr ist ein zum
Durchschreiben eingerichteter Expreßgutschein
mit drei Beiblättern zu verwenden, die untereinander
und mit dem Expreßgutschein zusammenhängen
müssen. Der Expreßgutschein wird
dem Empfänger im Bestimmungsbahnhof mit
dem Gute übergeben. Das erste Beiblatt findet
als Stamm, der im Versandbahnhof verbleibt,
das zweite Beiblatt als Annahmeschein, das dritte
Beiblatt als Bezugschein Verwendung. Der Annahmeschein
wird von der Eisenbahn dem Absender
als Bescheinigung über die Aufgabe des
Expreßgutes ausgehändigt. Der Bezugschein dient
zur Benachrichtigung des Empfängers sowie zur
Bescheinigung über die Ablieferung des Gutes
und verbleibt im Bestimmungsbahnhof. Der Expreßgutschein
samt Beiblättern muß dem Muster
der Beilage A entsprechen. Die Eintragungen in
den Beiblättern müssen mit den Eintragungen im
Expreßgutschein übereinstimmen; andernfalls ist
die Eisenbahn berechtigt, den Expreßgutschein
zurückzuweisen.
§ 2. Für den Expreßgutschein ist Papier in der
vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe genehmigten Beschaffenheit
zu verwenden. Der Annahmeschein muß durch
einen hellblauen, von links unten nach rechts
oben verlaufenden, einen Zentimeter breiten
Diagonalstreifen gekennzeichnet sein. Auf der
Rückseite des Expreßgutscheines sowie des ersten
und des zweiten Beiblattes ist ein Farbbelag von
tiefschwarzer Farbe anzubringen, der durch das
Papier weder durchschlagen noch störend durchscheinen
darf. Der Farbbelag darf bei normaler
Handhabung der Drucksorte nicht abschmieren,
muß seine Durchschreibfähigkeit mindestens
zwei Jahre beibehalten und so beschaffen sein, daß
die Durchschriften kräftig in der Farbe und gut
leserlich sind.
§ 3. Der Expreßgutschein muß zum Nachweis,
daß er den Vorschriften dieser Verordnung entspricht,
den Prüfungsstempel einer inländischen
Eisenbahn tragen. Zur Anbringung des Prüfungsstempels
ist jede inländische, dem öffentlichen
Verkehr dienende Eisenbahn berechtigt.
Der Prüfungsstempel der Eisenbahn muß die
Firmabezeichnung der Eisenbahn tragen. Die
Eisenbahn ist berechtigt, für die Anbringung des
Prüfungsstempels das im Tarif hiefür festgesetzte
Entgelt einzugeben.
§ 4. Im Expreßgutschein ist der stark umrahmte
Teil für die Eintragungen der Eisenbahn,
der übrige Teil für die Eintragungen des Absenders
vorgesehen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
bei den von ihr in den Expreßgutschein eingetragenen
Beträgen anzugeben, wofür diese
Beträge eingehoben werden.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1955
in Kraft.