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216_1979 AT

216. Verordnung: Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Verordnung: Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung — ZLZV — 1979

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 lit. b, 21 Abs. 1

und 124 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, wird verordnet

ABSCHNITT I

ALLGEMEINER TEIL

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung findet auf die im

Abschnitt II bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen

Anwendung.

Lärmzulässigkeitsbescheinigung

§ 2. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat

nach Maßgabe dieser Verordnung die Lärmzulässigkeit

österreichischer Zivilluftfahrzeuge in

deren Lufttüchtigkeitszeugnissen zu bescheinigen.

(2) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat zu

bezeichnen

1. alle bei der Feststellung der Lärmzulässigkeit

für die Lärmentwicklung maßgeblichen

technischen Merkmale des Luftfahrzeuges;

2. allfällige Änderungen, die am Luftfahrzeug

vorgenommen wurden, um seine Lärmzulässigkeit

zu erreichen;

3. allfällige betriebliche Einschränkungen, die

hinsichtlich des Luftfahrzeuges verfügt wurden,

um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen.

Begriffserläuterungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt — soweit

sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung

nichts anderes ergibt — als

Anhang 16

die dritte Ausgabe (1978) des Anhanges 16

zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt,

BGBl. Nr. 138/1971. Herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

(ICAO); erhältlich beim Bundesamt

für Zivilluftfahrt, A-1030 Wien, Schnirchgasse 9, Fernsprecher

(0222) 7543-0.

Mantelstromverhältnis

das Verhältnis des Luftmassendurchsatzes im

Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes

zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern,

ermittelt für den maximalen Schub

des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen

der ICAO-Standardatmosphäre 0% relative Luftfeuchtigkeit, Temperatur in NN

15° C, Luftdruck in NN 1013,2 mb, Temperaturgradient

0,65° C pro 100 m bis zu einer Höhe von 11000 m. in

Meereshöhe.

Termine

in den Angaben für die Anwendungsbereiche

der einzelnen Abschnitte: jene Termine, zu

denen die Zulassungsbehörde des Herstellerlandes

den Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit

im Zuge der Baumusterprüfung

angenommen oder eine andere, gleichwertige

Handlung gesetzt hat. Wenn der Zeitraum

zwischen der Annahme des Antrages und der

Ausstellung der Lufttüchtigkeitsbescheinigung

für den Prototyp fünf Jahre übersteigt, ist

als Termin für die Anwendbarkeit der Verordnung

das Datum zugrunde zu legen, welches

fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der

Lufttüchtigkeitsbescheinigung liegt. Ausgenommen

davon sind Fälle, in denen die Zulassungsbehörde

aus wesentlichen Gründen

eine Verlängerung der Fünfjahresfrist bewilligt.

Unterschallflugzeug

ein Flugzeug, welches nicht in der Lage ist,

im Horizontalflug die Fluggeschwindigkeit

Mach 1 zu erreichen.

Übermäßiger Lärm

der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges

entstehende Lärm, wenn sein Pegel über den

gemäß Abschnitt II ermittelten Lärmgrenzwerten

liegt.

Zulassung

die Zulassung im Sinne des § 13 des Luftfahrtgesetzes

oder eine gleichwertige Handlung der

für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit

zuständigen Behörde.

Lärmzulässigkeitsprüfung und Bescheinigung

der Lärmzulässigkeit

§ 4. (1) Jedes österreichische Zivilluftfahrzeug,

für welches im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung kein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis

ausgestellt ist, ist anläßlich der Prüfung der Lufttüchtigkeit

auch dahingehend zu überprüfen, ob

es technisch so ausgerüstet ist, daß durch seinen

Betrieb kein übermäßiger Lärm entsteht.

(2) Andere als im Abs. 1 bezeichnete österreichische

Zivilluftfahrzeuge sind anläßlich der

nächsten Nachprüfung der Lufttüchtigkeit auch

dahingehend zu überprüfen, ob sie technisch

so ausgerüstet sind, daß durch ihren Betrieb kein

übermäßiger Lärm entsteht.

