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216_1998 AT

216. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung und der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung und der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und

3, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35 Abs. 1, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 und 4,

38 Abs. 4, 5 und 7 sowie 40 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, wird nach Maßgabe des

§ 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres,

für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie für

Umwelt, Jugend und Familie, verordnet

Artikel 1

Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, wird wie folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Geltungsbereich

§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich

§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich

2. Teil

Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

§ 1.02 Schiffsführer

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

§ 1.06 Benützung der Wasserstraße

§ 1.07 Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

§ 1.08 Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper

§ 1.09 Besetzung des Ruders

§ 1.10 Schiffsurkunden

§ 1.11 Schiffahrtsvorschrift

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse

§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

§ 1.19 Besondere Anweisungen

§ 1.20 Überwachung

§ 1.21 Sondertransporte

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art

§ 1.23 Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen

§ 1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

§ 1.25 Schutz und Winterstand

§ 1.26 Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen

2. Abschnitt

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 2.03 Schiffseichung

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

3. Abschnitt

Bezeichnung der Fahrzeuge

I. Allgemeines

§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen

§ 3.02 Lichter

§ 3.03 Tafeln und Flaggen

§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen

§ 3.06 Ersatzlichter

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

II. Nachtbezeichnung

II. A Nachtbezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt

§ 3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt

§ 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

§ 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher

Güter

§ 3.15 Entfällt

§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt

§ 3.17 Entfällt

§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

II. B Nachtbezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher

Güter

§ 3.22 Entfällt

§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

§ 3.24 Entfällt

§ 3.25 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

§ 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge

§ 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener

Fahrzeuge

§ 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können

III. Tagbezeichnung

III. A. Tagbezeichnung während der Fahrt

§ 3.29 Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benützen

§ 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als zwölf Personen und mit einer

Länge von weniger als 20 m

§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher

Güter

§ 3.33 Entfällt

§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt

§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

III.B Tagbezeichnung beim Stilliegen

§ 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

§ 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.38 Entfällt

§ 3.39 Entfällt

§ 3.40 Bezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge

§ 3.41 Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen

Fahrzeuge

§ 3.42 Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können

IV. Sonstige Zeichen

§ 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei

§ 3.46 Notzeichen

§ 3.47 Verbot des Stilliegens nebeneinander

§ 3.48 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

§ 3.49 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

4. Abschnitt

Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk

§ 4.01 Allgemeines

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

§ 4.04 Sprechfunk

5. Abschnitt

Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01 Schiffahrtszeichen

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

6. Abschnitt

Fahrregeln

I. Allgemeines

§ 6.01 Begriffsbestimmungen

§ 6.01a Fahrzeuge, die mit hoher Geschwindigkeit fahren

§ 6.02 Kleinfahrzeuge

II. Begegnen, Kreuzen und Überholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

§ 6.03a Kreuzen

§ 6.04 Begegnen: Grundregeln

§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

§ 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen

§ 6.10 Überholen

§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

III. Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

§ 6.13 Wenden

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes

§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

§ 6.19 Treibenlassen

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

§ 6.21 Verbände

§ 6.22 Vorübergehende Sperre der Schiffahrt

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen

Fahrzeugen

IV. Fähren

§ 6.23 Regeln für Fähren

V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

§ 6.25 Durchfahren fester Brücken

§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung

VI. Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschiffahrt

§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen

§ 6.32 Bestimmungen für Radarfahrer

§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind

VII. Besondere Regeln

§ 6.34 Entfällt

§ 6.35 Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

§ 6.36 Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen

§ 6.37 Verhalten der Sporttaucher

7. Abschnitt

Regeln für das Stilliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

§ 7.02 Stilliegen

§ 7.03 Ankern

§ 7.04 Festmachen

§ 7.05 Liegeplätze

§ 7.06 Liegeplätze für bestimmte Arten von Fahrzeugen

§ 7.07 Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche

Güter befördern

§ 7.08 Wache und Aufsicht

8. Abschnitt

Beförderung gefährlicher Güter

§ 8.01 Bleib-weg-Signal

§ 8.02 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter

9. Abschnitt

Gewässerschutz und Abfallentsorgung auf Fahrzeugen

§ 9.01 Begriffsbestimmungen

§ 9.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 9.03 Verbot der Einbringung und Einleitung

§ 9.04 Sammlung und Behandlung an Bord

§ 9.05 Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an Annahmestellen

§ 9.06 Normen zur Behandlung von Abfällen

§ 9.07 Einleitung von behandeltem häuslichem Abwasser

§ 9.08 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

3. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf österreichischen Wasserstraßen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen

§ 11.02 Schiffahrtspolizeiorgane; Hafenmeister; betraute Personen

§ 11.03 Überwachung

§ 11.04 Meldungen

§ 11.05 Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 11.06 Altersgrenzen

§ 11.07 Schiffsurkunden

§ 11.08 Schifferausweise

§ 11.09 Schiffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen

§ 11.10 Fahrgastschiffahrt

§ 11.11 Betrieb von Fähren

§ 11.12 Reinhaltung des Gewässers

§ 11.13 Veranstaltungen

§ 11.14 Sondertransporte

2. Abschnitt

Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge

§ 12.01 Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§ 12.02 Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge

§ 12.03 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

3. Abschnitt

Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 13.01 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 13.02 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

