216. Verordnung: Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 lit. b, 21 Abs. 1
und 124 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Nr. 253/1957, wird verordnet
ABSCHNITT I
ALLGEMEINER TEIL
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung findet auf die im
Abschnitt II bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen
Anwendung.
Lärmzulässigkeitsbescheinigung
§ 2. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat
nach Maßgabe dieser Verordnung die Lärmzulässigkeit
österreichischer Zivilluftfahrzeuge in
deren Lufttüchtigkeitszeugnissen zu bescheinigen.
(2) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat zu
bezeichnen
1. alle bei der Feststellung der Lärmzulässigkeit
für die Lärmentwicklung maßgeblichen
technischen Merkmale des Luftfahrzeuges;
2. allfällige Änderungen, die am Luftfahrzeug
vorgenommen wurden, um seine Lärmzulässigkeit
zu erreichen;
3. allfällige betriebliche Einschränkungen, die
hinsichtlich des Luftfahrzeuges verfügt wurden,
um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen.
Begriffserläuterungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt — soweit
sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung
nichts anderes ergibt — als
Anhang 16
die dritte Ausgabe (1978) des Anhanges 16
zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt,
BGBl. Nr. 138/1971. Herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
(ICAO); erhältlich beim Bundesamt
für Zivilluftfahrt, A-1030 Wien, Schnirchgasse 9, Fernsprecher
(0222) 7543-0.
Mantelstromverhältnis
das Verhältnis des Luftmassendurchsatzes im
Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes
zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern,
ermittelt für den maximalen Schub
des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen
der ICAO-Standardatmosphäre 0% relative Luftfeuchtigkeit, Temperatur in NN
15° C, Luftdruck in NN 1013,2 mb, Temperaturgradient
0,65° C pro 100 m bis zu einer Höhe von 11000 m. in
Meereshöhe.
Termine
in den Angaben für die Anwendungsbereiche
der einzelnen Abschnitte: jene Termine, zu
denen die Zulassungsbehörde des Herstellerlandes
den Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit
im Zuge der Baumusterprüfung
angenommen oder eine andere, gleichwertige
Handlung gesetzt hat. Wenn der Zeitraum
zwischen der Annahme des Antrages und der
Ausstellung der Lufttüchtigkeitsbescheinigung
für den Prototyp fünf Jahre übersteigt, ist
als Termin für die Anwendbarkeit der Verordnung
das Datum zugrunde zu legen, welches
fünf Jahre vor dem Ausstellungsdatum der
Lufttüchtigkeitsbescheinigung liegt. Ausgenommen
davon sind Fälle, in denen die Zulassungsbehörde
aus wesentlichen Gründen
eine Verlängerung der Fünfjahresfrist bewilligt.
Unterschallflugzeug
ein Flugzeug, welches nicht in der Lage ist,
im Horizontalflug die Fluggeschwindigkeit
Mach 1 zu erreichen.
Übermäßiger Lärm
der durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges
entstehende Lärm, wenn sein Pegel über den
gemäß Abschnitt II ermittelten Lärmgrenzwerten
liegt.
Zulassung
die Zulassung im Sinne des § 13 des Luftfahrtgesetzes
oder eine gleichwertige Handlung der
für die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit
zuständigen Behörde.
Lärmzulässigkeitsprüfung und Bescheinigung
der Lärmzulässigkeit
§ 4. (1) Jedes österreichische Zivilluftfahrzeug,
für welches im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung kein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis
ausgestellt ist, ist anläßlich der Prüfung der Lufttüchtigkeit
auch dahingehend zu überprüfen, ob
es technisch so ausgerüstet ist, daß durch seinen
Betrieb kein übermäßiger Lärm entsteht.
(2) Andere als im Abs. 1 bezeichnete österreichische
Zivilluftfahrzeuge sind anläßlich der
nächsten Nachprüfung der Lufttüchtigkeit auch
dahingehend zu überprüfen, ob sie technisch
so ausgerüstet sind, daß durch ihren Betrieb kein
übermäßiger Lärm entsteht.
(3) Wenn eine Überprüfung gemäß Abs. 1
oder 2 ergibt, daß die Lärmemission des geprüften
Luftfahrzeuges die in dieser Verordnung festgesetzten
Lärmgrenzwerte nicht übersteigt, hat
das Bundesamt für Zivilluftfahrt dies im Lufttüchtigkeitszeugnis
zu bescheinigen.
