216. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 18, 20, 23 und 31 a des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 367/1982, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 371,
über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen
sowie mittleren und höheren Schulen in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 439/1977 und
413/1982 wird wie folgt geändert
1. Dem Titel ist folgende Kurzbezeichnung
anzufügen: „(Leistungsbeurteilungsverordnung)".
2. Im § 5 Abs. 2 hat der letzte Halbsatz des zweiten
Satzes zu lauten
„dieser Wunsch ist spätestens zwei Wochen, in
lehrgangsmäßigen Berufsschulen spätestens eine
Woche vor der Klassenkonferenz gemäß § 20
Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes bekanntzugeben."
3. Im § 5 Abs. 11 haben an die Stelle der lit. e folgende
lit. e und f zu treten
„e) in den berufsbildenden Schulen in Kurzschrift,
Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie
und Phonotypie sowie Stenotypie
und Textverarbeitung sowie Leibesübungen,
f) an den Anstalten der Lehrerbildung und der
Erzieherbildung Heimpraxis, Hortpraxis und
Kindergartenpraxis."
4. § 7 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Aufgabenstellungen und Texte für die
Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter
Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache
Themenstellungen (zB Aufsatzthemen) und
Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche
Vorlage nicht möglich (zB bei Diktaten) ist."
5. Dem § 8 ist folgender Abs. 14 anzufügen
„(14) § 7 Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden. Ist
die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung
aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, so gilt sie
als Informationsfeststellung (§ 1 Abs. 2) und ist als
Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen."
6. Dem § 10 ist folgender Satz anzufügen: „§ 8
Abs. 14 ist sinngemäß anzuwenden."
7. § 21 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Teilprüfung oder
b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
e) aus einer praktischen und einer mündlichen
Teilprüfung."
8. § 22 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach
Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Teilprüfung oder
b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
e) aus einer praktischen und einer mündlichen
Teilprüfung."
9. § 22 Abs. 5 lit. b hat zu lauten
„b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen,
den berufsbildenden Schulen und den Anstalten
der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen,
in denen Schularbeiten
durchzuführen sind,
bb) aus einer schriftlichen Teilprüfung in
den Unterrichtsgegenständen Kurzschrift,
Maschinschreiben, Stenotypie,
Stenotypie und Phonotypie sowie Stenotypie
und Textverarbeitung,
cc) aus einer mündlichen und praktischen
Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen,
in denen praktische Leistungsfeststellungen
gemäß § 9 Abs. 3 durchzuführen
sind, sofern die Abhaltung
einer mündlichen Prüfung gemäß § 5
Abs. 11 nicht unzulässig ist, sowie in
Musikerziehung in Bildungsanstalten für
Kindergärtnerinnen und in Bildungsanstalten
für Erzieher,
dd) aus einer praktischen Teilprüfung in
jenen Unterrichtsgegenständen, in
denen praktische Leistungsfeststellungen
gemäß § 9 Abs. 3 durchzuführen sind
und die Abhaltung einer mündlichen
Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig
ist,
ee) aus einer mündlichen Teilprüfung in
allen übrigen Unterrichtsgegenständen."
10. Der 6. Abschnitt ist als „7. Abschnitt" und
§ 23 als „§ 24" zu bezeichnen; nach dem
5. Abschnitt ist folgender Abschnitt einzufügen
„6. ABSCHNITT
Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen
durch den erfolgreichen Besuch des Polytechnischen
Lehrganges
§ 23. Die im Polytechnischen Lehrgang im
Pflichtgegenstand Deutsch in der ersten Leistungsgruppe,
im Pflichtgegenstand Mathematik in der
ersten Leistungsgruppe sowie im Pflichtgegenstand
Englisch für Fortgeschrittene erreichte Beurtei-
lungsstufe (Note) gilt auch für den Pflichtgegenstand
Deutsch bzw. für den Pflichtgegenstand
Mathematik bzw. für den Pflicht- oder Freigegenstand
Englisch auf der 8. Schulstufe, wenn sie besser
ist als die im betreffenden Unterrichtsgegenstand
für die 8. Schulstufe erreichte Note. Die in
der zweiten Leistungsgruppe in den Pflichtgegenständen
Deutsch und Mathematik erreichte Beurteilungsstufe
(Note) gilt auch für den Pflichtgegenstand
Deutsch bzw. Mathematik, wenn sie besser
ist als die Note im betreffenden Pflichtgegenstand
für die 8. Schulstufe (ausgenommen im Ersten
Klassenzug der Hauptschule und in der allgemeinbildenden
höheren Schule)."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.