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216_2000 AT

216. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln (AEV Schmier- und Gießereimittel)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 216. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln (AEV Schmier- und Gießereimittel)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Schmiermittel: Stoff oder Zubereitung, der (die) zur Verminderung von Reibung oder Verschleiß

an gegeneinander bewegten Gleitflächen eingesetzt wird. Nach Aggregatzustand und Konsistenz

werden die Schmiermittel in gasförmige Schmiermittel, Schmieröle, Schmierfette und Festschmierstoffe

eingeteilt.

2. Schmieröl: Flüssiges Schmiermittel, das aus einem Grundöl und Zusätzen (Additiven) besteht,

mittels welcher die Gebrauchseigenschaften gezielt beeinflusst werden.

3. Schmierfett: Pastöses Schmiermittel, das aus einem flüssigen Schmiermittel (Grundöl), einem

darin dispergierten Eindicker und sonstigen Additiven besteht. Als Eindicker werden Metallseifen

oder Organoschichtsilikate verwendet.

4. Syntheseöl: Grundöl für Schmiermittel und artverwandte Produkte (zB Isolieröle, Hydrauliköle),

das nicht durch Destillation und Raffination von Erdöl, sondern durch chemische Synthese

hergestellt wird. Syntheseöle sind chemisch einheitliche Verbindungen wie zB hydrierte Oligomere

von Alkenen (Polyalphaolefine), Ester von Dicarbonsäuren mit höheren Alkoholen (Esteröle),

Polyalkylenglykole oder Silikonöle.

5. Gießereimittel: Hilfsmittel zum Gießen von Metallen, Kunststoffen, keramischen Materialien

oder Glas. Zu den Gießereimitteln zählen Erstarrungs- und Kernöle, Form- und Kernsande, Sandbinder,

Gießpulver und Trennmittel.

6. Trennmittel: Fester oder flüssiger Stoff, der die Adhäsionskräfte zwischen zwei aneinandergrenzenden

Oberflächen vermindert und das Verkleben verhindert, indem er zwischen beiden

Oberflächen einen leicht trennbaren Film bildet.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen

gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten

Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Grundölen für Schmier- oder Gießereimittel durch Einsatz von chemischen oder

biochemischen Synthesen;

2. Herstellen von Grundölen für Schmier- oder Gießereimittel durch Aufbereiten von Altölen;

3. Herstellen (Konfektionieren) von Schmierölen;

4. Herstellen (Konfektionieren) von Hydraulik-, Isolier-, Wärmeträger-, Prozess- oder Metallbearbeitungsölen

oder von Kühlschmierstoffen (einschließlich deren wässriger Emulsionen) unter

Einsatz von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten oder sonstigen Grundölen;

5. Herstellen von Schmierfetten;

6. Herstellen von öl- oder fetthaltigen Gießereimitteln (Erstarrungs- und Kernöle, öl- oder fetthaltige

Trennmittel);

7. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 6.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3. Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Vorprodukte für Schmier- und Gießereimittel;

a) Grundöle aus Erdöl,

b) pflanzliche oder tierische Öle und Fette,

c) Kunstharze,

d) Kohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien,

e) Kunststoffe,

f) Industrieminerale;

4. Abwasser aus der Herstellung von Schmierölen oder Schmierfetten im Zuge der Erdölverarbeitung

(§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV);

5. Abwasser aus der Herstellung von anorganischen oder gasförmigen Schmier- oder Gießereimitteln;

6. Niederschlagswasser von Flächen, auf denen keine Rohstoffe oder Produkte aus Tätigkeiten des

Abs. 3 anfallen;

7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,

die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung

gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere

Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei

kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch

a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,

b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,

c) Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,

d) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche); Kreislaufführung oder

Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer,

erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,

e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft;

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;

2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten

Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der

Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 3, auf denen keine oder nur

geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;

3. bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine

stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der

Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen,

Waschflüssigkeiten);

4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche

das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen

erfordern;

5. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder

wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;

6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine

gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche

durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;

7.Einsatz von rechnergestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der

ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten und Minimierung des

Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen;

8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;

9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren

oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung,

Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme

oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; bei Direkteinleitern

Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung der Kohlenstoffverbindungen

und Nitrifikation sowie zur Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;

10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder

Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als

Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Barium (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom-Gesamt (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10),

Molybdän (Nr. 11), Nickel (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Zinn (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), Sulfid (Nr. 19),

AOX (Nr. 23), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 25), Phenolindex (Nr. 26) und BTXE (Nr. 27).

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind

als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages

anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,1-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A ermittelt, der zwischen der

Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der

Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als

eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der

Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in

Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen

Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der

AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

BGBlPdf 216. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Luxemburg am 2. Oktober 2000 seine

Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 129/2000)

hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Luxemburg nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Vorbehalte

1. In Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a behält sich Luxemburg das Recht vor, Kapitel I

dieses Protokolls nur anzunehmen, wenn die gerichtlich strafbare fiskalische Handlung einen

Steuerbetrug im Sinne des § 396 Absatz 5 des Allgemeinen Steuergesetzes oder des § 29

Absatz 1 des Gesetzes vom 28. Jänner 1948 betreffend die Sicherstellung der gerechten und

genauen Erhebung der Rechte der Registrierung und der Rechtsnachfolge darstellt.

2. Weiters behält sich Luxemburg das Recht vor, Kapitel I nur unter der ausdrücklichen Bedingung

anzunehmen, dass die Ergebnisse der in Luxemburg durchgeführten Ermittlungen und die in den

übermittelten Schriftstücken oder Akten enthaltenen Informationen ausschließlich zur Untersuchung

und Beurteilung jener strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die

Rechtshilfe geleistet wurde.

Erklärungen

1. Betreffend Art. 8 ist Luxemburg der Meinung, dass das durch dieses Protokoll erweiterte

Übereinkommen keine Verpflichtung zur Gewährung der Rechtshilfe auferlegt, wenn vorhersehbar

ist, dass die zu benützenden Mittel nicht zur Erreichung des vom Rechtshilfeersuchen

verfolgten Zieles geeignet sind oder wenn sie überschreiten, was zur Erreichung erforderlich ist,

oder wenn die Erledigung wesentliche Interessen Luxemburgs beeinträchtigen würde.

2. Luxemburg erklärt, dass die nach diesem Protokoll und in Übereinstimmung mit dem oben

bezeichneten Vorbehalt 1. eingegangenen Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme

nicht Gegenstand der in Art. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom

13. Dezember 1957 vorgesehenen Bedingung sind.

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