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216_1974 AT

216. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

Zur Durchführung des Abkommens vom

29. Dezember 1971, BGBl. Nr. 415/1973, zwischen

der Republik Österreich und dem Königreich

Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern

und der Grundsteuern (im folgenden als

„Abkommen" bezeichnet) wird verordnet

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen

des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer

unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch

von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Art. 4 des Abkommens in Belgien

ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung

jener Beträge an Kapitalertragsteuer

zu begehren, die über das nach den Bestimmungen

des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus

einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung

gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im

Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht

auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter

Verwendung der Vordrucke R-B (Anlage 1) zu

stellen. Der Antrag ist bei der für die Einkommens

(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers

zuständigen belgischen Behörde einzureichen.

Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere

Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst

zusammen in einem Antrag geltend zu machen.

Es können jedoch höchstens Ansprüche, die sich

aus drei Kalenderjahren ergeben, in einem Antrag

zusammengefaßt werden. Soweit die in

Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom

gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt

werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.

(5) Die belgische Behörde prüft, ob der Antragsteller

in Belgien ansässig (Art. 4 des Abkommens)

ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie dies auf

der ersten Ausfertigung des Antrages, die sie

sodann dem Antragsteller ausfolgt. Der Antragsteller

hat dafür zu sorgen, daß die amtlich bestätigte

Antragsausfertigung innerhalb von drei

Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem

die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei

jenem österreichischen Finanzamt eingebracht

wird, das für die Veranlagung des Ertragschuldners

zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig

ist. Dieses Finanzamt hat über den Antrag

zu entscheiden.

(6) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3)

beizulegen.

Entlastung von der Quellenbesteuerung

in Belgien

§ 2. (1) Zur Erlangung der in den Art. 10,

11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastung

von der belgischen Einkommensbesteuerung

bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

hat der Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge

unter Verwendung der Vordrucke Nr. „276

Div. (A)" (Anlage 2) oder Nr. „276 Int. (A)"

(Anlage 3) oder Nr. „276 R. (A)" (Anlage 4) zu

stellen. Die Vordrucke sind in Österreich von den

Finanzlandesdirektionen zu beziehen. Der Anspruch

auf Steuerentlastung steht nur jener Person

zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte

das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte

abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(2) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.

(3) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung

bei jenem Finanzamt einzureichen, das für

die Einkommens(Körperschaft)besteuerung des

Antragstellers in Österreich zuständig ist. Das

Finanzamt hat zu prüfen, ob die Antragsangaben

mit der Aktenlage übereinstimmen und ob der

Antragsteller in Österreich ansässig (Art. 4 des

Abkommens) ist; zutreffendenfalls ist dies auf

der für die belgische Steuerverwaltung bestimmten

Antragsausfertigung zu bestätigen, die sodann

dem Antragsteller auszufolgen ist. Die andere

Antragsausfertigung bleibt beim Finanzamt. Der

Antragsteller hat für die zeitgerechte Weiterleitung

der ihm ausgefolgten Antragsausfertigung

unter Anschluß aller Belege und einer allfälligen

Vollmacht nach Belgien Sorge zu tragen.

Wohnsitzbescheinigung

§ 3. Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer

abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich

oder in Belgien den Nachweis erbringen

müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig

(Art: 4 des Abkommens) sind, können sich

je nach Lage des Falles in Österreich oder in Belgien

an die dort für ihre Einkommens(Körperschaft)

besteuerung zuständige Behörde wenden

und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung

(Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.

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