(3) Wenn eine Überprüfung gemäß Abs. 1

oder 2 ergibt, daß die Lärmemission des geprüften

Luftfahrzeuges die in dieser Verordnung festgesetzten

Lärmgrenzwerte nicht übersteigt, hat

das Bundesamt für Zivilluftfahrt dies im Lufttüchtigkeitszeugnis

zu bescheinigen.

(4) Ohne Durchführung einer Überprüfung

gemäß Abs. 1 oder 2 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt

die Lärmzulässigkeit im Lufttüchtigkeitszeugnis

zu bescheinigen, wenn die Lärmemission

des Luftfahrzeuges bei der Behörde

offenkundig ist und zweifellos unter den im

Abschnitt II bezeichneten Lärmgrenzwerten liegt,

oder wenn dies durch sonstige Sachverständigengutachten

nachgewiesen wird.

(5) Ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen

sind als den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

ausgestellten Bescheinigungen (Abs. 3)

gleichwertig anzuerkennen, wenn in den Vorschriften

des betreffenden anderen Staates über

die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit mindestens

die gleichen Anforderungen hinsichtlich

der Lärmgrenzwerte und hinsichtlich des Prüfungsverfahrens

gestellt werden, wie in den entsprechenden

österreichischen Vorschriften.

(6) Für Luftfahrzeuge, die den Bestimmungen

dieser Verordnung nicht unterliegen oder die

von der Überprüfung der Lärmzulässigkeit

ausgenommen sind, ist diese Tatsache im Lufttüchtigkeitszeugnis

zu bescheinigen.

Nachprüfung der Lärmzulässigkeit und

Widerruf der Lärmzulässigkeitsbescheinigung

§ 5. (1) Sofern Zweifel an der Lärmzulässigkeit

bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt

ein Luftfahrzeug, dessen Lärmzulässigkeit im

Lufttüchtigkeitszeugnis bescheinigt ist, insbesondere

anläßlich von Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit

desselben, dahingehend zu überprüfen,

ob es beim Betrieb übermäßigen Lärm erregt

(amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit).

(2) Kann anläßlich der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit

eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit

mangels der erforderlichen meteorologischen

Bedingungen nicht durchgeführt werden,

so ist sie zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch

längstens innerhalb eines Jahres — gerechnet

vom Zeitpunkt der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit

— vorzunehmen.

(3) Wenn eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit

ergibt, daß für ein Luftfahrzeug,

dessen Lärmzulässigkeit im Lufttüchtigkeitszeugnis

bescheinigt ist, die Voraussetzungen für die

Bescheinigung der Lärmzulässigkeit nicht oder

nicht mehr gegeben sind, so hat das Bundesamt

für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeitsbescheinigung

zu widerrufen und im Lufttüchtigkeitszeugnis

zu löschen.

Unzulässigkeit von Abflügen und Landungen

§ 6. (1) Die Durchführung von Abflügen und

Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen,

für die im Abschnitt II Lärmgrenzwerte festgesetzt

sind, ist nur zulässig

a) mit österreichischen Luftfahrzeugen, deren

Lärmzulässigkeit im Lufttüchtigkeitszeugnis

bescheinigt ist,

b) mit ausländischen Luftfahrzeugen, deren

ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen

nach den Bestimmungen dieser Verordnung

als anerkannt gelten, sofern in dem

betreffenden anderen Staat österreichische

Lärmzulässigkeitsbescheinigungen unter den

gleichen Voraussetzungen anerkannt werden,

oder mit ausländischen Luftfahrzeugen, die

keinen übermäßigen Lärm erregen.

(2) Abs. 1 lit. a gilt mit der Einschränkung, daß

die im § 4 Abs. 2 und im § 5 Abs. 2 bezeichneten

Fristen Berücksichtigung finden müssen.

(3) Abs. 1 lit. b gilt mit der Einschränkung,

daß es jedenfalls gestattet ist, mit einem ausländischen

Luftfahrzeug den zum Verlassen des

Bundesgebietes erforderlichen Flug durchzuführen.

Ausnahmebewilligungen

§ 7. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat

auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen

Flug beziehungsweise für Flüge mit einem Luftfahrzeug,

dessen Lärmzulässigkeit nicht im Lufttüchtigkeitszeugnis

bescheinigt ist, zu erteilen,

wenn dies erforderlich ist

a) zur Wahrung öffentlicher Interessen (z. B.

Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder

Schädlingsbekämpfung), und entgegenstehende

öffentliche Interessen das Interesse

an der Flugdurchführung nicht überwiegen;

b) um das Luftfahrzeug aus dem Bundesgebiet

auszuführen, oder um am Luftfahrzeug im

Ausland Änderungen vornehmen zu lassen,

die erforderlich sind, um die Lärmzulässigkeit

des Luftfahrzeuges zu erreichen;

c) um Kunstflüge durchzuführen, wobei vom

Bundesamt für Zivilluftfahrt die zur Wahrung

der öffentlichen Interessen, besonders

der Lärmschutzinteressen, erforderlichen

Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

gemäß Abs. 1 sind anzugeben

1. die Luftfahrzeugtype;

2. das Hoheits- und Eintragungszeichen des

Luftfahrzeuges;

3. der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der

Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt

werden sollen;

4. der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung

beziehungsweise der Flugbereich;

5. der Zweck des Fluges beziehungsweise der

Flüge;

6. der Grund für das Nichtvorliegen eines

Lärmzulässigkeitszeugnisses.

(3) Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung

(Abs. 1 lit. a) ist im Antrag glaubhaft zu

machen.

(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für

die Verwendung eines Luftfahrzeuges im Fluge

von Amts wegen eine Ausnahmebewilligung zu

erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges

auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen

meteorologischen Bedingungen nicht bereits

gemäß § 4 Abs. 2 anläßlich der Überprüfung

der Lufttüchtigkeit vorgenommen werden kann.

Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf

längstens ein Jahr ab Ausstellung beziehungsweise

Verlängerung des Lufttüchtigkeitszeugnisses

zu erteilen.

(5) Die Ausnahmebewilligung gemäß den Abs. 1

und 4 sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen

und Auflagen oder gegen Widerruf zu

erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit

vor Lärmbelästigungen erforderlich ist.

(6) Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen

gemäß den Abs. 1 und 4 werden

sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.

Lärmmeßmethoden

§ 8. (1) Die Lärmmessungen haben so zu

erfolgen, daß die Meßresultate eine Beurteilung

der vom Menschen tatsächlich empfundenen

Störwirkung erlauben.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sind Methoden anzuwenden,

die es gestatten, den bewerteten Schalldruckpegel

oder die Lärmstärke von Luftfahrzeuggeräuschen

zu ermitteln.

(3) Für die Angabe von bewerteten Schalldruckpegeln

ist die logarithmische Einheit dB

mit A-Bewertung zu verwenden, wie sie in der

Empfehlung der Internationalen Elektrotechnischen

Kommission (IEC), Publikation 179 Erhältlich beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik

(ÖVE), Eschenbachgasse 9, A-1010 Wien, Fernsprecher

(0222) 57 63 73; einzusehen beim Bundesamt

für Zivilluftfahrt.,

beschrieben ist.

(4) Die Angabe der Lärmstärke hat in der

logarithmischen Einheit EPNdB gemäß der

Beschreibung im Anhang 16 zum Abkommen

über die Internationale Zivilluftfahrt zu erfolgen.

ABSCHNITT II

BESONDERER TEIL

A. Flugzeuge bis 5700 kg mit Propellerantrieb

Anwendungsbereich

§ 9. (1) Der Abschnitt II A findet Anwendung

auf Flugzeuge einschließlich Motorsegler mit

Propellerantrieb und einer höchstzulässigen Abflugmasse

bis 5700 kg.

(2) Es sind die Lärmgrenzwerte gemäß § 14

Abs. 1 anzuwenden auf Flugzeuge,

a) für deren Prototypen die Antragstellungen

zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor

dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind, und für

deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis

erstmals am oder nach

dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist,

oder

b) für deren Prototypen die Antragstellungen

zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder

nach dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind, gleichgültig

zu welchem Zeitpunkt das jeweilige

Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt worden

ist, oder

c) für welche die Antragstellungen zu Baumusterveränderungen,

welche wesentlichen

Einfluß auf das Lärmverhalten haben, am

oder nach dem 1. Juni 1979 erfolgt sind.

