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216. Verordnung: Zollanmeldungsverordnung 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Verordnung: Zollanmeldungsverordnung 1990

Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl.

Nr. 644/1988, (ZollG), des Übereinkommens zur

Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr,

BGBl. Nr. 634/1987, und des Übereinkommens

über ein gemeinsames Versandverfahren,

BGBl. Nr. 632/1987, wird verordnet

§ 1. (1) Für die im Zollverfahren abzugebenden

schriftlichen Anmeldungen sowie für die Erklärungen

zur Ermittlung des Zollwertes nach dem

Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, (WertZG), in

der geltenden Fassung, sind die nachstehend

bezeichneten Vordrucke entsprechend dem Anhang

zu verwenden

1. Einheitspapier/AT (Muster 1 oder Muster 2)

oder ausländisches Einheitspapier, erforderlichenfalls

mit Ergänzungsblättern (Muster 1.1

oder Muster 2.1) oder Listen nach den Anordnungen

im Anhang; nach Maßgabe der Anordnungen

im Anhang ist die Verwendung eines

Anleitungsblattes/AT (Muster 3) oder eines

durch Eindrucke entsprechend diesem Anleitungsblatt

ergänzten Einheitspapiers/AT zulässig;

2. Ergänzungsblätter zur Anmeldung auf dem

Einheitspapier, u. zw.

Ergänzungsblatt OL (Muster 4.1) für Sammelanmeldungen

und Abmeldungen;

Ergänzungsblatt RW (Muster 4.2) für ausländische

Rückwaren;

Ergänzungsblatt MO (Muster 4.3) für Waren,

die bei der Ausfuhr oder

Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr

dem Marktordnungsgesetz

1985 oder dem Viehwirtschaftsgesetz

1983

unterliegen oder Gegenstand

von Förderungen

sind;

Ergänzungsblatt VR (Muster 4.4) im Vormerkverkehr;

Ergänzungsblatt BR (Muster 4.5) bei der Ausfuhr

von Waren, die

Branntwein enthalten;

3. Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes (Muster

5);

4. Anmeldung/EX — Postverkehr (Muster 6) für

die Ausfuhr im Postverkehr;

5. Anmeldung für Betriebsmittel (Muster 7);

6. Anmeldung zur Einlagerung in öffentliche

Zollager des Bundes (Muster 8).

(2) Die Vordrucke sind entsprechend den

Anordnungen im Anhang herzustellen und auszufüllen.

§ 2. Statt der Vordrucke nach § 1 können auch

Papiere verwendet werden, auf die auf chemischem

oder mechanischem Weg in einem einheitlichen

Arbeitsgang sowohl der Text des Vordrucks als

auch die Angaben der Anmeldung gedruckt worden

sind.

§ 3. Die nach dem Umsatzsteuergesetz 1972,

BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung, für

Zwecke des Ausfuhrnachweises zu verwendenden

Vordrucke bleiben unberührt.

§ 4. Der Anhang samt seinen Anlagen bildet einen

Bestandteil dieser Verordnung.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des

Musters 5 mit 1. Jänner 1991, im übrigen mit 1. Juni

1990 in Kraft.

(2) In den Fällen der DV-unterstützten Bearbeitung

im Sinn des Punktes 3.4 des Anhangs ist jedoch

bis zum 31. Dezember 1990 statt des Einheitspapiers

die Anmeldung/A (Muster 4 und 4.1 der Verordnung

BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 496/1989) zu verwenden.

(3) Bis zum 31. Dezember 1990 können die

Anmeldung/IM und die Anmeldung/EX (Muster 5

und 6 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989)

entsprechend den Abschnitten 9.2 und 9.3 der

Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. .496/1989, verwendet werden.

(4) Bis zum 31. Dezember 1991 können Einheitspapiere

und Ergänzungsblätter nach den Mustern 1,

1.1, 2 und 2.1 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988,

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 496/1989, jedoch unter Beachtung der Bestimmungen

der vorliegenden Verordnung verwendet

werden.

(5) Mit dem Ablauf des 31. Mai 1990 tritt die

Verordnung des Bundesministers für Finanzen

BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 496/1989, über schriftliche Anmeldungen

im Zollverfahren, insoweit außer Kraft, als sich

aus den Abs. 1 bis 4 nicht anderes ergibt.

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