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216_1983 AT

216. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1982, wird verordnet

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22 a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden

die Mitglieder folgender im § ,176 Abs. 1 Z 7 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten

Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen

1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Kaltenbach;

2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Stans;

3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Silz;

4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Eben am Achensee;

5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Tannheim;

6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Nauders;

7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Kappl;

8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Götzens;

9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Ötz;

10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Berwang.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in

Kraft.

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