216. Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen samt Erklärungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Europäische Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen samt Erklärungen wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die diese Charta unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe
bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, daß der Schutz der geschichtlich gewachsenen Regional- oder Minderheitensprachen
Europas, von denen einige allmählich zu verschwinden drohen, zur Erhaltung und Entwicklung
der Traditionen und des kulturellen Reichtums Europas beiträgt;
in der Erwägung, daß das Recht, im privaten Bereich und im öffentlichen Leben eine Regional- oder
Minderheitensprache zu gebrauchen, ein unveräußerliches Recht in Übereinstimmung mit den im
Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978 enthaltenen
Grundsätzen darstellt und dem Geist der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 entspricht;
eingedenk der im Rahmen der KSZE geleisteten Arbeit und insbesondere der Schlußakte von
Helsinki von 1975 und des Dokuments des Kopenhagener Treffens von 1990;
unter Betonung des Wertes der interkulturellen Beziehungen und der Mehrsprachigkeit sowie in der
Erwägung, daß der Schutz und die Förderung der Regional- oder Minderheitensprachen sich nicht
nachteilig auf die Amtssprachen und die Notwendigkeit, sie zu erlernen, auswirken sollte;
in dem Bewußtsein, daß der Schutz und die Stärkung der Regional- oder Minderheitensprachen in
den verschiedenen Ländern und Regionen Europas einen wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas
darstellen, das auf den Grundsätzen der Demokratie und der kulturellen Vielfalt im Rahmen der
nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit beruht;
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und der geschichtlich gewachsenen Traditionen
in den verschiedenen Regionen der Staaten Europas,
sind wie folgt übereingekommen
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Charta
a) bezeichnet der Ausdruck „Regional- oder Minderheitensprachen“ Sprachen,
i) die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Angehörigen dieses
Staates gebraucht werden, die eine Gruppe bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen
Bevölkerung des Staates, und
ii) die sich von der (den) Staatssprache(n) unterscheiden;
er umfaßt weder Dialekte der Staatssprache(n) noch die Sprachen von Zuwanderern;
b) bezeichnet der Ausdruck „Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht
wird“, das geographische Gebiet, in dem die betreffende Sprache das Ausdrucksmittel einer Zahl
von Menschen ist, welche die Übernahme der in dieser Charta vorgesehenen verschiedenen
Schutz- und Förderungsmaßnahmen rechtfertigt;
c) bezeichnet der Ausdruck „nicht territorial gebundene Sprachen“ von Angehörigen des Staates
gebrauchte Sprachen, die sich von der (den) von der übrigen Bevölkerung des Staates gebrauchten
Sprache(n) unterscheiden, jedoch keinem bestimmten Gebiet innerhalb des betreffenden
Staates zugeordnet werden können, obwohl sie herkömmlicherweise im Hoheitsgebiet dieses
Staates gebraucht werden.
Artikel 2
Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Teil II auf alle in ihrem Hoheitsgebiet gebrauchten Regional
- oder Minderheitensprachen anzuwenden, die der Begriffsbestimmung in Artikel 1 entsprechen.
(2) In bezug auf jede nach Artikel 3 im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
bezeichnete Sprache verpflichtet sich jede Vertragspartei, mindestens fünfunddreißig aus Teil III
ausgewählte Absätze oder Buchstaben anzuwenden, darunter mindestens je drei aus den Artikeln 8 und 12
und je einen aus den Artikeln 9, 10, 11 und 13.
Artikel 3
Einzelheiten der Durchführung
(1) Jeder Vertragsstaat bezeichnet in seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
jede Regional- oder Minderheitensprache oder in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben
weniger verbreitete Staatssprache, auf welche die nach Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Bestimmungen
angewendet werden.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit danach dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Verpflichtungen
übernimmt, die sich aus anderen Bestimmungen der Charta ergeben, die sie nicht bereits in
ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bezeichnet hat, oder daß sie Absatz 1 auf
andere Regional- oder Minderheitensprachen oder in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil
desselben weniger verbreitete andere Staatssprachen anwenden wird.
(3) Die nach Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen gelten als untrennbarer Teil der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung und haben vom Tag ihrer Notifikation an dieselbe Wirkung.
Artikel 4
Bestehende Schutzregelungen
(1) Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht als Beschränkung oder Beeinträchtigung von Rechten
auszulegen, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet sind.
(2) Diese Charta läßt in einer Vertragspartei bereits bestehende oder in einschlägigen zwei- oder
mehrseitigen Übereinkünften vorgesehene günstigere Bestimmungen über den Status der Regional- oder
Minderheitensprachen oder die Rechtsstellung der Personen, die Minderheiten angehören, unberührt.
Artikel 5
Bestehende Verpflichtungen
Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das Recht, irgendeine
Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die gegen die Ziele der Charta der
Vereinten Nationen oder sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen einschließlich des Grundsatzes der
Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Staaten verstößt.
Artikel 6
Information
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß die betroffenen Behörden, Organisationen
und Personen über die in dieser Charta festgelegten Rechte und Pflichten informiert werden.
Teil II – Ziele und Grundsätze in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1
Artikel 7
Ziele und Grundsätze
(1) Hinsichtlich der Regional- oder Minderheitensprachen legen die Vertragsparteien in den
Gebieten, in denen solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder
Sprache ihrer Politik, Gesetzgebung und Praxis folgende Ziele und Grundsätze zugrunde
a) die Anerkennung der Regional- oder Minderheitensprachen als Ausdruck des kulturellen
Reichtums;
b) die Achtung des geographischen Gebiets jeder Regional- oder Minderheitensprache, um
sicherzustellen, daß bestehende oder neue Verwaltungsgliederungen die Förderung der betreffenden
Regional- oder Minderheitensprache nicht behindern;
c) die Notwendigkeit entschlossenen Vorgehens zur Förderung von Regional- oder Minderheitensprachen,
um diese zu schützen;
d) die Erleichterung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen in Wort und Schrift
im öffentlichen Leben und im privaten Bereich und/oder die Ermutigung zu einem solchen
Gebrauch;
e) die Erhaltung und Entwicklung von Verbindungen in den von dieser Charta erfaßten Bereichen
zwischen Gruppen, die eine Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen, und anderen
Gruppen in diesem Staat mit einer in derselben oder ähnlicher Form gebrauchten Sprache sowie
das Herstellen kultureller Beziehungen zu anderen Gruppen in dem Staat, die andere Sprachen
gebrauchen;
f) die Bereitstellung geeigneter Formen und Mittel für das Lehren und Lernen von Regional- oder
Minderheitensprachen auf allen geeigneten Stufen;
g) die Bereitstellung von Einrichtungen, die es Personen, die eine Regional- oder Minderheitensprache
nicht sprechen, aber in dem Gebiet leben, in dem sie gebraucht wird, ermöglichen, sie zu
erlernen, wenn sie dies wünschen;
h) die Förderung des Studiums und der Forschung im Bereich der Regional- oder Minderheitensprachen
an Universitäten oder in gleichwertigen Einrichtungen;
i) die Förderung geeigneter Formen des grenzüberschreitenden Austausches in den von dieser
Charta erfaßten Bereichen für Regional- oder Minderheitensprachen, die in zwei oder mehr
Staaten in derselben oder ähnlicher Form gebraucht werden.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sofern dies noch nicht geschehen ist, jede ungerechtfertigte
Unterscheidung, Ausschließung, Einschränkung oder Bevorzugung zu beseitigen, die den
Gebrauch einer Regional- oder Minderheitensprache betrifft und darauf ausgerichtet ist, die Erhaltung
oder Entwicklung einer Regional- oder Minderheitensprache zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Das
Ergreifen besonderer Maßnahmen zugunsten der Regional- oder Minderheitensprachen, welche die
Gleichstellung zwischen den Sprechern dieser Sprachen und der übrigen Bevölkerung fördern sollen oder
welche ihre besondere Lage gebührend berücksichtigen, gilt nicht als diskriminierende Handlung
gegenüber den Sprechern weiter verbreiteter Sprachen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch geeignete Maßnahmen das gegenseitige Verständnis
zwischen allen Sprachgruppen des Landes zu fördern, indem sie insbesondere Achtung, Verständnis
und Toleranz gegenüber den Regional- oder Minderheitensprachen in die Ziele der in ihren Ländern
vermittelten Bildung und Ausbildung einbeziehen und indem sie die Massenmedien ermutigen, dasselbe
Ziel zu verfolgen.
(4) Bei der Festlegung ihrer Politik in bezug auf Regional- oder Minderheitensprachen berücksichtigen
die Vertragsparteien die von den Gruppen, die solche Sprachen gebrauchen, geäußerten Bedürfnisse
und Wünsche. Sie werden ermutigt, erforderlichenfalls Gremien zur Beratung der Behörden in allen
Angelegenheiten der Regional- oder Minderheitensprachen einzusetzen.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Grundsätze sinngemäß
auf nicht territorial gebundene Sprachen anzuwenden. Jedoch werden hinsichtlich dieser Sprachen
Art und Umfang der Maßnahmen, die getroffen werden, um dieser Charta Wirksamkeit zu verleihen,
flexibel festgelegt, wobei die Bedürfnisse und Wünsche der Gruppen, die diese Sprachen gebrauchen,
berücksichtigt und ihre Traditionen und Eigenarten geachtet werden.