(3) Für Flugzeuge, für deren Prototypen die

Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit

vor dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind,

und für deren jeweilige Stückausführung ein

Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner

1980 ausgestellt worden ist, und die von Kolbentriebwerken

angetrieben werden, sind die Lärmgrenzwerte

gemäß § 14 Abs. 2 anzuwenden.

Lärmmeßverfahren

§ 10. (1) Die Lärmmessung ist durchzuführen,

während das Flugzeug die Meßstelle bei höchstzulässiger

Dauerleistung in einer Höhe von

305 m ± 10 m horizontal auf einer geraden Flugbahn

von mindestens 600 m Länge überfliegt.

Die Flugbahn muß möglichst symmetrisch zur

Meßstelle liegen und diese innerhalb von 10 Grad

von der Vertikalen überqueren. Bei Flugzeugen,

die für Grundschulungsflüge oder für Schleppflüge

zugelassen sind, ist die Messung bei höchster

Startleistung durchzuführen, sofern diese höher

ist als die höchstzulässige Dauerleistung.

(2) Wird bei höchstzulässiger Dauerleistung

beziehungsweise bei höchster Startleistung

die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten,

so ist die Messung bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

durchzuführen.

(3) Erforderlichenfalls ist zur Ermittlung der

Ursache der übermäßigen Lärmentwicklung zusätzlich

eine Messung auf dem Boden vorzunehmen.

(4) Flughöhe und Motordrehzahl sind während

der Messung mit Hilfe von Instrumenten ausreichender

Genauigkeit zu überwachen. Erforderlichenfalls

hat diese Überwachung durch ein

mitfliegendes Kontrollorgan zu erfolgen. Wenn

die Kontrollmessungen an Bord eine Abweichung

der Überflughöhe von der Sollhöhe um mehr als

10% ergeben haben, sind die gemessenen Pegel

auf die dem Normabstand von 305 m entsprechenden

Lärmwerte umzurechnen.

(5) Bei jedem Überflug ist der Höchstwert des

zeitlichen Verlaufes des bewerteten Pegels als

Meßwert zu bestimmen. Im Fall des Überwiegens

des Propellerlärmes ist die Umrechnung des Meßwertes

auf den Wert für eine Referen2temperatur

von 25° C vorzunehmen und dieser Wert als

Meßergebnis anzusehen.

(6) Die Meßstelle muß mindestens 3mal überflogen

werden. Wenn die Spanne zwischen dem

höchsten und dem niedrigsten Ergebnis dieser

Messungen nicht mehr als 2 dB beträgt, ist aus

diesen Messungen der gesuchte Pegel durch

Bildung des arithmetischen Mittels zu errechnen.

Andernfalls ist mindestens ein weiterer Überflug

durchzuführen, und der Lärmpegel ist durch

Bildung des energetischen Mittelwertes der vier

oder mehr Einzelergebisse zu bestimmen. Einzelmessungen,

die ein offensichtliches Fehlergebnis

erbracht haben, müssen jedoch wiederholt werden.

(7) Das Steigvermögen des Flugzeuges ist

durch Anbringung eines Korrekturwertes dB,

der 5 dB nicht übersteigen darf, zu berücksichtigen.

Der Korrekturwert ergibt sich rechnerisch

aus folgender Formel

Der ermittelte Korrekturwert ist dem ermittelten

Meßwert algebraisch hinzuzurechnen.

(8) Weitere Einzelheiten des Meßverfahrens

und der Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen

sind dem Anhang 16 zum Abkommen

über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.

(9) Die Resultate der Schallmessungen sind in

einem Meßprotokoll darzustellen.

Meßgeräte

§ 11. (1) Für die Messung ist ein Präzisions-

Schallpegelmesser zu verwenden, dessen Aufbau

und Güte der Empfehlung der Internationalen

Elektrotechnischen Kommission (IEC), Publikation

179 Erhältlich beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik

(ÖVE); einzusehen beim Bundesamt für Zivilluftfahrt. entsprechen und durch ein Beglaubigungsschreiben

der Eichbehörde nachgewiesen

sind. Die Messungen sind mit jener Bewertungseinrichtung

und jener Zeitkonstanten des Meßgerätes

durchzuführen, die der Bewertungskurve

A und der „langsamen Anzeige" (Anzeigedynamik

SLOW) nach dieser Empfehlung

entsprechen.