(4) Ohne Durchführung einer Überprüfung
gemäß Abs. 1 oder 2 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt
die Lärmzulässigkeit im Lufttüchtigkeitszeugnis
zu bescheinigen, wenn die Lärmemission
des Luftfahrzeuges bei der Behörde
offenkundig ist und zweifellos unter den im
Abschnitt II bezeichneten Lärmgrenzwerten liegt,
oder wenn dies durch sonstige Sachverständigengutachten
nachgewiesen wird.
(5) Ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen
sind als den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
ausgestellten Bescheinigungen (Abs. 3)
gleichwertig anzuerkennen, wenn in den Vorschriften
des betreffenden anderen Staates über
die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit mindestens
die gleichen Anforderungen hinsichtlich
der Lärmgrenzwerte und hinsichtlich des Prüfungsverfahrens
gestellt werden, wie in den entsprechenden
österreichischen Vorschriften.
(6) Für Luftfahrzeuge, die den Bestimmungen
dieser Verordnung nicht unterliegen oder die
von der Überprüfung der Lärmzulässigkeit
ausgenommen sind, ist diese Tatsache im Lufttüchtigkeitszeugnis
zu bescheinigen.
Nachprüfung der Lärmzulässigkeit und
Widerruf der Lärmzulässigkeitsbescheinigung
§ 5. (1) Sofern Zweifel an der Lärmzulässigkeit
bestehen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt
ein Luftfahrzeug, dessen Lärmzulässigkeit im
Lufttüchtigkeitszeugnis bescheinigt ist, insbesondere
anläßlich von Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit
desselben, dahingehend zu überprüfen,
ob es beim Betrieb übermäßigen Lärm erregt
(amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit).
(2) Kann anläßlich der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit
eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit
mangels der erforderlichen meteorologischen
Bedingungen nicht durchgeführt werden,
so ist sie zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch
längstens innerhalb eines Jahres — gerechnet
vom Zeitpunkt der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit
— vorzunehmen.
(3) Wenn eine amtliche Nachprüfung der Lärmzulässigkeit
ergibt, daß für ein Luftfahrzeug,
dessen Lärmzulässigkeit im Lufttüchtigkeitszeugnis
bescheinigt ist, die Voraussetzungen für die
Bescheinigung der Lärmzulässigkeit nicht oder
nicht mehr gegeben sind, so hat das Bundesamt
für Zivilluftfahrt die Lärmzulässigkeitsbescheinigung
zu widerrufen und im Lufttüchtigkeitszeugnis
zu löschen.
Unzulässigkeit von Abflügen und Landungen
§ 6. (1) Die Durchführung von Abflügen und
Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen,
für die im Abschnitt II Lärmgrenzwerte festgesetzt
sind, ist nur zulässig
a) mit österreichischen Luftfahrzeugen, deren
Lärmzulässigkeit im Lufttüchtigkeitszeugnis
bescheinigt ist,
b) mit ausländischen Luftfahrzeugen, deren
ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen
nach den Bestimmungen dieser Verordnung
als anerkannt gelten, sofern in dem
betreffenden anderen Staat österreichische
Lärmzulässigkeitsbescheinigungen unter den
gleichen Voraussetzungen anerkannt werden,
oder mit ausländischen Luftfahrzeugen, die
keinen übermäßigen Lärm erregen.
(2) Abs. 1 lit. a gilt mit der Einschränkung, daß
die im § 4 Abs. 2 und im § 5 Abs. 2 bezeichneten
Fristen Berücksichtigung finden müssen.
(3) Abs. 1 lit. b gilt mit der Einschränkung,
daß es jedenfalls gestattet ist, mit einem ausländischen
Luftfahrzeug den zum Verlassen des
Bundesgebietes erforderlichen Flug durchzuführen.
Ausnahmebewilligungen
§ 7. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat
auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen
Flug beziehungsweise für Flüge mit einem Luftfahrzeug,
dessen Lärmzulässigkeit nicht im Lufttüchtigkeitszeugnis
bescheinigt ist, zu erteilen,
wenn dies erforderlich ist
a) zur Wahrung öffentlicher Interessen (z. B.
Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder
Schädlingsbekämpfung), und entgegenstehende
öffentliche Interessen das Interesse
an der Flugdurchführung nicht überwiegen;
b) um das Luftfahrzeug aus dem Bundesgebiet
auszuführen, oder um am Luftfahrzeug im
Ausland Änderungen vornehmen zu lassen,
die erforderlich sind, um die Lärmzulässigkeit
des Luftfahrzeuges zu erreichen;
c) um Kunstflüge durchzuführen, wobei vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt die zur Wahrung
der öffentlichen Interessen, besonders
der Lärmschutzinteressen, erforderlichen
Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
gemäß Abs. 1 sind anzugeben
1. die Luftfahrzeugtype;
2. das Hoheits- und Eintragungszeichen des
Luftfahrzeuges;
3. der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der
Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt
werden sollen;
4. der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung
beziehungsweise der Flugbereich;
5. der Zweck des Fluges beziehungsweise der
Flüge;
6. der Grund für das Nichtvorliegen eines
Lärmzulässigkeitszeugnisses.
(3) Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung
(Abs. 1 lit. a) ist im Antrag glaubhaft zu
machen.
(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für
die Verwendung eines Luftfahrzeuges im Fluge
von Amts wegen eine Ausnahmebewilligung zu
erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges
auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen
meteorologischen Bedingungen nicht bereits
gemäß § 4 Abs. 2 anläßlich der Überprüfung
der Lufttüchtigkeit vorgenommen werden kann.
Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf
längstens ein Jahr ab Ausstellung beziehungsweise
Verlängerung des Lufttüchtigkeitszeugnisses
zu erteilen.
(5) Die Ausnahmebewilligung gemäß den Abs. 1
und 4 sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen
und Auflagen oder gegen Widerruf zu
erteilen, als dies zum Schutz der Allgemeinheit
vor Lärmbelästigungen erforderlich ist.
(6) Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen
gemäß den Abs. 1 und 4 werden
sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.
Lärmmeßmethoden
§ 8. (1) Die Lärmmessungen haben so zu
erfolgen, daß die Meßresultate eine Beurteilung
der vom Menschen tatsächlich empfundenen
Störwirkung erlauben.
(2) Im Sinne des Abs. 1 sind Methoden anzuwenden,
die es gestatten, den bewerteten Schalldruckpegel
oder die Lärmstärke von Luftfahrzeuggeräuschen
zu ermitteln.
(3) Für die Angabe von bewerteten Schalldruckpegeln
ist die logarithmische Einheit dB
mit A-Bewertung zu verwenden, wie sie in der
Empfehlung der Internationalen Elektrotechnischen
Kommission (IEC), Publikation 179 Erhältlich beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik
(ÖVE), Eschenbachgasse 9, A-1010 Wien, Fernsprecher
(0222) 57 63 73; einzusehen beim Bundesamt
für Zivilluftfahrt.,
beschrieben ist.
(4) Die Angabe der Lärmstärke hat in der
logarithmischen Einheit EPNdB gemäß der
Beschreibung im Anhang 16 zum Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt zu erfolgen.
ABSCHNITT II
BESONDERER TEIL
A. Flugzeuge bis 5700 kg mit Propellerantrieb
Anwendungsbereich
§ 9. (1) Der Abschnitt II A findet Anwendung
auf Flugzeuge einschließlich Motorsegler mit
Propellerantrieb und einer höchstzulässigen Abflugmasse
bis 5700 kg.
(2) Es sind die Lärmgrenzwerte gemäß § 14
Abs. 1 anzuwenden auf Flugzeuge,
a) für deren Prototypen die Antragstellungen
zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor
dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind, und für
deren jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis
erstmals am oder nach
dem 1. Jänner 1980 ausgestellt worden ist,
oder
b) für deren Prototypen die Antragstellungen
zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder
nach dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind, gleichgültig
zu welchem Zeitpunkt das jeweilige
Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt worden
ist, oder
c) für welche die Antragstellungen zu Baumusterveränderungen,
welche wesentlichen
Einfluß auf das Lärmverhalten haben, am
oder nach dem 1. Juni 1979 erfolgt sind.
(3) Für Flugzeuge, für deren Prototypen die
Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit
vor dem 1. Jänner 1975 erfolgt sind,
und für deren jeweilige Stückausführung ein
Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals vor dem 1. Jänner
1980 ausgestellt worden ist, und die von Kolbentriebwerken
angetrieben werden, sind die Lärmgrenzwerte
gemäß § 14 Abs. 2 anzuwenden.
Lärmmeßverfahren
§ 10. (1) Die Lärmmessung ist durchzuführen,
während das Flugzeug die Meßstelle bei höchstzulässiger
Dauerleistung in einer Höhe von
305 m ± 10 m horizontal auf einer geraden Flugbahn
von mindestens 600 m Länge überfliegt.