Teil III – Maßnahmen zur Förderung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen im
öffentlichen Leben im Einklang mit den nach Artikel 2 Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen
Artikel 8
Bildung
(1) Im Bereich der Bildung und Erziehung verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in
dem solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und
unbeschadet des Unterrichts der Staatssprache(n)
a) i) die vorschulische Erziehung in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen
anzubieten oder
ii) einen erheblichen Teil der vorschulischen Erziehung in den betreffenden Regional- oder
Minderheitensprachen anzubieten oder
iii) eine der unter den Ziffern i und ii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen Schüler
anzuwenden, deren Familien dies verlangen, wenn die Zahl der Schüler als genügend groß
angesehen wird, oder
iv) falls die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit im Bereich der vorschulischen
Erziehung haben, die Anwendung der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zu
begünstigen und/oder dazu zu ermutigen;
b) i)den Grundschulunterricht in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen
anzubieten oder
ii)einen erheblichen Teil des Grundschulunterrichts in den betreffenden Regional- oder
Minderheitensprachen anzubieten oder
iii)innerhalb des Grundschulunterrichts den Unterricht der betreffenden Regional- oder
Minderheitensprachen als integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder
iv) eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen Schüler
anzuwenden, deren Familien dies verlangen, wenn die Zahl der Schüler als genügend groß
angesehen wird;
c) i) den Unterricht im Sekundarbereich in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen
anzubieten oder
ii) einen erheblichen Teil des Unterrichts im Sekundarbereich in den betreffenden Regional- oder
Minderheitensprachen anzubieten oder
iii) innerhalb des Unterrichts im Sekundarbereich den Unterricht der betreffenden Regional- oder
Minderheitensprachen als integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder
iv) eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen Schüler
anzuwenden, die oder – wo dies in Betracht kommt – deren Familien dies wünschen, wenn
deren Zahl als genügend groß angesehen wird;
d) i) die technische und berufliche Bildung in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen
anzubieten oder
ii) einen erheblichen Teil der technischen und beruflichen Bildung in den betreffenden Regional-
oder Minderheitensprachen anzubieten oder
iii) innerhalb der technischen und beruflichen Bildung den Unterricht der betreffenden Regional-
oder Minderheitensprachen als integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder
iv) eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen Schüler
anzuwenden, die oder – wo dies in Betracht kommt – deren Familien dies wünschen, wenn
deren Zahl als genügend groß angesehen wird;
e) i) an Universitäten und anderen Hochschulen Unterricht in den Regional- oder Minderheitensprachen
anzubieten oder
ii) Möglichkeiten für das Studium dieser Sprachen als Studienfächer an Universitäten und
anderen Hochschulen anzubieten oder
iii) falls wegen der Rolle des Staates in bezug auf Hochschuleinrichtungen die Ziffern i und ii
nicht angewendet werden können, dazu zu ermutigen und/oder zuzulassen, daß an Universitäten
und anderen Hochschulen Unterricht in den Regional- oder Minderheitensprachen oder
Möglichkeiten zum Studium dieser Sprachen als Studienfächer angeboten werden;
f) i) dafür zu sorgen, daß in der Erwachsenen- und Weiterbildung Kurse angeboten werden, die
überwiegend oder ganz in den Regional- oder Minderheitensprachen durchgeführt werden,
oder
ii) solche Sprachen als Fächer der Erwachsenen- und Weiterbildung anzubieten oder
iii) falls die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung
haben, das Angebot solcher Sprachen als Fächer der Erwachsenen- und Weiterbildung
zu begünstigen und/oder dazu zu ermutigen;
g) für den Unterricht der Geschichte und Kultur, die in der Regional- oder Minderheitensprache
ihren Ausdruck finden, zu sorgen;
h) für die Aus- und Weiterbildung der Lehrer zu sorgen, die zur Durchführung derjenigen
Bestimmungen der Buchstaben a bis g erforderlich sind, welche die Vertragspartei angenommen
hat;
i) ein oder mehrere Aufsichtsorgane einzusetzen, welche die zur Einführung oder zum Ausbau des
Unterrichts der Regional- oder Minderheitensprachen getroffenen Maßnahmen und die dabei
erzielten Fortschritte überwachen und darüber regelmäßig Berichte verfassen, die veröffentlicht
werden.
(2) Im Bereich der Bildung und Erziehung verpflichten sich die Vertragsparteien in bezug auf andere
Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht
werden, Unterricht der Regional- oder Minderheitensprache oder Unterricht in dieser Sprache auf allen
geeigneten Bildungsstufen zuzulassen, zu ermutigen oder ihn anzubieten, wenn die Zahl der Sprecher
einer Regional- oder Minderheitensprache dies rechtfertigt.
Artikel 9
Justizbehörden
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl
der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen
rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unter der Bedingung,
daß die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung des
Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert
a) in Strafverfahren
i) dafür zu sorgen, daß die Gerichte auf Antrag einer der Parteien das Verfahren in den Regional-
oder Minderheitensprachen durchführen, und/oder
ii) sicherzustellen, daß der Angeklagte das Recht hat, seine Regional- oder Minderheitensprache
zu gebrauchen, und/oder
iii) dafür zur sorgen, daß Anträge und Beweismittel, gleichviel ob schriftlich oder mündlich, nicht
allein aus dem Grund als unzulässig angesehen werden, weil sie in einer Regional- oder
Minderheitensprache abgefaßt sind, und/oder
iv) auf Verlangen Schriftstücke, die mit Gerichtsverfahren zusammenhängen, in der betreffenden
Regional- oder Minderheitensprache abzufassen,
wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen, wodurch den
Betroffenen keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen;
b) in zivilrechtlichen Verfahren
i) dafür zu sorgen, daß die Gerichte auf Antrag einer der Parteien das Verfahren in den Regional-
oder Minderheitensprachen durchführen, und/oder
ii) zuzulassen, daß eine Prozeßpartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen muß, ihre
Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen kann, ohne daß ihr dadurch zusätzliche
Kosten entstehen, und/oder
iii) zuzulassen, daß Urkunden und Beweismittel in den Regional- oder Minderheitensprachen
vorgelegt werden,
wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;
c) in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen
i) dafür zu sorgen, daß die Gerichte auf Antrag einer der Parteien das Verfahren in den Regional-
oder Minderheitensprachen durchführen, und/oder
ii) zuzulassen, daß eine Prozeßpartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen muß, ihre
Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen kann, ohne daß ihr dadurch zusätzliche
Kosten entstehen, und/oder
iii) zuzulassen, daß Urkunden und Beweismittel in den Regional- oder Minderheitensprachen
vorgelegt werden,
wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;
d) dafür zu sorgen, daß den Betroffenen durch die Anwendung des Buchstabens b Ziffern i und iii
und des Buchstabens c Ziffern i und iii sowie durch eine notwendige Inanspruchnahme von
Dolmetschern und Übersetzungen keine zusätzlichen Kosten entstehen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich
a) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefaßten Rechtsurkunden nicht allein aus dem Grund zu
verneinen, weil sie in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefaßt sind, oder
b) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefaßten Rechtsurkunden im Verhältnis zwischen den
Parteien nicht allein aus dem Grund zu verneinen, weil die Urkunden in einer Regional- oder
Minderheitensprache abgefaßt sind, und vorzusehen, daß sie gegen beteiligte Dritte, die diese
Sprachen nicht gebrauchen, unter der Bedingung verwendet werden können, daß ihnen der Inhalt
der Urkunden von der (den) Person(en), welche die Urkunden verwendet (verwenden), zur
Kenntnis gebracht worden ist, oder
c) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefaßten Rechtsurkunden im Verhältnis zwischen den
Parteien nicht allein aus dem Grund zu verneinen, weil die Urkunden in einer Regional- oder
Minderheitensprache abgefaßt sind.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wichtigsten Gesetzestexte des Staates sowie
diejenigen, welche sich besonders auf Personen beziehen, die diese Sprachen gebrauchen, in den
Regional- oder Minderheitensprachen zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht anderweitig verfügbar
sind.
