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216_1966 AT

216. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen hinsichtlich des Gymnasiums für Berufstätige und des Realgymnasiums für Berufstätige; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen hinsichtlich des Gymnasiums für Berufstätige und des Realgymnasiums für Berufstätige; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 243/1965, insbesondere dessen

§§ 6 und 39 Abs. 5, wird die Verordnung des

Bundesministeriums für Unterricht vom 22. Juni

1964, BGBl. Nr. 163, in der Fassung der Verordnung

vom 1. Juli 1966, BGBl. Nr. 146, abgeändert

wie folgt

1. Nach § 3 ist folgender § 3 a einzufügen

„§ 3 a. Die in der Anlage C enthaltenen Lehrpläne

für das Gymnasium für Berufstätige und

das Realgymnasium für Berufstätige (mit Ausnahme

der darin unter IV. wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht) werden

bezüglich

des 1. Halbjahrslehrganges am 1. September

1966,

des 2. Halbjahrslehrganges am 1. Feber 1967,

des 3. Halbjahrslehrganges am 1. September

1967,

des 4. Halbjahrslehrganges am 1. Feber 1968,

des 5. Halbjahrslehrganges am 1. September

1968,

des 6. Halbjahrslehrganges am 1. Feber 1969,

des 7. Halbjahrslehrganges am 1. September

1969,

des 8. Halbjahrslehrganges am 1. Feber 1970,

des 9. Halbjahrslehrganges am 1. September

1970,

des 10. Halbjahrslehrganges am 1. Feber 1971

in Kraft gesetzt."

2. Nach der Anlage B ist die der vorliegenden

Verordnung angeschlossene Anlage C anzufügen.

Artikel II

Bekanntmachung

Die in der Anlage C unter IV. wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß

§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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