216. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet
1. § 10 lautet wie folgt
„§ 10. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 außer Kraft.“
2. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 1999 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,
unter Hinweis auf den Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten
Staaten von Amerika und den Notenwechsel betreffend die Todesstrafe, unterzeichnet in Wien am
31. Jänner 1930 Kundgemacht in BGBl. Nr. 287/1930, und das Zusatzabkommen hiezu, unterzeichnet in Wien am 19. Mai 1934 Kundgemacht in BGBl. II Nr. 257/1934;
unter Feststellung, daß sowohl die Republik Österreich als auch die Vereinigten Staaten von
Amerika gegenwärtig die Bestimmungen dieses Vertrages anwenden;
in dem Wunsch, eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zur Verbrechensbekämpfung
zu ermöglichen und zu diesem Zweck einen neuen Auslieferungsvertrag zu schließen;
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Auslieferungsverpflichtung
Die Vertragsparteien werden nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen ausliefern, die von
den Behörden des ersuchenden Staates wegen auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen verfolgt werden
oder schuldig erkannt worden sind.
Artikel 2
Auslieferungsfähige strafbare Handlungen
(1) Die Auslieferung wird wegen strafbarer Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider
Vertragsparteien mit mehr als einjähriger Freiheitsbeschränkung oder strengerer Strafe bedroht sind.
(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer von einem Strafgericht
angeordneten freiheitsbeschränkenden vorbeugenden Maßnahme wegen einer oder mehrerer der in
Absatz 1 angeführten Handlungen wird nur bewilligt, wenn die noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe
oder die vorbeugende Maßnahme mindestens drei Monate beträgt.
(3) Wird die Auslieferung nach Absatz 1 oder 2 bewilligt, so wird sie auch für jede andere strafbare
Handlung bewilligt, selbst wenn die in den genannten Absätzen festgelegten zeitlichen Voraussetzungen
nicht zutreffen, sofern sämtliche übrigen Erfordernisse für die Auslieferung vorliegen.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Auslieferung unabhängig davon bewilligt,
a) ob die Gesetze in den Vertragsstaaten die strafbare Handlung in die gleiche Kategorie strafbarer
Handlungen einordnen oder die strafbare Handlung mit gleichen Begriffen umschreiben,
b) ob in Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Devisen- und Außenhandelsstrafsachen die Gesetze der Vertragsstaaten
dieselbe Art von Abgaben, Steuern oder Zöllen, oder dieselbe Art von Devisenbeschränkungen
oder Außenhandelsbeschränkungen hinsichtlich derselben Art von Waren
vorsehen; und
c) ob die Bundesgesetze der Vereinigten Staaten lediglich zur Begründung der Zuständigkeit eines
Bundesgerichtes der Vereinigten Staaten für eine strafbare Handlung Tatbestandsmerkmale wie
die Beförderung von Personen und Sachen zwischen den Bundesstaaten oder den Gebrauch der
Post oder anderer Mittel zur Durchführung des Handels zwischen den Bundesstaaten oder des
Außenhandels erfordern.
(5) Unter den in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen soll eine strafbare Handlung auch auslieferungsfähig
sein, wenn sie in einem Versuch oder in einer Verabredung zu oder Teilnahme an der
Begehung einer strafbaren Handlung besteht.
(6) Die Auslieferung kann für auslieferungsfähige strafbare Handlungen unabhängig davon bewilligt
werden, wo die Tat oder die Taten, die die strafbare Handlung begründen, begangen worden sind.
Artikel 3
Staatsangehörigkeit
(1) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, eigene Staatsangehörige auszuliefern. Die zur Behandlung
zuständige Behörde des ersuchten Staates ist berechtigt, solche Personen auszuliefern, wenn dies nach
ihrem Ermessen angebracht erscheint und das Recht des ersuchten Staates dies nicht ausschließt.
(2) Wird die Auslieferung ausschließlich wegen der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person
abgelehnt, so unterbreitet der ersuchte Staat auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit
seinen Behörden zur Strafverfolgung.
Artikel 4
Politische und militärische strafbare Handlungen
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung
ersucht wird, eine politische strafbare Handlung ist.