Artikel 10
Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe
(1) Innerhalb der Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl der Einwohner, die Regional-
oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berücksichtigung
der Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen des Zumutbaren
a) i) sicherzustellen, daß die Verwaltungsbehörden die Regional- oder Minderheitensprachen
gebrauchen, oder
ii) sicherzustellen, daß diejenigen ihrer Bediensteten, die unmittelbaren Kontakt zur Bevölkerung
haben, die Regional- oder Minderheitensprachen in ihrem Umgang mit Personen gebrauchen,
die sich in diesen Sprachen an sie wenden, oder
iii) sicherzustellen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen
Sprachen mündliche oder schriftliche Anträge stellen und eine Antwort erhalten können, oder
iv) sicherzustellen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen
Sprachen mündliche oder schriftliche Anträge stellen können, oder
v) sicherzustellen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen
Sprachen abgefaßte Urkunden rechtsgültig vorlegen können;
b) allgemein verwendete Verwaltungsbestimmungen und -formulare für die Bevölkerung in den
Regional- oder Minderheitensprachen oder zweisprachig zur Verfügung zu stellen;
c) zuzulassen, daß die Verwaltungsbehörden Schriftstücke in einer Regional- oder Minderheitensprache
abfassen.
(2) In bezug auf die örtlichen und regionalen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die
Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden
Maßnahmen rechtfertigt, verpflichten sich die Vertragsparteien, folgendes zuzulassen und/oder dazu zu
ermutigen
a) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb der regionalen oder örtlichen
Behörde;
b) die Möglichkeit, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, mündliche
oder schriftliche Anträge in diesen Sprachen stellen;
c) die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der regionalen Behörden durch diese auch in
den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen;
d) die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der örtlichen Behörden durch diese auch in den
betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen;
e) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch die regionalen Behörden in deren
Ratsversammlungen, ohne jedoch den Gebrauch der Staatssprache(n) auszuschließen;
f) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch die örtlichen Behörden in deren
Ratsversammlungen, ohne jedoch den Gebrauch der Staatssprache(n) auszuschließen;
g) den Gebrauch oder die Annahme der herkömmlichen und korrekten Formen von Ortsnamen in
Regional- oder Minderheitensprachen, wenn nötig in Verbindung mit dem Namen in der (den)
Staatssprache(n).
(3) In bezug auf die öffentlichen Dienstleistungen, die von den Verwaltungsbehörden selbst oder in
deren Auftrag erbracht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem Regional-
oder Minderheitensprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache und im
Rahmen des Zumutbaren
a) sicherzustellen, daß die Regional- oder Minderheitensprachen bei der Erbringung der Dienstleistung
gebraucht werden, oder
b) zuzulassen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen
Sprachen einen Antrag stellen und eine Antwort erhalten, oder
c) zuzulassen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen
Sprachen einen Antrag stellen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen,
um die von ihnen angenommenen Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 in Kraft zu setzen
a) Übersetzen oder Dolmetschen je nach Bedarf;
b)Einstellung und, soweit erforderlich, Ausbildung der benötigten Beamten und sonstigen
Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
c) nach Möglichkeit Erfüllung der Wünsche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die über
Kenntnisse in einer Regional- oder Minderheitensprache verfügen, in dem Gebiet eingesetzt zu
werden, in dem diese Sprache gebraucht wird.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Gebrauch oder die Annahme von Familiennamen in
den Regional- oder Minderheitensprachen auf Antrag der Betroffenen zuzulassen.
Artikel 11
Medien
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Sprecher von Regional- oder Minderheitensprachen
in den Gebieten, in denen diese Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der
Situation jeder Sprache und in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich unmittelbar
oder mittelbar Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluß haben, unter Achtung des Grundsatzes der
Unabhängigkeit und Autonomie der Medien folgende Maßnahmen zu treffen
a) soweit Hörfunk und Fernsehen eine öffentliche Aufgabe erfüllen
i) die Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders und eines Fernsehkanals in den Regional-
oder Minderheitensprachen sicherzustellen oder
ii) zur Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders und eines Fernsehkanals in den Regional-
oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder
iii) angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Rundfunkveranstalter Sendungen in den
Regional- oder Minderheitensprachen anbieten;
b) i) zur Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders in den Regional- oder Minderheitensprachen
zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder
ii) zur regelmäßigen Ausstrahlung von Hörfunksendungen in den Regional- oder Minderheitensprachen
zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;
c) i) zur Einrichtung mindestens eines Fernsehkanals in den Regional- oder Minderheitensprachen
zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder
ii) zur regelmäßigen Ausstrahlung von Fernsehsendungen in den Regional- oder Minderheitensprachen
zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;
d) zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen Werken in den Regional- oder
Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;
e) i) zur Schaffung und/oder Erhaltung mindestens einer Zeitung in den Regional- oder Minderheitensprachen
zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder
ii) zur regelmäßigen Veröffentlichung von Zeitungsartikeln in den Regional- oder Minderheitensprachen
zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;
f) i) die zusätzlichen Kosten derjenigen Medien zu decken, die Regional- oder Minderheitensprachen
gebrauchen, wenn das Recht eine finanzielle Hilfe für die Medien allgemein vorsieht,
oder
ii) die bestehenden Maßnahmen finanzieller Hilfe auf audiovisuelle Produktionen in Regional-
oder Minderheitensprachen zu erstrecken;
g) die Ausbildung von Journalisten und anderem Personal für Medien zu unterstützen, die Regional-
oder Minderheitensprachen gebrauchen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen
aus Nachbarländern in einer Sprache zu gewährleisten, die in derselben oder ähnlicher Form
wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung von Hörfunk-
und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer solchen Sprache nicht zu behindern. Sie verpflichten
sich ferner, sicherzustellen, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und die freie Verbreitung von
Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in derselben oder ähnlicher Form wie die
Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, keiner Einschränkung unterworfen werden. Da die
Ausübung der erwähnten Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten,
vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen
unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit,
der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und
der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes
oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu
verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sicherzustellen, daß die Interessen der Sprecher von
Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb etwaiger im Einklang mit dem Gesetz geschaffener
Gremien, die für die Gewährleistung von Freiheit und Pluralismus der Medien verantwortlich sind,
vertreten oder berücksichtigt werden.
Artikel 12
Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen
(1) In bezug auf kulturelle Einrichtungen und Tätigkeiten – insbesondere Bibliotheken, Videotheken,
Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien, Theater und Kinos sowie literarische Werke und Filmproduktionen,
volkstümliche Formen des kulturellen Ausdrucks, Festspiele und die Kulturindustrien, einschließlich
unter anderem des Einsatzes neuer Technologien – verpflichten sich die Vertragsparteien, in
dem Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in
diesem Bereich Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluß haben
a) zu den Regional- oder Minderheitensprachen eigenen Formen des Ausdrucks und der Initiative zu
ermutigen sowie die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in diesen Sprachen geschaffenen
Werken zu fördern;
b) die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in Regional- oder Minderheitensprachen
geschaffenen Werken in anderen Sprachen zu fördern, indem sie Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Übersetzung, Synchronisation, Nachsynchronisation und Untertitelung unterstützen und ausbauen;
c) in Regional- oder Minderheitensprachen den Zugang zu Werken zu fördern, die in anderen
Sprachen geschaffen worden sind, indem sie Tätigkeiten auf dem Gebiet der Übersetzung,
Synchronisation, Nachsynchronisation und Untertitelung unterstützen und ausbauen;
d) sicherzustellen, daß die für die Veranstaltung oder Unterstützung kultureller Tätigkeiten
verschiedener Art verantwortlichen Gremien bei den Unternehmungen, die sie ins Leben rufen
oder unterstützen, in angemessener Weise dafür sorgen, daß die Kenntnis und der Gebrauch von
Regional- oder Minderheitensprachen sowie Regional- oder Minderheitenkulturen berücksichtigt
werden;
e) Maßnahmen zu fördern, um sicherzustellen, daß die für die Veranstaltung oder Unterstützung
kultureller Tätigkeiten verantwortlichen Gremien über Personal verfügen, das die betreffende
Regional- oder Minderheitensprache sowie die Sprache(n) der übrigen Bevölkerung beherrscht;
f) zur unmittelbaren Mitwirkung von Vertretern der Sprecher einer bestimmten Regional- oder
Minderheitensprache bei der Bereitstellung von Einrichtungen und der Planung kultureller
Tätigkeiten zu ermutigen;
g) zur Schaffung eines oder mehrerer Gremien, die für die Sammlung, Aufbewahrung und
Aufführung oder Veröffentlichung von in den Regional- oder Minderheitensprachen geschaffenen
Werken verantwortlich sind, zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;
h) wenn nötig Übersetzungs- und Terminologieforschungsdienste zu schaffen und/oder zu fördern
und zu finanzieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung geeigneter
Terminologie in jeder Regional- oder Minderheitensprache für die Bereiche Verwaltung, Handel,
Wirtschaft, Gesellschaft, Technik oder Recht.
(2) In bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder Minderheitensprachen
herkömmlicherweise gebraucht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, wenn die Zahl der
Sprecher einer Regional- oder Minderheitensprache dies rechtfertigt, geeignete kulturelle Tätigkeiten und
Einrichtungen in Übereinstimmung mit Absatz 1 zuzulassen, dazu zu ermutigen und/oder sie vorzusehen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Verfolgung ihrer Kulturpolitik im Ausland
Regional- oder Minderheitensprachen und die in ihnen zum Ausdruck kommenden Kulturen angemessen
zu berücksichtigen.
