216. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4 und 10 und des
§ 226 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/
1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle
1976, BGBl. Nr. 253, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
verordnet
§ 1. Die gemäß § 226 Z 2 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen
und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten
(§ 221 GewO 1973) ist durch Zeugnisse
über
1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Medizin oder Veterinärmedizin an einer inländischen
Universität und
2. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
nachzuweisen.
§ 2. Die im § 1 genannten Zeugnisse dürfen
nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen
werden.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten
die unter Z 27 dieser Gesetzesstelle angeführten
Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
vom 25. Feber 1932, BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung
von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten
und die Schädlingsvertilgung mit
hochgiftigen Gasen in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 41/1935, soweit sie die Erbringung
des Befähigungsnachweises für das konzessionierte
Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen
und von bestimmten mikrobiologischen
Präparaten zum Gegenstand haben, mit
Ablauf des 31. August 1980 außer Kraft.