(2) Für die Zwecke dieses Vertrages werden die folgenden strafbaren Handlungen nicht als politische
strafbare Handlungen angesehen
a) Mord;
b) ein anderes vorsätzliches Verbrechen gegen die Person des Staatsoberhauptes eines der
Vertragsstaaten oder gegen ein Mitglied der Familie des Staatsoberhauptes; und
c) eine strafbare Handlung, derentwegen beide Vertragsstaaten auf Grund eines mehrseitigen,
internationalen Übereinkommens verpflichtet sind, den Verfolgten entweder auszuliefern oder die
Angelegenheit den eigenen zuständigen Behörden zur Entscheidung über die Strafverfolgung zu
unterbreiten.
(3) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die zur Behandlung zuständige Behörde des
ersuchten Staates entscheidet, daß das Ersuchen aus politischen Beweggründen gestellt wird.
(4) Der ersuchte Staat kann die Auslieferung für Handlungen des Militärstrafrechtes ablehnen, die
nicht auch strafbare Handlungen des allgemeinen Strafrechtes sind.
Artikel 5
Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates
(1) Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die auszuliefernde Person im ersuchten Staat
wegen derselben strafbaren Handlung verfolgt wird, für die um Auslieferung ersucht worden ist.
(2) Die Auslieferung kann unbeschadet des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn die zuständigen
Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, gegen die auszuliefernde Person wegen der strafbaren
Handlung, für die um Auslieferung ersucht worden ist, kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits
gegen die auszuliefernde Person wegen dieser Taten anhängiges Strafverfahren einzustellen.
Artikel 6
Grundsatz Ne Bis in Idem
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person von den zuständigen
Behörden im ersuchten Staat wegen der strafbaren Handlungen, für welche die Auslieferung begehrt wird,
bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.
(2) Ein Freispruch oder eine Einstellung wegen des Fehlens der Gerichtsbarkeit ist kein Hindernis für
eine Auslieferung.
Artikel 7
Verjährung
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe
nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist.
Artikel 8
Todesstrafe
(1) Wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung nach dem Recht des
ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates, mit der Todesstrafe bedroht ist,
kann der ersuchte Staat die Auslieferung ablehnen, sofern der ersuchende Staat nicht eine Zusicherung
abgibt, daß die Todesstrafe nicht verhängt wird (im Fall einer zur Strafverfolgung gesuchten Person) oder
nicht vollstreckt wird (im Fall einer Person, die bereits im Zeitpunkt, in dem um die Auslieferung ersucht
wurde, zum Tode verurteilt worden war).
(2) In den Fällen, in denen der ersuchende Staat eine Zusicherung nach Absatz 1 dieses Artikels
abgegeben hat, wird der ersuchte Staat die Auslieferung bewilligen und wird der ersuchende Staat die
Zusicherung völlig einhalten.
Artikel 9
Abwesenheitsurteil
Wenn die auszuliefernde Person in ihrer Abwesenheit schuldig erkannt wurde, kann die zur
Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates die Auslieferung ablehnen, sofern der ersuchende
Staat nicht solche Informationen oder Zusicherungen abgibt, die der ersuchte Staat als ausreichend
erachtet, um klarzustellen, daß die Person eine angemessene Möglichkeit hatte, ihre Verteidigungsrechte
zu wahren, oder daß ihr nach ihrer Übergabe angemessene Rechtsmittel oder zusätzliche Verfahren
offenstehen.
Artikel 10
Auslieferungsverfahren und Auslieferungsunterlagen
(1) Alle Auslieferungsersuchen werden im diplomatischen Wege übermittelt.
(2) Allen Ersuchen sind beizufügen
a) Urkunden, Bestätigungen oder andere Arten von Angaben, welche die Identität, die Staatsangehörigkeit
und den wahrscheinlichen Aufenthaltsort der auszuliefernden Person beschreiben;
b) Angaben, die den strafbaren Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensfortgang beschreiben;
c) der Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, die die wesentlichen Elemente der Straftat beschreiben,
für die die Auslieferung begehrt wird;
d) der Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, die die Strafdrohung für die Straftat vorschreiben;
e) eine Bestätigung über die gesetzlichen Vorschriften betreffend die zeitlichen Beschränkungen der
Verfolgung; und
f) gegebenenfalls die in Absatz 3 und 4 dieses Artikels genannten Urkunden, Bestätigungen und
andere Arten von Angaben.