Artikel 13
Wirtschaftliches und soziales Leben
(1) In bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, im
ganzen Land
a) aus ihrem Recht jede Bestimmung zu entfernen, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen
in Urkunden betreffend das wirtschaftliche oder soziale Leben, insbesondere
Arbeitsverträge, sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen für Erzeugnisse
oder Anlagen ungerechtfertigt verbietet oder einschränkt;
b) die Aufnahme von Klauseln, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen
ausschließen oder einschränken, in innerbetriebliche Vorschriften und Privaturkunden zumindest
zwischen Personen, die dieselbe Sprache gebrauchen, zu verbieten;
c) Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen im
Zusammenhang mit wirtschaftlichen oder sozialen Tätigkeiten behindern sollen;
d) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch andere als die unter den
Buchstaben a bis c genannten Mittel zu erleichtern und/oder dazu zu ermutigen.
(2) In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien,
insoweit die staatlichen Stellen zuständig sind, in dem Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprachen
gebraucht werden, im Rahmen des Zumutbaren
a) in ihre Finanz- und Bankvorschriften Bestimmungen aufzunehmen, die im Wege von Verfahren,
welche mit den Handelsbräuchen vereinbar sind, den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen
beim Ausstellen von Zahlungsanweisungen (Schecks, Wechseln usw.) oder
sonstigen Finanzdokumenten ermöglichen, oder, wo dies in Betracht kommt, die Durchführung
solcher Bestimmungen sicherzustellen;
b) in den ihrer unmittelbaren Kontrolle unterstehenden Wirtschafts- und Sozialbereichen (öffentlicher
Sektor) Maßnahmen zur Förderung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen
zu ergreifen;
c) sicherzustellen, daß soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altersheime und Heime die
Möglichkeit bieten, Sprecher einer Regional- oder Minderheitensprache, die auf Grund von
Krankheit, Alter oder aus anderen Gründen der Betreuung bedürfen, in deren eigener Sprache
aufzunehmen und zu behandeln;
d) durch geeignete Mittel sicherzustellen, daß Sicherheitsvorschriften auch in Regional- oder
Minderheitensprachen zugänglich sind;
e) dafür zu sorgen, daß Informationen der zuständigen staatlichen Stellen über die Rechte der
Verbraucher in Regional- oder Minderheitensprachen erhältlich sind.
Artikel 14
Grenzüberschreitender Austausch
Die Vertragsparteien verpflichten sich
a) bestehende zwei- und mehrseitige Übereinkünfte anzuwenden, die sie mit den Staaten verbinden,
in denen dieselbe Sprache in derselben oder ähnlicher Form gebraucht wird, oder sich, wenn
nötig, um den Abschluß solcher Übereinkünfte zu bemühen, um dadurch Kontakte zwischen den
Sprechern derselben Sprache in den betreffenden Staaten in den Bereichen Kultur, Bildung und
Erziehung, Information, berufliche Bildung und Weiterbildung zu fördern;
b) zugunsten von Regional- oder Minderheitensprachen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit,
insbesondere zwischen regionalen oder örtlichen Behörden, zu erleichtern und zu fördern, in
deren örtlichem Zuständigkeitsbereich dieselbe Sprache in derselben oder ähnlicher Form
gebraucht wird.
Teil IV – Anwendung der Charta
Artikel 15
Regelmäßige Berichte
(1) Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär des Europarats in einer vom Ministerkomitee zu
bestimmenden Form in regelmäßigen Abständen einen Bericht über ihre in Übereinstimmung mit Teil II
dieser Charta verfolgte Politik und über die in Anwendung der von ihnen angenommenen Bestimmungen
des Teiles III getroffenen Maßnahmen vor. Der erste Bericht wird innerhalb des Jahres vorgelegt, das auf
das Inkrafttreten der Charta für die betreffende Vertragspartei folgt, die weiteren Berichte in Abständen
von drei Jahren nach Vorlage des ersten Berichts.
(2) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Berichte.
Artikel 16
Prüfung der Berichte
(1) Die dem Generalsekretär des Europarats nach Artikel 15 vorgelegten Berichte werden von einem
nach Artikel 17 eingesetzten Sachverständigenausschuß geprüft.
(2) In einer Vertragspartei rechtmäßig gegründete Organisationen oder Vereinigungen können den
Sachverständigenausschuß auf Fragen aufmerksam machen, die sich auf die von der betreffenden
Vertragspartei nach Teil III dieser Charta eingegangenen Verpflichtungen beziehen. Nach Konsultation
der betroffenen Vertragspartei kann der Sachverständigenausschuß diese Informationen bei der Ausarbeitung
des in Absatz 3 genannten Berichts berücksichtigen. Diese Organisationen oder Vereinigungen
können außerdem Erklärungen zu der von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Teil II verfolgten
Politik vorlegen.
(3) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte und der in Absatz 2 erwähnten Informationen
arbeitet der Sachverständigenausschuß einen Bericht für das Ministerkomitee aus. Diesem Bericht
werden die Stellungnahmen, um welche die Vertragsparteien ersucht wurden, beigefügt; er kann vom
Ministerkomitee veröffentlicht werden.
(4) Der in Absatz 3 genannte Bericht enthält insbesondere die Vorschläge des Sachverständigenausschusses
an das Ministerkomitee für die Ausarbeitung von etwa erforderlichen Empfehlungen des
Ministerkomitees an eine oder mehrere Vertragsparteien.
(5) Der Generalsekretär des Europarats erstattet der Parlamentarischen Versammlung alle zwei Jahre
ausführlich Bericht über die Anwendung der Charta.
Artikel 17
Sachverständigenausschuß
(1) Der Sachverständigenausschuß besteht aus einem Mitglied je Vertragspartei, das vom
Ministerkomitee aus einer Liste von durch die betreffende Vertragspartei vorgeschlagenen Persönlichkeiten
von höchster Integrität und anerkannter Sachkenntnis in den durch die Charta erfaßten Angelegenheiten
ausgewählt wird.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt; Wiederernennung
ist zulässig. Kann ein Mitglied seine Amtszeit nicht beenden, so wird es nach dem in Absatz 1
festgelegten Verfahren ersetzt; das an seine Stelle tretende Mitglied vollendet die Amtszeit seines
Vorgängers.
(3) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sein Sekretariat wird durch den
Generalsekretär des Europarats versehen.
Teil V – Schlußbestimmungen
Artikel 18
Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Artikel 19
(1) Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
nach dem Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 18 ihre Zustimmung
ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch die Charta gebunden zu
sein, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 20
(1) Nach Inkrafttreten dieser Charta kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat
des Europarats einladen, der Charta beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt die Charta am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des
Europarats folgt.
Artikel 21
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte zu Artikel 7 Absätze 2
bis 5 anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an
den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die
Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 22
(1) Jede Vertragspartei kann diese Charta jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs
Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 23
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der
dieser Charta beigetreten ist
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach den Artikeln 19 und 20;
d) jede nach Artikel 3 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dieser Charta.
ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta unterschrieben.
GESCHEHEN zu Straßburg am 5. November 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt
wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum
Beitritt zu dieser Charta eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Übersetzung)
Erklärungen
Minderheitensprachen im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
sind in der Republik Österreich das Burgenlandkroatische, das Slowenische, das Ungarische, das
Tschechische, das Slowakische und das Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma. Die
Republik Österreich bezeichnet gemäß Art. 3 Abs. 1 der Charta die nachfolgend genannten Minderheitensprachen,
auf welche die nach Art. 2 Abs. 2 der Charta ausgewählten Bestimmungen nach Inkrafttreten
der Charta in Österreich angewendet werden
Burgenlandkroatisch im burgenlandkroatischen Sprachgebiet im Burgenland
Art. 8 Abs. 1 lit. a ii, lit. b ii, lit. c iii, lit. d iv, lit. e iii, lit. f iii, lit. g, lit. h und i; Abs. 2.
Art. 9 Abs. 1 lit. a ii und iii, lit. b ii und iii, lit. c ii und iii, lit. d; Abs. 2 lit. a.
Art. 10 Abs. 1 lit. a iii, lit. c; Abs. 2 lit. b und d; Abs. 4 lit. a; Abs. 5.
Art. 11 Abs. 1 lit. b ii, lit. c ii, lit. d, lit. e i, lit. f ii; Abs. 2.
Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 2; Abs. 3.
Art. 13 Abs. 1 lit. d.
Art. 14 lit. b.
Slowenisch im slowenischen Sprachgebiet in Kärnten
Art. 8 Abs. 1 lit. a iv, lit. b ii, lit. c iii, lit. d iv, lit. e iii, lit. f iii, lit. g, lit. h und i; Abs. 2.
Art. 9 Abs. 1 lit. a ii und iii, lit. b ii und iii, lit. c ii und iii; lit. d; Abs. 2 lit. a.
Art. 10 Abs. 1 lit. a iii, lit. c; Abs. 2 lit. b und d; Abs. 4 lit. a; Abs. 5.
