217. Verordnung: Bindung der gewerbsmäßigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages an eine Konzession.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung wird
verordnet
§ 1. Die gewerbsmäßige Ausübung des Huf-
und Klauenbeschlages wird an eine Konzession
gebunden.
§ 2. Die Konzession wird von der Gewerbebehörde
erster Instanz verliehen, wobei auf die
Lokalverhältnisse, und zwar insbesondere auf den
Bedarf Bedacht zu nehmen ist.
§ 3. (1) Der Bewerber um die Konzession hat
außer der Erfüllung der für alle konzessionierten
Gewerbe vorgeschriebenen Bedingungen den
Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Huf-
und Klauenbeschlages in folgender Weise zu erbringen
Durch den Nachweis der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses im
Huf- und Klauenbeschlag- oder im Schmiedegewerbe
sowie über eine dreijährige Verwendung
als Gehilfe im Huf- und Klauenbeschlaggewerbe,
ferner durch die Bestätigung über den Besuch
eines halbjährigen staatlichen oder vom Landeshauptmann
anerkannten Hufbeschlaglehrganges
und das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung
der Hufbeschlagprüfung.
(2) Ein staatlicher oder vom Landeshauptmann
anerkannter Hufbeschlaglehrgang in der Dauer
von vier Monaten, der innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten der Verordnung besucht wird,
ersetzt den halbjährigen Hufbeschlaglehrgang.
§ 4. Der praktische Teil der Hufbeschlagprüfung
besteht im Nachweis der Kenntnisse zur
einwandfreien Durchführung des Huf- und
Klauenbeschlages einschließlich der Anfertigung
von Huf- und Klaueneisen bei gesunden, fehlerhaften
und kranken Hufen und Klauen und beim
Winterbeschlag. Der theoretische Teil umfaßt den
Nachweis der Befähigung zur selbständigen Berechnung
der Kosten der gewöhnlichen Arbeiten
des Huf- und Klauenbeschlaggewerbes sowie der
zum selbständigen Betriebe dieses Gewerbes sonst,
und zwar auf dem Gebiete der Rechtskunde, der
Huf- und Klauenkunde, der Buch- und Rechnungsführung
und der Betriebswirtschaftslehre
notwendigen Kenntnisse. Bei Prüfungswerbern,
die bereits die Meisterprüfung in einem anderen
Gewerbe abgelegt haben, entfällt die Prüfung
über Rechtskunde, Buch- und Rechnungsführung
und Betriebswirtschaftslehre.
§ 5. (1) Die Hufbeschlagprüfung ist vor Prüfungskommissionen
abzulegen, die am Sitz des
Amtes der Landesregierung einzusetzen sind. Die
Prüfungen sind womöglich an einer Hufbeschlagschule
abzuhalten.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, einem
Tierarzt und zwei fachkundigen Beisitzern. Der
Vorsitzende der Prüfungskommission ist der Leiter
des Veterinärwesens beim Amte der Landesregierung.
Die übrigen Mitglieder und ihre Ersatzmänner
werden vom Landeshauptmanne
ernannt. Die fachkundigen Beisitzer müssen das
Huf- und Klauenbeschlaggewerbe selbständig
betreiben und das Recht der Lehrlingshaltung besitzen,
ohne eine Nachsicht in Anspruch genommen
zu haben. Ein Mitglied der Kommission
muß über die entsprechende Befähigung zur Abnahme
der Prüfung in Rechtskunde, Buch- und
Rechnungsführung und Betriebswirtschaftslehre
verfügen. Bei Kommissionen an einer Hufbeschlagschule
tritt der Hufbeschlaglehrer an dieser Schule
an Stelle eines fachkundigen Beisitzers.
(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
(4) Der Tierarzt wird auf Vorschlag der tierärztlichen
Standesvertretung, die zwei fachkundigen
Beisitzer werden auf Vorschlag der zuständigen
Kammer der gewerblichen Wirtschaft
zu Mitgliedern der Prüfungskommission ernannt.
(5) Von der Betätigung in der Prüfungskommission
sind der Lehrherr und der letzte Arbeitgeber
des Prüfungswerbers ausgeschlossen. Im
übrigen sind die Bestimmungen des § 7, AVG.,
sinngemäß anzuwenden. Die Ausschließungsgründe
sind vom Landeshauptmann von Amts wegen
wahrzunehmen, der hierüber endgültig entscheidet.
