Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
216_1992 AT

216. Abkommen in Form eines Notenwechsels samt Anhang zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anpassung der Regelung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Erzeugnissen des Rindfleischsektors mit Ursprung in Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Abkommen in Form eines Notenwechsels samt Anhang zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anpassung der Regelung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Erzeugnissen des Rindfleischsektors mit Ursprung in Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages in Form eines Notenwechsels samt Anhang wird genehmigt.

Brüssel, den 19. November 1991 Herr!

Ich beehre mich, auf den Notenwechsel vom 21. Juli 1972 zwischen der Gemeinschaft und Österreich sowie auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Geiste von Artikel 15 des Freihandelsabkommens zwischen der EWG und Österreich die Regelung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Erzeugnissen des Rindfleischsektors mit Ursprung in Österreich anzupassen.

Während dieser Verhandlungen wurde festgestellt, daß es sich auf Grund der erworbenen Erfahrungen als angebracht erweist, diese Einfuhrregelung folgendermaßen zu ändern

1. Anstelle der 1973 eingeführten Regelung eines besonderen Einfuhrpreises eröffnet die Gemeinschaft zugunsten Österreichs für die im Anhang genannten Erzeugnisse ein jährliches Zollkontingent von 63500 t, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, mit einer Abschöpfung in Höhe von 13% der normalen Abschöpfung bei der Einfuhr aus Drittländern.

2. Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse teilt Österreich den zuständigen Behörden der Gemeinschaft alle zweckdienlichen Angaben über die bei der Ausfuhr angewendeten Preise und die Höhe eventuell gewährter Exporterstattungen sowie Menge und Aufmachung der ausgeführten Erzeugnisse mit. Österreich verpflichtet sich außerdem, darauf zu achten, daß die von seinen Ausführern angewendeten Preise keine Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft hervorrufen. Eventuelle österreichische Exporterstattungen erfolgen unter Berücksichtigung der Markt- und Preissituation auf den Märkten für Rinder und Rindfleisch in der Gemeinschaft. Ergeben sich mit den Angebotspreisen dennoch Unterschreitungen, so werden unverzüglich Konsultationen mit dem Ziele stattfinden, festgestellte Unterschreitungen bezogen auf die EG-Marktpreise durch entsprechende Senkungen der Exporterstattungen zu beseitigen.

Die österreichischen Behörden verpflichten sich darüber hinaus bei nachgewiesenen Preisunterschreitungen zu Sanktionen gegenüber einzelnen Ausführern, die durch ihr Verhalten marktstörend wirken. Die EG behält sich vor, nach erneuten Konsultationen mit Österreich die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Um zur Stabilisierung des gemeinschaftlichen Binnenmarktes beizutragen, hält Österreich einen angemessenen Lieferrhythmus ein und

trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um für eine geregelte Entwicklung seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft Sorge zu tragen. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Punkt werden im Rahmen einer noch einzuführenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Österreichs und der Gemeinschaft festgelegt.

3. Die unter Punkt 1 genannte verminderte Abschöpfung wird den Erzeugnissen mit Ursprung in Österreich vorbehalten, dh. lebenden Rindern, die dort geboren und aufgezogen worden sind, und den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen, die ausschließlich von solchen Tieren stammen.

Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist die verminderte Abschöpfung bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft auf Vorlage eines der Nachweise gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 im Anhang zu dem am 22. Juli 1972 zwischen der Gemeinschaft und Österreich abgeschlossenen Freihandelsabkommen (ABl. der EG Nr. L 149 vom 15. Juni 1988) zu erheben. Der Nachweis für den vorgenannten Ursprung muß den Vermerk „VERMINDERTE ABSCHÖPFUNG" tragen. Die im Protokoll Nr. 3 enthaltenen Vorschriften für die direkte Beförderung der Erzeugnisse sowie die Ausstellung und Kontrolle der Ursprungsnachweise gelten entsprechend für dieses Abkommen.

4. Dieses Abkommen findet auf die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, und gemäß den in diesem Vertrag genannten Bedingungen einerseits und auf das Gebiet Österreichs andererseits Anwendung.

5. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag anwendbar, an dem sich die Vertragsparteien gegenseitig den Abschluß ihrer internen Verfahren notifiziert haben.