Art. 11 Abs. 1 lit. b ii, lit. c ii, lit. d, lit. e i, lit. f ii; Abs. 2.
Art. 12 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. f; Abs. 2; Abs. 3.
Art. 13 Abs. 1 lit. d.
Art. 14 lit. b.
Ungarisch im ungarischen Sprachgebiet im Land Burgenland
Art. 8 Abs. 1 lit. a ii, lit. b ii, lit. c iii, lit. d iv, lit. e iii, lit. f iii, lit. g, lit. h und i; Abs. 2.
Art. 9 Abs. 1 lit. a ii und iii, lit. b ii und iii, lit. c ii und iii, lit. d; Abs. 2 lit. a.
Art. 10 Abs. 1 lit. a iii, lit. c; Abs. 2 lit. b, lit. d; Abs. 4 lit. a; Abs. 5
Art. 11 Abs. 1 lit. b ii, lit. c ii, lit. d, lit. e i, lit. f ii; Abs. 2.
Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 2; Abs. 3.
Art. 13 Abs. 1 lit. d.
Art. 14 lit. b.
Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Bundesländer entspricht
dem bundesstaatlichen Aufbau der Republik Österreich und berücksichtigt die Gegebenheiten der Sprache
im betreffenden Land.
Auf die Minderheitensprachen Burgenlandkroatisch, Tschechisch, Slowakisch, Slowenisch,
Ungarisch und Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma wird Teil II der Europäischen
Charta der Regional- oder Minderheitensprachen nach deren Inkrafttreten für die Republik Österreich
entsprechend dieser Erklärung angewendet. Hinsichtlich dieser Sprachen werden daher die im Artikel 7
der Charta genannten Ziele und Grundsätze zu Grunde gelegt. Das österreichische Recht und die
bestehende Verwaltungspraxis erfüllen damit gleichzeitig einzelne Bestimmungen aus Teil III der Charta
Für Tschechisch im Land Wien
Art. 8 Abs. 1 lit. a iv.
Art. 11 Abs. 1 lit. d, lit. f ii; Abs. 2.
Art. 12 Abs. 1 lit. a, lit. d; Abs. 3.
Art. 14 lit. b.
Für Slowakisch im Land Wien
Art. 8 Abs. 1 lit. a iv.
Art. 11 Abs. 1 lit. d, lit. f ii; Abs. 2.
Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 3.
Art. 14 lit. b.
Für Romanes im Land Burgenland
Art. 8 Abs. 1 lit. f iii.
Art. 11 Abs. 1 lit. b ii, lit. d, lit. f ii.
Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 3.
Art. 14 lit. b.
Slowenisch im Land Steiermark
Art. 8 Abs. 1 lit. a iv, lit. e iii, lit. f iii.
Art. 11 Abs. 1 lit. d, lit. e i, lit. f ii; Abs. 2.
Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 2; Abs. 3.
Art. 13 Abs. 1 lit. d.
Art. 14 lit. b.
Für Ungarisch im Land Wien
Art. 8 Abs. 1 lit. a iv, lit. e iii, lit. f iii.
Art. 11 Abs. 1 lit. d, lit. e i, lit. f ii.
Art. 12 Abs. 1 lit. a, lit. d; Abs. 2; Abs. 3.
Art. 13 Abs. 1 lit. d.
Art. 14 lit. b.
Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Bundesländer entspricht
dem bundesstaatlichen Staatsaufbau der Republik Österreich und berücksichtigt die Gegebenheiten der
Sprache im betreffenden Land. Die Ausgestaltung der Implementierung der oben genannten Bestimmungen
aus Teil III der Charta durch rechtliche Regelungen und Verwaltungshandeln unter Beachtung der in
Artikel 7 der Charta genannten Ziele und Grundsätze liegt entsprechend der innerstaatlichen Kompetenzverteilung
jeweils in der Entscheidung des Bundes oder des zuständigen Landes.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Juni 2001 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Charta tritt gemäß
ihrem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten die Charta ratifiziert
Dänemark, Deutschland, Finnland, Kroatien, Liechtenstein, Niederlande (für das Königreich in
Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen
abgegeben
Dänemark
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 sowie mit Art. 3 Abs. 1 der Charta erklärt Dänemark, dass es
die folgenden Bestimmungen von Teil III der Charta auf die deutsche Minderheitensprache in Südjütland
anwenden wird
Art. 8, Abs. 1 a iii; b iv, c iii/iv, d iii; e ii, f ii, g; h; i; Abs. 2;
Art. 9, Abs. 1 b iii; c iii; Abs. 2 a/b/c;
Art. 10, Abs. 1 a v; Abs. 4 c; Abs. 5;
Art. 11, Abs. 1 b i/ii, c i/ii; d, e i, f ii; g, Abs. 2;
Art. 12, Abs. 1 a; b; d; e; f; g; Abs. 2; Abs. 3;
Art. 13, Abs. 1 a; c; d; Abs. 2 c;
Art. 14, a; b.
Die dänische Regierung ist der Auffassung, dass Art. 9 Abs. 1 (b) iii und 1 (c) iii nicht ausschließt,
dass das nationale Verfahrensrecht Bestimmungen enthalten kann, auf Grund derer bei Vorlage von
Dokumenten in einer ausländischen Sprache vor einem Gericht grundsätzlich eine Übersetzung
mitgeliefert werden muss.
Das dänische Königreich umfasst Dänemark, die Färöer Inseln und Grönland.
§ 11 des Gesetzes Nr. 137 vom 23. März 1948 über die Selbstverwaltung der Färöer Inseln besagt,
dass „Färöisch als Hauptsprache anerkannt wird, dass aber Dänisch gut und sorgfältig erlernt werden
muss und dass Dänisch ebenso wie Färöisch in öffentlichen Belangen verwendet werden kann“. Auf
Grund des besagten Gesetzes genießt die färöische Sprache ein hohes Maß an Schutz, weshalb die
Bestimmungen der Charta auf die färöische Sprache keine Anwendung finden, siehe Art. 4 Abs. 2 der
Charta. Aus diesem Grund beabsichtigt die dänische Regierung nicht, regelmäßige Berichte gemäß
Art. 15 der Charta mit Bezug auf die färöische Sprache zu übermitteln.
Die Ratifikation der Charta durch Dänemark hat keinerlei präjudizierende Auswirkung auf das
Ergebnis der Verhandlungen über den zukünftigen Status der Färöer Inseln.
Paragraph 9 des Gesetzes Nr. 577 vom 29. November 1978 über die grönländische Selbstverwaltung
besagt, dass
„(1) Grönländisch die Hauptsprache ist, dass jedoch Dänisch gründlich unterrichtet werden muss.
(2) jede der beiden Sprachen für offizielle Zwecke verwendet werden kann.“
Auf Grund des genannten Gesetzes genießt die grönländische Sprache ein hohes Maß an Schutz,
weshalb die Bestimmungen der Charta auf die grönländische Sprache keine Anwendung finden, siehe
Art. 4 Abs. 2 der Charta. Aus diesem Grund beabsichtigt die dänische Regierung nicht, regelmäßige
Berichte gemäß Art. 15 der Charta mit Bezug auf die grönländische Sprache zu übermitteln.
Deutschland
Minderheitensprachen im Sinne der Charta sind in Deutschland das Dänische, das Obersorbische, das
Niedersorbische, das Nordfriesische, das Saterfriesische und das Romanes der deutschen Sinti und Roma;
Regionalsprache im Sinne der Charta ist in Deutschland das Niederdeutsche.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Charta bezeichnet Deutschland die Regional- oder Minderheitensprachen,
auf welche die nach Art. 2 Abs. 2 der Charta ausgewählten Bestimmungen nach In-Kraft-Treten der
Charta in der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden
Dänisch im dänischen Sprachgebiet im Land Schleswig-Holstein
Art. 8 Abs. 1a iv; b iv; c iii/iv; d iii; e ii; f ii/iii; g; h; i; Abs. 2;
Art. 9 Abs. 1b iii; c iii; Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 1a v; Abs. 4c; Abs. 5;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e ii; f ii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1c; d; e; f; g; Abs. 2; Abs. 3;
Art. 13 Abs. 1a; c; d; Abs. 2c;
Art. 14a; b.
Obersorbisch im obersorbischen Sprachgebiet im Freistaat Sachsen
Art. 8 Abs. 1a iii; b iv; c iv; d iv; e ii; f iii; g; h; i; Abs. 2;
Art. 9 Abs. 1a ii; a iii; b ii; b iii; c ii; c iii; d; Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 1a iv/v; Abs. 2a; b; g; Abs. 3b/c; Abs. 4c; Abs. 5;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e i; f ii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; b; c; d; e; f; g; h; Abs. 2; Abs. 3;
Art. 13 Abs. 1a; c; d; Abs. 2c.