§ 6. (1) Die Prüfungen finden zweimal jährlich
statt. Die Prüfungstermine sind mindestens zwei
Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt
oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(2) Dem Prüfungswerber steht die Wahl der
Prüfungskommission frei. Es besteht jedoch keine
Verpflichtung, Bewerber zuzulassen, die im
Sprengel der Prüfungskommission weder ihren
ordentlichen Wohnsitz noch den Standort ihres
Betriebes haben, noch dort als Gehilfen beschäftigt
sind.
(3) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich
spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung
beim Amte der Landesregierung einzureichen.
Der Anmeldung ist das Zeugnis über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses
im Huf- und Klauenbeschlag- oder im Schmiedegewerbe,
das Zeugnis über eine dreijährige Verwendung
als Gehilfe im Huf- und Klauenbeschlaggewerbe
und die Bestätigung über den Besuch
des halbjährigen Hufbeschlaglehrganges anzuschließen.
Der Anmeldung ist ferner ein Gutachten
der zuständigen Innung über die Erfüllung
der Zulassungsbedingungen oder das Schreiben der
Innung, daß sie das Gutachten unmittelbar der
Prüfungskommission übersenden wird, beizufügen.
Die Bestimmungen des § 13 c, Abs. (1),
der Gewerbeordnung gelten sinngemäß.
(4) Gegen die Zurückweisung des Ansuchens
oder gegen die Verweigerung der Zulassung zur
Prüfung steht dem Prüfungswerber das Recht der
Berufung an den Landeshauptmann offen, der
endgültig entscheidet. Dasselbe Recht steht der
Innung zu, wenn die Zulassung des Bewerbers
ihrem rechtzeitig erstatteten Gutachten widerspricht.
(5) Jeder Prüfungswerber hat eine Prüfungstaxe
im Ausmaß von 40 S zu entrichten, die unter
die Prüfungskommissäre zu gleichen Teilen aufgeteilt
wird. Das für die Arbeitsprobe erforderliche
Material und Handwerkzeug sowie die zum
Beschlag notwendigen Tiere hat die Prüfungskommission
beizustellen. Hiefür ist eine Gebühr
von 20 S zu entrichten.
§ 7. Das Ergebnis der Prüfung hat auf „bestanden"
oder „nicht bestanden" zu lauten und
ist in einer Niederschrift festzuhalten. Gegen den
Beschluß der Prüfungskommission steht dem Prüfungswerber
keinerlei Beschwerde zu. Hat der
Prüfungswerber die Prüfung bestanden, so ist ihm
darüber ein Zeugnis auszustellen. Bei nicht bestandener
Prüfung sind die übrigen Prüfungskommissionen
zu benachrichtigen. Die Prüfung
darf nur zweimal, und zwar nach Ablauf von
mindestens je einem halben Jahre und nur bei
der Prüfungskommission wiederholt werden, bei
welcher sie das erstemal abgelegt wurde.
§ 8. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen rückwirkende Kraft
1. Konzessionen zur Ausübung des Hufbeschlages,
welche nach den österreichischen Vorschriften
vor dem 1. Jänner 1941 verliehen worden
sind, gelten auch weiterhin.
2. Die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied
nach der Hufbeschlagverordnung vom
31. Dezember 1940, Deutsches R.G.Bl. I 1941,
S. 4, berechtigt nicht mehr zur Ausübung des
im § 1 bezeichneten Gewerbes. Jedoch darf Personen,
denen in der Zeit vom 1. Jänner 1941
bis einschließlich 20. Oktober 1945 diese Anerkennung
erteilt worden ist, die Konzession nicht
verweigert werden, wenn sie innerhalb eines
Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
um die Konzession bei der Gewerbebehörde ansuchen.
3. Bei der Erbringung des Befähigungsnachweises
sind Personen, die in der Zeit vom
21. Oktober 1945 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung einen Hufbeschlagkurs
mit Erfolg besucht haben, vom Besuche des Hufbeschlaglehrganges,
Personen, die in der angegebenen
Zeit ein Prüfungszeugnis nach der Ministerialverordnung
vom 27. August 1873, R. G.
Bl. Nr. 140, erworben haben, sowohl vom Besuche
des Hufbeschlaglehrganges als auch von der
erfolgreichen Ablegung der Hufbeschlagprüfung
befreit.
§ 9. Die Verordnung des Ministers des Innern
vom 27. August 1873, R.G.Bl. Nr. 140, wird
aufgehoben.