216. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Langenlebarn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische
Munitionslager wird verordnet
§ 1. Als Gefahrdungsbereich des Munitionslagers
Langenlebarn werden die im § 2 näher
bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Langenlebarn-
Oberaigen, -Unteraigen, Königstetten
und Tulbing (Gerichtsbezirk Tulln) bestimmt.
Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich
erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen 1
und 2 im einzelnen ersichtlich.
§ 2. (1) In den engeren Gefahrdungsbereich
des Munitionslagers Langenlebarn fallen jene
Grundstücke und Teile von Grundstücken, die
innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen,
rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Langenlebarn fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die zwischen
den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau
gezeichneten Einhüllenden liegen.
§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer
Woche nach dem Tag der Kundmachung in
Kraft.