Niedersorbisch im niedersorbischen Sprachgebiet im Land Brandenburg
Art. 8 Abs. 1a iv; b iv; c iv; e iii; f iii; g; h; i;
Art. 9 Abs. 1a ii; a iii; b iii; c iii; Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 1a iv/v; Abs. 2b; g; Abs. 3b/c; Abs. 4a; c; Abs. 5;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e i; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; b; c; d; e; f; g; h; Abs. 2; Abs. 3;
Art. 13 Abs. 1a; c; d.
Nordfriesisch im nordfriesischen Sprachgebiet im Land Schleswig-Holstein
Art. 8 Abs. 1a iii/iv; b iv; c iv; e ii; f iii; g; h; i; Abs. 2;
Art. 9 Abs. 1b iii; c iii; Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 1a v; Abs. 4c; Abs. 5;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e ii; f ii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; b; c; d; e; f; g; h; Abs. 2; Abs. 3;
Art. 13 Abs. 1a; c; d;
Art. 14a.
Saterfriesisch im saterfriesischen Sprachgebiet im Land Niedersachsen
Art. 8 Abs. 1a iv; e ii; f iii; g; i;
Art. 9 Abs. 1b iii; c iii; Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 1a v; c; Abs. 2a; b; c; d; e; f; Abs. 4a; c; Abs. 5;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e ii; f ii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; b; c; d; e; f; g; Abs. 2; Abs. 3;
Art. 13 Abs. 1a; c; d.
Niederdeutsch in den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg
-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Verpflichtungen für Niederdeutsch im Gebiet der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Art. 8 Abs. 1a iv; e ii; g;
Art. 9 Abs. 1b iii; c iii; Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 1a v; c; Abs. 2a; b; f;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e ii; f ii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; d; f; Abs. 3;
Art. 13 Abs. 1a; c;
dazu ergänzend
– in der Freien Hansestadt Bremen
Art. 8 Abs. 1b iii; c iii; f i; h;
Art. 10 Abs. 2c; d; e;
Art. 11 Abs. 1g;
Art. 12 Abs. 1b; c; e; g;
Art. 13 Abs. 2c;
– in der Freien und Hansestadt Hamburg
Art. 8 Abs. 1b iii; c iii; d iii; f ii; h; i;
Art. 10 Abs. 2e; Abs. 4c;
Art. 11 Abs. 1g;
Art. 12 Abs. 1g;
Art. 13 Abs. 1d; Abs. 2c;
– im Land Mecklenburg-Vorpommern
Art. 8 Abs. 1b iii; c iii; d iii; h; i;
Art. 10 Abs. 4c;
Art. 12 Abs. 1b; c; e; h;
Art. 13 Abs. 1d; Abs. 2c;
– im Land Niedersachsen
Art. 8 Abs. 1f iii; i;
Art. 10 Abs. 2c; d; e; Abs. 4a; c;
Art. 12 Abs. 1b; c; e; g; Abs. 2;
Art. 13 Abs. 1d;
Art. 14a; b;
– im Land Schleswig-Holstein
Art. 8 Abs. 1b iii; c iii; f iii; h; i; Abs. 2;
Art. 10 Abs. 4c;
Art. 12 Abs. 1b; c; g;
Art. 13 Abs. 1d; Abs. 2c.
Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Länder entspricht dem
föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland und berücksichtigt die Gegebenheiten der
Sprache im betreffenden Land.
Die Sprache Romanes der deutschen Sinti und Roma im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und
die Sprache Niederdeutsch im Gebiet der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt
werden gemäß Teil II der Charta geschützt.
Auf die Minderheitensprache Romanes der deutschen Sinti und Roma im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland und die Regionalsprache Niederdeutsch im Gebiet der Länder Brandenburg, Nordrhein-
Westfalen und Sachsen-Anhalt wird Teil II der Charta nach deren In-Kraft-Treten in der Bundesrepublik
Deutschland entsprechend der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Januar 1998 angewendet.
Hinsichtlich dieser Sprachen werden daher die im Art. 7 der Charta genannten Ziele und Grundsätze
zugrunde gelegt. Das deutsche Recht und die bestehende Verwaltungspraxis erfüllen damit gleichzeitig
einzelne Bestimmungen aus Teil III der Charta
Für Romanes
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Art. 8 Abs. 1f iii; g; h;
Art. 9 Abs. 1b iii; c iii; Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 5;
Art. 11 Abs. 1d; e ii; f ii; g; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1g; Abs. 3;
Art. 13 Abs. 1a; c; d;
Art. 14a;
dazu ergänzend
– im Land Baden-Württemberg
Art. 8 Abs. 1a iv, 1e iii
Art. 10 Abs. 4c;
Art. 12 Abs. 1a, 1d; f; Abs. 2;
– im Land Berlin
Art. 8 Abs. 1a i/ii; b i/ii/iii/iv; e i/ii/iii; i; Abs. 2;
Art. 11 Abs. 1b i/ii; c ii; e i/ii;
Art. 12 Abs. 1a; d; f;
– in der Freien und Hansestadt Hamburg
Art. 8 Abs. 1b iv; c iv;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii;
Art. 12 Abs. 1a; d; f;
– im Land Hessen
Art. 8 Abs. 1a iii/iv; b iv; c iv; d iv; e iii; i; Abs. 2;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; e i;
Art. 12 Abs. 1a; d; f; Abs. 2;
– im Land Nordrhein-Westfalen
Art. 8 Abs. 1 e iii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; d; f; Abs. 2;
– im Land Niedersachsen
Art. 12 Abs. 1a; d; f;
– im Land Rheinland-Pfalz
Art. 8 Abs. 1a iv; e iii;
Art. 11 Abs. 1c ii;
Art. 12 Abs. 1a; d; f;
– im Land Schleswig-Holstein
Art. 10 Abs. 1a v; Abs. 2b; Abs. 4c;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii;
Art. 12 Abs. 1a; d; f; Abs. 2.
Für Niederdeutsch
– im Land Brandenburg
Art. 8 Abs. 1a iv; b iv; c iv; f iii; g;
Art. 9 Abs. 2a;
Art. 10 Abs. 2b; Abs. 3c;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e ii; f ii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; f; g;
– im Land Nordrhein-Westfalen
Art. 8 Abs. 1e iii; g; h; Abs. 2;
Art. 9 Abs. 1b iii; c iii; Abs. 2a;
Art. 11 Abs. 1d; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; d; e; f; g; h; Abs. 2;
Art. 13 Abs. 1a; c; d;
– im Land Sachsen-Anhalt
Art. 8 Abs. 1a iv; b iv; c iv; g; h;
Art. 9 Abs. 2a;
Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; e ii; Abs. 2;
Art. 12 Abs. 1a; f; g; h.
Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Länder entspricht dem
föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland und berücksichtigt die Gegebenheiten der
Sprache im betreffenden Land.
Die Ausgestaltung der Implementierung der oben genannten Bestimmungen aus Teil III der Charta
durch rechtliche Regelungen und Verwaltungshandeln unter Beachtung der in Art. 7 der Charta genannten
Ziele und Grundsätze liegt entsprechend der innerstaatlichen Kompetenzordnung jeweils in der Entscheidung
des Bundes oder des zuständigen Landes. Einzelheiten werden im deutschen Vertragsgesetzverfahren
in der Denkschrift zur Charta dargestellt.
Finnland
Finnland erklärt in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1, dass es im Hinblick auf
Saamisch, das eine Regional- oder Minderheitensprache in Finnland ist, die folgenden Bestimmungen von
Teil III der Charta zur Anwendung bringt
In Art. 8
Abs. 1, a (i), b (i), c (i), d (ii), e (ii), f (ii), g, h, i;
Abs. 2.
In Art. 9
Abs. 1, a (ii), a (iii), a (iv), b (ii), b (iii), c (ii), c (iii), d;
Abs. 2, a;
Abs. 3.
In Art. 10
Abs. 1, a (iii), b, c;
Abs. 2, a, b, c, d, e, f, g;
Abs. 3, b;
Abs. 4, a, b;
Abs. 5.
In Art. 11
Abs. 1, a (iii), b (i), c (ii), d, e (i), f (ii);
Abs. 2;
Abs. 3.
In Art. 12
Abs. 1, a, b, c, d, e, f, g, h;
Abs. 2;
Abs. 3.
In Art. 13
Abs. 1, a, c, d;
Abs. 2, b, c.
In Art. 14
Abs. a;
Abs. b.
Finnland erklärt in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1, dass es im Hinblick auf das
Schwedische als die weniger gebräuchliche Amtssprache in Finnland die folgenden Bestimmungen von
Teil III der Charta zur Anwendung bringt
In Art. 8
Abs. 1, a (i), b (i), c (i), d (i), e (i), f (i), g, h, i;
Abs. 2.
In Art. 9
Abs. 1, a (i), a (ii), a (iii), a (iv), b (i), b (ii), b (iii), c (i), c (ii), c (iii), d;
Abs. 2, a;
Abs. 3.
In Art. 10
Abs. 1, a (i), b, c;
Abs. 2, a, b, c, d, e, f, g;
Abs. 3, a Abs. 4, a, b;
Abs. 5.
