216. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung und der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und
3, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35 Abs. 1, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 und 4,
38 Abs. 4, 5 und 7 sowie 40 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, wird nach Maßgabe des
§ 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres,
für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie für
Umwelt, Jugend und Familie, verordnet
Artikel 1
Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, wird wie folgt geändert
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Geltungsbereich
§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich
§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich
2. Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
§ 1.02 Schiffsführer
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06 Benützung der Wasserstraße
§ 1.07 Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
§ 1.08 Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper
§ 1.09 Besetzung des Ruders
§ 1.10 Schiffsurkunden
§ 1.11 Schiffahrtsvorschrift
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse
§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19 Besondere Anweisungen
§ 1.20 Überwachung
§ 1.21 Sondertransporte
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
§ 1.23 Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen
§ 1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
§ 1.25 Schutz und Winterstand
§ 1.26 Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen
2. Abschnitt
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03 Schiffseichung
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05 Kennzeichen der Anker
3. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
I. Allgemeines
§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen
§ 3.02 Lichter
§ 3.03 Tafeln und Flaggen
§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen
§ 3.06 Ersatzlichter
§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.
II. Nachtbezeichnung
II. A Nachtbezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt
§ 3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter
§ 3.15 Entfällt
§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17 Entfällt
§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
II. B Nachtbezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter
§ 3.22 Entfällt
§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
§ 3.24 Entfällt
§ 3.25 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
§ 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge
§ 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener
Fahrzeuge
§ 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
III. Tagbezeichnung
III. A. Tagbezeichnung während der Fahrt
§ 3.29 Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benützen
§ 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als zwölf Personen und mit einer
Länge von weniger als 20 m
§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter
§ 3.33 Entfällt
§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
III.B Tagbezeichnung beim Stilliegen
§ 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.38 Entfällt
§ 3.39 Entfällt
§ 3.40 Bezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge
§ 3.41 Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen
Fahrzeuge
§ 3.42 Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
IV. Sonstige Zeichen
§ 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei
§ 3.46 Notzeichen
§ 3.47 Verbot des Stilliegens nebeneinander
§ 3.48 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
§ 3.49 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
4. Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk
§ 4.01 Allgemeines
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
§ 4.04 Sprechfunk
5. Abschnitt
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01 Schiffahrtszeichen
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
6. Abschnitt
Fahrregeln
I. Allgemeines
§ 6.01 Begriffsbestimmungen
§ 6.01a Fahrzeuge, die mit hoher Geschwindigkeit fahren
§ 6.02 Kleinfahrzeuge
II. Begegnen, Kreuzen und Überholen
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
§ 6.03a Kreuzen
§ 6.04 Begegnen: Grundregeln
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10 Überholen
§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
III. Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13 Wenden
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19 Treibenlassen
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21 Verbände
§ 6.22 Vorübergehende Sperre der Schiffahrt
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen
Fahrzeugen
IV. Fähren
§ 6.23 Regeln für Fähren
V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25 Durchfahren fester Brücken
§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung
VI. Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschiffahrt
§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen
§ 6.32 Bestimmungen für Radarfahrer
§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind
VII. Besondere Regeln
§ 6.34 Entfällt
§ 6.35 Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten
§ 6.36 Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen
§ 6.37 Verhalten der Sporttaucher
7. Abschnitt
Regeln für das Stilliegen
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
§ 7.02 Stilliegen
§ 7.03 Ankern
§ 7.04 Festmachen
§ 7.05 Liegeplätze
§ 7.06 Liegeplätze für bestimmte Arten von Fahrzeugen
§ 7.07 Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche
Güter befördern
§ 7.08 Wache und Aufsicht
8. Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter
§ 8.01 Bleib-weg-Signal
§ 8.02 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter
9. Abschnitt
Gewässerschutz und Abfallentsorgung auf Fahrzeugen
§ 9.01 Begriffsbestimmungen
§ 9.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 9.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
§ 9.04 Sammlung und Behandlung an Bord
§ 9.05 Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an Annahmestellen
§ 9.06 Normen zur Behandlung von Abfällen
§ 9.07 Einleitung von behandeltem häuslichem Abwasser
§ 9.08 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
3. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf österreichischen Wasserstraßen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen
§ 11.02 Schiffahrtspolizeiorgane; Hafenmeister; betraute Personen
§ 11.03 Überwachung
§ 11.04 Meldungen
§ 11.05 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 11.06 Altersgrenzen
§ 11.07 Schiffsurkunden
§ 11.08 Schifferausweise
§ 11.09 Schiffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen
§ 11.10 Fahrgastschiffahrt
§ 11.11 Betrieb von Fähren
§ 11.12 Reinhaltung des Gewässers
§ 11.13 Veranstaltungen
§ 11.14 Sondertransporte
2. Abschnitt
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge
§ 12.01 Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
§ 12.02 Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
§ 12.03 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
3. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 13.01 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 13.02 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 13.03 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
§ 13.04 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei
§ 13.05 Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung
schiffahrtspolizeilicher Aufgaben
§ 13.06 Bordezeichen der Zollboote
§ 13.07 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte
§ 13.08 Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen
§ 13.09 Entfällt
§ 13.10 Entfällt
§ 13.11 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter
4. Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk
§ 14.01 Schalldruckpegel
§ 14.02 Verbotene Schallzeichen
§ 14.03 Sprechfunk
§ 14.04 Funkverpflichtung
5. Abschnitt
Schiffahrtszeichen
§ 15.01 Hinweiszeichen
§ 15.02 Anbringung der Schiffahrtszeichen
6. Abschnitt
Fahrregeln
§ 16.01 Vermeidung von Wellenschlag
§ 16.02 Durchfahren der Schleusen
§ 16.03 Reihenfolge der Schleusungen
§ 16.04 Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich
§ 16.05 Verbände
§ 16.06 Verkehr von Sportfahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen
§ 16.07 Segelfahrzeuge
§ 16.08 Schwimmkörper
§ 16.09 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten
§ 16.10 Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens
7. Abschnitt
Regeln für das Stilliegen
§ 17.01 Ankern und Festmachen
§ 17.02 Verbot des Loswerfens
§ 17.03 Maßnahmen bei Eisgang
§ 17.04 Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
§ 17.05 Stilliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
§ 17.06 Landeverbot
8. Abschnitt
Örtliche und zeitliche Schiffahrtsbeschränkungen auf der Donau
§ 18.01 Beschränkung der Schiffahrt bei hohen Wasserständen
§ 18.02 Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen
§ 18.03 Schiffahrtsbeschränkungen bei Struden
4. Teil
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau
§ 20.01 Vorschriften für die österreichisch-deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)
§ 20.02 Vorschriften für die österreichisch-slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)
5. Teil
Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen
§ 30.01 Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal
§ 30.02 Vorschriften für die March
6. Teil
Hafenordnung
1. Abschnitt
Bestimmungen für öffentliche Häfen
§ 40.01 Verhalten im Hafengebiet
§ 40.02 Auskunftspflicht
§ 40.03 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen
§ 40.04 Überbelegung des Hafens
§ 40.05 An- und Abmelden
§ 40.06 Betreten der Fahrzeuge
§ 40.07 Benützungsbeschränkungen
§ 40.08 Reinhaltung des Hafens
§ 40.09 Verhalten bei Gefahr
§ 40.10 Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge
§ 40.11 Liegeplätze
§ 40.12 Festmachen
§ 40.13 Beaufsichtigung der Fahrzeuge
§ 40.14 Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten
§ 40.15 Loswerfen
§ 40.16 Gebrauch der Propulsionsorgane
§ 40.17 Landgang
§ 40.18 Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen
§ 40.19 Sicherung von Leitungen
§ 40.20 Andere Benützung der Hafengewässer
§ 40.21 Verkehr im Hafen
§ 40.22 Liegeordnung
§ 40.23 Umschlag
§ 40.24 Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag
§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
§ 40.26 Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut
§ 40.27 Ölhäfen
§ 40.28 Schutz und Winterstand
§ 40.29 Schiffahrtspolizei im Hafen
2. Abschnitt
Bestimmungen für Privathäfen
§ 41.01 Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen
§ 41.02 Schutz und Winterstand in Privathäfen
3. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles
7. Teil
Treppelwege
§ 50.01 Bezeichnung der Treppelwege
§ 50.02 Benützung der Treppelwege
8. Teil
Strafbestimmungen und Schlußbestimmungen
§ 60.01 Organstrafverfügungen
§ 60.02 Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften
§ 60.03 Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1: Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt
Anlage 2: Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen
Anlage 3: Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4: Farbe der Lichter der Fahrzeuge
Anlage 5: Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge
Anlage 6: Schallzeichen
Anlage 7: Schiffahrtszeichen
Anlage 8: Bezeichnung von Wasserstraßen
Anhänge
Anhang 1: Sonnenauf- und Untergänge
Anhang 2: Schiffahrtspolizei – Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten
Anhang 3: Dienstabzeichen für Schiffahrtspolizeiorgane
Anhang 4: Dienstausweis für Hafenmeister
Anhang 5: Dienstabzeichen für Hafenmeister
Anhang 6: Symbole für hydrologische und meteorologische Angaben im Schiffstagebuch
Anhang 7: Schifferausweis
Anhang 8: Abschnitte der Wasserstraße, auf denen das Einleiten von Wasser-Öl-Gemischen ausnahmslos
verboten ist
Anhang 9: Fahrterlaubnisschein für Sondertransporte
Anhang 10: Tiefgangsanzeiger
Anhang 11: Bescheinigung über die Zuerkennung eines Vorrechtes bei der Schleusung
Anhang 12: Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind
Anhang 13: Ölkontrollbuch“
2. § 0.02 Z 3 lautet
„3. Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung sind, soweit es zur Durchführung von
Arbeiten für den Bau, die Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraßen erforderlich ist,
nicht an die Bestimmungen der §§ 17.01, 20.01 Z 4 sowie 30.01 Z 3 lit. a, b und e gebunden.“
3. § 1.07 Z 2 wird folgender Satz angefügt
„Bei einem Fahrzeug oder Verband darf die direkte oder indirekte (zB Videokamera, Radar) Sicht
während der Fahrt durch die Ladung auf nicht mehr als 250 m eingeschränkt werden.“
4. Dem § 1.07 wird folgende Z 4 angefügt
„4. Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muß außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere
Überprüfung der Stabilität (siehe auch Anhang 3 der Anlage B.1 der ADN-Verordnung, BGBl. II
Nr. 295/1997) in folgenden Fällen vorgenommen werden
a) bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,5 m, wenn die Container in mehr als einer
Lage geladen sind;
b) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,5 m oder mehr, wenn die Container in mehr als zwei
Lagen geladen sind;
c) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei
Lagen oder mehr als drei Breiten nebeneinander geladen sind.“
5. Dem § 1.10 Z 1 wird folgender lit. e angefügt
„e) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die gemäß Rn. 10 381 der Anlage B.1 und Rn. 210 381
der Anlage B.2 der ADN-Verordnung erforderlichen Urkunden.“
6. § 1.24 lautet
„§ 1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung, wie Explosivstoffe,
radioaktive, giftige, ätzende oder feuergefährliche Stoffe befördern, müssen die zum Schutz der
Besatzung und der Schiffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.“
7. § 3.14 lautet
„§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung
bestimmter gefährlicher Güter
1. Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 oder in
Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 1 angegeben ist, müssen
zusätzlich zu den anderen Lichtern nach dieser Verordnung führen: ein blaues Licht.
