216. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen hinsichtlich des Gymnasiums für Berufstätige und des Realgymnasiums für Berufstätige; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 243/1965, insbesondere dessen
§§ 6 und 39 Abs. 5, wird die Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht vom 22. Juni
1964, BGBl. Nr. 163, in der Fassung der Verordnung
vom 1. Juli 1966, BGBl. Nr. 146, abgeändert
wie folgt
1. Nach § 3 ist folgender § 3 a einzufügen
„§ 3 a. Die in der Anlage C enthaltenen Lehrpläne
für das Gymnasium für Berufstätige und
das Realgymnasium für Berufstätige (mit Ausnahme
der darin unter IV. wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht) werden
bezüglich
des 1. Halbjahrslehrganges am 1. September
1966,
des 2. Halbjahrslehrganges am 1. Feber 1967,
des 3. Halbjahrslehrganges am 1. September
1967,
des 4. Halbjahrslehrganges am 1. Feber 1968,
des 5. Halbjahrslehrganges am 1. September
1968,
des 6. Halbjahrslehrganges am 1. Feber 1969,
des 7. Halbjahrslehrganges am 1. September
1969,
des 8. Halbjahrslehrganges am 1. Feber 1970,
des 9. Halbjahrslehrganges am 1. September
1970,
des 10. Halbjahrslehrganges am 1. Feber 1971
in Kraft gesetzt."
2. Nach der Anlage B ist die der vorliegenden
Verordnung angeschlossene Anlage C anzufügen.
Artikel II
Bekanntmachung
Die in der Anlage C unter IV. wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß
§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.