(2) Die richtige Anzeige des Meßgerätes ist

vor der Messung und — bei längerer Dauer

derselben — sooft es die Umstände erfordern

durch eine Prüfvorrichtung (z. B. eine Normschallquelle)

zu kontrollieren.

Meßstelle

§ 12. (1) Als Meßstelle ist ein ebenes Gelände

mit mittlerer Schallabsorption (z. B. gemähter

Grasboden) zu wählen. Im Umkreis von 100 m

um die Meßstelle dürfen sich keine Gegenstände

wie Gebäude, Mauern, Baumgruppen und dergleichen

befinden, die das Schallfeld des zu messenden

Flugzeuges wesentlich beeinflussen könnten.

(2) Das Mikrophon ist in 1,2 m Höhe über dem

Boden anzubringen. Hinsichtlich der Ausrichtung

des Mikrophons und der Verwendung eines

Windschirmes sind die Vorschriften des Meßgeräteherstellers

zu beachten.

(3) Personen haben einen solchen Abstand

vom Mikrophon einzuhalten, daß das Meßergebnis

nicht beeinträchtigt wird.

Meteorologische Einflüsse

§ 13. (1) Im Bereich der Meßstelle sind die

Windgeschwindigkeit, die Luftfeuchtigkeit, die

Temperatur und der Umgebungsgeräuschpegel

am Boden zu messen.

(2) Bei einer Windgeschwindigkeit am Boden

von mehr als 2 m/s (4 Knoten) ist die Flugrichtung

in die Windachse zu legen, und die

Meßflüge sind gegen den Wind durchzuführen.

(3) Schallmessungen sind nicht durchzuführen,

wenn der Umgebungsgeräuschpegel (einschließlich

der Windgeräusche) weniger als 10 dB

unter den zu messenden Lärmwerten liegt, oder

wenn die Windgeschwindigkeit 5 m/s (10 Knoten)

übersteigt.

(4) Bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von

weniger als 20% und einer Temperatur von

weniger als 2° C oder mehr als 35° C sind keine

Schallmessungen durchzuführen, oder es ist

der gemessene Schallpegel über eine Frequenzanalyse

auf einen Referenzzustand der Luft von

25° C und 70% Luftfeuchtigkeit rechnerisch zu

korrigieren.

Höchstzulässiger Lärm

§ 14. (1) Für die in § 9 Abs. 2 genannten Flugzeuge

gelten folgende, in Abhängigkeit von der

höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen

A-bewerteten Schallpegel LPA als obere

Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte

in dB gemäß § 8 Abs. 3).

(2) Für die in § 9 Abs. 3 genannten Flugzeuge

gelten die nachfolgend in Abhängigkeit von der

höchstzulässigen Abflugmasse angegebenen A-

bewerteten Schallpegel als obere Grenze der

zulässigen Lärmentwicklung

(3) Die Verwendung von Flugzeugen mit

einem A-bewerteten Schallpegel von mehr als

75 dB für Grundschulungsflüge im Flugplatzverkehr,

für Schleppflüge und für Tiefflüge ist örtlich

oder zeitlich zu beschränken, soweit dies zum

Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen

erforderlich ist.

B. Flugzeuge über 5700 kg mit

Propellerantrieb

Anwendungsbereich

§ 15. Der Abschnitt II B findet Anwendung

auf Flugzeuge mit Propellerantrieb und einer

höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als

5700 kg, für deren Prototypen die Antragstellungen

zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder

nach dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen

davon sind Flugzeuge, die bei ihrer

höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine

Pistenlänge von nicht mehr als 600 m benötigen,

wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt

bleiben.

Lärmmeßverfahren

§ 16. (1) Die Lärmmessung ist unter Anwendung

der in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren

durchzuführen, und zwar

1. an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie

beziehungsweise zur verlängerten

Pistenmittellinie verlaufenden und 450 m von

dieser entfernten Linie, an dem der Startlärmpegel

seinen Höchstwert erreicht (Seitenlärm-

Meßpunkt) ;

2. an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie,

der 6500 m nach Startbeginn

liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);

3. an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie,

der 2000 m vor der Pistenschwelle

liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt).

