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216_1986 AT

216. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über technische und finanzielle Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über technische und finanzielle Zusammenarbeit

Die österreichische Bundesregierung einerseits

und die Regierung der Volksrepublik Mosambik

andererseits, im Bewußtsein des Nutzens, der für

beide Länder aus einer verstärkten Zusammenarbeit

erwachsen kann, vom Wunsche geleitet, die

bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen

den beiden Ländern zu vertiefen, sind wie

folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Vertragschließenden Parteien werden im

Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche

und soziale Entwicklung Mosambikes fördern.

(2) Die österreichische Bundesregierung wird im

Rahmen dieses Abkommens Entwicklungsprogramme

und -projekte der Volksrepublik Mosambik

unterstützen. Soweit erforderlich, werden über

einzelne Maßnahmen der technischen und finanziellen

Zusammenarbeit der österreichischen Bundesregierung

gesonderte Vereinbarungen geschlossen.

(3) Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind insbesondere

1. Zurverfügungstellung von Sachgütern und

Geldmitteln zur Durchführung von Programmen

und Projekten gemäß Abs. 2;

2. Entsendung von österreichischen Fachkräften;

3. Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer

Fachkräfte in Österreich, Mosambik, oder —

auf Grund gesonderter Vereinbarungen — in

Drittländern.

(4) Die Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer

Fachkräfte gemäß Abs. 3 Z 3 kann bestehen

in

1. Gewährung von Stipendien für Hochschul-

und postgraduate Studien;

2. Finanzierung der Teilnahme an Speziallehrgängen

für Angehörige aus Entwicklungsländern

in Österreich;

3. Förderung von Ausbildungsstätten und -programmen

in Mosambik.

(5) Die Richtlinien und Bedingungen für die

Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich

werden der Volksrepublik Mosambik auf

diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 2

(1) Die österreichische Bundesregierung wird die

österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche

Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes

in Mosambik

1. keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit

auszuüben;

2. sich an die Rechtsordnung Mosambikes zu

halten und sich politischen Aktivitäten, die die

inneren Angelegenheiten Mosambikes betreffen,

zu enthalten.

(2) Die Stellung der Fachkraft im jeweiligen Projekt

ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß

Art. 1 Abs. 2 zu regeln.

(3) Die Vertragschließenden Parteien verzichten

darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen

irgendwelcher Art außerhalb jener Funktion,

die für sie vereinbart wurde, heranzuziehen.

Die mosambikanische Seite kann ihnen jedoch

andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen,

sofern die österreichische Seite zustimmt und die

österreichische Fachkraft damit einverstanden ist.

Artikel 3

Die österreichische Seite wird im Zusammenhang

mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte

folgende Zahlungen leisten

1. Grundgehälter und sonstige Bezüge unter

Berücksichtigung von Art. 4, Z 1, Sozialleistungen

und Versicherungen;

2. Reisekosten von Österreich nach Mosambik

und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;

3. Transportkosten für die persönliche Habe

und für allfällige berufliche Ausrüstung der

österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien

von Österreich nach Maputo und zurück;

4. Kosten für Urlaubsfahrten in Mosambik oder

ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft

nicht selbst dafür aufzukommen hat.

Artikel 4

Für die im Rahmen dieses Abkommens entsandten

österreichischen Fachkräfte wird die mosambikanische

Seite insbesondere nachfolgende Begünstigungen

und Leistungen gewähren

1. Zusatzgehälter in lokaler Währung gemäß

gesonderter Vereinbarung nach Art. 1,

Abs. 2;

2. Kosten für die Unterkunft der österreichischen

Fachkräfte und ihrer Familien;

3. Reisekosten für die österreichischen Fachkräfte

in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten

im Auftrag oder mit Zustimmung

einer mosambikanischen Behörde;

4. Transportkosten für Ausrüstungsgegenstände,

Begleitpersonen usw. im Zusammenhang

mit Dienstreisen gem. Z 3;

5. sämtliche Kosten zur Durchführung der

Projekte, in denen österreichische Fachkräfte

eingesetzt sind, soweit dieses Abkommen

oder gesonderte Vereinbarungen

gemäß Art. 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmen;