(3) Einem Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung der auszuliefernden Person ist beizufügen
a) eine Ausfertigung des Haft- oder Festnahmebefehls, ausgefertigt von einem Richter oder einer
anderen zuständigen Behörde;
b) falls vorhanden, eine Kopie der Anklageschrift; und
c) Urkunden, die ausreichende Angaben enthalten,
aus denen sich eine ausreichende Grundlage für die Annahme ergibt, daß die auszuliefernde Person die
strafbare Handlung begangen hat, für die die Auslieferung begehrt wird, und daß sie die im Haftbefehl
genannte Person ist.
(4) Einem Auslieferungsersuchen hinsichtlich einer Person, die der Straftat bereits schuldig
gesprochen wurde, für die die Auslieferung begehrt wird, ist beizufügen
a) eine Ausfertigung des schuldig sprechenden Urteils oder, wenn eine solche Ausfertigung nicht
verfügbar ist, eine Bestätigung einer Justizbehörde, daß die Person schuldig gesprochen worden
ist;
b) Angaben, die begründen, daß die auszuliefernde Person jene Person ist, auf welche sich der
Schuldspruch bezieht; und
c) eine Ausfertigung der Entscheidung über die verhängte Strafe, wenn die auszuliefernde Person
bereits zu einer solchen verurteilt wurde, und eine Bestätigung, aus welcher hervorgeht, bis zu
welchem Ausmaß die Strafe bereits vollzogen wurde.
(5) Unterlagen, die im diplomatischen Wege übermittelt werden, werden in Auslieferungsverfahren
im ersuchten Staat ohne weitere Bestätigung, Beglaubigung oder sonstige Legalisierung zugelassen.
Artikel 11
Ergänzende Angaben
(1) Wenn der ersuchte Staat zu irgendeinem Zeitpunkt des Auslieferungsverfahrens die zur
Unterstützung des Ersuchens um Auslieferung einer Person zur Verfügung gestellten Angaben für nicht
ausreichend erachtet, die Erfordernisse für eine Auslieferung zu erfüllen, kann er um die notwendigen
ergänzenden Angaben ersuchen und eine angemessene Frist für deren Einlangen festsetzen.
(2) Wenn die ergänzenden Angaben nicht ausreichend sind oder nicht innerhalb der angegebenen
Zeit einlangen und wenn auf Grund dessen die auszuliefernde Person auf freien Fuß gesetzt wird, so
schließt dies nicht aus, daß der ersuchende Staat ein neues Ersuchen um Auslieferung dieser Person stellt.
(3) Wenn die auszuliefernde Person enthaftet wird, wird der ersuchte Staat dies dem ersuchenden
Staat so bald wie möglich zur Kenntnis bringen.
Artikel 12
Übersetzungen
Wenn nicht im Einzelfall anderes vereinbart wird, sind alle Unterlagen vom ersuchenden Staat in die
Sprache des ersuchten Staates zu übersetzen. Die Übersetzung bedarf keiner Bestätigung.
Artikel 13
Vorläufige Auslieferungshaft
(1) Im Dringlichkeitsfall kann ein Vertragsstaat um vorläufige Verhaftung der auszuliefernden
Person bis zur Vorlage eines Auslieferungsbegehrens ersuchen. Ein Ersuchen um Verhängung der
vorläufigen Auslieferungshaft kann im diplomatischen Weg oder direkt zwischen dem Bundesministerium
für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Vereinigten Staaten übermittelt werden.
Die Einrichtungen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) können für die
Übermittlung eines solchen Ersuchens benützt werden.
(2) Das Ersuchen um vorläufige Auslieferungshaft hat zu enthalten
a) eine Beschreibung der auszuliefernden Person und Angaben über deren Staatsangehörigkeit;
b) den Aufenthaltsort der Person, sofern dieser bekannt ist;
c) eine kurze Sachverhaltsdarstellung des Falles einschließlich von Zeit und Ort der strafbaren
Handlung, soweit dies möglich ist;
d) eine Anführung der verletzten Gesetzesbestimmungen und der anwendbaren Strafdrohung;
e) eine Bestätigung über das Bestehen eines Haftbefehls, eines Schuldspruchs oder eines Urteils
gegen die auszuliefernde Person; und
f) eine Bestätigung, daß ein Auslieferungsersuchen hinsichtlich der auszuliefernden Person gestellt
werden wird.
