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216_1984 AT

216. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

Auf Grund der §§ 18, 20, 23 und 31 a des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 367/1982, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 371,

über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen

sowie mittleren und höheren Schulen in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 439/1977 und

413/1982 wird wie folgt geändert

1. Dem Titel ist folgende Kurzbezeichnung

anzufügen: „(Leistungsbeurteilungsverordnung)".

2. Im § 5 Abs. 2 hat der letzte Halbsatz des zweiten

Satzes zu lauten

„dieser Wunsch ist spätestens zwei Wochen, in

lehrgangsmäßigen Berufsschulen spätestens eine

Woche vor der Klassenkonferenz gemäß § 20

Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes bekanntzugeben."

3. Im § 5 Abs. 11 haben an die Stelle der lit. e folgende

lit. e und f zu treten

„e) in den berufsbildenden Schulen in Kurzschrift,

Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie

und Phonotypie sowie Stenotypie

und Textverarbeitung sowie Leibesübungen,

f) an den Anstalten der Lehrerbildung und der

Erzieherbildung Heimpraxis, Hortpraxis und

Kindergartenpraxis."

4. § 7 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Aufgabenstellungen und Texte für die

Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter

Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache

Themenstellungen (zB Aufsatzthemen) und

Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche

Vorlage nicht möglich (zB bei Diktaten) ist."

5. Dem § 8 ist folgender Abs. 14 anzufügen

„(14) § 7 Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden. Ist

die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung

aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, so gilt sie

als Informationsfeststellung (§ 1 Abs. 2) und ist als

Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen."

6. Dem § 10 ist folgender Satz anzufügen: „§ 8

Abs. 14 ist sinngemäß anzuwenden."

7. § 21 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen

bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes

a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen

Teilprüfung oder

b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder

c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder

d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder

e) aus einer praktischen und einer mündlichen

Teilprüfung."

8. § 22 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach

Maßgabe des Lehrplanes

a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen

Teilprüfung oder

b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder

c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder

d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder

e) aus einer praktischen und einer mündlichen

Teilprüfung."

9. § 22 Abs. 5 lit. b hat zu lauten

„b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen,

den berufsbildenden Schulen und den Anstalten

der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen

Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen,

in denen Schularbeiten

durchzuführen sind,

bb) aus einer schriftlichen Teilprüfung in

den Unterrichtsgegenständen Kurzschrift,

Maschinschreiben, Stenotypie,

Stenotypie und Phonotypie sowie Stenotypie

und Textverarbeitung,

cc) aus einer mündlichen und praktischen

Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen,

in denen praktische Leistungsfeststellungen

gemäß § 9 Abs. 3 durchzuführen

sind, sofern die Abhaltung

einer mündlichen Prüfung gemäß § 5

Abs. 11 nicht unzulässig ist, sowie in

Musikerziehung in Bildungsanstalten für

Kindergärtnerinnen und in Bildungsanstalten

für Erzieher,

dd) aus einer praktischen Teilprüfung in

jenen Unterrichtsgegenständen, in

denen praktische Leistungsfeststellungen

gemäß § 9 Abs. 3 durchzuführen sind

und die Abhaltung einer mündlichen

Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig

ist,

ee) aus einer mündlichen Teilprüfung in

allen übrigen Unterrichtsgegenständen."

10. Der 6. Abschnitt ist als „7. Abschnitt" und

§ 23 als „§ 24" zu bezeichnen; nach dem

5. Abschnitt ist folgender Abschnitt einzufügen

„6. ABSCHNITT

Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen

durch den erfolgreichen Besuch des Polytechnischen

Lehrganges

§ 23. Die im Polytechnischen Lehrgang im

Pflichtgegenstand Deutsch in der ersten Leistungsgruppe,

im Pflichtgegenstand Mathematik in der

ersten Leistungsgruppe sowie im Pflichtgegenstand

Englisch für Fortgeschrittene erreichte Beurtei-

lungsstufe (Note) gilt auch für den Pflichtgegenstand

Deutsch bzw. für den Pflichtgegenstand

Mathematik bzw. für den Pflicht- oder Freigegenstand

Englisch auf der 8. Schulstufe, wenn sie besser

ist als die im betreffenden Unterrichtsgegenstand

für die 8. Schulstufe erreichte Note. Die in

der zweiten Leistungsgruppe in den Pflichtgegenständen

Deutsch und Mathematik erreichte Beurteilungsstufe

(Note) gilt auch für den Pflichtgegenstand

Deutsch bzw. Mathematik, wenn sie besser

ist als die Note im betreffenden Pflichtgegenstand

für die 8. Schulstufe (ausgenommen im Ersten

Klassenzug der Hauptschule und in der allgemeinbildenden

höheren Schule)."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

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