216. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 34/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 120/1983, wird geändert wie folgt
1. Im § 10 k Abs. 1 Z 1 werden nach den Worten
„verfügbaren Förderungsmittel" folgende Worte
angefügt: „und nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Z 2
lit. b und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 544/1984".
2. § 10 k Abs. 1 Z 4 lautet
„4. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach
Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher
Vorschriften, wobei diese Beträge unter
sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes
über die Errichtung eines Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds, BGBl.
Nr. 215/1985, vom Bund an den Wasserwirtschaftsfonds
zu überweisen sind;"
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985
in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung
des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985,
außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten und Technik
betraut.