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216_1972 AT

216. Bundesgesetz: 3. Pensionsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Bundesgesetz: 3. Pensionsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, wird

wie folgt geändert

1. Der Abs. 4 des § 18 hat zu entfallen. Der

bisherige Abs. 5 ist als Abs. 4 zu bezeichnen.

2. Im § 20 Abs. 3 hat der zweite Satz zu

lauten

„Die Bestimmung des § 19 Abs. 4 bleibt unberührt."

3. Im § 26 Abs. 1 hat der zweite Satz zu

lauten

„Die Bestimmung des § 19 Abs. 4 bleibt unberührt."

4. Im § 41 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Wird durch gesetzliche Vorschriften die

Höhe des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen

Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert,

so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges der Beamten des Ruhestandes entsprechend.

Ebenso ändert sich die Bemessungsgrundlage

der Ruhegenußzulage, wenn die Höhe

der Aktivzulage geändert wird.

(3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten

Voraussetzungen ändert sich das im § 19 Abs. 4

vorgesehene Höchstmaß der Versorgungsleistung

um denselben Hundertsatz, um den sich bei

einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert."

5. a) Die Überschrift des § 49 hat zu lauten

„Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen

und Hinterbliebenen

eines entlassenen Beamten"

b) Dem § 49 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem

Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1971

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen,

der zuständige Bundesminister betraut.

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