216. Kundmachung: Beitritt Indonesiens zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Indonesien am 7. Oktober
1981 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 361/1981) hinterlegt. Das Übereinkommen ist
gemäß seinem Art. XII Abs. 2 für Indonesien am
5. Jänner 1982 in Kraft getreten.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
hat Indonesien nachstehende Erklärung
abgegeben
„Gemäß der Bestimmung des Art. I Abs. 3 des
Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik
Indonesien, daß sie das Übereinkommen auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die
Anerkennung und Vollstreckung jener Schiedssprüche
anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaates ergangen sind und daß sie
das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen
Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht,
anwenden wird, die nach dem indonesischen
Gesetz als Handelssachen angesehen werden."