§ 13.03 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

§ 13.04 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei

§ 13.05 Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung

schiffahrtspolizeilicher Aufgaben

§ 13.06 Bordezeichen der Zollboote

§ 13.07 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte

§ 13.08 Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 13.09 Entfällt

§ 13.10 Entfällt

§ 13.11 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher

Güter

4. Abschnitt

Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk

§ 14.01 Schalldruckpegel

§ 14.02 Verbotene Schallzeichen

§ 14.03 Sprechfunk

§ 14.04 Funkverpflichtung

5. Abschnitt

Schiffahrtszeichen

§ 15.01 Hinweiszeichen

§ 15.02 Anbringung der Schiffahrtszeichen

6. Abschnitt

Fahrregeln

§ 16.01 Vermeidung von Wellenschlag

§ 16.02 Durchfahren der Schleusen

§ 16.03 Reihenfolge der Schleusungen

§ 16.04 Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich

§ 16.05 Verbände

§ 16.06 Verkehr von Sportfahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 16.07 Segelfahrzeuge

§ 16.08 Schwimmkörper

§ 16.09 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

§ 16.10 Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

7. Abschnitt

Regeln für das Stilliegen

§ 17.01 Ankern und Festmachen

§ 17.02 Verbot des Loswerfens

§ 17.03 Maßnahmen bei Eisgang

§ 17.04 Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

§ 17.05 Stilliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

§ 17.06 Landeverbot

8. Abschnitt

Örtliche und zeitliche Schiffahrtsbeschränkungen auf der Donau

§ 18.01 Beschränkung der Schiffahrt bei hohen Wasserständen

§ 18.02 Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

§ 18.03 Schiffahrtsbeschränkungen bei Struden

4. Teil

Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

§ 20.01 Vorschriften für die österreichisch-deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

§ 20.02 Vorschriften für die österreichisch-slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

5. Teil

Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen

§ 30.01 Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal

§ 30.02 Vorschriften für die March

6. Teil

Hafenordnung

1. Abschnitt

Bestimmungen für öffentliche Häfen

§ 40.01 Verhalten im Hafengebiet

§ 40.02 Auskunftspflicht

§ 40.03 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

§ 40.04 Überbelegung des Hafens

§ 40.05 An- und Abmelden

§ 40.06 Betreten der Fahrzeuge

§ 40.07 Benützungsbeschränkungen

§ 40.08 Reinhaltung des Hafens

§ 40.09 Verhalten bei Gefahr

§ 40.10 Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge

§ 40.11 Liegeplätze

§ 40.12 Festmachen

§ 40.13 Beaufsichtigung der Fahrzeuge

§ 40.14 Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

§ 40.15 Loswerfen

§ 40.16 Gebrauch der Propulsionsorgane

§ 40.17 Landgang

§ 40.18 Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

§ 40.19 Sicherung von Leitungen

§ 40.20 Andere Benützung der Hafengewässer

§ 40.21 Verkehr im Hafen

§ 40.22 Liegeordnung

§ 40.23 Umschlag

§ 40.24 Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag

§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

§ 40.26 Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut

§ 40.27 Ölhäfen

§ 40.28 Schutz und Winterstand

§ 40.29 Schiffahrtspolizei im Hafen

2. Abschnitt

Bestimmungen für Privathäfen

§ 41.01 Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen

§ 41.02 Schutz und Winterstand in Privathäfen

3. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles

7. Teil

Treppelwege

§ 50.01 Bezeichnung der Treppelwege

§ 50.02 Benützung der Treppelwege

8. Teil

Strafbestimmungen und Schlußbestimmungen

§ 60.01 Organstrafverfügungen

§ 60.02 Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

§ 60.03 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1: Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt

Anlage 2: Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen

Anlage 3: Bezeichnung der Fahrzeuge

Anlage 4: Farbe der Lichter der Fahrzeuge

Anlage 5: Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge

Anlage 6: Schallzeichen

Anlage 7: Schiffahrtszeichen

Anlage 8: Bezeichnung von Wasserstraßen

Anhänge

Anhang 1: Sonnenauf- und Untergänge

Anhang 2: Schiffahrtspolizei – Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten

Anhang 3: Dienstabzeichen für Schiffahrtspolizeiorgane

Anhang 4: Dienstausweis für Hafenmeister

Anhang 5: Dienstabzeichen für Hafenmeister

Anhang 6: Symbole für hydrologische und meteorologische Angaben im Schiffstagebuch

Anhang 7: Schifferausweis

Anhang 8: Abschnitte der Wasserstraße, auf denen das Einleiten von Wasser-Öl-Gemischen ausnahmslos

verboten ist

Anhang 9: Fahrterlaubnisschein für Sondertransporte

Anhang 10: Tiefgangsanzeiger

Anhang 11: Bescheinigung über die Zuerkennung eines Vorrechtes bei der Schleusung

Anhang 12: Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind

Anhang 13: Ölkontrollbuch“

2. § 0.02 Z 3 lautet

„3. Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung sind, soweit es zur Durchführung von

Arbeiten für den Bau, die Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraßen erforderlich ist,

nicht an die Bestimmungen der §§ 17.01, 20.01 Z 4 sowie 30.01 Z 3 lit. a, b und e gebunden.“

3. § 1.07 Z 2 wird folgender Satz angefügt

„Bei einem Fahrzeug oder Verband darf die direkte oder indirekte (zB Videokamera, Radar) Sicht

während der Fahrt durch die Ladung auf nicht mehr als 250 m eingeschränkt werden.“

4. Dem § 1.07 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muß außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere

Überprüfung der Stabilität (siehe auch Anhang 3 der Anlage B.1 der ADN-Verordnung, BGBl. II

Nr. 295/1997) in folgenden Fällen vorgenommen werden

a) bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,5 m, wenn die Container in mehr als einer

Lage geladen sind;

b) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,5 m oder mehr, wenn die Container in mehr als zwei

Lagen geladen sind;

c) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei

Lagen oder mehr als drei Breiten nebeneinander geladen sind.“

5. Dem § 1.10 Z 1 wird folgender lit. e angefügt

„e) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die gemäß Rn. 10 381 der Anlage B.1 und Rn. 210 381

der Anlage B.2 der ADN-Verordnung erforderlichen Urkunden.“

6. § 1.24 lautet

„§ 1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung, wie Explosivstoffe,

radioaktive, giftige, ätzende oder feuergefährliche Stoffe befördern, müssen die zum Schutz der

Besatzung und der Schiffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.“

7. § 3.14 lautet

„§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung

bestimmter gefährlicher Güter

1. Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 oder in

Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 1 angegeben ist, müssen

zusätzlich zu den anderen Lichtern nach dieser Verordnung führen: ein blaues Licht.