Die Flugbahn muß möglichst symmetrisch zur
Meßstelle liegen und diese innerhalb von 10 Grad
von der Vertikalen überqueren. Bei Flugzeugen,
die für Grundschulungsflüge oder für Schleppflüge
zugelassen sind, ist die Messung bei höchster
Startleistung durchzuführen, sofern diese höher
ist als die höchstzulässige Dauerleistung.
(2) Wird bei höchstzulässiger Dauerleistung
beziehungsweise bei höchster Startleistung
die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten,
so ist die Messung bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
durchzuführen.
(3) Erforderlichenfalls ist zur Ermittlung der
Ursache der übermäßigen Lärmentwicklung zusätzlich
eine Messung auf dem Boden vorzunehmen.
(4) Flughöhe und Motordrehzahl sind während
der Messung mit Hilfe von Instrumenten ausreichender
Genauigkeit zu überwachen. Erforderlichenfalls
hat diese Überwachung durch ein
mitfliegendes Kontrollorgan zu erfolgen. Wenn
die Kontrollmessungen an Bord eine Abweichung
der Überflughöhe von der Sollhöhe um mehr als
10% ergeben haben, sind die gemessenen Pegel
auf die dem Normabstand von 305 m entsprechenden
Lärmwerte umzurechnen.
(5) Bei jedem Überflug ist der Höchstwert des
zeitlichen Verlaufes des bewerteten Pegels als
Meßwert zu bestimmen. Im Fall des Überwiegens
des Propellerlärmes ist die Umrechnung des Meßwertes
auf den Wert für eine Referen2temperatur
von 25° C vorzunehmen und dieser Wert als
Meßergebnis anzusehen.
(6) Die Meßstelle muß mindestens 3mal überflogen
werden. Wenn die Spanne zwischen dem
höchsten und dem niedrigsten Ergebnis dieser
Messungen nicht mehr als 2 dB beträgt, ist aus
diesen Messungen der gesuchte Pegel durch
Bildung des arithmetischen Mittels zu errechnen.
Andernfalls ist mindestens ein weiterer Überflug
durchzuführen, und der Lärmpegel ist durch
Bildung des energetischen Mittelwertes der vier
oder mehr Einzelergebisse zu bestimmen. Einzelmessungen,
die ein offensichtliches Fehlergebnis
erbracht haben, müssen jedoch wiederholt werden.
(7) Das Steigvermögen des Flugzeuges ist
durch Anbringung eines Korrekturwertes dB,
der 5 dB nicht übersteigen darf, zu berücksichtigen.
Der Korrekturwert ergibt sich rechnerisch
aus folgender Formel
Der ermittelte Korrekturwert ist dem ermittelten
Meßwert algebraisch hinzuzurechnen.
(8) Weitere Einzelheiten des Meßverfahrens
und der Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen
sind dem Anhang 16 zum Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
(9) Die Resultate der Schallmessungen sind in
einem Meßprotokoll darzustellen.
Meßgeräte
§ 11. (1) Für die Messung ist ein Präzisions-
Schallpegelmesser zu verwenden, dessen Aufbau
und Güte der Empfehlung der Internationalen
Elektrotechnischen Kommission (IEC), Publikation
179 Erhältlich beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik
(ÖVE); einzusehen beim Bundesamt für Zivilluftfahrt. entsprechen und durch ein Beglaubigungsschreiben
der Eichbehörde nachgewiesen
sind. Die Messungen sind mit jener Bewertungseinrichtung
und jener Zeitkonstanten des Meßgerätes
durchzuführen, die der Bewertungskurve
A und der „langsamen Anzeige" (Anzeigedynamik
SLOW) nach dieser Empfehlung
entsprechen.
(2) Die richtige Anzeige des Meßgerätes ist
vor der Messung und — bei längerer Dauer
derselben — sooft es die Umstände erfordern
durch eine Prüfvorrichtung (z. B. eine Normschallquelle)
zu kontrollieren.
Meßstelle
§ 12. (1) Als Meßstelle ist ein ebenes Gelände
mit mittlerer Schallabsorption (z. B. gemähter
Grasboden) zu wählen. Im Umkreis von 100 m
um die Meßstelle dürfen sich keine Gegenstände
wie Gebäude, Mauern, Baumgruppen und dergleichen
befinden, die das Schallfeld des zu messenden
Flugzeuges wesentlich beeinflussen könnten.