Bei ebenem Vorgelände entspricht dies einer

Position 120 m lotrecht unterhalb des

3 Grad-Gleitweges, welcher 300 m innerhalb

der Schwelle beginnt.

(2) Die bei den Lärmmeßflügen für Start und

Landung einzuhaltenden Standardflugverfahren

sind gemäß der Beschreibung im Teil 2, Punkt 5.6

des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale

Zivilluftfahrt durchzuführen.

(3) Als Standardmassen gelten bei der Messung

des Startüberfluglärmes und des Seitenlärmes die

höchstzulässige Abflugmasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung

verlangt ist, und bei der

Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige

Landemasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung

verlangt ist.

(4) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen,

die Vorgangsweise bei der rechnerischen

Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen

im Fall von Abweichungen von den meteorologischen

und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen

und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens

sind dem Anhang 16 zum Abkommen

über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.

Höchstzulässiger Lärm

§ 17. (1) Für die im § 15 genannten Flugzeuge

gelten — unbeschadet der Bestimmungen im

Abs. 2 — folgende, in Abhängigkeit von der

höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen

Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze

der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte

in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4)

(2) Überschreitungen der im Abs. 1 genannten

Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei

Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn

a) die Summe aller Überschreitungen nicht

mehr als 3 EPNdB beträgt;

b) die Überschreitung an einem Meßpunkt

nicht mehr als 2 EPNdB beträgt;

c) die Überschreitung an einem Meßpunkt

beziehungsweise die Überschreitungen an

zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere

Werte an den verbleibenden Meßpunkten

beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt

ausgeglichen werden.

C. Flugzeuge mit Strahlantrieb, wenn die

Antragstellung für die Baumusterprüfung

vor dem 6. Oktober 1977 erfolgte

Anwendungsbereich

§ 18. (1) Der Abschnitt II C findet Anwendung

auf Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken,

für deren Prototypen die Antragstellungen

zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem

6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen

davon sind Flugzeuge,

a) die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse

für den Start eine Pistenlänge von nicht

mehr als 600 m benötigen, wobei Stoppflächen

und Freiflächen unberücksichtigt

bleiben, oder

b) wenn sie von Triebwerken angetrieben

werden, die ein Mantelstromverhältnis von

zwei oder mehr haben, und für deren jeweilige

Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis

erstmals vor dem 1. März 1972

ausgestellt worden ist, oder

c) wenn sie von anderen Triebwerken angetrieben

werden, wenn der Antrag auf Zulassung

des Prototyps vor dem 1. Jänner

1969 gestellt worden ist, und für deren

jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis

erstmals vor dem 1. Jänner 1976

ausgestellt worden ist.

(2) Dieser Abschnitt findet weiters Anwendung

auf alle Nachfolgemuster, die von den im Abs. 1

bezeichneten Flugzeugtypen abgeleitet worden

sind, wenn der Antrag auf Zulassung des geänderten

Prototyps am oder nach dem 6. Oktober

1977 gestellt worden ist. Dabei gelten für Nachfolgemuster,

a) wenn sie von Strahlturbinentriebwerken

angetrieben werden, die ein Mantelstromverhältnis

von weniger als zwei haben,

dieselben Lärmgrenzwerte wie für die im

Abs. 1 genannten Flugzeuge (§ 20 Abs. 1),

b) wenn sie von Strahlturbinentriebwerken

angetrieben werden, die ein Mantelstromverhältnis

von zwei oder mehr haben,

geringere Lärmgrenzwerte (§ 20 Abs. 2).

Lärmmeßverfahren

§ 19. (1) Die Lärmmessung ist unter Anwendung

der in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren

durchzuführen, und zwar

1. an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie

beziehungsweise zur verlängerten

Pistenmittellinie verlaufenden und 650 m

von dieser entfernten Linie, an dem der

Startlärmpegel seinen Höchstwert erreicht

(Seitenlärm-Meßpunkt);

2. an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie,

der 6500 m nach Startbeginn

liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);

3. an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie,

der 2000 m vor der Pistenschwelle

liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt).

Bei ebenem Vorgelände entspricht dies einer

Position 120 m lotrecht unterhalb des

3 Grad-Gleitweges, welcher 300 m innerhalb

der Schwelle beginnt.

