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216_1968 AT

216. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Langenlebarn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Langenlebarn

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische

Munitionslager wird verordnet

§ 1. Als Gefahrdungsbereich des Munitionslagers

Langenlebarn werden die im § 2 näher

bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Langenlebarn-

Oberaigen, -Unteraigen, Königstetten

und Tulbing (Gerichtsbezirk Tulln) bestimmt.

Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich

erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen 1

und 2 im einzelnen ersichtlich.

§ 2. (1) In den engeren Gefahrdungsbereich

des Munitionslagers Langenlebarn fallen jene

Grundstücke und Teile von Grundstücken, die

innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen,

rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Langenlebarn fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die zwischen

den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau

gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer

Woche nach dem Tag der Kundmachung in

Kraft.

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