216. Bundesgesetz: 3. Pensionsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, wird
wie folgt geändert
1. Der Abs. 4 des § 18 hat zu entfallen. Der
bisherige Abs. 5 ist als Abs. 4 zu bezeichnen.
2. Im § 20 Abs. 3 hat der zweite Satz zu
lauten
„Die Bestimmung des § 19 Abs. 4 bleibt unberührt."
3. Im § 26 Abs. 1 hat der zweite Satz zu
lauten
„Die Bestimmung des § 19 Abs. 4 bleibt unberührt."
4. Im § 41 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Wird durch gesetzliche Vorschriften die
Höhe des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen
Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert,
so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges der Beamten des Ruhestandes entsprechend.
Ebenso ändert sich die Bemessungsgrundlage
der Ruhegenußzulage, wenn die Höhe
der Aktivzulage geändert wird.
(3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten
Voraussetzungen ändert sich das im § 19 Abs. 4
vorgesehene Höchstmaß der Versorgungsleistung
um denselben Hundertsatz, um den sich bei
einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert."
5. a) Die Überschrift des § 49 hat zu lauten
„Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen
und Hinterbliebenen
eines entlassenen Beamten"
b) Dem § 49 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem
Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1971
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen,
der zuständige Bundesminister betraut.