(3) Der ersuchende Staat wird ohne Verzögerung unterrichtet, inwieweit seinem Ersuchen
stattgegeben wurde.
(4) Eine Person, über die die vorläufige Auslieferungshaft verhängt wurde, kann nach dem Ablauf
von sechzig (60) Tagen ab dem Tag der Verhaftung auf Grund des Ersuchens des ersuchenden Staates auf
freien Fuß gesetzt werden, wenn dem ersuchten Staat kein förmliches Auslieferungsersuchen samt den
gemäß Artikel 10 erforderlichen Unterlagen zugekommen ist.
(5) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft gemäß Absatz 4 hindert nicht eine neuerliche
Verhaftung und die Auslieferung, falls das Auslieferungsersuchen später einlangt.
Artikel 14
Entscheidung und Übergabe
(1) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend über seine Entscheidung über
das Auslieferungsersuchen. Wenn das Ersuchen zur Gänze oder zum Teil abgelehnt wird, wird der
ersuchte Staat eine Erklärung der Ablehnungsgründe anschließen.
(2) Wenn das Auslieferungsersuchen bewilligt wird, werden die Behörden der Vertragsparteien
einvernehmlich die Zeit und den Ort der Übergabe der auszuliefernden Person festlegen. Der ersuchte
Staat wird bekanntgeben, während welcher Zeit sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft
befunden hat.
(3) Wenn die auszuliefernde Person nicht innerhalb der durch die Gesetze des ersuchten Staates
vorgeschriebenen Zeit oder, wenn im ersuchten Staat keine diesbezügliche Regelung besteht, innerhalb
der vom ersuchten Staat festgelegten angemessenen Zeit von dessen Staatsgebiet abgeholt wird, kann
diese Person enthaftet werden. In solchen Fällen kann der ersuchte Staat in der Folge die Auslieferung
wegen derselben Straftat ablehnen.
(4) Wenn eine Vertragspartei durch Umstände, die nicht ihrem Einfluß unterliegen, an der
zeitgerechten Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person gehindert ist, wird sie dies der
anderen Vertragspartei vor Ablauf der Frist zur Kenntnis bringen. In einem solchen Fall können die
zuständigen Behörden der Vertragsparteien hinsichtlich eines neuen Zeitpunkts der Übergabe
Einvernehmen pflegen.
Artikel 15
Aufgeschobene und zeitweilige Übergabe
(1) Wenn das Auslieferungsersuchen hinsichtlich einer Person bewilligt wird, gegen die im ersuchten
Staat ein Verfahren geführt wird oder die dort eine Strafe verbüßt, so kann der ersuchte Staat die
Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben. Der Aufschub kann bis zum Abschluß des Verfahrens
und zur Verbüßung der Strafe dauern.
(2) In derartigen Fällen kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person dem ersuchenden Staat
zum Zwecke der Strafverfolgung auch zeitweise übergeben. Die so übergebene Person wird im
ersuchenden Staat in Haft gehalten und nach Beendigung des Verfahrens gegen diese Person in
Übereinstimmung mit den im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien festzulegenden Bedingungen
rücküberstellt. Die Zeit, die auf dem Gebiet des ersuchenden Staates in Haft zugebracht wurde, wird auf
die im ersuchten Staat verhängte oder zu verhängende Strafe angerechnet.
Artikel 16
Aufschub des Auslieferungsverfahrens
Hinsichtlich einer Person, gegen die im ersuchten Staat eine Strafverfolgung im Gange ist, kann
dieser Staat das Auslieferungsverfahren bis zum Abschluß des Strafverfahrens aufschieben.
Artikel 17
Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten
(1) Wenn der ersuchte Staat Ersuchen sowohl der anderen Vertragspartei als auch irgendeines
anderen Staates oder anderer Staaten um Auslieferung derselben Person entweder wegen derselben
strafbaren Handlung oder wegen anderer strafbarer Handlungen erhält, entscheidet die zur Behandlung
zuständige Behörde des ersuchten Staates, welchem Staat die Person übergeben wird. Bei seiner
Entscheidung wird der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich
a) vertragliche Verpflichtungen;
b) den Tatort jeder strafbaren Handlung;
c) die jeweiligen Interessen der ersuchenden Staaten;
d) die Schwere der strafbaren Handlungen;
e) die Möglichkeit einer Weiterlieferung zwischen den ersuchenden Staaten und
f) die zeitliche Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen der ersuchenden Staaten.