In Art. 11
Abs. 1, a (iii), b (i), c (ii), d, e (i), f (ii);
Abs. 2;
Abs. 3.
In Art. 12
Abs. 1, a, b, c, d, e, f, g, h;
Abs. 2;
Abs. 3.
In Art. 13
Abs. 1, a, c, d;
Abs. 2, a, b, c, d, e.
In Art. 14
Abs. a;
Abs. b.
Finnland erklärt unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 5, dass es sich verpflichtet, die in den Absätzen 1 bis 4
des besagten Artikels angeführten Grundsätze sinngemäß auf das Romanes und die anderen nicht
territorial gebundenen Sprachen in Finnland anzuwenden.
Kroatien
Kroatien erklärt gemäß Art. 21 der Charta, dass für Kroatien Art. 7 Abs. 5 der Charta keine Anwendung
findet.
Kroatien erklärt in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Charta, dass es im
Hinblick auf die italienische, serbische, ungarische, tschechische, slowakische, ruthenische und ukrainische
Sprache die folgenden Absätze der Charta zur Anwendung bringen wird
In Art. 8
Abs. 1, lit. a iii, b iv, c iv, d iv, e ii, f ii, g, h;
In Art. 9
Abs. 1, lit. a ii, a iv, b ii, b iii, c ii, c iii, d;
Abs. 2, lit. a.
In Art. 10
Abs. 1, lit. a iii, a iv, b, c;
Abs. 2, lit. a, b, c, d, g;
Abs. 3, lit. a, b, c;
Abs. 5.
In Art. 11
Abs. 1, lit. a iii, d, e ii;
Abs. 2;
Abs. 3.
In Art. 12
Abs. 1, lit. a, f, g.
In Art. 13
Abs. 1, lit. a, b, c.
Art. 14.
Kroatien erklärt bezüglich Art. 1 Absatz b der Charta, dass sich nach der kroatischen Gesetzgebung
die Bezeichnung „Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird“ auf diejenigen
geographischen Gebiete bezieht, in denen der offizielle Gebrauch der Minderheitensprache in Überein-
stimmung mit Art. 12 der Verfassung der Republik Kroatien sowie mit den Art. 7 und 8 des
Verfassungsgesetzes über die Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechte der nationalen und
ethnischen Gruppen oder Minderheiten in der Republik Kroatien durch die von den Organen der örtlichen
Selbstverwaltung erlassenen Verordnungen vorgesehen ist.
Liechtenstein
Liechtenstein erklärt in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 sowie mit Art. 3 Abs. 1 der Charta vom
5. November 1992, dass es auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein zum Zeitpunkt der
Ratifikation keine Regional- oder Minderheitensprachen im Sinne der Charta gibt.
Niederlande
Die Niederlande erklären in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 und mit Art. 3 Abs. 1 der Charta,
dass es im Hinblick auf die friesische Sprache in der Provinz Friesland die folgenden Bestimmungen von
Teil III der Charta zur Anwendung bringt
In Art. 8
Abs. 1, a (ii), b (ii), c (iii), e (ii), f (i), g, h, i;
Abs. 2.
In Art. 9
Abs. 1, a (ii), a (iii), b (iii), c (ii), c (iii);
Abs. 2, b.
In Art. 10
Abs. 1, a (v), c;
Abs. 2, a, b, c, d, e, f, g;
Abs. 4, a, c;
Abs. 5.
In Art. 11
Abs. 1, a (iii), b (ii), c (ii), f (ii);
Abs. 2.
In Art. 12
Abs. 1, a, b, d, e, f, g, h;
Abs. 2;
Abs. 3.
In Art. 13
Abs. 1, a, c, d;
Abs. 2, b, c.
In Art. 14
Abs. a;
Abs. b.
Die Niederlande erklären weiters, dass die in Teil II der Charta aufgezählten Grundsätze im Hinblick
auf die in den Niederlanden gebrauchten niedersächsischen Sprachen, sowie in Übereinstimmung mit
Art. 7 Abs. 5 auf Jiddisch und Romanes (Romani chib) zur Anwendung kommen.
Ferner haben die Niederlande am 19. März 1997 in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 und mit
Art. 3 Abs. 1 der Charta erklärt, dass die in Teil II der Charta angeführten Grundsätze auf die in den
Niederlanden gebrauchte limburgische Sprache angewendet werden.
Norwegen
Wir verpflichten uns, die in den Teilen I, II, IV und V der Charta enthaltenen Bestimmungen sowie
in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 die in den folgenden Artikeln, Absätzen und Buchstaben von Teil
III enthaltenen Bestimmungen anzuwenden
In Art. 8
Abs. 1, a (iii), b (iv), c (iv), d (iv), e (ii), f (ii), g, h, i;
Abs. 2.
In Art. 9
Abs. 1, a (i-iv), b (i-iii), d;
Abs. 2, a;
Abs. 3.
In Art. 10
Abs. 1, a (iii), b, c;
Abs. 2, a, b, c, d, e, f, g;
Abs. 3, b;
Abs. 4, a;
Abs. 5.
In Art. 11
Abs. 1, a (iii), b (i), c (ii), e (i), f (ii), g;
Abs. 2.
In Art. 12
Abs. 1, a, d, e, f, g, h;
Abs. 2;
Abs. 3.
In Art. 13
Abs. 2, c, e.
In Art. 14
b.
Die oben angeführten Absätze und Buchstaben werden gemäß Art. 3 Abs. 1 auf die saamische
Sprache angewendet.
Schweden
Saamisch, Finnisch und Meänkieli (Tornedal-Finnisch) sind Regional- oder Minderheitensprachen in
Schweden. Die Verpflichtungen Schwedens gemäß Art. 2 Abs. 2 hinsichtlich dieser Sprachen werden im
Anhang beschrieben.
Romanes (Romani chib) und Jiddisch gelten mit der Anwendung der Charta in Schweden als nicht
territorial gebundene Minderheitensprachen.
Anhang
Umfang der schwedischen Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Teil III der Charta.
Die folgenden Absätze und Buchstaben des Art. 8 werden auf Saamisch, Finnisch und Meänkieli
angewendet
8.1.a.iii
8.1.b.iv
8.1.c.iv
8.1.d.iv
8.1.e.iii
8.1.f.iii
8.1.g
8.1.h
8.1.i
8.2.
Die folgenden Absätze und Buchstaben des Art. 9 werden auf Saamisch, Finnisch und Meänkieli
angewendet
9.1.a.ii
9.1.a.iii
9.1.a.iv
9.1.b.ii
9.1.b.iii
9.1.c.ii
9.1.c.iii
9.1.d
9.2
9.3.
Die folgenden Absätze und Buchstaben des Art. 10 werden auf Saamisch, Finnisch und Meänkieli
angewendet
10.1.a.iii
10.1.a.v
10.1.c.
10.2.b.
10.2.c.
10.2.d.
10.2.g.
10.4.a.
10.5.
Die folgenden Absätze und Buchstaben des Art. 11 werden auf Saamisch, Finnisch und Meänkieli
angewendet
11.1.a.iii
11.1.d
11.1.e.i
11.1.f.ii
11.2.
Außerdem wird Art. 11.1.c.i auf Finnisch angewendet.
Die folgenden Absätze und Buchstaben des Art. 12 werden auf Saamisch, Finnisch und Meänkieli
angewendet
12.1.a
12.1.b
12.1.d
12.1.f
12.1.g
12.2.
Außerdem werden die Bestimmungen von Art. 12.1.e auf Sami, sowie von Art. 12.1.c und 12.1.h auf
Finnisch und Saamisch angewendet.
Die folgenden Absätze des Art. 13 werden auf Saamisch, Finnisch und Meänkieli angewendet
13.1.a.
Die folgenden Absätze des Art. 14 werden auf Saamisch, Finnisch und Meänkieli angewendet
14.a
14.b.
Das heißt, dass insgesamt 45 Absätze oder Buchstaben in Teil III der Charta auf Saamisch und
Finnisch sowie 42 Absätze oder Buchstaben auf Meänkieli angewendet werden.
Schweiz
Die Schweiz erklärt in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Charta, dass in der Schweiz
Romansch und Italienisch die weniger gebräuchlichen Amtssprachen sind, auf welche die folgenden in
Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 der Charta ausgewählten Absätze angewendet werden
a. Romansh
Art. 8: (Bildung)
Abs. 1, a (iv), b (i), c (iii), d (iii), e (ii), f (iii), g, h, i.
Art. 9 (Justizbehörden)
Abs. 1, a (ii), a (iii), b (ii), b (iii), c (ii);
Abs. 2, a;
Abs. 3.
Art. 10 (Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe)
Abs. 1, a (i), b, c;
Abs. 2, a, b, c, d, e, f, g;
Abs. 3, b;
Abs. 4, a, c;
Abs. 5.
Art. 11 (Medien)
Abs. 1, a (iii), b (i), c (ii), e (i), f (i);
Abs. 3.
