216. Verordnung: Änderung der Flugunfallsuntersuchungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 137 und 138 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet
Die Flugunfallsuntersuchungs-Verordnung,
BGBl. Nr. 68/1958, wird wie folgt geändert
1. Der § 1 Abs. 6 hat zu entfallen.
2. Die bisherigen Bestimmungen des § 8 werden
als Abs. 1 bezeichnet. Dem § 8 Abs. 1 wird
folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Sofern die Durchführung eines Lokalaugenscheines
mit Rücksicht auf die Umstände
des Falles und den Zweck der Untersuchung erforderlich
erscheint, sind die Erhebungen an Ort
und Stelle von der Flugunfallskommission unmittelbar
zu führen, soweit sich aus den Bestimmungen
des § 10 nichts anderes ergibt."
3. Der § 10 hat zu lauten
„§ 10. Vereinfachte Untersuchung
Die Untersuchung am Unfallsort (§ 8 Abs. 2)
ist vom Leiter der Flugunfallskommission und
einem von ihm bestimmten Mitglied der Kommission
oder einem vom Leiter bestimmten Mitglied
der Komission allein zu führen (vereinfachte
Untersuchung); wenn sich der Unfall nicht
im Betriebe eines Luftbeförderungsunternehmens
(§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes) ereignet hat
und mit Rücksicht auf die Umstände des Falles
und den Zweck der Untersuchung kein Lokalaugenschein
durch alle Mitglieder der Flugunfallskommission
erforderlich erscheint. Hierüber
entscheidet der Leiter der Flugunfallskommission."
4. Der § 11 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Im Gutachten und in den Vorschlägen
sind abweichende Auffassungen einzelner Kommissionsmitglieder
gesondert festzuhalten."
5. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat die Wiederaufnahme
der Untersuchung anzuordnen, wenn neue Tatsachen
bekannt werden, auf Grund deren ein
anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist."
6. Der § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Andere als die im Abs. 1 bezeichneten Mitglieder
der Flugunfallskommission haben einen
Gebührenanspruch in sinngemäßer Anwendung
des Gebührenanspruchsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 179, in der jeweils geltenden Fassung. Über
den Gebührenanspruch entscheidet das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
nach den Grundsätzen des Gebührenanspruchsgesetzes."