(2) Liegen den Ersuchen verschiedene strafbare Handlungen zugrunde und wird dem Ersuchen eines
dritten Staates der Vorzug gegeben, so kann der ersuchte Staat mitteilen, inwieweit er auf die Beachtung
des Grundsatzes der Spezialität in bezug auf die mögliche Weiterlieferung verzichtet.
Artikel 18
Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen
(1) Soweit es nach seinen Gesetzen zulässig ist, kann der ersuchte Staat alle Gegenstände,
Schriftstücke und Beweismittel, die im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung stehen, wegen der
um Auslieferung ersucht wurde, beschlagnahmen. Diese Gegenstände sind dem ersuchenden Staat zu
übergeben, wenn die Auslieferung bewilligt wird. Die in diesem Artikel genannten Gegenstände können
auch übergeben werden, wenn die Auslieferung wegen des Todes, des Verschwindens oder der Flucht der
auszuliefernden Person nicht durchgeführt werden kann.
(2) Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen von befriedigenden Zusicherungen des
ersuchenden Staates abhängig machen, daß die Gegenstände dem ersuchten Staat sobald wie möglich
zurückgegeben werden. Der ersuchte Staat kann auch die Übergabe der Gegenstände aufschieben, wenn
diese als Beweismittel im ersuchten Staat benötigt werden.
(3) Die Rechte Dritter an diesen Gegenständen sind ordnungsgemäß zu berücksichtigen.
(4) Wenn Gegenstände nach diesem Artikel übergeben werden, finden einschränkende Bestimmungen
betreffend die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.
Artikel 19
Grundsatz der Spezialität
(1) Eine nach diesem Vertrag ausgelieferte Person darf im ersuchenden Staat nicht in Haft gehalten,
verurteilt, bestraft oder irgendeiner anderen Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit auf Grund einer
strafbaren Handlung unterworfen werden, ausgenommen wegen
a) einer strafbaren Handlung, für die die Auslieferung bewilligt wurde, oder einer strafbaren
Handlung, der derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, für den die Auslieferung bewilligt wurde,
vorausgesetzt, daß eine solche strafbare Handlung der Auslieferung unterliegt oder eine darin
enthaltene geringere strafbare Handlung ist;
b) einer nach der Übergabe der Person begangenen strafbaren Handlung; oder
c) einer strafbaren Handlung, hinsichtlich derer die zur Behandlung zuständige Behörde des
ersuchten Staates der Verhaftung, dem Strafverfahren, der Bestrafung oder anderen Einschränkungen
der persönlichen Freiheit zustimmt. Zu diesem Zweck kann der ersuchte Staat die
Vorlage der gemäß Artikel 10 erforderlichen Unterlagen und eine rechtsförmliche Niederschrift
über jede von der ausgelieferten Person zum Zustimmungsersuchen abgegebene Stellungnahme
verlangen. Die auszuliefernde Person kann vom ersuchenden Staat für die Dauer von 90 Tagen
oder für einen vom ersuchten Staat genehmigten längeren Zeitraum, in dem das Ersuchen
bearbeitet wird, in Haft gehalten werden.
(2) Eine gemäß diesem Vertrag ausgelieferte Person darf wegen einer vor ihrer Übergabe
begangenen strafbaren Handlung nicht an einen dritten Staat ausgeliefert werden, sofern der übergebende
Staat nicht zustimmt.
(3) Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung, falls
die ausgelieferte Person
a) das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nach der Auslieferung verläßt und freiwillig dorthin
zurückkehrt oder rechtmäßig zurückgebracht wird; oder
b) das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag verläßt, an
dem die Person den Staat verlassen darf.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels hindern den ersuchenden Staat nicht daran, die nach seinem
Recht erforderlichen Maßnahmen zur Veranlassung der Abschiebung der ausgelieferten Person aus
seinem Hoheitsgebiet oder gegen die Verjährung der Strafverfolgung zu treffen.