Das Licht muß an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch, daß es von allen Seiten
sichtbar ist.
2. Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe befördern, für die in Anlage B.1
Rn. 10 500 oder in Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 2
angegeben ist, müssen zusätzlich zu den anderen Lichtern nach dieser Verordnung führen: zwei
blaue Lichter.
Die Lichter müssen 1 m übereinander an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch, daß
sie von allen Seiten sichtbar sind.
3. Fahrzeuge, die bestimmte explosive Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 der ADN-
Verordnung die Kennziffer 3 angegeben ist, müssen zusätzlich zu den anderen Lichtern nach
dieser Verordnung führen: drei blaue Lichter.
Die Lichter müssen jeweils 1 m übereinander an einer geeigneten Stelle geführt werden und so
hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
4. Fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, 2 oder 3
müssen die dort vorgeschriebenen Lichter von dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband
fortbewegt.
5. Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Z 1, 2 oder 3
zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der
blauen Lichter erfordert.
6. Die Stärke der blauen Lichter hat zumindest der gewöhnlicher Lichter zu entsprechen.“
8. § 3.15 entfällt.
9. § 3.19 zweiter Satz lautet
„weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu
machen.“
10. § 3.21 lautet
„§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung
bestimmter gefährlicher Güter
Die Bestimmungen des § 3.14 gelten für die dort genannten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.“
11. § 3.22 entfällt.
12. § 3.32 lautet
„§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung
bestimmter gefährlicher Güter
1. Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 oder in
Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 1 angegeben ist, müssen
zusätzlich zur anderen Bezeichnung nach dieser Verordnung führen: einen blauen Kegel mit der
Spitze unten.
Dieser Kegel muß an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch, daß er von allen Seiten
sichtbar ist.
2. Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe befördern, für die in Anlage B.1
Rn. 10 500 oder in Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 2
angegeben ist, müssen zusätzlich zur anderen Bezeichnung nach dieser Verordnung führen: zwei
blaue Kegel, mit der Spitze unten.
Diese Kegel müssen 1 m übereinander an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch,
daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
3. Fahrzeuge, die bestimmte explosive Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 der ADN-
Verordnung die Kennziffer 3 angegeben ist, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach dieser
Verordnung führen: drei blaue Kegel, mit der Spitze unten.
Diese Kegel müssen jeweils 1 m übereinander an einer geeigneten Stelle geführt werden und so
hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
4. Fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, 2 oder 3,
müssen die dort vorgeschriebenen Lichter von dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband
fortbewegt.
5. Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Z 1, 2 oder 3
zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der
blauen Kegel erfordert.“
13. § 3.33 entfällt.
14. § 3.37 lautet
„§ 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter
gefährlicher Güter
Die Bestimmungen des § 3.32 gelten für die dort genannten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.“
15. § 3.38 entfällt.
16. § 4.04 wird folgende Z 5 angefügt
„5. An Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß sich ein
Abdruck der „Empfehlungen über die Benutzung von Funkverbindungen in der Donauschiffahrt“
der Donaukommission (erhältlich beim Zeitungspostamt, Gasgasse 6, 1150 Wien, Telefon
89 115-321) befinden.“
17. § 6.28 Z 8 bis 10 lauten
„8. In Schleusen und Schleusenvorhäfen muß zu Fahrzeugen und Verbänden, die das blaue Licht
gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen, ein seitlicher Abstand von
mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche
Bezeichnung führen.
9. Fahrzeuge und Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder 3 oder zwei
oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 oder 3 führen, werden einzeln geschleust.
10. Fahrzeuge und Verbände, die das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß
§ 3.32 Z 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.“
18. § 7.07 Z 1 lautet
„1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stilliegen folgende Mindestabstände
einzuhalten
a) 10 m, wenn eines von ihnen das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß
§ 3.32 Z 1 führt;
b) 50 m, wenn eines von ihnen die blauen Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder die blauen Kegel gemäß
§ 3.32 Z 2 führt;
c) 100 m, wenn eines von ihnen die blauen Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder die blauen Kegel
gemäß § 3.32 Z 3 führt.
Bei Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden, die verschiedene blaue Lichter oder Kegel
führen, richtet sich der Mindestabstand zwischen ihnen nach der höchsten Anzahl der Lichter
oder Kegel. Bei Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden, die die gleiche Bezeichnung führen,
wird kein Mindestabstand gefordert.“
19. § 7.08 Z 3 lautet
„3. An Bord stilliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder 3.32 führen sowie von
Tankfahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache
aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder 3.32 führen, sowie
Tankfahrzeuge dürfen in Hafenbecken und auf Liegeplätzen stilliegen, an denen die Aufsicht
sichergestellt ist.“
20. Dem 2. Teil werden folgende Abschnitte angefügt
„8. Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter
§ 8.01 Bleib-weg-Signal
1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen
können, muß das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
a) Tankschiffen, die die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 oder 2 oder § 3.32 Z 1 oder 2 führen müssen,
b) Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.14 Z 3 oder § 3.32 Z 3 führen müssen,
wenn die Besatzung die durch das Freiwerden für Personen oder die Schiffahrt entstehenden
Gefahren nicht abwenden kann.
Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Gehören diese
jedoch zu einem Schubverband oder einem Koppelverband, muß das Bleib-weg-Signal von dem
Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Schubverbandes oder des Koppelverbandes
befindet.
