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216_1965 AT

216. Verordnung: Änderung der Flugunfallsuntersuchungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Verordnung: Änderung der Flugunfallsuntersuchungs-Verordnung

Auf Grund der §§ 137 und 138 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet

Die Flugunfallsuntersuchungs-Verordnung,

BGBl. Nr. 68/1958, wird wie folgt geändert

1. Der § 1 Abs. 6 hat zu entfallen.

2. Die bisherigen Bestimmungen des § 8 werden

als Abs. 1 bezeichnet. Dem § 8 Abs. 1 wird

folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Sofern die Durchführung eines Lokalaugenscheines

mit Rücksicht auf die Umstände

des Falles und den Zweck der Untersuchung erforderlich

erscheint, sind die Erhebungen an Ort

und Stelle von der Flugunfallskommission unmittelbar

zu führen, soweit sich aus den Bestimmungen

des § 10 nichts anderes ergibt."

3. Der § 10 hat zu lauten

„§ 10. Vereinfachte Untersuchung

Die Untersuchung am Unfallsort (§ 8 Abs. 2)

ist vom Leiter der Flugunfallskommission und

einem von ihm bestimmten Mitglied der Kommission

oder einem vom Leiter bestimmten Mitglied

der Komission allein zu führen (vereinfachte

Untersuchung); wenn sich der Unfall nicht

im Betriebe eines Luftbeförderungsunternehmens

(§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes) ereignet hat

und mit Rücksicht auf die Umstände des Falles

und den Zweck der Untersuchung kein Lokalaugenschein

durch alle Mitglieder der Flugunfallskommission

erforderlich erscheint. Hierüber

entscheidet der Leiter der Flugunfallskommission."

4. Der § 11 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Im Gutachten und in den Vorschlägen

sind abweichende Auffassungen einzelner Kommissionsmitglieder

gesondert festzuhalten."

5. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat die Wiederaufnahme

der Untersuchung anzuordnen, wenn neue Tatsachen

bekannt werden, auf Grund deren ein

anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist."

6. Der § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Andere als die im Abs. 1 bezeichneten Mitglieder

der Flugunfallskommission haben einen

Gebührenanspruch in sinngemäßer Anwendung

des Gebührenanspruchsgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 179, in der jeweils geltenden Fassung. Über

den Gebührenanspruch entscheidet das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

nach den Grundsätzen des Gebührenanspruchsgesetzes."

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