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216_1973 AT

216. Beschluß Nr. 7/1973 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Beschluß Nr. 7/1973 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 7 DES ÜBEREINKOMMENS

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 7/1973 Der Beschluß Nr. 7/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 215/1973 verlautbart ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Dieser Beschluß des Gemeinsamen Rates wird

an dem Tag wirksam, an dem der Beschluß des

Gemeinsamen Rates Nr. 1/1973 Der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 1/1973

der Finnland-EFTA Assoziierung ist unter BGBl.

Nr. 160/1973 verlautbart in Kraft tritt.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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