Art. 12 (Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen)
Abs. 1, a, b, c, e, f, g, h;
Abs. 2;
Abs. 3.
Art. 13 (Wirtschaft und soziales Leben)
Abs. 1, d;
Abs. 2, b.
Art. 14 (Grenzüberschreitender Austausch)
a;
b.
b. Italian
Art. 8 (Bildung)
Abs. 1, a (i), a (iv), b (i), c (i), c (ii), d (i), d (iii), e (ii), f (i), f (iii), g, h, i.
Art. 9 (Justizbehörden)
Abs. 1, a (i), a (ii), a (iii), b (i), b (ii), b (iii), c (i), c (ii), d;
Abs. 2, a;
Abs. 3.
Art. 10 (Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe)
Abs. 1, a (i), b, c;
Abs. 2, a, b, c, d, e, f, g;
Abs. 3, a, b;
Abs. 4, a, b, c;
Abs. 5.
Art. 11 (Medien)
Abs. 1, a (i), e (i), g;
Abs. 2;
Abs. 3.
Art. 12 (Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen)
Abs. 1, a, b, c, d, e, f, g, h;
Abs. 2;
Abs. 3.
Art. 13 (Wirtschaftliches und soziales Leben)
Abs. 1, d;
Abs. 2, b.
Art. 14 (Grenzüberschreitender Austausch)
a;
b.
Slowenien
In Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 5 der Charta wird Slowenien die Bestimmungen von Art. 7,
Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch auf das Romanes anwenden.
Slowenien erklärt, dass Italienisch und Ungarisch auf dem Hoheitsgebiet der Republik Slowenien als
Regional- oder Minderheitensprachen im Sinne der Charta gelten. In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2
der Charta wird Slowenien im Hinblick auf diese beiden Sprachen die folgenden Bestimmungen von Teil
III der Charta zur Anwendung bringen
Art. 8
Abs. 1, a (i, ii, iii), c (i, ii, iii), d (i, ii, iii), e (iii), f (iii), g, h, i;
Abs. 2.
Art. 9
Abs. 1, a, b, c, d;
Abs. 2, a, b c.
Art. 10
Abs. 1;
Abs. 2;
Abs. 3;
Abs. 4;
Abs. 5.
Art. 11
Abs. 1, a (i), e (i);
Abs. 2;
Abs. 3.
Art. 12
Abs. 1, a, d, e, f;
Abs. 2;
Abs. 3.
Art. 13
Abs. 1;
Abs. 2.
Art. 14
Abs. a;
Abs. b.
Spanien
Spanien erklärt, dass für die Zwecke der genannten Artikel diejenigen Sprachen als Regional- oder
Minderheitensprachen gelten, die gemäß den Autonomiestatuten der autonomen Gebiete des
Baskenlandes, Kataloniens, der balearischen Inseln, Galiziens, Valenzias und Navarras als Amtssprachen
anerkannt sind.
Desgleichen erklärt Spanien auch, dass die Sprachen, die durch die Autonomiestatute in den
Gebieten, in denen sie herkömmlicherweise gesprochen werden, geschützt sind, ebenfalls als Regional-
oder Minderheitensprachen gelten.
Die folgenden Bestimmungen von Teil III der Charta werden auf die im ersten Absatz angeführten
Sprachen angewendet
Art. 8
Abs. 1 a(i), b(i), c(i), d(i), e(iii), f(i), g, h, i;
Abs. 2.
Art. 9
Abs. 1, a(i), a(ii), a(iii), a(iv), b(i), b(ii), b(iii), c(i), c(ii), c(iii), d;
Abs. 2, a;
Abs. 3.
Art. 10
Abs. 1, a(i), b, c;
Abs. 2, a, b c, d, e, f, g;
Abs. 3, a, b;
Abs. 4, a, b, c;
Abs. 5.
Art. 11
Abs. 1, a(i), b(i), c(i), d, e(i), f(ii), g;
Abs. 2;
Abs. 3.
Art. 12
Abs. 1, a, b, c, d, e, f, g, h;
Abs. 2;
Abs. 3.
Art. 13
Abs. 1, a, b, c, d;
Abs. 2, a, b, c, d, e.
Art. 14
a;
b.
Alle Bestimmungen von Teil III der Charta, die gemäß den in Art. 7 festgelegten Zielen und
Grundsätzen sinnvollerweise anzuwenden sind, werden auf die im zweiten Absatz angeführten Sprachen
angewendet.
Ungarn
Ungarn erklärt in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 3, dass es im Hinblick auf die
kroatische, deutsche, rumänische, serbische, slowakische und slowenische Sprache die folgenden Bestimmungen
von Teil III der Charta zur Anwendung bringt
In Art. 8
Abs. 1, a (iv), b (iv), c (iv), d (iv), e (iii), f (iii), g, h, i;
Abs. 2.
In Art. 9
Abs. 1, a (ii), a (iii), a (iv), b (ii), b (iii), c (ii), c (iii);
Abs. 2, a, b, c.
In Art. 10
Abs. 1, a (v), c;
Abs. 2, b, e, f, g;
Abs. 3, c;
Abs. 4, a, c;
Abs. 5.
In Art. 11
Abs. 1, a (iii), b (ii), c (ii), e (i), f (i), g;
Abs. 3.
In Art. 12
Abs. 1, a, b, c, f, g;
Abs. 2;
Abs. 3.
In Art. 13
Abs. 1, a.
In Art. 14
Abs. a;
Abs. b.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Charta auf das britische Festland und Nordirland
Anwendung findet.
a) Das Vereinigte Königreich erklärt gemäß Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Charta, dass es die
folgenden Bestimmungen für die Zwecke von Teil III der Charta auf Walisisch, Schottisch-Gälisch und
Irisch anwenden wird.
Walisisch – 52 Absätze.
Art. 8: Bildung
Abs. 1a (i) 1b (i) 1c (i) 1d(iv) 1e (iii) 1f (ii) 1g 1h 1i;
Total: 9.
Art. 9: Justizbehörden
Abs. 1a (ii) 1a (iii) 1b (ii) 1b (iii) 1c (ii) 1c (iii) 1d 2b;
Total: 8.
Art. 10: Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe
Abs. 1a (i) 1b 1c 2a 2b 2c 2d 2e 2f 2g 3a 4a 4b 5;
Total: 14.
Art. 11: Medien
Abs. 1a (i) 1d 1e (i) 1f (ii) 2 3;
Total: 6.
Art. 12: Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen
Abs. 1a 1b 1c 1d 1e 1f 1g 1h 2 3;
Total: 10.
Art. 13: Wirtschaftliches und soziales Leben
Abs. 1a 1c 2b 2c 2e;
Total: 5.
Schottisch-Gälisch – 39 Absätze
Art. 8: Bildung
Abs. 1a (i) 1b (i) 1c (i) 1d(iv) 1e (iii) 1f (iii) 1g 1h 1i 2;
Total: 10.
Art. 9: Justizbehörden
Abs. 1b (iii);
Total: 1.
Art. 10: Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe
Abs. 1c 2a 2b 2d 2e 2f 2g 5;
Total: 8.
Art. 11: Medien
Abs. 1a (ii) 1b (ii) 1c (ii) 1d 1e (ii) 1f (ii) 1g 2;
Total: 8.
Art. 12: Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen
Abs. 1a 1d 1e 1f 1g 1h 2 3;
Total: 8.
Art. 13: Wirtschaftliches und soziales Leben
Abs. 1a 1c;
Total: 2.
Art. 14: Grenzüberschreitender Austausch
Abs. a b;
Total: 2.
Irisch – 30 Absätze, in denen auf Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der dezentralen
Verwaltung in Nordirland Bezug genommen wird
Art. 8: Bildung
Abs. 1a (iii) 1b (iv) 1c (iv) 1d(iv) 1e (iii) 1f (ii) 1g 1h;
Total: 8.
Art. 9: Justizbehörden
Abs. 3;
Total: 1.
Art. 10: Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe
Abs. 1a (iv) 1c 2b 2e 2f 2g 3c 4a 5;
Total: 9.
Art. 11: Medien
Abs. 1d 1e (i) 1f (ii) 1g;
Total: 4.
Art. 12: Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen
Abs. 1a 1d 1e 1f 1h 2 3;
Total: 7.
Art. 13: Wirtschaftliches und soziales Leben
Abs. 1d;
Total: 1.
Irisch – 6 Absätze, in denen auf Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Verwaltung des
Vereinigten Königreichs in Nordirland Bezug genommen wird
Art. 8: Bildung
Abs. 2;
Total: 1.
Art. 11: Medien
Abs. 1a (iii) 1b (ii) 2;
Total: 3.
Art. 14: Grenzüberschreitender Austausch
Abs. a b;
Total: 2. (Insgesamt 36 Absätze)
b) Das Vereinigte Königreich erklärt in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 der Charta seine Anerkennung,
dass Schottisch und Ulster-Schottisch der Definition von Regional- oder Minderheitensprachen
für die Zwecke von Teil II der Charta entsprechen.