216. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1982, wird verordnet
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22 a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden
die Mitglieder folgender im § ,176 Abs. 1 Z 7 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten
Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen
1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Kaltenbach;
2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Stans;
3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Silz;
4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Eben am Achensee;
5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Tannheim;
6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Nauders;
7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Kappl;
8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Götzens;
9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Ötz;
10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Berwang.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in
Kraft.