(2) Das Mikrophon ist in 1,2 m Höhe über dem
Boden anzubringen. Hinsichtlich der Ausrichtung
des Mikrophons und der Verwendung eines
Windschirmes sind die Vorschriften des Meßgeräteherstellers
zu beachten.
(3) Personen haben einen solchen Abstand
vom Mikrophon einzuhalten, daß das Meßergebnis
nicht beeinträchtigt wird.
Meteorologische Einflüsse
§ 13. (1) Im Bereich der Meßstelle sind die
Windgeschwindigkeit, die Luftfeuchtigkeit, die
Temperatur und der Umgebungsgeräuschpegel
am Boden zu messen.
(2) Bei einer Windgeschwindigkeit am Boden
von mehr als 2 m/s (4 Knoten) ist die Flugrichtung
in die Windachse zu legen, und die
Meßflüge sind gegen den Wind durchzuführen.
(3) Schallmessungen sind nicht durchzuführen,
wenn der Umgebungsgeräuschpegel (einschließlich
der Windgeräusche) weniger als 10 dB
unter den zu messenden Lärmwerten liegt, oder
wenn die Windgeschwindigkeit 5 m/s (10 Knoten)
übersteigt.
(4) Bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von
weniger als 20% und einer Temperatur von
weniger als 2° C oder mehr als 35° C sind keine
Schallmessungen durchzuführen, oder es ist
der gemessene Schallpegel über eine Frequenzanalyse
auf einen Referenzzustand der Luft von
25° C und 70% Luftfeuchtigkeit rechnerisch zu
korrigieren.
Höchstzulässiger Lärm
§ 14. (1) Für die in § 9 Abs. 2 genannten Flugzeuge
gelten folgende, in Abhängigkeit von der
höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen
A-bewerteten Schallpegel LPA als obere
Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte
in dB gemäß § 8 Abs. 3).
(2) Für die in § 9 Abs. 3 genannten Flugzeuge
gelten die nachfolgend in Abhängigkeit von der
höchstzulässigen Abflugmasse angegebenen A-
bewerteten Schallpegel als obere Grenze der
zulässigen Lärmentwicklung
(3) Die Verwendung von Flugzeugen mit
einem A-bewerteten Schallpegel von mehr als
75 dB für Grundschulungsflüge im Flugplatzverkehr,
für Schleppflüge und für Tiefflüge ist örtlich
oder zeitlich zu beschränken, soweit dies zum
Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen
erforderlich ist.
B. Flugzeuge über 5700 kg mit
Propellerantrieb
Anwendungsbereich
§ 15. Der Abschnitt II B findet Anwendung
auf Flugzeuge mit Propellerantrieb und einer
höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als
5700 kg, für deren Prototypen die Antragstellungen
zur Feststellung der Lufttüchtigkeit am oder
nach dem 6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen
davon sind Flugzeuge, die bei ihrer
höchstzulässigen Abflugmasse für den Start eine
Pistenlänge von nicht mehr als 600 m benötigen,
wobei Stoppflächen und Freiflächen unberücksichtigt
bleiben.
Lärmmeßverfahren
§ 16. (1) Die Lärmmessung ist unter Anwendung
der in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren
durchzuführen, und zwar
1. an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie
beziehungsweise zur verlängerten
Pistenmittellinie verlaufenden und 450 m von
dieser entfernten Linie, an dem der Startlärmpegel
seinen Höchstwert erreicht (Seitenlärm-
Meßpunkt) ;
2. an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie,
der 6500 m nach Startbeginn
liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);
3. an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie,
der 2000 m vor der Pistenschwelle
liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt).
Bei ebenem Vorgelände entspricht dies einer
Position 120 m lotrecht unterhalb des
3 Grad-Gleitweges, welcher 300 m innerhalb
der Schwelle beginnt.
(2) Die bei den Lärmmeßflügen für Start und
Landung einzuhaltenden Standardflugverfahren
sind gemäß der Beschreibung im Teil 2, Punkt 5.6
des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale
Zivilluftfahrt durchzuführen.
(3) Als Standardmassen gelten bei der Messung
des Startüberfluglärmes und des Seitenlärmes die
höchstzulässige Abflugmasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung
verlangt ist, und bei der
Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige
Landemasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung
verlangt ist.
