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216_1989 AT

216. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Aschach an der Donau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Aschach an der Donau

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 131 Aschacher Straße von

km 13,24 (alt) bis km 13,56 (alt) wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

4. Mai 1977, BGBl. Nr. 291, bestimmten —

Abschnitt „Aschach I" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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