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216_1982 AT

216. Kundmachung: Beitritt Indonesiens zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Kundmachung: Beitritt Indonesiens zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat Indonesien am 7. Oktober

1981 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 361/1981) hinterlegt. Das Übereinkommen ist

gemäß seinem Art. XII Abs. 2 für Indonesien am

5. Jänner 1982 in Kraft getreten.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde

hat Indonesien nachstehende Erklärung

abgegeben

„Gemäß der Bestimmung des Art. I Abs. 3 des

Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik

Indonesien, daß sie das Übereinkommen auf

der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die

Anerkennung und Vollstreckung jener Schiedssprüche

anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines

anderen Vertragsstaates ergangen sind und daß sie

das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen

Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht,

anwenden wird, die nach dem indonesischen

Gesetz als Handelssachen angesehen werden."

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