Fällt dieser Zeitpunkt jedoch nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammen, so gilt Punkt 1 pro rata temporis für das erste Jahr.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

R. Möhler m. p.

ANHANG

Verzeichnis der unter Punkt 1 genannten Erzeugnisse

Brüssel, den 19. November 1991

Herr!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet

„Ich beehre mich, auf den Notenwechsel vom 21. Juli 1972 zwischen der Gemeinschaft und Österreich sowie auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Geiste von Artikel 15 des Freihandelsabkommens zwischen der EWG und Österreich die Regelung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Erzeugnissen des Rindfleischsektors mit Ursprung in Österreich anzupassen.

Während dieser Verhandlungen wurde festgestellt, daß es sich auf Grund der erworbenen Erfahrungen als angebracht erweist, diese Einfuhrregelung folgendermaßen zu ändern

1. Anstelle der 1973 eingeführten Regelung eines besonderen Einfuhrpreises eröffnet die Gemeinschaft zugunsten Österreichs für die im Anhang genannten Erzeugnisse ein jährliches Zollkontingent von 63500 t, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, mit einer Abschöpfung in Höhe von 13% der normalen Abschöpfung bei der Einfuhr aus Drittländern.

2. Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse teilt Österreich den zuständigen Behörden der Gemeinschaft alle zweckdienlichen Angaben über die bei der Ausfuhr angewendeten Preise und die Höhe eventuell gewährter Exporterstattungen sowie Menge und Aufmachung der ausgeführten Erzeugnisse mit.

Österreich verpflichtet sich außerdem, darauf zu achten, daß die von seinen Ausführern angewendeten Preise keine Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft hervorrufen. Eventuelle österreichische Exporterstattungen erfolgen unter Berücksichtigung der Markt- und Preissituation auf den Märkten für Rinder und Rindfleisch in der Gemeinschaft. Ergeben sich mit den Angebotspreisen dennoch Unterschreitungen, so werden unverzüglich Konsultationen mit dem Ziele stattfinden, festgestellte Unterschreitungen bezogen auf die EG-Marktpreise durch entsprechende Senkungen der Exporterstattungen zu beseitigen.

Die österreichischen Behörden verpflichten sich darüber hinaus bei nachgewiesenen Preisunterschreitungen zu Sanktionen gegenüber einzelnen Ausführern, die durch ihr Verhalten marktstörend wirken. Die EG behält sich vor, nach erneuten Konsultationen mit Österreich die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Um zur Stabilisierung des gemeinschaftlichen Binnenmarktes beizutragen, hält Österreich einen angemessenen Lieferrhythmus ein und trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um für eine geregelte Entwicklung seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft Sorge zu tragen. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Punkt werden im Rahmen einer noch einzuführenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Österreichs und der Gemeinschaft festgelegt.

3. Die unter Punkt 1 genannte verminderte Abschöpfung wird den Erzeugnissen mit Ursprung in Österreich vorbehalten, dh. lebenden Rindern, die dort geboren und aufgezogen worden sind, und den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen, die ausschließlich von solchen Tieren stammen.

Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist die verminderte Abschöpfung bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft auf Vorlage eines der Nachweise gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 im Anhang zu dem am 22. Juli 1972 zwischen der Gemeinschaft und Österreich abgeschlossenen Freihandelsabkommen (ABl. der EG Nr. L 149 vom 15. Juni 1988) zu erheben. Der Nachweis für den vorgenannten Ursprung muß den Vermerk „VERMINDERTE ABSCHÖPFUNG" tragen.

Die im Protokoll Nr. 3 enthaltenen Vorschriften für die direkte Beförderung der Erzeugnisse sowie die Ausstellung und Kontrolle der Ursprungsnachweise gelten entsprechend für dieses Abkommen.

4. Dieses Abkommen findet auf die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, und gemäß den in diesem Vertrag genannten Bedingungen einerseits und auf das Gebiet Österreichs andererseits Anwendung.

5. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag anwendbar, an dem sich die Vertragsparteien gegenseitig den Abschluß ihrer internen Verfahren notifiziert haben.

Fällt dieser Zeitpunkt jedoch nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammen, so gilt Punkt 1 pro rata temporis für das erste Jahr.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Republik Österreich: W. Wolte m. p.

ANHANG

Verzeichnis der unter Punkt 1 genannten Erzeugnisse

Die Notifikationen gemäß Punkt 5 des Notenwechsels erfolgten am 1. Oktober 1991 bzw. 30. März 1992; das Abkommen tritt gemäß Punkt 5 des Notenwechsels mit 1. Mai 1992 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →