216. Verordnung: Kontaminanten-Analysenverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet
§ 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß §§ 2
und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang I, die Analyse entsprechend Anhang II
dieser Verordnung zu erfolgen.
§ 2. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber
und 3-Monochlorpropan-1,2-diol in Waren gemäß §§ 2 und 3 des LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend
Anhang III, die Analyse entsprechend Anhang IV dieser Verordnung zu erfolgen.
§ 3. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.
§ 4. Die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche
Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, BGBl. II
Nr. 86/2001, tritt außer Kraft.
§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches
Recht umgesetzt
– Richtlinie 1998/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren
und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung
der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998,
– Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren
und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für
Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16. März 2001.
(Übersetzung)
Österreichische Botschaft
Ottawa
Zl. 223.1/1/2001
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel
von Jamaika ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung von Jamaika zwecks Anpassung
an die gemeinsamen Schengen Visaregeln vorzuschlagen, dass das Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung von Jamaika über die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 306/1970
vom 25. August 1970 wie folgt geändert wird
1. Artikel 1 des Abkommens erhält folgende Fassung
„1. a) Staatsbürger von Jamaika, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses
sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich
dort bis zu 30 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise
aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates,
der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.
b) Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses,
eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten.“
2. Artikel 2 des Abkommens erhält folgende Fassung
„2. Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen,
die sich länger als für den in diesem Artikel genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten wollen oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. In diesen Fällen ist ein Einreise- oder Aufenthaltstitel erforderlich.“
3. Nach Artikel 2 des Abkommens wird folgender neuer Artikel 3 eingefügt, die bisherigen Artikel 3
bis 7 erhalten die Artikelbezeichnung „4.“, „5.“, „6.“, „7.“ und „8.“
„3. Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für welche
der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt
hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise
in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim
Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder
gewöhnliche Reisepass vorzuweisen.“
Falls die Regierung von Jamaika mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden ist, werden diese
Note und die das Einverständnis der Regierung von Jamaika zum Ausdruck bringende Antwortnote ein
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Jamaika zur Änderung
des Abkommens über die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht bilden, welches am ersten Tag des
zweiten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft treten wird.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
und Außenhandel von Jamaika die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Ottawa, am 30. August 2001
L.S.
An das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
und Außenhandel von Jamaika
Kingston
(Übersetzung)
Jamaika
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
und Außenhandel
Zl. 8/807/10
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel von Jamaika entbietet der Österreichischen
Botschaft in Ottawa seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft
Zl. 223.1/18/2001 vom 30. August 2001 und der Note 223.1/20/2001 vom 25. September 2001 zu bestätigen,
betreffend Änderungen zu dem Sichtvermerksabkommen von 1970 abgeschlossen zwischen der
Regierung von Jamaika und der Österreichischen Bundesregierung in Hinblick auf die gemeinsamen
Schengen Visaregeln.
In Hinblick darauf erlaubt sich das Ministerium die Verbalnote der Botschaft vom 30. August 2001
in Erinnerung zu rufen, welche folgenden Wortlaut hat
„Die Österreichische Botschaft entbietet … (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote
ins Deutsche) … ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel beehrt sich mitzuteilen, dass die
Regierung von Jamaika mit dem Vorstehenden vollkommen einverstanden ist, so dass diese Note zusammen
mit der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen der Regierung von Jamaika und der Österreichischen
Bundesregierung in dieser Angelegenheit bildet, welches am ersten Tag des zweiten Monats
nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft treten wird.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel von Jamaika benützt diese Gelegenheit,
der Österreichischen Botschaft in Ottawa die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Kingston, am 13. Juni 2002
L.S.
An die
Österreichische Botschaft
Ottawa
Das Abkommen tritt mit 1. August 2002 in Kraft.