(2) Die bei den Lärmmeßflügen für Start und

Landung einzuhaltenden Standardflugverfahren

sind gemäß der Beschreibung im Teil 2, Punkt 2.6

des Anhanges 16 zum Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.

(3) Als Standardgewichte gelten bei der Messung

des Startüberfluglärmes und des Seitenlärmes

das höchstzulässige Abfluggewicht, bei

der Messung des Landeanfluglärmes das höchstzulässige

Landegewicht.

(4) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen,

die Vorgangsweise bei der rechnerischen

Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen

im Fall von Abweichungen von den meteorologischen

und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen

und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens

sind dem Anhang 16 zum Abkommen

über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.

Höchstzulässiger Lärm

§ 20. (1) Für die im § 18 Abs. 1 und Abs. 2

lit. a genannten Flugzeuge gelten — unbeschadet

der Bestimmungen im Abs. 3 — folgende, in

Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse

M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel

LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung

(Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß

§ 8 Abs. 4)

a) am Landeanfluglärm-Meßpunkt und am

Seitenlärm-Meßpunkt

(2) Für die im § 18 Abs. 2 lit. b genannten

Flugzeuge gelten — unbeschadet der Bestimmungen

im Abs. 3 — folgende, in Abhängigkeit von

der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg)

angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere

Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte

in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4)

(3) Überschreitungen der in den Abs. 1 und 2

genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem

oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig,

wenn

a) die Summe aller Überschreitungen nicht

mehr als 4 EPNdB beträgt;

b) die Überschreitung an einem Meßpunkt

nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;

c) die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise

die Überschreitungen an zwei

Meßpunkten durch entsprechend geringere

Werte an den verbleibenden Meßpunkten

beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt

ausgeglichen werden.

(4) Ausgenommen von der Regelung gemäß

Abs. 3 lit. a sind Flugzeuge mit vier Triebwerken,

die ein Mantelstromverhältnis von zwei oder mehr

haben, wenn der Antrag auf Zulassung des

Prototyps vor dem 1. Dezember 1969 gestellt

worden ist. Für diese Flugzeuge darf die Summe

aller Überschreitungen nicht mehr als 5 EPNdB

betragen.

D. Flugzeuge mit Strahlantrieb, wenn die

Antragstellung für die Baumusterprüfung am

oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgte

Anwendungsbereich

§ 21. Der Abschnitt II D findet Anwendung

auf Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken

einschließlich der davon abgeleiteten

Nachfolgemuster, für deren Prototypen die

Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit

am oder nach dem 6. Oktober 1977

erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge,

die bei ihrem höchstzulässigen Abfluggewicht

für den Start eine Pistenlänge von nicht

mehr als 600 m benötigen, wobei Stoppflächen

und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.

Lärmmeßverfahren

§ 22. (1) Die Lärmmessung ist unter Anwendung

der in den Abs. 2 und 3 beschriebenen

Flugverfahren durchzuführen, und zwar

1. an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie

beziehungsweise zur verlängerten

Pistenmittellinie verlaufenden und 450 m

von dieser entfernten Linie, an dem der

Startlärmpegel seinen Höchstwert erreicht

(Seitenlärm-Meßpunkt);

2. an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie,

der 6500 m nach Startbeginn

liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);

3. an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie,

der 2000 m vor der Pistenschwelle

liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt).

Bei ebenem Gelände entspricht dies einer

Position 120 m lotrecht unterhalb des 3-Grad-

Gleitweges, welcher 300 m innerhalb der

Schwelle beginnt.

(2) Die bei den Lärmmeßflügen für Start und

Landung einzuhaltenden Standardflugverfahren

sind gemäß der Beschreibung im Teil 2, Punkt 3.6

des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale

Zivilluftfahrt durchzuführen.

(3) Als Standardmassen gelten bei der Messung

des Startüberfluglärmes und des Seitenlärmes die

höchstzulässige Abflugmasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung

verlangt ist, und bei der

Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige

Landemasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung

verlangt ist.

(4) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen,

die Vorgangsweise bei der rechnerischen

Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen

im Fall von Abweichungen von den

meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen

und weitere Einzelheiten

des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

zu entnehmen.