Das Licht muß an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch, daß es von allen Seiten

sichtbar ist.

2. Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe befördern, für die in Anlage B.1

Rn. 10 500 oder in Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 2

angegeben ist, müssen zusätzlich zu den anderen Lichtern nach dieser Verordnung führen: zwei

blaue Lichter.

Die Lichter müssen 1 m übereinander an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch, daß

sie von allen Seiten sichtbar sind.

3. Fahrzeuge, die bestimmte explosive Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 der ADN-

Verordnung die Kennziffer 3 angegeben ist, müssen zusätzlich zu den anderen Lichtern nach

dieser Verordnung führen: drei blaue Lichter.

Die Lichter müssen jeweils 1 m übereinander an einer geeigneten Stelle geführt werden und so

hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.

4. Fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, 2 oder 3

müssen die dort vorgeschriebenen Lichter von dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband

fortbewegt.

5. Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Z 1, 2 oder 3

zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der

blauen Lichter erfordert.

6. Die Stärke der blauen Lichter hat zumindest der gewöhnlicher Lichter zu entsprechen.“

8. § 3.15 entfällt.

9. § 3.19 zweiter Satz lautet

„weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu

machen.“

10. § 3.21 lautet

„§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung

bestimmter gefährlicher Güter

Die Bestimmungen des § 3.14 gelten für die dort genannten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.“

11. § 3.22 entfällt.

12. § 3.32 lautet

„§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung

bestimmter gefährlicher Güter

1. Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 oder in

Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 1 angegeben ist, müssen

zusätzlich zur anderen Bezeichnung nach dieser Verordnung führen: einen blauen Kegel mit der

Spitze unten.

Dieser Kegel muß an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch, daß er von allen Seiten

sichtbar ist.

2. Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe befördern, für die in Anlage B.1

Rn. 10 500 oder in Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 2

angegeben ist, müssen zusätzlich zur anderen Bezeichnung nach dieser Verordnung führen: zwei

blaue Kegel, mit der Spitze unten.

Diese Kegel müssen 1 m übereinander an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch,

daß sie von allen Seiten sichtbar sind.

3. Fahrzeuge, die bestimmte explosive Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 der ADN-

Verordnung die Kennziffer 3 angegeben ist, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach dieser

Verordnung führen: drei blaue Kegel, mit der Spitze unten.

Diese Kegel müssen jeweils 1 m übereinander an einer geeigneten Stelle geführt werden und so

hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.

4. Fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, 2 oder 3,

müssen die dort vorgeschriebenen Lichter von dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband

fortbewegt.

5. Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Z 1, 2 oder 3

zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der

blauen Kegel erfordert.“

13. § 3.33 entfällt.

14. § 3.37 lautet

„§ 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter

gefährlicher Güter

Die Bestimmungen des § 3.32 gelten für die dort genannten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.“

15. § 3.38 entfällt.

16. § 4.04 wird folgende Z 5 angefügt

„5. An Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß sich ein

Abdruck der „Empfehlungen über die Benutzung von Funkverbindungen in der Donauschiffahrt“

der Donaukommission (erhältlich beim Zeitungspostamt, Gasgasse 6, 1150 Wien, Telefon

89 115-321) befinden.“

17. § 6.28 Z 8 bis 10 lauten

„8. In Schleusen und Schleusenvorhäfen muß zu Fahrzeugen und Verbänden, die das blaue Licht

gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen, ein seitlicher Abstand von

mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche

Bezeichnung führen.

9. Fahrzeuge und Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder 3 oder zwei

oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 oder 3 führen, werden einzeln geschleust.

10. Fahrzeuge und Verbände, die das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß

§ 3.32 Z 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.“

18. § 7.07 Z 1 lautet

„1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stilliegen folgende Mindestabstände

einzuhalten

a) 10 m, wenn eines von ihnen das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß

§ 3.32 Z 1 führt;

b) 50 m, wenn eines von ihnen die blauen Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder die blauen Kegel gemäß

§ 3.32 Z 2 führt;

c) 100 m, wenn eines von ihnen die blauen Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder die blauen Kegel

gemäß § 3.32 Z 3 führt.

Bei Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden, die verschiedene blaue Lichter oder Kegel

führen, richtet sich der Mindestabstand zwischen ihnen nach der höchsten Anzahl der Lichter

oder Kegel. Bei Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden, die die gleiche Bezeichnung führen,

wird kein Mindestabstand gefordert.“

19. § 7.08 Z 3 lautet

„3. An Bord stilliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder 3.32 führen sowie von

Tankfahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache

aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder 3.32 führen, sowie

Tankfahrzeuge dürfen in Hafenbecken und auf Liegeplätzen stilliegen, an denen die Aufsicht

sichergestellt ist.“

20. Dem 2. Teil werden folgende Abschnitte angefügt

„8. Abschnitt

Beförderung gefährlicher Güter

§ 8.01 Bleib-weg-Signal

1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen

können, muß das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf

a) Tankschiffen, die die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 oder 2 oder § 3.32 Z 1 oder 2 führen müssen,

b) Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.14 Z 3 oder § 3.32 Z 3 führen müssen,

wenn die Besatzung die durch das Freiwerden für Personen oder die Schiffahrt entstehenden

Gefahren nicht abwenden kann.

Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Gehören diese

jedoch zu einem Schubverband oder einem Koppelverband, muß das Bleib-weg-Signal von dem

Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Schubverbandes oder des Koppelverbandes

befindet.

2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus

der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines langen und

kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Z 2

gegeben werden.

Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig abgegeben werden; die Abschaltung

muß so beschaffen sein, daß sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der

drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie

a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von

dieser halten und erforderlichenfalls wenden;

b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.

4. Auf den in Z 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen

a) alle Fenster und Öffnungen sind zu schließen;

b) alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;

c) das Rauchen ist einzustellen;

d) die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;

e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.

5. Z 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen. Gegebenenfalls hat die

Besatzung, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen.

6. Bei der Ausführung der Maßnahmen gemäß Z 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu

berücksichtigen.

7. Die Maßnahmen gemäß Z 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das

Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.

8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß die nächsten erreichbaren Organe

der zuständigen Behörde so schnell wie möglich hiervon unterrichten.

§ 8.02 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter

1. Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, das gefährliche Güter gemäß der ADN-Verordnung

befördert, hat vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der

Einreise des Fahrzeuges, dem nächsten erreichbaren Organ der zuständigen Behörde zu melden

a) Art des Fahrzeuges;

b) Name des Fahrzeuges;

c) Nationalität und amtliches Kennzeichen;

d) Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal);

e) Tragfähigkeit;

f) Länge und Breite;

g) bei Verbänden: die Länge und Breite des Verbandes;

h) Tiefgang;

i) Fahrtroute;

j) Beladehafen;

k) Entladehafen;

l) Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier);

m) Anzahl der blauen Lichter bzw. blauen Kegel;

n) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

2. Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen befugten Personen mitgeteilt werden und sind

schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.

3. Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von Kontrollpunkten am Beginn und Ende

der Fahrt, hat der Schiffsführer innerhalb einer Frist von höchstens einer Stunde zu melden

a) Name des Fahrzeuges;

b) Nationalität und amtliches Kennzeichen.

4. Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr

erstattet werden.

5. Änderungen der Angaben gemäß Z 1 hat der Schiffsführer dem nächsten erreichbaren Organ der

zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

9. Abschnitt

Gewässerschutz und Abfallentsorgung auf Fahrzeugen

§ 9.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten

1. Allgemeines

a) „Abfall/Abwasser“: Schiffsbetriebsabfälle und Abfälle aus dem Ladungsbereich;

b) „Schiffsbetriebsabfall“: Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit dem Betrieb und der

Unterhaltung des Fahrzeuges entstehen;

c) „Abfall aus dem Ladungsbereich“: Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit der

Ladung an Bord des Fahrzeuges entstehen;

d) „zugelassene Annahmestelle“: Fahrzeug im Sinne des § 1.01 Z 1 oder Schiffahrtsanlage, die

zur Sammlung von Schiffsbetriebsabfällen oder von Abfällen aus dem Ladungsbereich von

den zuständigen Behörden zugelassen sind;

e) „Einheitstransport“: Transport, bei dem dauernd das gleiche Ladegut oder ein anderes

Ladegut, dessen Beförderung keine Reinigung des Laderaumes oder des Ladetanks erfordert,

befördert wird;

2. Betrieb des Fahrzeuges

a) „Altfett“: gebrauchtes Fett, das nach dem Austritt aus Schmierbuchsen, Lagern und Schmieranlagen

anfällt und anderes nicht mehr verwendbares Fett;

b) „Altöl“: gebrauchtes oder sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- oder

Hydrauliköl;

c) „anderer öl- oder fetthaltiger Abfall“: Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen

(verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter), Verpackungen;

d) „Bilgenwasser“: ölhaltiges Wasser aus Bilgen aus dem Maschinenraum, aus der Piek, aus

Kofferdämmen und aus Wallgängen;

e) „häusliches Abwasser“: Abwasser aus Küchen, Eßräumen, Waschräumen (Duschen, Waschbecken)

und Waschküchen sowie Fäkalabwässer;

f) „Hausmüll“: aus Haushalten stammende organische und anorganische Abfälle (zB Speisereste,

Papier, Glas und ähnliche Küchenabfälle), jedoch ohne Anteile der anderen definierten

Schiffsbetriebsabfälle;

g) „Klärschlamm“: Rückstände, die beim Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeuges

entstehen;

h) „separiertes Wasser“: durch Einrichtungen an Bord aus Bilgenwasser separiertes Wasser;

i) „Slops“: pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch bestehend aus Ladungsrückständen

mit Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;

j) „anderer Sonderabfall“: Schiffsbetriebsabfall außer den in lit. a bis g und i genannten Abfällen;

3. Ladungsbereich

a) „Restladung“: flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems

gemäß ADN-Verordnung als Rückstand in den Ladetanks oder im Leitungssystem verbleibt

sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder

Absaugeeinrichtungen als Rückstand in den Laderäumen verbleibt. Verpackungen und

Stauhilfsmittel sind der Ladung zuzurechnen;

b) „Ladungsrückstände“: flüssige Ladung, die durch das Nachlenzsystem gemäß ADN-Verordnung

nicht aus den Ladetanks oder dem Leitungssystem entfernt werden kann sowie trockene

Ladung, die durch den Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen nicht aus dem Laderaum

entfernt werden kann;

c) „Umschlagsrückstände“: trockene oder gegebenenfalls flüssige Ladung, die beim Umschlag

außerhalb des Laderaumes auf das Fahrzeug gelangt (zB auf das Gangbord);

d)„ungereinigter Laderaum/Ladetank“: ein Laderaum oder Ladetank, in dem sich noch

Restladung befindet;

e) „besenreiner Laderaum“: Laderaum, aus dem die Restladung entfernt worden ist (zB durch

Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen) und der nur noch Ladungsrückstände enthält;

f) „nachgelenzter Ladetank“: ein Ladetank, aus dem die Restladung entfernt worden ist (zB

mittels eines Nachlenzsystemes gemäß ADN-Verordnung) und der nur mehr Ladungsrückstände

enthält;

g) „vakuumreiner Laderaum“: Laderaum, aus dem die Restladungen mittels Vakuumtechnik

entfernt worden sind und der deutlich weniger Ladungsrückstände als ein besenreiner

Laderaum enthält;

h)„Reinigung“: Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen oder Ladetanks durch

geeignete Maßnahmen (zB Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch

die der Reinigungsstandard

„besenrein“ oder

„vakuumrein“ bei Laderäumen oder

„nachgelenzt“ bei Ladetanks

erreicht wird sowie die Beseitigung von Umschlagsrückständen außerhalb des Laderaumes;

i) „waschen“: Beseitigung von Ladungsrückständen aus dem besenreinen oder vakuumreinen

Laderaum oder dem nachgelenzten Ladetank mittels Wasserdampf oder Wasser;

j) „waschreiner Laderaum/Ladetank“: Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen für jede

Ladung geeignet ist;

k) „Waschwasser“: Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen

oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt; hierzu wird auch Ballastwasser und Regenwasser

gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.

§ 9.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den

Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und die

Menge des entstehenden Abfalls und der Abwässer so gering wie möglich zu halten.

§ 9.03 Verbot der Einbringung und Einleitung

1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altöl, Bilgenwasser, Altfett oder anderen öl- oder fetthaltigen

Abfall sowie Slops, Hausmüll, häusliches Abwasser und andere Sonderabfälle in die

Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

2. Sind die in Z 1 genannten Abfälle und Abwässer unabsichtlich in die Wasserstraße gelangt oder

drohen sie dahin zu gelangen, hat der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde

zu unterrichten, wobei er die Art und den Ort der Verschmutzung so genau wie möglich

anzugeben hat.

§ 9.04 Sammlung und Behandlung an Bord

1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß die in § 9.03 Z 1 genannten Abfälle an Bord separiert

in zu diesem Zweck vorgesehenen Behältern und das Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen

gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, daß auslaufende Stoffe leicht und

rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.

2. Es ist verboten,

a) an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,

b) öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen.

Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die

zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.

§ 9.05 Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an Annahmestellen

1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum oder einer Maschinenabteilung, ausgenommen

Kleinfahrzeuge, muß ein Ölkontrollbuch führen, das von der zuständigen Behörde nach dem

Muster des Anhangs 1 der „Empfehlungen über die Vermeidung von Verschmutzungen der

Donau durch die Schiffahrt“ ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren.

Nach seiner Erneuerung muß das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten

Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

2. Die in § 9.03 Z 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme des Hausmülls, sind gegen Nachweis, in

regelmäßigen vom Betriebszustand des Fahrzeuges bestimmten Abständen, bei den von den

zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem

Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

3. Ein Fahrzeug, das auf Grund von Regelungen, die außerhalb der Donau gültig sind, andere

Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muß in diesen Dokumenten den

Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Donau erbringen können. Als Nachweis in

diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch gemäß dem MARPOL-Übereinkommen zur Verhütung

der Meeresverschmutzung durch Schiffe (§ 1 Z 2 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl.

Nr. 387/1996).

4. Hausmüll und Abwasser gemäß § 9.03 Z 1 sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen

abzugeben.

§ 9.06 Normen zur Behandlung von Abfällen

1. Bilgenwasser von Fahrzeugen wird als separiertes Wasser angesehen, sofern sein Ölgehalt

15 mg/l nicht übersteigt.

2. Häusliches Abwasser, das in einer Bordkläranlage behandelt wird, gilt im Hinblick auf die

Vermeidung einer Verschmutzung der Wasserstraße nicht als verschmutzend, wenn seine Verschmutzungsindizes

folgende Werte nicht übersteigen

– Coli-Index: 1000

– abfiltrierbare Stoffe: 50 mg/l

– biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (mit Nitrifikationshemmung) (BSB5): 50 mg/l

– chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): 150 mg/l

Diese Werte müssen durch eine Sonderbehandlung des Wassers erzielt werden; eine Verdünnung

mit Wasser ist zu diesem Zweck nicht zulässig.

§ 9.07 Einleitung von behandelten Abfällen

Ausgenommen vom Verbot gemäß § 9.03 Z 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser und

behandeltem häuslichem Abwasser durch Fahrzeuge, wenn der maximale Gehalt an Rückständen am

Austritt dauernd und ohne nachfolgende Verdünnung den Vorschriften gemäß § 9.06 entspricht.

§ 9.08 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die

nicht in das Gewässer gelangen dürfen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959).“

21. § 11.01 Z 1 werden folgende lit. g und h angefügt

„g) „Kleinfahrzeug“: Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,

ausgenommen Fahrgastschiffe;

h)„Tankschiff“: Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Ladetanks

ausgestattet ist.“

22. In § 11.02 Z 3 entfällt der Ausdruck „ , der Stadt Krems“.

23. § 11.02 Z 4 lautet

„4. Die Organe der Zollwache bei den Zweigstellen des Hauptzollamtes Wien

a) Hafen Albern,

b) Donau-Praterkai und Lobau,

c) Prater-Schiffsabfertigung und

d) Hainburg

sind damit betraut, den Schiffsführern Fahrbefehle (§ 23 Abs. 3 und 4 des Schiffahrtsgesetzes)

gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.“

24. In § 11.04 Z 3 entfällt der Ausdruck „ , Krems“.

25. In § 11.06 Z 1 wird der Ausdruck „Teil G des Schiffahrtsgesetzes 1990“ durch „7. Teil des

Schiffahrtsgesetzes“ ersetzt.

