216. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 196/1967, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. Nr. 268/1980, wird wie folgt
geändert
1. Der Titel hat zu lauten
„Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend
die Förderung der Finanzierung von Rechtsgeschäften
und Rechten zur Verbesserung der Leistungsbilanz
(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1981), BGBl. Nr. 216."
2. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, bis 31. Dezember 1987 namens
des Bundes Haftungen in Form von Garantien
für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige
Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös
der Kreditoperationen zur vollen oder teilweisen
Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten,
für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz
1981, BGBl. Nr. 215,
oder dem Ausfuhrförderungsgesetzes 1964, BGBl.
Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung
übernommen hat, oder zur Bezahlung von Verpflichtungen
der Oesterreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft dient, für die Garantien nach
diesem Bundesgesetz übernommen worden sind.
(2) Die Garantien werden übernommen
a) Zugunsten der Gläubiger der Oesterreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft für
die Erfüllung von deren Verpflichtungen
aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
b) zugunsten der Oesterreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft für den Bestand
eines bestimmten Austauschverhältnisses
zwischen Schilling und einer anderen Währung
(Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß
Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum,
für den der Erlös der Kreditoperation zur
Finanzierung gemäß Abs. 1 in Schilling verwendet
wird; die Garantien gemäß dieses
Absatzes können für die gesamte Dauer der
Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte
der Laufzeit der Kreditoperation
übernommen werden.
(3) Der Bundesministier für Finanzen ist ferner
ermächtigt, für jeweils höchstens 100 Mrd. S der
in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös
der Kreditoperationen ohne Zinsen und
Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse
zu vermindern."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.