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217_1952 AT

217. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und der

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127/1930, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Oktober 1952, G 16/52-6, die

Abs. 5 und 6 des § 15 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der 3. Opferfürsorgegesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 58/1949, als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

31. März 1953 in Wirksamkeit.

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