Artikel 20
Vereinfachte Auslieferung
Erscheint die Auslieferung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig und
hat sich die auszuliefernde Person mit ihrer Auslieferung und Übergabe ohne Durchführung eines
förmlichen Auslieferungsverfahrens einverstanden erklärt, so kann der ersuchte Staat diese Person ohne
ein förmliches Auslieferungsverfahren übergeben. In diesem Fall findet Artikel 19 keine Anwendung,
wovon der ersuchte Staat den ersuchenden Staat in Kenntnis setzen wird.
Artikel 21
Durchlieferung
(1) Jede Vertragspartei kann die Durchbeförderung einer Person, die von einem dritten Staat an die
andere Vertragspartei ausgeliefert wird, durch ihr Staatsgebiet bewilligen. Ein Durchlieferungsersuchen
wird im diplomatischen Weg oder direkt zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Justiz
und dem Justizministerium der Vereinigten Staaten gestellt. Die Einrichtungen der Internationalen
Kriminialpolizeilichen Organisation (Interpol) können für die Übermittlung eines solchen Ersuchens
benützt werden. Das Ersuchen wird eine Beschreibung der durchzuliefernden Person und eine kurze
Zusammenfassung des Sachverhaltes des Falles enthalten. Eine durchzuliefernde Person wird während der
Durchlieferung in Haft gehalten.
(2) Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn der Luftweg von einem Vertragsstaat benützt wird
und keine Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorgesehen ist. Wenn
eine unvorhergesehene Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates stattfindet,
kann dieser Staat das in Absatz 1 vorgesehene Durchlieferungsersuchen verlangen. Dieser Vertragsstaat
wird die zu befördernde Person in Haft halten, bis das Durchlieferungsersuchen einlangt und die
Durchlieferung durchgeführt wird, jedoch nur sofern das Ersuchen innerhalb von 96 Stunden nach der
unvorhergesehenen Zwischenlandung einlangt.
Artikel 22
Unterstützung und Kosten
(1) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden den ersuchenden Staat beraten und
dessen Interessen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln im Auslieferungsverfahren
vor den zuständigen Richtern und Beamten vertreten.
(2) Der ersuchende Staat wird die Kosten für die Übersetzung der Schriftstücke und den Transport
der zu übergebenden Person tragen. Der ersuchte Staat bezahlt alle anderen Kosten, die in diesem Staat
auf Grund des Auslieferungsverfahrens entstanden sind.
(3) Keiner der Staaten wird gegen den anderen Staat finanzielle Ansprüche stellen, die durch die
Verhaftung, Anhaltung, Untersuchung oder Übergabe der auszuliefernden Person nach den Bestimmungen
dieses Vertrages entstanden sind.
Artikel 23
Konsultationen
Das österreichische Bundesministerium für Justiz und das Justizministerium der Vereinigten Staaten
können einander im Zusammenhang mit der Erledigung einzelner Fälle und zur Föderung und
Verbesserung des Verfahrens in Durchführung dieses Vertrages direkt konsultieren.
Artikel 24
Anwendungsbereich
Dieser Vertrag findet auf strafbare Handlungen Anwendung, die vor und nach seinem Inkrafttreten
begangen wurden.
Artikel 25
Ratifikation und Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in
Washington ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten der Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der
Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika und der Notenwechsel über die
Todesstrafe, unterzeichnet in Wien am 31. Jänner 1930, und der Zusatzvertrag zwischen der Republik
Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, unterzeichnet in Wien am 19. Mai 1934, außer
Kraft. Unbeschadet dessen werden der frühere Vertrag und der Zusatzvertrag auf jedes Auslieferungsverfahren
angewendet, in welchem die Auslieferungsunterlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Vertrages bereits den Gerichten des ersuchten Staates vorgelegt wurden. Artikel 2 dieses Vertrages findet
jedoch auf solche Auslieferungsverfahren Anwendung. Die Artikel 15 und 19 dieses Vertrages finden auf
Personen Anwendung, deren Auslieferung auf Grund der früheren Verträge bewilligt wurde.
Artikel 26
Kündigung
Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere
Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach dem Einlangen
einer solchen Mitteilung wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Washington am 8. Jänner 1998 in zwei Ausfertigungen in deutscher und
englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Nikolaus Michalek m. p.
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Janet Reno m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 27. Oktober 1999 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 2 mit
1. Jänner 2000 in Kraft.