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216_1981 AT

216. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 196/1967, zuletzt geändert mit

Bundesgesetz BGBl. Nr. 268/1980, wird wie folgt

geändert

1. Der Titel hat zu lauten

„Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend

die Förderung der Finanzierung von Rechtsgeschäften

und Rechten zur Verbesserung der Leistungsbilanz

(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1981), BGBl. Nr. 216."

2. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, bis 31. Dezember 1987 namens

des Bundes Haftungen in Form von Garantien

für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige

Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös

der Kreditoperationen zur vollen oder teilweisen

Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten,

für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

1981, BGBl. Nr. 215,

oder dem Ausfuhrförderungsgesetzes 1964, BGBl.

Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung

übernommen hat, oder zur Bezahlung von Verpflichtungen

der Oesterreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft dient, für die Garantien nach

diesem Bundesgesetz übernommen worden sind.

(2) Die Garantien werden übernommen

a) Zugunsten der Gläubiger der Oesterreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft für

die Erfüllung von deren Verpflichtungen

aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;

b) zugunsten der Oesterreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft für den Bestand

eines bestimmten Austauschverhältnisses

zwischen Schilling und einer anderen Währung

(Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß

Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum,

für den der Erlös der Kreditoperation zur

Finanzierung gemäß Abs. 1 in Schilling verwendet

wird; die Garantien gemäß dieses

Absatzes können für die gesamte Dauer der

Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte

der Laufzeit der Kreditoperation

übernommen werden.

(3) Der Bundesministier für Finanzen ist ferner

ermächtigt, für jeweils höchstens 100 Mrd. S der

in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös

der Kreditoperationen ohne Zinsen und

Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse

zu vermindern."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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