2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus
der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines langen und
kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Z 2
gegeben werden.
Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig abgegeben werden; die Abschaltung
muß so beschaffen sein, daß sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der
drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von
dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
4. Auf den in Z 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen
a) alle Fenster und Öffnungen sind zu schließen;
b) alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;
c) das Rauchen ist einzustellen;
d) die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
5. Z 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen. Gegebenenfalls hat die
Besatzung, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen.
6. Bei der Ausführung der Maßnahmen gemäß Z 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu
berücksichtigen.
7. Die Maßnahmen gemäß Z 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das
Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß die nächsten erreichbaren Organe
der zuständigen Behörde so schnell wie möglich hiervon unterrichten.
§ 8.02 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter
1. Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, das gefährliche Güter gemäß der ADN-Verordnung
befördert, hat vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der
Einreise des Fahrzeuges, dem nächsten erreichbaren Organ der zuständigen Behörde zu melden
a) Art des Fahrzeuges;
b) Name des Fahrzeuges;
c) Nationalität und amtliches Kennzeichen;
d) Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal);
e) Tragfähigkeit;
f) Länge und Breite;
g) bei Verbänden: die Länge und Breite des Verbandes;
h) Tiefgang;
i) Fahrtroute;
j) Beladehafen;
k) Entladehafen;
l) Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier);
m) Anzahl der blauen Lichter bzw. blauen Kegel;
n) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
2. Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen befugten Personen mitgeteilt werden und sind
schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
3. Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von Kontrollpunkten am Beginn und Ende
der Fahrt, hat der Schiffsführer innerhalb einer Frist von höchstens einer Stunde zu melden
a) Name des Fahrzeuges;
b) Nationalität und amtliches Kennzeichen.
4. Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr
erstattet werden.
5. Änderungen der Angaben gemäß Z 1 hat der Schiffsführer dem nächsten erreichbaren Organ der
zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
9. Abschnitt
Gewässerschutz und Abfallentsorgung auf Fahrzeugen
§ 9.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten
1. Allgemeines
a) „Abfall/Abwasser“: Schiffsbetriebsabfälle und Abfälle aus dem Ladungsbereich;
b) „Schiffsbetriebsabfall“: Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit dem Betrieb und der
Unterhaltung des Fahrzeuges entstehen;
c) „Abfall aus dem Ladungsbereich“: Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit der
Ladung an Bord des Fahrzeuges entstehen;
d) „zugelassene Annahmestelle“: Fahrzeug im Sinne des § 1.01 Z 1 oder Schiffahrtsanlage, die
zur Sammlung von Schiffsbetriebsabfällen oder von Abfällen aus dem Ladungsbereich von
den zuständigen Behörden zugelassen sind;
e) „Einheitstransport“: Transport, bei dem dauernd das gleiche Ladegut oder ein anderes
Ladegut, dessen Beförderung keine Reinigung des Laderaumes oder des Ladetanks erfordert,
befördert wird;
2. Betrieb des Fahrzeuges
a) „Altfett“: gebrauchtes Fett, das nach dem Austritt aus Schmierbuchsen, Lagern und Schmieranlagen
anfällt und anderes nicht mehr verwendbares Fett;
b) „Altöl“: gebrauchtes oder sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- oder
Hydrauliköl;
c) „anderer öl- oder fetthaltiger Abfall“: Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen
(verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter), Verpackungen;
d) „Bilgenwasser“: ölhaltiges Wasser aus Bilgen aus dem Maschinenraum, aus der Piek, aus
Kofferdämmen und aus Wallgängen;
e) „häusliches Abwasser“: Abwasser aus Küchen, Eßräumen, Waschräumen (Duschen, Waschbecken)
und Waschküchen sowie Fäkalabwässer;
f) „Hausmüll“: aus Haushalten stammende organische und anorganische Abfälle (zB Speisereste,
Papier, Glas und ähnliche Küchenabfälle), jedoch ohne Anteile der anderen definierten
Schiffsbetriebsabfälle;
g) „Klärschlamm“: Rückstände, die beim Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeuges
entstehen;
h) „separiertes Wasser“: durch Einrichtungen an Bord aus Bilgenwasser separiertes Wasser;
i) „Slops“: pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch bestehend aus Ladungsrückständen
mit Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
j) „anderer Sonderabfall“: Schiffsbetriebsabfall außer den in lit. a bis g und i genannten Abfällen;
3. Ladungsbereich
a) „Restladung“: flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems
gemäß ADN-Verordnung als Rückstand in den Ladetanks oder im Leitungssystem verbleibt
sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder
Absaugeeinrichtungen als Rückstand in den Laderäumen verbleibt. Verpackungen und
Stauhilfsmittel sind der Ladung zuzurechnen;
b) „Ladungsrückstände“: flüssige Ladung, die durch das Nachlenzsystem gemäß ADN-Verordnung
nicht aus den Ladetanks oder dem Leitungssystem entfernt werden kann sowie trockene
Ladung, die durch den Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen nicht aus dem Laderaum
entfernt werden kann;
c) „Umschlagsrückstände“: trockene oder gegebenenfalls flüssige Ladung, die beim Umschlag
außerhalb des Laderaumes auf das Fahrzeug gelangt (zB auf das Gangbord);
d)„ungereinigter Laderaum/Ladetank“: ein Laderaum oder Ladetank, in dem sich noch
Restladung befindet;
e) „besenreiner Laderaum“: Laderaum, aus dem die Restladung entfernt worden ist (zB durch
Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen) und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
f) „nachgelenzter Ladetank“: ein Ladetank, aus dem die Restladung entfernt worden ist (zB
mittels eines Nachlenzsystemes gemäß ADN-Verordnung) und der nur mehr Ladungsrückstände
enthält;
g) „vakuumreiner Laderaum“: Laderaum, aus dem die Restladungen mittels Vakuumtechnik
entfernt worden sind und der deutlich weniger Ladungsrückstände als ein besenreiner
Laderaum enthält;
h)„Reinigung“: Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen oder Ladetanks durch
geeignete Maßnahmen (zB Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch
die der Reinigungsstandard
„besenrein“ oder
„vakuumrein“ bei Laderäumen oder
„nachgelenzt“ bei Ladetanks
erreicht wird sowie die Beseitigung von Umschlagsrückständen außerhalb des Laderaumes;
i) „waschen“: Beseitigung von Ladungsrückständen aus dem besenreinen oder vakuumreinen
Laderaum oder dem nachgelenzten Ladetank mittels Wasserdampf oder Wasser;
j) „waschreiner Laderaum/Ladetank“: Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen für jede
Ladung geeignet ist;
k) „Waschwasser“: Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen
oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt; hierzu wird auch Ballastwasser und Regenwasser
gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.
