217. Bundesgesetz: Ernährungsbeihilfengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zum Ausgleich für wegfallende Preiszuschüsse
für Lebensmittel werden vom Bund
Ernährungsbeihilfen für Kinder (Angehörige)
gewährt.
§ 2. (1) Bezugsberechtigt sind Personen, die Einkünfte
1. aus nichtselbständiger Arbeit [§ 19, Abs. (1),
EStG.], aus der gesetzlichen Kranken-, Renten-,
Arbeitslosenversicherung,
2. aus der öffentlichen Fürsorge,
3. aus der Unfallversicherung, aus der Kriegsbeschädigten-
oder Opferfürsorge, aus der Kleinrentnerunterstützung
beziehen; diese (Ziffer 3)
jedoch nur dann, wenn sie gegen einen dieser Träger
Anspruch auf Ernährungszulage haben.
(2) Diesen Personen gebührt die Ernährungsbeihilfe,
wenn bei ihnen die Voraussetzungen
für Kinderermäßigung nach § 39, Abs. (4), EStG.
vorliegen. Jedoch wird für ein Kind (Angehörigen)
die Ernährungsbeihilfe nur einmal und nur dann
gewährt, wenn das Kind (Angehöriger) nicht
selbst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit —
ausgenommen Lehrlingsentschädigung — bezieht.
Frauen sind nur dann bezugsberechtigt, wenn sie
allein für den Unterhalt des Kindes (Angehörigen)
aufkommen.
(3) Für Kinder, die zur Gänze aus Naturalbezügen
in Lebensmitteln ernährt werden, gebührt
keine Ernährungsbeihilfe.
(4) Der im Abs. (1), Ziffer 3, bezeichnete Personenkreis
sowie Frauen erhalten die Ernährungsbeihilfe
nur auf Antrag. Über den Antrag entscheidet
in erster Instanz das nach dem Wohnsitz
zuständige Finanzamt.
§ 3. (1) Die Ernährungsbeihilfe kann nur von
einem der Versorgungsverpflichteten bezogen
werden. Sie beträgt monatlich 23 Schilling für
jedes Kind (Angehörigen); gebühren Bezüge der
im § 2 genannten Art nur für den Bruchteil eines
Monates, ermäßigt sich die Ernährungsbeihilfe auf
diesen Bruchteil.
(2) Der Bezugsberechtigte ist verpflichtet, den
Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung
der Ernährungsbeihilfe binnen acht Tagen dem
Wohnsitzfinanzamt zwecks Eintragung in die
Beihilfenkarte anzuzeigen.
§ 4. (1) Die Dienstgeber sowie alle sonstigen
Stellen, welche Bezüge der in § 2, Abs. (1),
Ziffer 1 und 2, genannten Art auszahlen, sind
verpflichtet, anläßlich der Bezugsauszahlung —
zum erstenmal für den Monat Oktober —
gegen angemessene Vergütung auch die Ernährungsbeihilfen
für Rechnung des Bundes
flüssig zu machen.
(2) An die Empfänger von Einkünften aus der
Unfallversicherung, der Kriegsbeschädigten-
und der Opferfürsorge sowie aus der Kleinrentnerunterstützung
wird die Ernährungsbeihilfe
durch die zuständige Finanzlandesdirektion
ausgezahlt.
(3) Die Auszahlung der Ernährungsbeihilfen
erfolgt auf Grund der Beihilfenkarte, die vom
Bezugsberechtigten dem Dienstgeber, beziehungsweise
Träger der Sozialversicherung, in den
Fällen des Abs. (5) dem Finanzamte zu übergeben
ist.
(4) Der Ersatz für die im Laufe eines Monates
ausgezahlten Ernährungsbeihilfen ist bis zum
10. des folgenden Monates bei dem für die Abfuhr
der Lohnsteuer zuständigen Finanzamte
geltend zu machen. Die ausgezahlten Ernährungsbeihilfen
können mit den der Auszahlung folgenden
Abgabenfälligkeiten gegenverrechnet
werden.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, in Ausnahmefällen, in denen das vorstehend
angeordnete Auszahlungs- und Vergütungsverfahren
nicht gangbar ist, die Auszahlung
der Ernährungsbeihilfen den Finanzlandesdirektionen
zu übertragen.
§ 5. In Fällen zweifelhafter Bezugsberechtigung
entscheidet das nach dem Wohnsitz des vermeintlich
Anspruchsberechtigten zuständige Finanzamt.
§ 6. (1) Wurden Ernährungsbeihilfen zu Unrecht
bezogen, sind sie zurückzuerstatten; sie
können auf später fällig werdende Ernährungsbeihilfen
angerechnet werden.
(2) Die gemäß § 4, Abs. (1), zur Auszahlung
der Ernährungsbeihilfen verpflichteten Stellen
haften dem Bezugsberechtigten und dem Bund
für. die ordnungsgemäße Auszahlung, es sei denn,
daß. die Auszahlung durch unnichtige oder
mangelhafte Angaben des Bezugsberechtigten erfolgt
oder unterblieben ist.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen
werden, sofern nicht ein gerichtlich zu verfolgender
oder nach anderen Vorschriften strenger
zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im
Bereich einer Bundespolizeibehörde von dieser)
als Verwaltungsübertretungen mit Arrest bis zu
einem Monat oder mit Geld bis zu 3000 S bestraft,
auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
§ 8. (1) Auf das bei Zuerkennung des Anspruches,
Abrechnung und Überprüfung der Ernährungsbeihilfengebarung
einzuhaltende Verfahren
finden die Bestimmungen der Abgabenordnung
sinngemäß Anwendung.
(2) Der Antrag auf Auszahlung der Ernährungsbeihilfe
ist von der Stempelgebühr
befreit.
§ 9. Bis zu einem vom Bundesministerium für
Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt sind die
Ernährungsbeihilfen unter Berücksichtigung der
im § 2 angeführten Einschränkungen auf Grund
der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderermäßigung
auszuzahlen.
§ 10. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
durch Verordnung die unmittelbare
Auszahlung der Ernährungsbeihilfe von monatlich
23 S für jedes Kind an jene Personen anzuordnen,
in deren Haushalt die begünstigte Person
lebt.
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1948 in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien betraut.