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216_1980 AT

216. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4 und 10 und des

§ 226 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle

1976, BGBl. Nr. 253, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

verordnet

§ 1. Die gemäß § 226 Z 2 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen

und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten

(§ 221 GewO 1973) ist durch Zeugnisse

über

1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Medizin oder Veterinärmedizin an einer inländischen

Universität und

2. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit

nachzuweisen.

§ 2. Die im § 1 genannten Zeugnisse dürfen

nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen

werden.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten

die unter Z 27 dieser Gesetzesstelle angeführten

Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

vom 25. Feber 1932, BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung

von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten

und die Schädlingsvertilgung mit

hochgiftigen Gasen in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 41/1935, soweit sie die Erbringung

des Befähigungsnachweises für das konzessionierte

Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen

und von bestimmten mikrobiologischen

Präparaten zum Gegenstand haben, mit

Ablauf des 31. August 1980 außer Kraft.

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