§ 9.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den
Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und die
Menge des entstehenden Abfalls und der Abwässer so gering wie möglich zu halten.
§ 9.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altöl, Bilgenwasser, Altfett oder anderen öl- oder fetthaltigen
Abfall sowie Slops, Hausmüll, häusliches Abwasser und andere Sonderabfälle in die
Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2. Sind die in Z 1 genannten Abfälle und Abwässer unabsichtlich in die Wasserstraße gelangt oder
drohen sie dahin zu gelangen, hat der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde
zu unterrichten, wobei er die Art und den Ort der Verschmutzung so genau wie möglich
anzugeben hat.
§ 9.04 Sammlung und Behandlung an Bord
1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß die in § 9.03 Z 1 genannten Abfälle an Bord separiert
in zu diesem Zweck vorgesehenen Behältern und das Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen
gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, daß auslaufende Stoffe leicht und
rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
2. Es ist verboten,
a) an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
b) öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen.
Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die
zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
§ 9.05 Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an Annahmestellen
1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum oder einer Maschinenabteilung, ausgenommen
Kleinfahrzeuge, muß ein Ölkontrollbuch führen, das von der zuständigen Behörde nach dem
Muster des Anhangs 1 der „Empfehlungen über die Vermeidung von Verschmutzungen der
Donau durch die Schiffahrt“ ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren.
Nach seiner Erneuerung muß das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten
Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die in § 9.03 Z 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme des Hausmülls, sind gegen Nachweis, in
regelmäßigen vom Betriebszustand des Fahrzeuges bestimmten Abständen, bei den von den
zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem
Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
3. Ein Fahrzeug, das auf Grund von Regelungen, die außerhalb der Donau gültig sind, andere
Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muß in diesen Dokumenten den
Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Donau erbringen können. Als Nachweis in
diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch gemäß dem MARPOL-Übereinkommen zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe (§ 1 Z 2 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl.
Nr. 387/1996).
4. Hausmüll und Abwasser gemäß § 9.03 Z 1 sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen
abzugeben.
§ 9.06 Normen zur Behandlung von Abfällen
1. Bilgenwasser von Fahrzeugen wird als separiertes Wasser angesehen, sofern sein Ölgehalt
15 mg/l nicht übersteigt.
2. Häusliches Abwasser, das in einer Bordkläranlage behandelt wird, gilt im Hinblick auf die
Vermeidung einer Verschmutzung der Wasserstraße nicht als verschmutzend, wenn seine Verschmutzungsindizes
folgende Werte nicht übersteigen
– Coli-Index: 1000
– abfiltrierbare Stoffe: 50 mg/l
– biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (mit Nitrifikationshemmung) (BSB5): 50 mg/l
– chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): 150 mg/l
Diese Werte müssen durch eine Sonderbehandlung des Wassers erzielt werden; eine Verdünnung
mit Wasser ist zu diesem Zweck nicht zulässig.
§ 9.07 Einleitung von behandelten Abfällen
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 9.03 Z 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser und
behandeltem häuslichem Abwasser durch Fahrzeuge, wenn der maximale Gehalt an Rückständen am
Austritt dauernd und ohne nachfolgende Verdünnung den Vorschriften gemäß § 9.06 entspricht.
§ 9.08 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die
nicht in das Gewässer gelangen dürfen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959).“
21. § 11.01 Z 1 werden folgende lit. g und h angefügt
„g) „Kleinfahrzeug“: Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,
ausgenommen Fahrgastschiffe;
h)„Tankschiff“: Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Ladetanks
ausgestattet ist.“
22. In § 11.02 Z 3 entfällt der Ausdruck „ , der Stadt Krems“.
23. § 11.02 Z 4 lautet
„4. Die Organe der Zollwache bei den Zweigstellen des Hauptzollamtes Wien
a) Hafen Albern,
b) Donau-Praterkai und Lobau,
c) Prater-Schiffsabfertigung und
d) Hainburg
sind damit betraut, den Schiffsführern Fahrbefehle (§ 23 Abs. 3 und 4 des Schiffahrtsgesetzes)
gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.“
24. In § 11.04 Z 3 entfällt der Ausdruck „ , Krems“.
25. In § 11.06 Z 1 wird der Ausdruck „Teil G des Schiffahrtsgesetzes 1990“ durch „7. Teil des
Schiffahrtsgesetzes“ ersetzt.
