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217_1948 AT

217. Bundesgesetz: Ernährungsbeihilfengesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 217. Bundesgesetz: Ernährungsbeihilfengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zum Ausgleich für wegfallende Preiszuschüsse

für Lebensmittel werden vom Bund

Ernährungsbeihilfen für Kinder (Angehörige)

gewährt.

§ 2. (1) Bezugsberechtigt sind Personen, die Einkünfte

1. aus nichtselbständiger Arbeit [§ 19, Abs. (1),

EStG.], aus der gesetzlichen Kranken-, Renten-,

Arbeitslosenversicherung,

2. aus der öffentlichen Fürsorge,

3. aus der Unfallversicherung, aus der Kriegsbeschädigten-

oder Opferfürsorge, aus der Kleinrentnerunterstützung

beziehen; diese (Ziffer 3)

jedoch nur dann, wenn sie gegen einen dieser Träger

Anspruch auf Ernährungszulage haben.

(2) Diesen Personen gebührt die Ernährungsbeihilfe,

wenn bei ihnen die Voraussetzungen

für Kinderermäßigung nach § 39, Abs. (4), EStG.

vorliegen. Jedoch wird für ein Kind (Angehörigen)

die Ernährungsbeihilfe nur einmal und nur dann

gewährt, wenn das Kind (Angehöriger) nicht

selbst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit —

ausgenommen Lehrlingsentschädigung — bezieht.

Frauen sind nur dann bezugsberechtigt, wenn sie

allein für den Unterhalt des Kindes (Angehörigen)

aufkommen.

(3) Für Kinder, die zur Gänze aus Naturalbezügen

in Lebensmitteln ernährt werden, gebührt

keine Ernährungsbeihilfe.

(4) Der im Abs. (1), Ziffer 3, bezeichnete Personenkreis

sowie Frauen erhalten die Ernährungsbeihilfe

nur auf Antrag. Über den Antrag entscheidet

in erster Instanz das nach dem Wohnsitz

zuständige Finanzamt.

§ 3. (1) Die Ernährungsbeihilfe kann nur von

einem der Versorgungsverpflichteten bezogen

werden. Sie beträgt monatlich 23 Schilling für

jedes Kind (Angehörigen); gebühren Bezüge der

im § 2 genannten Art nur für den Bruchteil eines

Monates, ermäßigt sich die Ernährungsbeihilfe auf

diesen Bruchteil.

(2) Der Bezugsberechtigte ist verpflichtet, den

Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung

der Ernährungsbeihilfe binnen acht Tagen dem

Wohnsitzfinanzamt zwecks Eintragung in die

Beihilfenkarte anzuzeigen.

§ 4. (1) Die Dienstgeber sowie alle sonstigen

Stellen, welche Bezüge der in § 2, Abs. (1),

Ziffer 1 und 2, genannten Art auszahlen, sind

verpflichtet, anläßlich der Bezugsauszahlung —

zum erstenmal für den Monat Oktober —

gegen angemessene Vergütung auch die Ernährungsbeihilfen

für Rechnung des Bundes

flüssig zu machen.

(2) An die Empfänger von Einkünften aus der

Unfallversicherung, der Kriegsbeschädigten-

und der Opferfürsorge sowie aus der Kleinrentnerunterstützung

wird die Ernährungsbeihilfe

durch die zuständige Finanzlandesdirektion

ausgezahlt.

(3) Die Auszahlung der Ernährungsbeihilfen

erfolgt auf Grund der Beihilfenkarte, die vom

Bezugsberechtigten dem Dienstgeber, beziehungsweise

Träger der Sozialversicherung, in den

Fällen des Abs. (5) dem Finanzamte zu übergeben

ist.

(4) Der Ersatz für die im Laufe eines Monates

ausgezahlten Ernährungsbeihilfen ist bis zum

10. des folgenden Monates bei dem für die Abfuhr

der Lohnsteuer zuständigen Finanzamte

geltend zu machen. Die ausgezahlten Ernährungsbeihilfen

können mit den der Auszahlung folgenden

Abgabenfälligkeiten gegenverrechnet

werden.

(5) Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, in Ausnahmefällen, in denen das vorstehend

angeordnete Auszahlungs- und Vergütungsverfahren

nicht gangbar ist, die Auszahlung

der Ernährungsbeihilfen den Finanzlandesdirektionen

zu übertragen.

§ 5. In Fällen zweifelhafter Bezugsberechtigung

entscheidet das nach dem Wohnsitz des vermeintlich

Anspruchsberechtigten zuständige Finanzamt.

§ 6. (1) Wurden Ernährungsbeihilfen zu Unrecht

bezogen, sind sie zurückzuerstatten; sie

können auf später fällig werdende Ernährungsbeihilfen

angerechnet werden.

(2) Die gemäß § 4, Abs. (1), zur Auszahlung

der Ernährungsbeihilfen verpflichteten Stellen

haften dem Bezugsberechtigten und dem Bund

für. die ordnungsgemäße Auszahlung, es sei denn,

daß. die Auszahlung durch unnichtige oder

mangelhafte Angaben des Bezugsberechtigten erfolgt

oder unterblieben ist.

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen

werden, sofern nicht ein gerichtlich zu verfolgender

oder nach anderen Vorschriften strenger

zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der örtlich

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im

Bereich einer Bundespolizeibehörde von dieser)

als Verwaltungsübertretungen mit Arrest bis zu

einem Monat oder mit Geld bis zu 3000 S bestraft,

auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

§ 8. (1) Auf das bei Zuerkennung des Anspruches,

Abrechnung und Überprüfung der Ernährungsbeihilfengebarung

einzuhaltende Verfahren

finden die Bestimmungen der Abgabenordnung

sinngemäß Anwendung.

(2) Der Antrag auf Auszahlung der Ernährungsbeihilfe

ist von der Stempelgebühr

befreit.

§ 9. Bis zu einem vom Bundesministerium für

Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt sind die

Ernährungsbeihilfen unter Berücksichtigung der

im § 2 angeführten Einschränkungen auf Grund

der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderermäßigung

auszuzahlen.

§ 10. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

durch Verordnung die unmittelbare

Auszahlung der Ernährungsbeihilfe von monatlich

23 S für jedes Kind an jene Personen anzuordnen,

in deren Haushalt die begünstigte Person

lebt.

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1948 in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien betraut.

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