(4) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen,
die Vorgangsweise bei der rechnerischen
Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen
im Fall von Abweichungen von den meteorologischen
und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen
und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens
sind dem Anhang 16 zum Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Höchstzulässiger Lärm
§ 17. (1) Für die im § 15 genannten Flugzeuge
gelten — unbeschadet der Bestimmungen im
Abs. 2 — folgende, in Abhängigkeit von der
höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen
Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze
der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte
in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4)
(2) Überschreitungen der im Abs. 1 genannten
Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei
Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
a) die Summe aller Überschreitungen nicht
mehr als 3 EPNdB beträgt;
b) die Überschreitung an einem Meßpunkt
nicht mehr als 2 EPNdB beträgt;
c) die Überschreitung an einem Meßpunkt
beziehungsweise die Überschreitungen an
zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere
Werte an den verbleibenden Meßpunkten
beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt
ausgeglichen werden.
C. Flugzeuge mit Strahlantrieb, wenn die
Antragstellung für die Baumusterprüfung
vor dem 6. Oktober 1977 erfolgte
Anwendungsbereich
§ 18. (1) Der Abschnitt II C findet Anwendung
auf Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken,
für deren Prototypen die Antragstellungen
zur Feststellung der Lufttüchtigkeit vor dem
6. Oktober 1977 erfolgt sind. Ausgenommen
davon sind Flugzeuge,
a) die bei ihrer höchstzulässigen Abflugmasse
für den Start eine Pistenlänge von nicht
mehr als 600 m benötigen, wobei Stoppflächen
und Freiflächen unberücksichtigt
bleiben, oder
b) wenn sie von Triebwerken angetrieben
werden, die ein Mantelstromverhältnis von
zwei oder mehr haben, und für deren jeweilige
Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis
erstmals vor dem 1. März 1972
ausgestellt worden ist, oder
c) wenn sie von anderen Triebwerken angetrieben
werden, wenn der Antrag auf Zulassung
des Prototyps vor dem 1. Jänner
1969 gestellt worden ist, und für deren
jeweilige Stückausführung ein Lufttüchtigkeitszeugnis
erstmals vor dem 1. Jänner 1976
ausgestellt worden ist.
(2) Dieser Abschnitt findet weiters Anwendung
auf alle Nachfolgemuster, die von den im Abs. 1
bezeichneten Flugzeugtypen abgeleitet worden
sind, wenn der Antrag auf Zulassung des geänderten
Prototyps am oder nach dem 6. Oktober
1977 gestellt worden ist. Dabei gelten für Nachfolgemuster,
a) wenn sie von Strahlturbinentriebwerken
angetrieben werden, die ein Mantelstromverhältnis
von weniger als zwei haben,
dieselben Lärmgrenzwerte wie für die im
Abs. 1 genannten Flugzeuge (§ 20 Abs. 1),
b) wenn sie von Strahlturbinentriebwerken
angetrieben werden, die ein Mantelstromverhältnis
von zwei oder mehr haben,
geringere Lärmgrenzwerte (§ 20 Abs. 2).
Lärmmeßverfahren
§ 19. (1) Die Lärmmessung ist unter Anwendung
der in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Flugverfahren
durchzuführen, und zwar
1. an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie
beziehungsweise zur verlängerten
Pistenmittellinie verlaufenden und 650 m
von dieser entfernten Linie, an dem der
Startlärmpegel seinen Höchstwert erreicht
(Seitenlärm-Meßpunkt);
2. an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie,
der 6500 m nach Startbeginn
liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);
3. an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie,
der 2000 m vor der Pistenschwelle
liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt).
Bei ebenem Vorgelände entspricht dies einer
Position 120 m lotrecht unterhalb des
3 Grad-Gleitweges, welcher 300 m innerhalb
der Schwelle beginnt.
(2) Die bei den Lärmmeßflügen für Start und
Landung einzuhaltenden Standardflugverfahren
sind gemäß der Beschreibung im Teil 2, Punkt 2.6
des Anhanges 16 zum Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt durchzuführen.
(3) Als Standardgewichte gelten bei der Messung
des Startüberfluglärmes und des Seitenlärmes
das höchstzulässige Abfluggewicht, bei
der Messung des Landeanfluglärmes das höchstzulässige
Landegewicht.
