216. Verordnung: Zollanmeldungsverordnung 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl.
Nr. 644/1988, (ZollG), des Übereinkommens zur
Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr,
BGBl. Nr. 634/1987, und des Übereinkommens
über ein gemeinsames Versandverfahren,
BGBl. Nr. 632/1987, wird verordnet
§ 1. (1) Für die im Zollverfahren abzugebenden
schriftlichen Anmeldungen sowie für die Erklärungen
zur Ermittlung des Zollwertes nach dem
Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, (WertZG), in
der geltenden Fassung, sind die nachstehend
bezeichneten Vordrucke entsprechend dem Anhang
zu verwenden
1. Einheitspapier/AT (Muster 1 oder Muster 2)
oder ausländisches Einheitspapier, erforderlichenfalls
mit Ergänzungsblättern (Muster 1.1
oder Muster 2.1) oder Listen nach den Anordnungen
im Anhang; nach Maßgabe der Anordnungen
im Anhang ist die Verwendung eines
Anleitungsblattes/AT (Muster 3) oder eines
durch Eindrucke entsprechend diesem Anleitungsblatt
ergänzten Einheitspapiers/AT zulässig;
2. Ergänzungsblätter zur Anmeldung auf dem
Einheitspapier, u. zw.
Ergänzungsblatt OL (Muster 4.1) für Sammelanmeldungen
und Abmeldungen;
Ergänzungsblatt RW (Muster 4.2) für ausländische
Rückwaren;
Ergänzungsblatt MO (Muster 4.3) für Waren,
die bei der Ausfuhr oder
Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr
dem Marktordnungsgesetz
1985 oder dem Viehwirtschaftsgesetz
1983
unterliegen oder Gegenstand
von Förderungen
sind;
Ergänzungsblatt VR (Muster 4.4) im Vormerkverkehr;
Ergänzungsblatt BR (Muster 4.5) bei der Ausfuhr
von Waren, die
Branntwein enthalten;
3. Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes (Muster
5);
4. Anmeldung/EX — Postverkehr (Muster 6) für
die Ausfuhr im Postverkehr;
5. Anmeldung für Betriebsmittel (Muster 7);
6. Anmeldung zur Einlagerung in öffentliche
Zollager des Bundes (Muster 8).
(2) Die Vordrucke sind entsprechend den
Anordnungen im Anhang herzustellen und auszufüllen.
§ 2. Statt der Vordrucke nach § 1 können auch
Papiere verwendet werden, auf die auf chemischem
oder mechanischem Weg in einem einheitlichen
Arbeitsgang sowohl der Text des Vordrucks als
auch die Angaben der Anmeldung gedruckt worden
sind.
§ 3. Die nach dem Umsatzsteuergesetz 1972,
BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung, für
Zwecke des Ausfuhrnachweises zu verwendenden
Vordrucke bleiben unberührt.
§ 4. Der Anhang samt seinen Anlagen bildet einen
Bestandteil dieser Verordnung.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des
Musters 5 mit 1. Jänner 1991, im übrigen mit 1. Juni
1990 in Kraft.
(2) In den Fällen der DV-unterstützten Bearbeitung
im Sinn des Punktes 3.4 des Anhangs ist jedoch
bis zum 31. Dezember 1990 statt des Einheitspapiers
die Anmeldung/A (Muster 4 und 4.1 der Verordnung
BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 496/1989) zu verwenden.
(3) Bis zum 31. Dezember 1990 können die
Anmeldung/IM und die Anmeldung/EX (Muster 5
und 6 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989)
entsprechend den Abschnitten 9.2 und 9.3 der
Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. .496/1989, verwendet werden.
(4) Bis zum 31. Dezember 1991 können Einheitspapiere
und Ergänzungsblätter nach den Mustern 1,
1.1, 2 und 2.1 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988,
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 496/1989, jedoch unter Beachtung der Bestimmungen
der vorliegenden Verordnung verwendet
werden.
(5) Mit dem Ablauf des 31. Mai 1990 tritt die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen
BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 496/1989, über schriftliche Anmeldungen
im Zollverfahren, insoweit außer Kraft, als sich
aus den Abs. 1 bis 4 nicht anderes ergibt.