Höchstzulässiger Lärm

§ 23. (1) Für die im § 21 genannten Flugzeuge

gelten — unbeschadet der Bestimmungen im

Abs. 3 — folgende, in Abhängigkeit von der

höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen

Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze

der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte

in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4)

(2) Wenn für die Messungen eine Bezugsumgebungstemperatur

von 15° C anstatt 25° C verwendet

wurde, sind die ermittelten Werte für den Startüberfluglärm

um 1 EPNdB zu erhöhen, bevor sie

mit den im Abs. 1 lit. c genannten Lärmgrenzwerten

verglichen werden.

(3) Überschreitungen der im Abs. 1 genannten

Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei

Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn

a) die Summe aller Überschreitungen nicht

mehr als 3 EPNdB beträgt;

b) die Überschreitung an einem Meßpunkt

nicht mehr als 2 EPNdB beträgt;

c) die Überschreitung an einem Meßpunkt

beziehungsweise die Überschreitungen an

zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere

Werte an den verbleibenden Meßpunkten

beziehungsweise an dem verbleibenden

Meßpunkt ausgeglichen werden.

ABSCHNITT III

ÜBERGANGS- UND

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Beschränkungen für Flugzeuge mit

Strahlantrieb

§ 24. (1) Lärmzulässigkeitsbescheinigungen für

Flugzeuge mit Strahlantrieb, deren Zulassungen

nach dem 1. Juni 1979 beantragt worden sind,

sind nur dann auszustellen, wenn die Lärmmeßwerte

folgende Grenzwerte nicht übersteigen

a) sofern der Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit

für den Prototyp vor dem

6. Oktober 1977 erfolgt ist, die im

Abschnitt II C festgelegten Grenzwerte;

b) ansonsten die im Abschnitt II D festgelegten

Grenzwerte.

(2) Ein Luftfahrzeug, das die Anforderungen

gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, ist jedoch auch nach

dem 1. Juni 1979 befristet zuzulassen, wenn

1. ein entsprechender Umrüstbausatz zur Lärmverminderung

für die spezielle Luftfahrzeugtype

innerhalb eines angemessenen Zeitraumes

verfügbar sein wird und

2. ein solcher Bausatz bereits vor dem Antrag

auf Zulassung vom Luftfahrzeughalter oder

Eigentümer bestellt worden ist.

(3) Flugzeuge mit Strahlantrieb und einer

höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als

20000 kg dürfen ab 1. Jänner 1986 im Fluge nur

mehr verwendet werden, wenn der von ihnen

entwickelte Lärm die im Abschnitt II C festgelegten

Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.

(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf

Antrag für Flugzeuge, die von der Regelung

gemäß Abs. 3 betroffen sind, Ausnahmen bis

längstens 1. Jänner 1988 zu bewilligen, wenn

1. die rechtzeitige Indienststellung eines vorgeschriebenen

Ersatzflugzeuges nicht möglich

war und

2. ein Ersatzflugzeug, dessen Lärmwerte den

Grenzwerten des Abschnittes II D genügen,

bereits bestellt ist.

Beschränkungen für Flugzeuge mit

Propellerantrieb

§ 25. (1) Lärmzulässigkeitsbescheinigungen für

Flugzeuge mit Propellerantrieb und für Motorsegler,

deren Zulassungen nach dem 1. Juni 1979

beantragt worden sind, sind nur dann auszustellen,

wenn die Lärmmeßwerte die im § 14

Abs. 1 beziehungsweise § 17 Abs. 1 angegebenen

Grenzwerte nicht übersteigen.

(2) Ein Luftfahrzeug, das die Anforderungen

gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, ist jedoch auch nach

dem 1. Juni 1979 befristet zuzulassen, wenn

1. ein entsprechender Umrüstbausatz zur

Lärmverminderung für die spezielle Luftfahrzeugtype

innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes verfügbar sein wird und

2. ein solcher Bausatz bereits vor dem Antrag

auf Zulassung vom Luftfahrzeughalter oder

Eigentümer bestellt worden ist.

Inkrafttreten

§ 26. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1979

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung,

BGBl. Nr. 498/1972, außer Kraft.

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