(4) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen,
die Vorgangsweise bei der rechnerischen
Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen
im Fall von Abweichungen von den meteorologischen
und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen
und weitere Einzelheiten des Meßverfahrens
sind dem Anhang 16 zum Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Höchstzulässiger Lärm
§ 20. (1) Für die im § 18 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a genannten Flugzeuge gelten — unbeschadet
der Bestimmungen im Abs. 3 — folgende, in
Abhängigkeit von der höchstzulässigen Abflugmasse
M (in kg) angegebenen Lärmstärkepegel
LEPN als obere Grenze der zulässigen Lärmentwicklung
(Lärmgrenzwerte in EPNdB gemäß
§ 8 Abs. 4)
a) am Landeanfluglärm-Meßpunkt und am
Seitenlärm-Meßpunkt
(2) Für die im § 18 Abs. 2 lit. b genannten
Flugzeuge gelten — unbeschadet der Bestimmungen
im Abs. 3 — folgende, in Abhängigkeit von
der höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg)
angegebenen Lärmstärkepegel LEPN als obere
Grenze der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte
in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4)
(3) Überschreitungen der in den Abs. 1 und 2
genannten Lärmgrenzwerte sind nur an einem
oder zwei Meßpunkten und nur dann zulässig,
wenn
a) die Summe aller Überschreitungen nicht
mehr als 4 EPNdB beträgt;
b) die Überschreitung an einem Meßpunkt
nicht mehr als 3 EPNdB beträgt;
c) die Überschreitung an einem Meßpunkt beziehungsweise
die Überschreitungen an zwei
Meßpunkten durch entsprechend geringere
Werte an den verbleibenden Meßpunkten
beziehungsweise an dem verbleibenden Meßpunkt
ausgeglichen werden.
(4) Ausgenommen von der Regelung gemäß
Abs. 3 lit. a sind Flugzeuge mit vier Triebwerken,
die ein Mantelstromverhältnis von zwei oder mehr
haben, wenn der Antrag auf Zulassung des
Prototyps vor dem 1. Dezember 1969 gestellt
worden ist. Für diese Flugzeuge darf die Summe
aller Überschreitungen nicht mehr als 5 EPNdB
betragen.
D. Flugzeuge mit Strahlantrieb, wenn die
Antragstellung für die Baumusterprüfung am
oder nach dem 6. Oktober 1977 erfolgte
Anwendungsbereich
§ 21. Der Abschnitt II D findet Anwendung
auf Unterschallflugzeuge mit Strahlturbinentriebwerken
einschließlich der davon abgeleiteten
Nachfolgemuster, für deren Prototypen die
Antragstellungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit
am oder nach dem 6. Oktober 1977
erfolgt sind. Ausgenommen davon sind Flugzeuge,
die bei ihrem höchstzulässigen Abfluggewicht
für den Start eine Pistenlänge von nicht
mehr als 600 m benötigen, wobei Stoppflächen
und Freiflächen unberücksichtigt bleiben.
Lärmmeßverfahren
§ 22. (1) Die Lärmmessung ist unter Anwendung
der in den Abs. 2 und 3 beschriebenen
Flugverfahren durchzuführen, und zwar
1. an jenem Punkt auf einer parallel zur Pistenmittellinie
beziehungsweise zur verlängerten
Pistenmittellinie verlaufenden und 450 m
von dieser entfernten Linie, an dem der
Startlärmpegel seinen Höchstwert erreicht
(Seitenlärm-Meßpunkt);
2. an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie,
der 6500 m nach Startbeginn
liegt (Startüberfluglärm-Meßpunkt);
3. an jenem Punkt auf der verlängerten Pistenmittellinie,
der 2000 m vor der Pistenschwelle
liegt (Landeanfluglärm-Meßpunkt).
Bei ebenem Gelände entspricht dies einer
Position 120 m lotrecht unterhalb des 3-Grad-
Gleitweges, welcher 300 m innerhalb der
Schwelle beginnt.
(2) Die bei den Lärmmeßflügen für Start und
Landung einzuhaltenden Standardflugverfahren
sind gemäß der Beschreibung im Teil 2, Punkt 3.6
des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale
Zivilluftfahrt durchzuführen.
(3) Als Standardmassen gelten bei der Messung
des Startüberfluglärmes und des Seitenlärmes die
höchstzulässige Abflugmasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung
verlangt ist, und bei der
Messung des Landeanfluglärmes die höchstzulässige
Landemasse, für die eine Lärmzulässigkeitsprüfung
verlangt ist.
(4) Die Anforderungen an Meßgeräte und Meßstellen,
die Vorgangsweise bei der rechnerischen
Auswertung und bei den rechnerischen Korrekturen
im Fall von Abweichungen von den
meteorologischen und flugbetrieblichen Standardmeßbedingungen
und weitere Einzelheiten
des Meßverfahrens sind dem Anhang 16 zum
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
zu entnehmen.
