216. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens vom
29. Dezember 1971, BGBl. Nr. 415/1973, zwischen
der Republik Österreich und dem Königreich
Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuern
und der Grundsteuern (im folgenden als
„Abkommen" bezeichnet) wird verordnet
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer
unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch
von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,
die gemäß Art. 4 des Abkommens in Belgien
ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung
jener Beträge an Kapitalertragsteuer
zu begehren, die über das nach den Bestimmungen
des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus
einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung
gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im
Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht
auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter
Verwendung der Vordrucke R-B (Anlage 1) zu
stellen. Der Antrag ist bei der für die Einkommens
(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers
zuständigen belgischen Behörde einzureichen.
Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere
Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst
zusammen in einem Antrag geltend zu machen.
Es können jedoch höchstens Ansprüche, die sich
aus drei Kalenderjahren ergeben, in einem Antrag
zusammengefaßt werden. Soweit die in
Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom
gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt
werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5) Die belgische Behörde prüft, ob der Antragsteller
in Belgien ansässig (Art. 4 des Abkommens)
ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie dies auf
der ersten Ausfertigung des Antrages, die sie
sodann dem Antragsteller ausfolgt. Der Antragsteller
hat dafür zu sorgen, daß die amtlich bestätigte
Antragsausfertigung innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei
jenem österreichischen Finanzamt eingebracht
wird, das für die Veranlagung des Ertragschuldners
zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig
ist. Dieses Finanzamt hat über den Antrag
zu entscheiden.
(6) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3)
beizulegen.
Entlastung von der Quellenbesteuerung
in Belgien
§ 2. (1) Zur Erlangung der in den Art. 10,
11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastung
von der belgischen Einkommensbesteuerung
bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
hat der Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge
unter Verwendung der Vordrucke Nr. „276
Div. (A)" (Anlage 2) oder Nr. „276 Int. (A)"
(Anlage 3) oder Nr. „276 R. (A)" (Anlage 4) zu
stellen. Die Vordrucke sind in Österreich von den
Finanzlandesdirektionen zu beziehen. Der Anspruch
auf Steuerentlastung steht nur jener Person
zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte
das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte
abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(2) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.
(3) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung
bei jenem Finanzamt einzureichen, das für
die Einkommens(Körperschaft)besteuerung des
Antragstellers in Österreich zuständig ist. Das
Finanzamt hat zu prüfen, ob die Antragsangaben
mit der Aktenlage übereinstimmen und ob der
Antragsteller in Österreich ansässig (Art. 4 des
Abkommens) ist; zutreffendenfalls ist dies auf
der für die belgische Steuerverwaltung bestimmten
Antragsausfertigung zu bestätigen, die sodann
dem Antragsteller auszufolgen ist. Die andere
Antragsausfertigung bleibt beim Finanzamt. Der
Antragsteller hat für die zeitgerechte Weiterleitung
der ihm ausgefolgten Antragsausfertigung
unter Anschluß aller Belege und einer allfälligen
Vollmacht nach Belgien Sorge zu tragen.
Wohnsitzbescheinigung
§ 3. Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer
abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich
oder in Belgien den Nachweis erbringen
müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig
(Art: 4 des Abkommens) sind, können sich
je nach Lage des Falles in Österreich oder in Belgien
an die dort für ihre Einkommens(Körperschaft)
besteuerung zuständige Behörde wenden
und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung
(Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.