216. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über technische und finanzielle Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die österreichische Bundesregierung einerseits
und die Regierung der Volksrepublik Mosambik
andererseits, im Bewußtsein des Nutzens, der für
beide Länder aus einer verstärkten Zusammenarbeit
erwachsen kann, vom Wunsche geleitet, die
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen
den beiden Ländern zu vertiefen, sind wie
folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Vertragschließenden Parteien werden im
Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche
und soziale Entwicklung Mosambikes fördern.
(2) Die österreichische Bundesregierung wird im
Rahmen dieses Abkommens Entwicklungsprogramme
und -projekte der Volksrepublik Mosambik
unterstützen. Soweit erforderlich, werden über
einzelne Maßnahmen der technischen und finanziellen
Zusammenarbeit der österreichischen Bundesregierung
gesonderte Vereinbarungen geschlossen.
(3) Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind insbesondere
1. Zurverfügungstellung von Sachgütern und
Geldmitteln zur Durchführung von Programmen
und Projekten gemäß Abs. 2;
2. Entsendung von österreichischen Fachkräften;
3. Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer
Fachkräfte in Österreich, Mosambik, oder —
auf Grund gesonderter Vereinbarungen — in
Drittländern.
(4) Die Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer
Fachkräfte gemäß Abs. 3 Z 3 kann bestehen
in
1. Gewährung von Stipendien für Hochschul-
und postgraduate Studien;
2. Finanzierung der Teilnahme an Speziallehrgängen
für Angehörige aus Entwicklungsländern
in Österreich;
3. Förderung von Ausbildungsstätten und -programmen
in Mosambik.
(5) Die Richtlinien und Bedingungen für die
Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich
werden der Volksrepublik Mosambik auf
diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.
Artikel 2
(1) Die österreichische Bundesregierung wird die
österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche
Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes
in Mosambik
1. keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit
auszuüben;
2. sich an die Rechtsordnung Mosambikes zu
halten und sich politischen Aktivitäten, die die
inneren Angelegenheiten Mosambikes betreffen,
zu enthalten.
(2) Die Stellung der Fachkraft im jeweiligen Projekt
ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß
Art. 1 Abs. 2 zu regeln.
(3) Die Vertragschließenden Parteien verzichten
darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen
irgendwelcher Art außerhalb jener Funktion,
die für sie vereinbart wurde, heranzuziehen.
Die mosambikanische Seite kann ihnen jedoch
andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen,
sofern die österreichische Seite zustimmt und die
österreichische Fachkraft damit einverstanden ist.
Artikel 3
Die österreichische Seite wird im Zusammenhang
mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte
folgende Zahlungen leisten
1. Grundgehälter und sonstige Bezüge unter
Berücksichtigung von Art. 4, Z 1, Sozialleistungen
und Versicherungen;
2. Reisekosten von Österreich nach Mosambik
und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;
3. Transportkosten für die persönliche Habe
und für allfällige berufliche Ausrüstung der
österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien
von Österreich nach Maputo und zurück;
4. Kosten für Urlaubsfahrten in Mosambik oder
ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft
nicht selbst dafür aufzukommen hat.