6. ungehinderte, von Zöllen, Steuern und anderen

Abgaben befreite Einfuhr des Übersiedlungsgutes,

der persönlichen Effekten und

der beruflichen Ausrüstung der österreichischen

Fachkräfte und ihrer Familien nach

Mosambik und deren Wiederausfuhr aus

Mosambik, zoll- und abgabenfreie Einfuhr

eines Kraftfahrzeuges pro Familie einer

österreichischen Fachkraft zum persönlichen

Gebrauch (diese Berechtigung ist 6 Monate

ab dem Zeitpunkt der Einreise der Fachkraft

gültig und kann nach einem Zeitraum von

3 Jahren erneuert werden). Bei einem allfälligen

Verkauf in Mosambik müssen diese

Gegenstände den allgemeinen Zollbestimmungen

unterworfen werden;

7. Steuerbefreiung für persönliches Eigentum

und alle Bezüge der österreichischen Fachkräfte,

die sie von österreichischer Seite

erhalten;

8. umgehende Ausstellung von Ausweisdokumenten

für die österreichischen Fachkräfte,

welche ihnen die volle Unterstützung durch

die mosambikanischen Behörden bei der

Ausübung ihrer Einsatztätigkeit zusichern;

9. Ermöglichung der ungehinderten Bewegungsfreiheit

auf mosambikanischem Staatsgebiet

für die österreichischen Fachkräfte

und deren Familien im Einklang mit den

mosambikanischen Sicherheitsbestimmungen;

10. Aufkommen für die medizinische Versorgung

der österreichischen Fachkräfte und

deren Familien in demselben Ausmaß, wie

sie anderen ausländischen Fachkräften der

Technischen Hilfe in Mosambik zuteil wird;

11. Urlaub im Ausmaß von 30 Kalendertagen

pro Jahr; anderenfalls ist die Urlaubsdauer

in einer gesonderten Vereinbarung gemäß

Art. 1 Abs. 2 festzulegen;

12. Im Falle einer nationalen oder internationalen

Konfliktsituation, Ermöglichung der

sofortigen Rückkehr nach Österreich für die

österreichischen Fachkräfte und deren Familien;

13. Übernahme der Verpflichtung, die österreichischen

Fachkräfte hinsichtlich des Schutzes

und ihrer Vorrechte den Fachkräften

jedes anderen Landes mit Abkommen über

Technische Zusammenarbeit mit der Republik

Mosambik zumindest gleichzuhalten.

Artikel 5

(1) Die Volksrepublik Mosambik haftet für alle

Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung

von Projekten entstehen.

(2) Insbesondere haftet die Volksrepublik

Mosambik für alle Schäden, welche die österreichischen

Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen im Rahmen

dieses Abkommens übertragenen Aufgaben

wem immer zufügen; sie wird die österreichischen

Fachkräfte hinsichtlich solcher Schäden klaglos

halten, sofern die Schäden nicht durch Vorsatz,

grobe Fahrlässigkeit oder kriminelles Verhalten

verursacht wurden.

Artikel 6

(1) Die mosambikanische Seite kann jederzeit

die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft

für beendet erklären, wenn sie deren Tätigkeit mit

den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar

hält.

(2) Die mosambikanische Seite wird vor einer

solchen Entscheidung die österreichische Seite von

der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem

Wege verständigen. Die Entscheidung

muß begründet sein und tritt einen Monat nach der

Verständigung in Kraft.

Artikel 7

Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die

zum Zwecke der Durchführung von Projekten, die

im Einvernehmen zwischen der österreichischen

und mosambikanischen Regierung in Angriff

genommen werden, nach Mosambik eingeführt

werden, sind von allen Einfuhrzöllen und allen sonstigen

Abgaben befreit.

Artikel 8

Alle Meinungsverschiedenheiten bezüglich der

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

sind auf diplomatischem Wege zu regeln.

Artikel 9

(1) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem

ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die

Unterzeichnung folgt.

(2) Das Abkommen wird für eine Dauer von fünf

Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend

jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

nicht einer der Vertragsschließenden Teile dieses

Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser

Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.

(3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens

bleiben die Art. 3, 4 und 5 des Abkommens

bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.

Die Erfüllung der spezifischen Verpflichtungen aus

Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten

unterzeichnet wurden, wird vom Außerkrafttreten

nicht berührt.

Geschehen in Wien am 23. Oktober 1985 in zwei

Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die österreichische Bundesregierung

Schmid m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik

Matos m. p.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 am 1. Jänner 1986 in Kraft.

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