Höchstzulässiger Lärm
§ 23. (1) Für die im § 21 genannten Flugzeuge
gelten — unbeschadet der Bestimmungen im
Abs. 3 — folgende, in Abhängigkeit von der
höchstzulässigen Abflugmasse M (in kg) angegebenen
Lärmstärkepegel LEPN als obere Grenze
der zulässigen Lärmentwicklung (Lärmgrenzwerte
in EPNdB gemäß § 8 Abs. 4)
(2) Wenn für die Messungen eine Bezugsumgebungstemperatur
von 15° C anstatt 25° C verwendet
wurde, sind die ermittelten Werte für den Startüberfluglärm
um 1 EPNdB zu erhöhen, bevor sie
mit den im Abs. 1 lit. c genannten Lärmgrenzwerten
verglichen werden.
(3) Überschreitungen der im Abs. 1 genannten
Lärmgrenzwerte sind nur an einem oder zwei
Meßpunkten und nur dann zulässig, wenn
a) die Summe aller Überschreitungen nicht
mehr als 3 EPNdB beträgt;
b) die Überschreitung an einem Meßpunkt
nicht mehr als 2 EPNdB beträgt;
c) die Überschreitung an einem Meßpunkt
beziehungsweise die Überschreitungen an
zwei Meßpunkten durch entsprechend geringere
Werte an den verbleibenden Meßpunkten
beziehungsweise an dem verbleibenden
Meßpunkt ausgeglichen werden.
ABSCHNITT III
ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Beschränkungen für Flugzeuge mit
Strahlantrieb
§ 24. (1) Lärmzulässigkeitsbescheinigungen für
Flugzeuge mit Strahlantrieb, deren Zulassungen
nach dem 1. Juni 1979 beantragt worden sind,
sind nur dann auszustellen, wenn die Lärmmeßwerte
folgende Grenzwerte nicht übersteigen
a) sofern der Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit
für den Prototyp vor dem
6. Oktober 1977 erfolgt ist, die im
Abschnitt II C festgelegten Grenzwerte;
b) ansonsten die im Abschnitt II D festgelegten
Grenzwerte.
(2) Ein Luftfahrzeug, das die Anforderungen
gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, ist jedoch auch nach
dem 1. Juni 1979 befristet zuzulassen, wenn
1. ein entsprechender Umrüstbausatz zur Lärmverminderung
für die spezielle Luftfahrzeugtype
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
verfügbar sein wird und
2. ein solcher Bausatz bereits vor dem Antrag
auf Zulassung vom Luftfahrzeughalter oder
Eigentümer bestellt worden ist.
(3) Flugzeuge mit Strahlantrieb und einer
höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als
20000 kg dürfen ab 1. Jänner 1986 im Fluge nur
mehr verwendet werden, wenn der von ihnen
entwickelte Lärm die im Abschnitt II C festgelegten
Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf
Antrag für Flugzeuge, die von der Regelung
gemäß Abs. 3 betroffen sind, Ausnahmen bis
längstens 1. Jänner 1988 zu bewilligen, wenn
1. die rechtzeitige Indienststellung eines vorgeschriebenen
Ersatzflugzeuges nicht möglich
war und
2. ein Ersatzflugzeug, dessen Lärmwerte den
Grenzwerten des Abschnittes II D genügen,
bereits bestellt ist.
Beschränkungen für Flugzeuge mit
Propellerantrieb
§ 25. (1) Lärmzulässigkeitsbescheinigungen für
Flugzeuge mit Propellerantrieb und für Motorsegler,
deren Zulassungen nach dem 1. Juni 1979
beantragt worden sind, sind nur dann auszustellen,
wenn die Lärmmeßwerte die im § 14
Abs. 1 beziehungsweise § 17 Abs. 1 angegebenen
Grenzwerte nicht übersteigen.
(2) Ein Luftfahrzeug, das die Anforderungen
gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, ist jedoch auch nach
dem 1. Juni 1979 befristet zuzulassen, wenn
1. ein entsprechender Umrüstbausatz zur
Lärmverminderung für die spezielle Luftfahrzeugtype
innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes verfügbar sein wird und
2. ein solcher Bausatz bereits vor dem Antrag
auf Zulassung vom Luftfahrzeughalter oder
Eigentümer bestellt worden ist.
Inkrafttreten
§ 26. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1979
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung,
BGBl. Nr. 498/1972, außer Kraft.