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216_1985 AT

216. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 120/1983, wird geändert wie folgt

1. Im § 10 k Abs. 1 Z 1 werden nach den Worten

„verfügbaren Förderungsmittel" folgende Worte

angefügt: „und nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Z 2

lit. b und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1985,

BGBl. Nr. 544/1984".

2. § 10 k Abs. 1 Z 4 lautet

„4. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach

Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher

Vorschriften, wobei diese Beträge unter

sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes

über die Errichtung eines Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds, BGBl.

Nr. 215/1985, vom Bund an den Wasserwirtschaftsfonds

zu überweisen sind;"

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985

in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die

Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung

des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985,

außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten und Technik

betraut.

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