216_1989
AT
216. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Aschach an der Donau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 216. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Aschach an der Donau
1989_216_0 216. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Aschach an der Donau
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 131 Aschacher Straße von
km 13,24 (alt) bis km 13,56 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
4. Mai 1977, BGBl. Nr. 291, bestimmten —
Abschnitt „Aschach I" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.