26. § 11.07 Z 2 lit. b lautet
„b) zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges, insbesondere die
Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang, Art und Menge der geladenen
Güter und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden, weiters
den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere
Manöver;“
27. § 11.07 werden folgende Z 5 und Z 6 angefügt
„5. Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt
werden, dürfen darüber hinaus nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen
der Sportboote-Sicherheitsverordnung – SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, entsprechen. Dies gilt
nicht für
a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete
Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
b) Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;
c) Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller
entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen
Wasserfahrzeugen;
d) Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
e) für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren
nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
f) Tragflügelboote;
g) Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht
oder in Betrieb genommen worden sind;
h) im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 1 genannten Gewässer für die Dauer von
nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
6. Abweichend von § 9.05 Z 1 kann das Ölkontrollbuch auch nach dem Muster des Anhangs 13
ausgestellt werden.“
28. § 11.10 Z 10 lautet
„10. Güter müssen so verladen werden, daß die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.
Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte
höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch
genommenen Fläche um einen Fahrgast. Die Beförderung gefährlicher Güter gemäß ADN-
Verordnung zusammen mit Fahrgästen ist verboten.“
29. § 11.12 lautet
„§ 11.12 Reinhaltung des Gewässers
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere
Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern oder zu gefährden, oder gefährliche Güter
gemäß ADN-Verordnung in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise
einzubringen oder einzuleiten.
2. Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren dürfen das nach dem Stand der
Technik unvermeidliche Maß nicht überschreiten.
3. Die Erlaubnis des § 9.07 gilt nicht in Häfen und Schleusen sowie auf den im Anhang 8
angeführten Abschnitten der Wasserstraße.
4. Unbehandelte häusliche Abwässer dürfen von Fahrzeugen nur in das Gewässer eingeleitet
werden, wenn die zulässige Anzahl von Personen an Bord nicht mehr als zehn beträgt.
5. Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden; die
Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen gilt nicht als Umschlag gefährlicher
Güter. Vor Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen ist die Genehmigung eines
Schiffahrtspolizeiorganes einzuholen.
6. Die Reinigung der Ladetanks von Tankschiffen und der Laderäume von Fahrzeugen, die mit
gefährlichen Gütern in loser Schüttung beladen waren, darf nur in Häfen und an bewilligten
Schiffahrtsanlagen, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme von Laderesten und zur
Aufnahme und Reinigung des anfallenden Waschwassers verfügen und nur durch entsprechend
unterwiesenes Personal vorgenommen werden.
7. Tankschiffe, die so leck geworden sind, daß sie Ladung verlieren, müssen in den nächstgelegenen
Ölhafen einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher
der lecke Tank bei einer außerhalb von Ölhäfen gelegenen Mineralölumschlagsanlage entleert
oder gedichtet werden kann.
8. Sind Stoffe gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 ins Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu
gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung
bzw. der Gefährdung zu treffen.
9. Schiffsführer haben den Austritt von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 unverzüglich dem
nächsten Schiffahrtspolizeiorgan zu melden; die Meldung muß enthalten
a) Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, von dem gemeldet wird;
b) die Stelle der Verunreinigung;
c) den Namen des Fahrzeuges, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
d) die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite,
Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
e) die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe
des Stoffes;
f) die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
g) das Ausmaß der Verunreinigung.
10. Jeder Austritt von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 muß im Schiffstagebuch eingetragen
werden.
11. Schiffahrtspolizeiorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur
Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe
in einem Hafen anordnen.“
30. § 13.09 und § 13.10 entfallen.
31. § 13.11 lautet
„§ 13.11 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung
bestimmter gefährlicher Güter
Fahrzeuge, die kein Zeichen gemäß § 3.14 Z 1, 2 oder 3 bzw. § 3.32 Z 1, 2 oder 3 führen müssen,
jedoch ein Zulassungszeugnis gemäß Anlage B.1 Rn. 10 282 oder Anlage B.2 Rn. 210 282 der ADN-
Verordnung besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für Fahrzeuge gemäß § 3.14 Z 1
gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen,
wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1
bzw. § 3.32 Z 1 führen muß.“
32. § 13.12 lautet
„§ 13.12 Nachtbezeichnung der Pontonfähren des Bundesheeres und der
Heeresverwaltung
Soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden,
müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt folgende Nachtbezeichnung
führen
a) als Topplichter je nach Größe der Fähre vier oder sechs weiße helle Lichter in einer Höhe von
mindestens 1,5 m;
b) als Seitenlichter ein grünes gewöhnliches Licht an Steuerbord und ein rotes gewöhnliches Licht
an Backbord in einer Höhe von mindestens 1 m;
c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht in einer Höhe von mindestens 0,75 m auf jedem
schiebenden Fahrzeug.“
33. § 14.03 wird folgende Z 3 angefügt
„3. Motorfahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, müssen abweichend
von Z 1 mit einer zugelassenen Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die die gleichzeitige Hörbereitschaft
auf den Verbindungen Schiff-Schiff und Schiff-Land gewährleistet.“
34. § 14.04 wird folgende Z 4 angefügt
„4. Motorfahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, müssen abweichend
von Z 1 ihre Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 16 und dem Kanal der
nächsten über Funk erreichbaren Schleuse auf Empfang geschaltet haben.“
35. § 16.02 Z 15 lautet
„15. Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 bzw. § 3.32 führen, haben diese Bezeichnung bei der
Anmeldung zur Schleusung zu melden.“
36. § 16.02 wird folgende Z 18 angefügt
„18. In Schleusen ist die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die
Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) von
Fahrzeug zu Fahrzeug verboten.“
37. § 16.03 Z 2 wird folgender Satz angefügt
„Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind
jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.“
38. § 16.05 werden folgende Z 5 und Z 6 angefügt
„5. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen
weder schleppen noch geschleppt werden, ausgenommen zum Abschleppen eines beschädigten
Fahrzeuges.
6. Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1, 2 oder 3 oder § 3.32 Z 1, 2 oder 3 führen müssen,
dürfen weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines
Motorfahrzeuges als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit.
Der Vorspann muß die Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1, 2 oder 3 oder § 3.32
Z 1, 2 oder 3 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder
Lichtern erfordert.“
39. § 16.07 lautet
„§ 16.07 Segelfahrzeuge
1. Segelfahrzeuge müssen mit einer geeigneten Einrichtung zum Rudern (zB durch Anbringung von
Rudergabeln), bei einer Wasserverdrängung im Leerzustand von mehr als 250 kg mit einem für
das sichere Manövrieren ausreichenden Maschinenantrieb ausgestattet sein.
2. Für Fahrzeuge gemäß Z 1, die mit einem Maschinenantrieb mit einer Leistung von nicht mehr als
4,4 kW ausgestattet sind, ist das Befahren von Schleusenbereichen (§ 16.02 Z 1) verboten.“
40. § 17.04 wird folgende Z 5 angefügt
„5. Schiffe gemäß Z 1 lit. b, die an einer gekennzeichneten Lände, an der ein sicherer Zugang von
Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN-Verordnung sichergestellt
ist, stilliegen, sind von dieser Verpflichtung befreit.“
41. § 17.05 lautet
„§ 17.05 Stilliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Die Bestimmungen des § 7.07 Z 1 gelten nicht beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen
von Verbänden, die solche Fahrzeuge mitführen.”
42. In § 18.03 Z 19 lit. b wird der Punkt nach lit. b durch einen Beistrich ersetzt und der folgende Satzteil
angefügt
„ausgenommen Rampen, die als Schiffahrtsanlagen bewilligt sind, entsprechend ihrer Widmung.“
43. § 18.03 wird folgende Z 20 angefügt
„20. Das Verbot gemäß Z 19 lit. a gilt nicht für Zillen, soweit diese unmittelbar am Ufer so festgemacht
sind, daß Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren
Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Als Zillen gelten offene Fahrzeuge aus Holz, ohne
Aufbauten, mit einer Länge bis zu 7,5 m und einer Breite bis zu 2 m, die nicht mit einem
Innenbordmotor und nicht mit einer Radsteuerung ausgestattet sind.“
44. § 20.01 Z 8 lautet
„8. Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke die Bestimmungen der
§§ 11.01, 11.02 Z 1, 2 und 5, 11.03 bis 11.05, 11.08, 11.10 Z 1 bis 5, 11.11 Z 1 bis 12, 11.12 bis
11.14, 12.01 bis 12.03, 13.01 bis 13.07, 14.01 bis 14.03, 15.02, 16.04 bis 16.06, 16.09, 16.10,
17.01 bis 17.06, 18.01 Z 1, 2 und 4 sowie des 6. Teiles.“
45. In § 20.02 Z 7 entfällt der Ausdruck „16.02,”.
46. Dem 4. Teil wird folgender § 20.03 angefügt
„§ 20.03 Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung sind ermächtigt, in das
Bundesgebiet einfahrenden und aus dem Bundesgebiet ausfahrenden Fahrzeugen über UKW-Schiffsfunk
auf Kanal 16 die schiffahrtspolizeiliche Anordnung zum Festmachen an einer der Grenzkontroll- bzw.
Zolländen zwischen Strom-km 1878,400 und 1878,900, rechtes Ufer, zwischen Strom-km 1889,300 und
1889,700, rechtes Ufer, zwischen Strom-km 1918,530 und 1918,730, rechtes Ufer, sowie zwischen
Strom-km 1929,469 und 1929,890, rechtes Ufer, zu erteilen. Diese Anordnung muß so rechtzeitig
erfolgen, daß ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des
Fahrzeuges in den Ländenbereich.“
47. § 30.01 Z 3 bis 5 lauten
„3. Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereiches der Schleuse Nußdorf sind
a) der Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge
insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
b) der Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge
insgesamt 70 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
c) der Verkehr talfahrender Schleppverbände,
d) der Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, und
e) bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schiffahrt
verboten.
4. Unterhalb Kanalkilometer 11,709 sind
a) der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt
120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, und
b) bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 570 cm am Pegel Korneuburg die gesamte
Schiffahrt
verboten.
5. Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nußdorf hat durch die Schleuse zu
erfolgen; Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen die Umsetzanlage am
rechten Ufer benützen.“
48. § 30.01 Z 10 bis 13 lauten
„10. Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisganges oder aus
anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen in den Monaten April bis
Oktober an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt;
sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeuges bei der Schleusenaufsicht
angemeldet werden.
11. Abweichend von der Bestimmung der Z 10 werden Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen
Schiffahrt im Gelegenheitsverkehr und für Sportfahrzeuge in den Monaten April bis
September täglich um 9.30, 11.30, 13.00 und 14.00 Uhr sowie in den Monaten Juni bis
September an Freitagen und Samstagen zusätzlich um 19.00 und 21.00 Uhr gemeinsam mit den
oder im Anschluß an die Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt im Linienverkehr
durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht
nicht.
12. Außerhalb der in Z 10 genannten Zeiten werden Schleusungen nur für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen
Schiffahrt durchgeführt. Die Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen
Samstag, bis spätestens 15.00 Uhr bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden, sofern es sich
nicht um einen fahrplanmäßigen Linienverkehr handelt. Entfällt eine bereits angemeldete oder
fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht ehestmöglich zu melden.
13. Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten
April bis September gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für
bergfahrende Sportfahrzeuge mit Viertaktmotoren. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von
Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit
gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.“
49. In § 30.02 Z 3 entfällt der Ausdruck „16.02,“.
50. § 40.03 Z 1 lit. d lautet
„d) die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen oder
gefährliche Güter der Klasse 7 gemäß ADN-Verordnung an Bord haben,“
51. § 40.03 Z 6 entfällt.
52. In § 40.25 Z 3 werden nach dem Wort „Fahrzeuge“ ein Beistrich eingefügt und der Ausdruck „mit
Explosivstoffen“ durch „die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3
führen,“ ersetzt.
53. § 40.27 Z 1 lautet
„1. In Wien und Linz dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder
beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in die Ölhäfen (Hafen Wien-Lobau
bzw. Tankhafen Linz – Hafenbecken Ost und West) einlaufen. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge
ausgenommen, die
a) zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von
wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,
b) keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und
c) für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von
wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.“
54. In § 40.27 Z 3 wird der Ausdruck „Ölhäfen“ durch den Ausdruck „Ölhäfen gemäß Z 1“ ersetzt.
55. In § 40.27 Z 4, Z 5 und Z 6 wird der Ausdruck „brennbaren Flüssigkeiten“ durch den Ausdruck
„entzündbaren flüssigen Stoffen“ ersetzt.
56. In § 40.28 Z 7 und Z 8 wird der Ausdruck „brennbaren Flüssigkeiten“ durch den Ausdruck
„entzündbaren flüssigen Stoffen“ ersetzt.
57. § 40.28 Z 8 wird folgender Satz angefügt
„Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die
a) zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von
wassergefährdenden Stoffen in den Hafen einlaufen,
b) keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und
c) für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von
wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) zugelassen sind.“
58. § 42.01 Z 1 lautet
„1. In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stilliegen oder von einem Liegeplatz zu einem
anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles (Bezeichnung
der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für
a) Tankschiffe, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1
führen, in anderen Häfen als Ölhäfen;
b) andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 oder § 3.32 führen;
c) die Verwendung des Notzeichens (§ 3.46).“
59. § 50.01 wird folgender Satz angefügt
„Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich
erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das genannte Tafelzeichen, ergänzt durch einen roten
Balken von links oben nach rechts unten, zu bezeichnen.“
60. Anlage 1 lautet
„Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt
Belgien B
Bulgarien BG
Bundesrepublik Deutschland D
Finnland FI
Frankreich F
Italien I
Jugoslawien YU
Kroatien HRV
Luxemburg L
Moldawien MD
Niederlande N
Norwegen NO
Österreich A
Polen PL
Portugal P
Rumänien R
Russische Föderation RUS
Schweden SE
Schweiz CH
Slowakei SK
Tschechische Republik CZ
Ungarn HU
Ukraine UKR“
61. Z 2.8.1 bis Z 2.8.10 der Anlage 3 lauten
62. Z 2.8.11 bis Z 2.8.20 der Anlage 3 entfallen.
63. Z 3.2.1 bis Z 3.2.6 der Anlage 3 lauten
64. Z 3.2.7 bis Z 3.2.12 der Anlage 3 entfallen.
65. Z E.5.4 bis Z E.5.15 der Anlage 7 lauten
66. Anlagen 9 und 10 entfallen.“
67. Anhang 2 lautet
„Anhang 2
zu § 11.02 Z 1
68. Anhang 8 lautet
„Anhang 8
zu § 11.12 Z 4
Abschnitte der Wasserstraße, auf denen das Einleiten von Wasser-Öl-Gemischen ausnahmslos
verboten ist
1. Bereich Nationalpark Donauauen von der Staatsgrenze bis Strom-km 1921,05
2. Bereich Wien von Strom-km 1921,05 bis 1949,18
3. Die Wachau von Strom-km 1993,25 bis 2037,96
4. Bereich Linz von Strom-km 2119,63 bis 2146,73“
69. Anhang 12 lautet
„Anhang 12
zu § 0.01 Z 1
Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind
1. Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum
Wehr II (Strom-km 1918,300);
2. Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene
Teil des Donaualtarmes;
3. Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil
des Donaualtarmes;
4. Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des
linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer)
gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
5. Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teil
des Donaualtarmes;
6. die Enns ab Fluß-km 2,70;
7. die Traun ab Fluß-km 1,80;
8. die March ab Fluß-km 6,0.“
62. Anhang 13 lautet
„Anhang 13
zu § 11.07 Z 6
ÖLKONTROLLBUCH
CARNET DE CONTROLE DES HUILES USEES
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Ausstellung der Ölkontrollbücher
Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird nur von der Behörde
ausgestellt, die dem Fahrzeug die Zulassung erteilt hat. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen
Angaben ein.
Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einer örtlich zuständigen Behörde mit der
Folgenummer numeriert und ausgegeben, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen
Ölkontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Ölkontrollbuch wird unaustilgbar „ungültig“
gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben. Es ist während sechs Monaten nach der letzten
Eintragung an Bord aufzubewahren.
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Artikel 2
§ 15 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 482/1996, lautet
„Urkunden
§ 15. (1) Die auf Grund der Bestimmungen des Schiffahrtsgesetzes über die Schiffszulassung und
Schiffsführung vorgeschriebenen Urkunden sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Organen
der Behörde auszuhändigen.
(2) Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke
eingesetzt werden, dürfen darüber hinaus nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen
der Sportboote-Sicherheitsverordnung – SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, entsprechen. Dies gilt nicht für
a)ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete
Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
b) Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;
c) Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller
entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen
Wasserfahrzeugen;
d) Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
e) für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach
ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
f) Tragflügelboote;
g) Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder
in Betrieb genommen worden sind;
h) im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 1 genannten Gewässer für die Dauer von
nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.“