Artikel 4
Für die im Rahmen dieses Abkommens entsandten
österreichischen Fachkräfte wird die mosambikanische
Seite insbesondere nachfolgende Begünstigungen
und Leistungen gewähren
1. Zusatzgehälter in lokaler Währung gemäß
gesonderter Vereinbarung nach Art. 1,
Abs. 2;
2. Kosten für die Unterkunft der österreichischen
Fachkräfte und ihrer Familien;
3. Reisekosten für die österreichischen Fachkräfte
in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten
im Auftrag oder mit Zustimmung
einer mosambikanischen Behörde;
4. Transportkosten für Ausrüstungsgegenstände,
Begleitpersonen usw. im Zusammenhang
mit Dienstreisen gem. Z 3;
5. sämtliche Kosten zur Durchführung der
Projekte, in denen österreichische Fachkräfte
eingesetzt sind, soweit dieses Abkommen
oder gesonderte Vereinbarungen
gemäß Art. 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmen;
6. ungehinderte, von Zöllen, Steuern und anderen
Abgaben befreite Einfuhr des Übersiedlungsgutes,
der persönlichen Effekten und
der beruflichen Ausrüstung der österreichischen
Fachkräfte und ihrer Familien nach
Mosambik und deren Wiederausfuhr aus
Mosambik, zoll- und abgabenfreie Einfuhr
eines Kraftfahrzeuges pro Familie einer
österreichischen Fachkraft zum persönlichen
Gebrauch (diese Berechtigung ist 6 Monate
ab dem Zeitpunkt der Einreise der Fachkraft
gültig und kann nach einem Zeitraum von
3 Jahren erneuert werden). Bei einem allfälligen
Verkauf in Mosambik müssen diese
Gegenstände den allgemeinen Zollbestimmungen
unterworfen werden;
7. Steuerbefreiung für persönliches Eigentum
und alle Bezüge der österreichischen Fachkräfte,
die sie von österreichischer Seite
erhalten;
8. umgehende Ausstellung von Ausweisdokumenten
für die österreichischen Fachkräfte,
welche ihnen die volle Unterstützung durch
die mosambikanischen Behörden bei der
Ausübung ihrer Einsatztätigkeit zusichern;
9. Ermöglichung der ungehinderten Bewegungsfreiheit
auf mosambikanischem Staatsgebiet
für die österreichischen Fachkräfte
und deren Familien im Einklang mit den
mosambikanischen Sicherheitsbestimmungen;
10. Aufkommen für die medizinische Versorgung
der österreichischen Fachkräfte und
deren Familien in demselben Ausmaß, wie
sie anderen ausländischen Fachkräften der
Technischen Hilfe in Mosambik zuteil wird;
11. Urlaub im Ausmaß von 30 Kalendertagen
pro Jahr; anderenfalls ist die Urlaubsdauer
in einer gesonderten Vereinbarung gemäß
Art. 1 Abs. 2 festzulegen;
12. Im Falle einer nationalen oder internationalen
Konfliktsituation, Ermöglichung der
sofortigen Rückkehr nach Österreich für die
österreichischen Fachkräfte und deren Familien;
13. Übernahme der Verpflichtung, die österreichischen
Fachkräfte hinsichtlich des Schutzes
und ihrer Vorrechte den Fachkräften
jedes anderen Landes mit Abkommen über
Technische Zusammenarbeit mit der Republik
Mosambik zumindest gleichzuhalten.
Artikel 5
(1) Die Volksrepublik Mosambik haftet für alle
Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung
von Projekten entstehen.
(2) Insbesondere haftet die Volksrepublik
Mosambik für alle Schäden, welche die österreichischen
Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen im Rahmen
dieses Abkommens übertragenen Aufgaben
wem immer zufügen; sie wird die österreichischen
Fachkräfte hinsichtlich solcher Schäden klaglos
halten, sofern die Schäden nicht durch Vorsatz,
grobe Fahrlässigkeit oder kriminelles Verhalten
verursacht wurden.
Artikel 6
(1) Die mosambikanische Seite kann jederzeit
die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft
für beendet erklären, wenn sie deren Tätigkeit mit
den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar
hält.
(2) Die mosambikanische Seite wird vor einer
solchen Entscheidung die österreichische Seite von
der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem
Wege verständigen. Die Entscheidung
muß begründet sein und tritt einen Monat nach der
Verständigung in Kraft.
Artikel 7
Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die
zum Zwecke der Durchführung von Projekten, die
im Einvernehmen zwischen der österreichischen
und mosambikanischen Regierung in Angriff
genommen werden, nach Mosambik eingeführt
werden, sind von allen Einfuhrzöllen und allen sonstigen
Abgaben befreit.
Artikel 8
Alle Meinungsverschiedenheiten bezüglich der
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
sind auf diplomatischem Wege zu regeln.
Artikel 9
(1) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem
ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die
Unterzeichnung folgt.
(2) Das Abkommen wird für eine Dauer von fünf
Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend
jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
nicht einer der Vertragsschließenden Teile dieses
Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser
Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
(3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens
bleiben die Art. 3, 4 und 5 des Abkommens
bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.
Die Erfüllung der spezifischen Verpflichtungen aus
Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten
unterzeichnet wurden, wird vom Außerkrafttreten
nicht berührt.
Geschehen in Wien am 23. Oktober 1985 in zwei
Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die österreichische Bundesregierung
Schmid m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik
Matos m. p.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 am 1. Jänner 1986 in Kraft.