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217_1949 AT

217. Verordnung: Bindung der gewerbsmäßigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages an eine Konzession.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Verordnung: Bindung der gewerbsmäßigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages an eine Konzession.

Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung wird

verordnet

§ 1. Die gewerbsmäßige Ausübung des Huf-

und Klauenbeschlages wird an eine Konzession

gebunden.

§ 2. Die Konzession wird von der Gewerbebehörde

erster Instanz verliehen, wobei auf die

Lokalverhältnisse, und zwar insbesondere auf den

Bedarf Bedacht zu nehmen ist.

§ 3. (1) Der Bewerber um die Konzession hat

außer der Erfüllung der für alle konzessionierten

Gewerbe vorgeschriebenen Bedingungen den

Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Huf-

und Klauenbeschlages in folgender Weise zu erbringen

Durch den Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses im

Huf- und Klauenbeschlag- oder im Schmiedegewerbe

sowie über eine dreijährige Verwendung

als Gehilfe im Huf- und Klauenbeschlaggewerbe,

ferner durch die Bestätigung über den Besuch

eines halbjährigen staatlichen oder vom Landeshauptmann

anerkannten Hufbeschlaglehrganges

und das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung

der Hufbeschlagprüfung.

(2) Ein staatlicher oder vom Landeshauptmann

anerkannter Hufbeschlaglehrgang in der Dauer

von vier Monaten, der innerhalb von drei Jahren

nach Inkrafttreten der Verordnung besucht wird,

ersetzt den halbjährigen Hufbeschlaglehrgang.

§ 4. Der praktische Teil der Hufbeschlagprüfung

besteht im Nachweis der Kenntnisse zur

einwandfreien Durchführung des Huf- und

Klauenbeschlages einschließlich der Anfertigung

von Huf- und Klaueneisen bei gesunden, fehlerhaften

und kranken Hufen und Klauen und beim

Winterbeschlag. Der theoretische Teil umfaßt den

Nachweis der Befähigung zur selbständigen Berechnung

der Kosten der gewöhnlichen Arbeiten

des Huf- und Klauenbeschlaggewerbes sowie der

zum selbständigen Betriebe dieses Gewerbes sonst,

und zwar auf dem Gebiete der Rechtskunde, der

Huf- und Klauenkunde, der Buch- und Rechnungsführung

und der Betriebswirtschaftslehre

notwendigen Kenntnisse. Bei Prüfungswerbern,

die bereits die Meisterprüfung in einem anderen

Gewerbe abgelegt haben, entfällt die Prüfung

über Rechtskunde, Buch- und Rechnungsführung

und Betriebswirtschaftslehre.

§ 5. (1) Die Hufbeschlagprüfung ist vor Prüfungskommissionen

abzulegen, die am Sitz des

Amtes der Landesregierung einzusetzen sind. Die

Prüfungen sind womöglich an einer Hufbeschlagschule

abzuhalten.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem

Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, einem

Tierarzt und zwei fachkundigen Beisitzern. Der

Vorsitzende der Prüfungskommission ist der Leiter

des Veterinärwesens beim Amte der Landesregierung.

Die übrigen Mitglieder und ihre Ersatzmänner

werden vom Landeshauptmanne

ernannt. Die fachkundigen Beisitzer müssen das

Huf- und Klauenbeschlaggewerbe selbständig

betreiben und das Recht der Lehrlingshaltung besitzen,

ohne eine Nachsicht in Anspruch genommen

zu haben. Ein Mitglied der Kommission

muß über die entsprechende Befähigung zur Abnahme

der Prüfung in Rechtskunde, Buch- und

Rechnungsführung und Betriebswirtschaftslehre

verfügen. Bei Kommissionen an einer Hufbeschlagschule

tritt der Hufbeschlaglehrer an dieser Schule

an Stelle eines fachkundigen Beisitzers.

(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt die Prüfung

als nicht bestanden.

(4) Der Tierarzt wird auf Vorschlag der tierärztlichen

Standesvertretung, die zwei fachkundigen

Beisitzer werden auf Vorschlag der zuständigen

Kammer der gewerblichen Wirtschaft

zu Mitgliedern der Prüfungskommission ernannt.

(5) Von der Betätigung in der Prüfungskommission

sind der Lehrherr und der letzte Arbeitgeber

des Prüfungswerbers ausgeschlossen. Im

übrigen sind die Bestimmungen des § 7, AVG.,

sinngemäß anzuwenden. Die Ausschließungsgründe

sind vom Landeshauptmann von Amts wegen

wahrzunehmen, der hierüber endgültig entscheidet.

§ 6. (1) Die Prüfungen finden zweimal jährlich

statt. Die Prüfungstermine sind mindestens zwei

Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt

oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(2) Dem Prüfungswerber steht die Wahl der

Prüfungskommission frei. Es besteht jedoch keine

Verpflichtung, Bewerber zuzulassen, die im

Sprengel der Prüfungskommission weder ihren

ordentlichen Wohnsitz noch den Standort ihres

Betriebes haben, noch dort als Gehilfen beschäftigt

sind.

(3) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich

spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung

beim Amte der Landesregierung einzureichen.

Der Anmeldung ist das Zeugnis über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses

im Huf- und Klauenbeschlag- oder im Schmiedegewerbe,

das Zeugnis über eine dreijährige Verwendung

als Gehilfe im Huf- und Klauenbeschlaggewerbe

und die Bestätigung über den Besuch

des halbjährigen Hufbeschlaglehrganges anzuschließen.

Der Anmeldung ist ferner ein Gutachten

der zuständigen Innung über die Erfüllung

der Zulassungsbedingungen oder das Schreiben der

Innung, daß sie das Gutachten unmittelbar der

Prüfungskommission übersenden wird, beizufügen.

Die Bestimmungen des § 13 c, Abs. (1),

der Gewerbeordnung gelten sinngemäß.

(4) Gegen die Zurückweisung des Ansuchens

oder gegen die Verweigerung der Zulassung zur

Prüfung steht dem Prüfungswerber das Recht der

Berufung an den Landeshauptmann offen, der

endgültig entscheidet. Dasselbe Recht steht der

Innung zu, wenn die Zulassung des Bewerbers

ihrem rechtzeitig erstatteten Gutachten widerspricht.

(5) Jeder Prüfungswerber hat eine Prüfungstaxe

im Ausmaß von 40 S zu entrichten, die unter

die Prüfungskommissäre zu gleichen Teilen aufgeteilt

wird. Das für die Arbeitsprobe erforderliche

Material und Handwerkzeug sowie die zum

Beschlag notwendigen Tiere hat die Prüfungskommission

beizustellen. Hiefür ist eine Gebühr

von 20 S zu entrichten.

§ 7. Das Ergebnis der Prüfung hat auf „bestanden"

oder „nicht bestanden" zu lauten und

ist in einer Niederschrift festzuhalten. Gegen den

Beschluß der Prüfungskommission steht dem Prüfungswerber

keinerlei Beschwerde zu. Hat der

Prüfungswerber die Prüfung bestanden, so ist ihm

darüber ein Zeugnis auszustellen. Bei nicht bestandener

Prüfung sind die übrigen Prüfungskommissionen

zu benachrichtigen. Die Prüfung

darf nur zweimal, und zwar nach Ablauf von

mindestens je einem halben Jahre und nur bei

der Prüfungskommission wiederholt werden, bei

welcher sie das erstemal abgelegt wurde.

§ 8. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen rückwirkende Kraft

1. Konzessionen zur Ausübung des Hufbeschlages,

welche nach den österreichischen Vorschriften

vor dem 1. Jänner 1941 verliehen worden

sind, gelten auch weiterhin.

2. Die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied

nach der Hufbeschlagverordnung vom

31. Dezember 1940, Deutsches R.G.Bl. I 1941,

S. 4, berechtigt nicht mehr zur Ausübung des

im § 1 bezeichneten Gewerbes. Jedoch darf Personen,

denen in der Zeit vom 1. Jänner 1941

bis einschließlich 20. Oktober 1945 diese Anerkennung

erteilt worden ist, die Konzession nicht

verweigert werden, wenn sie innerhalb eines

Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

um die Konzession bei der Gewerbebehörde ansuchen.

3. Bei der Erbringung des Befähigungsnachweises

sind Personen, die in der Zeit vom

21. Oktober 1945 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung einen Hufbeschlagkurs

mit Erfolg besucht haben, vom Besuche des Hufbeschlaglehrganges,

Personen, die in der angegebenen

Zeit ein Prüfungszeugnis nach der Ministerialverordnung

vom 27. August 1873, R. G.

Bl. Nr. 140, erworben haben, sowohl vom Besuche

des Hufbeschlaglehrganges als auch von der

erfolgreichen Ablegung der Hufbeschlagprüfung

befreit.

§ 9. Die Verordnung des Ministers des Innern

vom 27. August 1873, R.G.Bl. Nr. 140, wird

aufgehoben.

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