26. § 11.07 Z 2 lit. b lautet

„b) zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges, insbesondere die

Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang, Art und Menge der geladenen

Güter und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden, weiters

den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere

Manöver;“

27. § 11.07 werden folgende Z 5 und Z 6 angefügt

„5. Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt

werden, dürfen darüber hinaus nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen

der Sportboote-Sicherheitsverordnung – SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, entsprechen. Dies gilt

nicht für

a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete

Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;

b) Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;

c) Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller

entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen

Wasserfahrzeugen;

d) Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;

e) für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren

nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;

f) Tragflügelboote;

g) Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht

oder in Betrieb genommen worden sind;

h) im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 1 genannten Gewässer für die Dauer von

nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.

6. Abweichend von § 9.05 Z 1 kann das Ölkontrollbuch auch nach dem Muster des Anhangs 13

ausgestellt werden.“

28. § 11.10 Z 10 lautet

„10. Güter müssen so verladen werden, daß die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.

Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte

höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch

genommenen Fläche um einen Fahrgast. Die Beförderung gefährlicher Güter gemäß ADN-

Verordnung zusammen mit Fahrgästen ist verboten.“

29. § 11.12 lautet

„§ 11.12 Reinhaltung des Gewässers

1. Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere

Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern oder zu gefährden, oder gefährliche Güter

gemäß ADN-Verordnung in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise

einzubringen oder einzuleiten.

2. Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren dürfen das nach dem Stand der

Technik unvermeidliche Maß nicht überschreiten.

3. Die Erlaubnis des § 9.07 gilt nicht in Häfen und Schleusen sowie auf den im Anhang 8

angeführten Abschnitten der Wasserstraße.

4. Unbehandelte häusliche Abwässer dürfen von Fahrzeugen nur in das Gewässer eingeleitet

werden, wenn die zulässige Anzahl von Personen an Bord nicht mehr als zehn beträgt.

5. Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden; die

Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen gilt nicht als Umschlag gefährlicher

Güter. Vor Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen ist die Genehmigung eines

Schiffahrtspolizeiorganes einzuholen.

6. Die Reinigung der Ladetanks von Tankschiffen und der Laderäume von Fahrzeugen, die mit

gefährlichen Gütern in loser Schüttung beladen waren, darf nur in Häfen und an bewilligten

Schiffahrtsanlagen, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme von Laderesten und zur

Aufnahme und Reinigung des anfallenden Waschwassers verfügen und nur durch entsprechend

unterwiesenes Personal vorgenommen werden.

7. Tankschiffe, die so leck geworden sind, daß sie Ladung verlieren, müssen in den nächstgelegenen

Ölhafen einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher

der lecke Tank bei einer außerhalb von Ölhäfen gelegenen Mineralölumschlagsanlage entleert

oder gedichtet werden kann.

8. Sind Stoffe gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 ins Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu

gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung

bzw. der Gefährdung zu treffen.

9. Schiffsführer haben den Austritt von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 unverzüglich dem

nächsten Schiffahrtspolizeiorgan zu melden; die Meldung muß enthalten

a) Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, von dem gemeldet wird;

b) die Stelle der Verunreinigung;

c) den Namen des Fahrzeuges, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;

d) die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite,

Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);

e) die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe

des Stoffes;

f) die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;

g) das Ausmaß der Verunreinigung.

10. Jeder Austritt von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 muß im Schiffstagebuch eingetragen

werden.

11. Schiffahrtspolizeiorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur

Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe

in einem Hafen anordnen.“

30. § 13.09 und § 13.10 entfallen.

31. § 13.11 lautet

„§ 13.11 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung

bestimmter gefährlicher Güter

Fahrzeuge, die kein Zeichen gemäß § 3.14 Z 1, 2 oder 3 bzw. § 3.32 Z 1, 2 oder 3 führen müssen,

jedoch ein Zulassungszeugnis gemäß Anlage B.1 Rn. 10 282 oder Anlage B.2 Rn. 210 282 der ADN-

Verordnung besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für Fahrzeuge gemäß § 3.14 Z 1

gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen,

wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1

bzw. § 3.32 Z 1 führen muß.“

32. § 13.12 lautet

„§ 13.12 Nachtbezeichnung der Pontonfähren des Bundesheeres und der

Heeresverwaltung

Soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden,

müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt folgende Nachtbezeichnung

führen

a) als Topplichter je nach Größe der Fähre vier oder sechs weiße helle Lichter in einer Höhe von

mindestens 1,5 m;

b) als Seitenlichter ein grünes gewöhnliches Licht an Steuerbord und ein rotes gewöhnliches Licht

an Backbord in einer Höhe von mindestens 1 m;

c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht in einer Höhe von mindestens 0,75 m auf jedem

schiebenden Fahrzeug.“

33. § 14.03 wird folgende Z 3 angefügt

„3. Motorfahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, müssen abweichend

von Z 1 mit einer zugelassenen Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die die gleichzeitige Hörbereitschaft

auf den Verbindungen Schiff-Schiff und Schiff-Land gewährleistet.“

34. § 14.04 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Motorfahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, müssen abweichend

von Z 1 ihre Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 16 und dem Kanal der

nächsten über Funk erreichbaren Schleuse auf Empfang geschaltet haben.“

35. § 16.02 Z 15 lautet

„15. Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 bzw. § 3.32 führen, haben diese Bezeichnung bei der

Anmeldung zur Schleusung zu melden.“

36. § 16.02 wird folgende Z 18 angefügt

„18. In Schleusen ist die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die

Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) von

Fahrzeug zu Fahrzeug verboten.“

37. § 16.03 Z 2 wird folgender Satz angefügt

„Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind

jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.“

38. § 16.05 werden folgende Z 5 und Z 6 angefügt

„5. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen

weder schleppen noch geschleppt werden, ausgenommen zum Abschleppen eines beschädigten

Fahrzeuges.

6. Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1, 2 oder 3 oder § 3.32 Z 1, 2 oder 3 führen müssen,

dürfen weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines

Motorfahrzeuges als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit.

Der Vorspann muß die Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1, 2 oder 3 oder § 3.32

Z 1, 2 oder 3 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder

Lichtern erfordert.“

39. § 16.07 lautet

„§ 16.07 Segelfahrzeuge

1. Segelfahrzeuge müssen mit einer geeigneten Einrichtung zum Rudern (zB durch Anbringung von

Rudergabeln), bei einer Wasserverdrängung im Leerzustand von mehr als 250 kg mit einem für

das sichere Manövrieren ausreichenden Maschinenantrieb ausgestattet sein.

2. Für Fahrzeuge gemäß Z 1, die mit einem Maschinenantrieb mit einer Leistung von nicht mehr als

4,4 kW ausgestattet sind, ist das Befahren von Schleusenbereichen (§ 16.02 Z 1) verboten.“

40. § 17.04 wird folgende Z 5 angefügt

„5. Schiffe gemäß Z 1 lit. b, die an einer gekennzeichneten Lände, an der ein sicherer Zugang von

Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN-Verordnung sichergestellt

ist, stilliegen, sind von dieser Verpflichtung befreit.“

41. § 17.05 lautet

„§ 17.05 Stilliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

Die Bestimmungen des § 7.07 Z 1 gelten nicht beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen

von Verbänden, die solche Fahrzeuge mitführen.”

42. In § 18.03 Z 19 lit. b wird der Punkt nach lit. b durch einen Beistrich ersetzt und der folgende Satzteil

angefügt

„ausgenommen Rampen, die als Schiffahrtsanlagen bewilligt sind, entsprechend ihrer Widmung.“

43. § 18.03 wird folgende Z 20 angefügt

„20. Das Verbot gemäß Z 19 lit. a gilt nicht für Zillen, soweit diese unmittelbar am Ufer so festgemacht

sind, daß Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren

Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Als Zillen gelten offene Fahrzeuge aus Holz, ohne

Aufbauten, mit einer Länge bis zu 7,5 m und einer Breite bis zu 2 m, die nicht mit einem

Innenbordmotor und nicht mit einer Radsteuerung ausgestattet sind.“

44. § 20.01 Z 8 lautet

„8. Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke die Bestimmungen der

§§ 11.01, 11.02 Z 1, 2 und 5, 11.03 bis 11.05, 11.08, 11.10 Z 1 bis 5, 11.11 Z 1 bis 12, 11.12 bis

11.14, 12.01 bis 12.03, 13.01 bis 13.07, 14.01 bis 14.03, 15.02, 16.04 bis 16.06, 16.09, 16.10,

17.01 bis 17.06, 18.01 Z 1, 2 und 4 sowie des 6. Teiles.“

45. In § 20.02 Z 7 entfällt der Ausdruck „16.02,”.

46. Dem 4. Teil wird folgender § 20.03 angefügt

„§ 20.03 Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung sind ermächtigt, in das

Bundesgebiet einfahrenden und aus dem Bundesgebiet ausfahrenden Fahrzeugen über UKW-Schiffsfunk

auf Kanal 16 die schiffahrtspolizeiliche Anordnung zum Festmachen an einer der Grenzkontroll- bzw.

Zolländen zwischen Strom-km 1878,400 und 1878,900, rechtes Ufer, zwischen Strom-km 1889,300 und

1889,700, rechtes Ufer, zwischen Strom-km 1918,530 und 1918,730, rechtes Ufer, sowie zwischen

Strom-km 1929,469 und 1929,890, rechtes Ufer, zu erteilen. Diese Anordnung muß so rechtzeitig

erfolgen, daß ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des

Fahrzeuges in den Ländenbereich.“

47. § 30.01 Z 3 bis 5 lauten

„3. Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereiches der Schleuse Nußdorf sind

a) der Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge

insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

b) der Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge

insgesamt 70 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

c) der Verkehr talfahrender Schleppverbände,

d) der Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, und

e) bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schiffahrt

verboten.

4. Unterhalb Kanalkilometer 11,709 sind

a) der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt

120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, und

b) bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 570 cm am Pegel Korneuburg die gesamte

Schiffahrt

verboten.

5. Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nußdorf hat durch die Schleuse zu

erfolgen; Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen die Umsetzanlage am

rechten Ufer benützen.“

48. § 30.01 Z 10 bis 13 lauten

„10. Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisganges oder aus

anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen in den Monaten April bis

Oktober an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt;

sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeuges bei der Schleusenaufsicht

angemeldet werden.

11. Abweichend von der Bestimmung der Z 10 werden Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen

Schiffahrt im Gelegenheitsverkehr und für Sportfahrzeuge in den Monaten April bis

September täglich um 9.30, 11.30, 13.00 und 14.00 Uhr sowie in den Monaten Juni bis

September an Freitagen und Samstagen zusätzlich um 19.00 und 21.00 Uhr gemeinsam mit den

oder im Anschluß an die Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt im Linienverkehr

durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht

nicht.

12. Außerhalb der in Z 10 genannten Zeiten werden Schleusungen nur für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen

Schiffahrt durchgeführt. Die Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen

Samstag, bis spätestens 15.00 Uhr bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden, sofern es sich

nicht um einen fahrplanmäßigen Linienverkehr handelt. Entfällt eine bereits angemeldete oder

fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht ehestmöglich zu melden.

13. Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten

April bis September gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für

bergfahrende Sportfahrzeuge mit Viertaktmotoren. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von

Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit

gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.“

49. In § 30.02 Z 3 entfällt der Ausdruck „16.02,“.

50. § 40.03 Z 1 lit. d lautet

„d) die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen oder

gefährliche Güter der Klasse 7 gemäß ADN-Verordnung an Bord haben,“

51. § 40.03 Z 6 entfällt.

52. In § 40.25 Z 3 werden nach dem Wort „Fahrzeuge“ ein Beistrich eingefügt und der Ausdruck „mit

Explosivstoffen“ durch „die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3

führen,“ ersetzt.

53. § 40.27 Z 1 lautet

„1. In Wien und Linz dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder

beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in die Ölhäfen (Hafen Wien-Lobau

bzw. Tankhafen Linz – Hafenbecken Ost und West) einlaufen. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge

ausgenommen, die

a) zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von

wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,

b) keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und

c) für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von

wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.“

54. In § 40.27 Z 3 wird der Ausdruck „Ölhäfen“ durch den Ausdruck „Ölhäfen gemäß Z 1“ ersetzt.

55. In § 40.27 Z 4, Z 5 und Z 6 wird der Ausdruck „brennbaren Flüssigkeiten“ durch den Ausdruck

„entzündbaren flüssigen Stoffen“ ersetzt.

56. In § 40.28 Z 7 und Z 8 wird der Ausdruck „brennbaren Flüssigkeiten“ durch den Ausdruck

„entzündbaren flüssigen Stoffen“ ersetzt.

57. § 40.28 Z 8 wird folgender Satz angefügt

„Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die

a) zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von

wassergefährdenden Stoffen in den Hafen einlaufen,

b) keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und

c) für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von

wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) zugelassen sind.“

58. § 42.01 Z 1 lautet

„1. In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stilliegen oder von einem Liegeplatz zu einem

anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles (Bezeichnung

der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für

a) Tankschiffe, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1

führen, in anderen Häfen als Ölhäfen;

b) andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 oder § 3.32 führen;

c) die Verwendung des Notzeichens (§ 3.46).“

59. § 50.01 wird folgender Satz angefügt

„Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich

erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das genannte Tafelzeichen, ergänzt durch einen roten

Balken von links oben nach rechts unten, zu bezeichnen.“

60. Anlage 1 lautet

„Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt

Belgien B

Bulgarien BG

Bundesrepublik Deutschland D

Finnland FI

Frankreich F

Italien I

Jugoslawien YU

Kroatien HRV

Luxemburg L

Moldawien MD

Niederlande N

Norwegen NO

Österreich A

Polen PL

Portugal P

Rumänien R

Russische Föderation RUS

Schweden SE

Schweiz CH

Slowakei SK

Tschechische Republik CZ

Ungarn HU

Ukraine UKR“

61. Z 2.8.1 bis Z 2.8.10 der Anlage 3 lauten

62. Z 2.8.11 bis Z 2.8.20 der Anlage 3 entfallen.

63. Z 3.2.1 bis Z 3.2.6 der Anlage 3 lauten

64. Z 3.2.7 bis Z 3.2.12 der Anlage 3 entfallen.

65. Z E.5.4 bis Z E.5.15 der Anlage 7 lauten

66. Anlagen 9 und 10 entfallen.“

67. Anhang 2 lautet

„Anhang 2

zu § 11.02 Z 1

68. Anhang 8 lautet

„Anhang 8

zu § 11.12 Z 4

Abschnitte der Wasserstraße, auf denen das Einleiten von Wasser-Öl-Gemischen ausnahmslos

verboten ist

1. Bereich Nationalpark Donauauen von der Staatsgrenze bis Strom-km 1921,05

2. Bereich Wien von Strom-km 1921,05 bis 1949,18

3. Die Wachau von Strom-km 1993,25 bis 2037,96

4. Bereich Linz von Strom-km 2119,63 bis 2146,73“

69. Anhang 12 lautet

„Anhang 12

zu § 0.01 Z 1

Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind

1. Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum

Wehr II (Strom-km 1918,300);

2. Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene

Teil des Donaualtarmes;

3. Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil

des Donaualtarmes;

4. Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des

linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer)

gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;

5. Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teil

des Donaualtarmes;

6. die Enns ab Fluß-km 2,70;

7. die Traun ab Fluß-km 1,80;

8. die March ab Fluß-km 6,0.“

62. Anhang 13 lautet

„Anhang 13

zu § 11.07 Z 6

ÖLKONTROLLBUCH

CARNET DE CONTROLE DES HUILES USEES

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Ausstellung der Ölkontrollbücher

Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird nur von der Behörde

ausgestellt, die dem Fahrzeug die Zulassung erteilt hat. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen

Angaben ein.

Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einer örtlich zuständigen Behörde mit der

Folgenummer numeriert und ausgegeben, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen

Ölkontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Ölkontrollbuch wird unaustilgbar „ungültig“

gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben. Es ist während sechs Monaten nach der letzten

Eintragung an Bord aufzubewahren.

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Artikel 2

§ 15 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 482/1996, lautet

„Urkunden

§ 15. (1) Die auf Grund der Bestimmungen des Schiffahrtsgesetzes über die Schiffszulassung und

Schiffsführung vorgeschriebenen Urkunden sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Organen

der Behörde auszuhändigen.

(2) Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke

eingesetzt werden, dürfen darüber hinaus nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen

der Sportboote-Sicherheitsverordnung – SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, entsprechen. Dies gilt nicht für

a)ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete

Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;

b) Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;

c) Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller

entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen

Wasserfahrzeugen;

d) Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;

e) für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach

ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;

f) Tragflügelboote;

g) Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder

in Betrieb genommen worden sind;

h) im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 1 genannten Gewässer für die Dauer von

nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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