216. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1952, BGBl.
Nr. 96, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben
den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten
übertragenen Aufgaben die nähere Regelung
des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden
Vorschriften und die Dienstaufsicht über
das gesamte Personal. Der Präsident hat insbesondere
unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an
denen die Senate zur Beratung und Verhandlung
zusammenzutreten haben."
2. § 10 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) die Geschäftsverteilung (§ 11);".
3. Im § 10 Abs. 2 hat der Klammerausdruck
in der lit. c „§ 19" und der Klammerausdruck
in der lit. d „§ 20" zu lauten.
4. Die §§ 11 bis 14 und die dazugehörigen
Überschriften haben wie folgt zu lauten
„Senate.
§ 11. (1) Die Senate bestehen in der Regel aus
fünf Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz
führt und ein anderes den Bericht erstattet (Fünfersenat).
Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen,
die ihnen nach der Geschäftsverteilung
zufallen. Ein Beamter hat als Schriftführer mitzuwirken.
(2) Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bildenden
Senat muß wenigstens ein Mitglied angehören,
das die Befähigung zum Richteramt hat.
Den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung
befaßt sind, muß ferner ein Mitglied
mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst,
allen anderen Senaten ein Mitglied mit der Befähigung
zum Dienst in der allgemeinen staatlichen
Verwaltung angehören.
(3) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung
für die Dauer des nächsten Jahres die
Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der
Senate (Fünfersenate), die zur Verstärkung eines
Senates heranzuziehenden Mitglieder und die Ersatzmitglieder
sowie die Reihenfolge, in der diese
einzutreten haben, zu bestimmen und die Geschäfte
unter die Senate im voraus zu verteilen.
Hiebei ist auch auf § 31 Abs. 2 Bedacht zu
nehmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren
Senaten angehören.
(4) Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesgesetz
gebildeten Senates verhindert, so verfügt
der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen
Geschäftsgang notwendig ist, den Eintritt
des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen
Ersatzmitgliedes. Würde durch den Eintritt dieses
Mitgliedes die Zusammensetzung des Senates nicht
der Vorschrift des Abs. 2 entsprechen, so ist das
nächstfolgende Ersatzmitglied, durch das der
Senat vorschriftsmäßig zusammengesetzt ist, heranzuziehen.
(5) Die Vollversammlung kann für den Rest
des Jahres, soweit dies für den ordnungsgemäßen
Geschäftsgang notwendig ist, die Geschäftsverteilung
ändern, wenn Veränderungen im Personalstand
eingetreten sind oder dies wegen
Überbelastung eines Senates oder einzelner Mitglieder
notwendig ist.
§ 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden,
dem Berichter und dem rangältesten der übrigen
Mitglieder des Senates (§ 11) bestehen (Dreiersenate),
haben auf Antrag des Berichters mit
Zustimmung des Vorsitzenden zu entscheiden
1. über die Zurückweisung einer Beschwerde
wegen Versäumung der Einbringungsfrist, wegen
offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgegerichtshofes
und über die Zurückweisung einer
Beschwerde, der offenbar die Einwendung der
entschiedenen Sache entgegensteht, sowie über die
Einstellung des Verfahrens und
2. über Beschwerden in Rechtssachen, insbesondere
auch in Verwaltungsstrafsachen, in denen die
Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige
Rechtsprechung genügend klargestellt ist.
(2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenate
gilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Verlangt ein Mitglied des Dreiersenates, die
Beratung der Rechtssache im Fünfersenat fortzusetzen,
so ist die Rechtssache vom Fünfersenat
zu behandeln.
§ 13. Der Fünfersenat ist durch vier weitere
Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter
Senat), wenn der Vorsitzende oder zwei
Mitglieder der Ansicht sind,
1. daß das Erkenntnis oder der Beschluß ein
Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
2. daß die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich
beantwortet wird;
3. daß die zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung sei.
Berichter.
§ 14. (1) Der Präsident weist jede anfallende
Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied
desselben zum Berichter. Für die Beratungen der
verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls
ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.
(2) Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren
und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung
der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen
und Verfügungen, die sich nur auf
das Armenrecht beziehen (§ 48), trifft der Berichter
ohne Senatsbeschluß. Er kann sich hiebei
der Mithilfe eines rechtskundigen Schriftführers
bedienen.
(3) Dem Berichter (Mitberichter) dürfen die
ihm zukommenden Aufgaben nur im Falle seiner
Behinderung abgenommen werden."
5. An die Stelle des bisherigen § 15 einschließlich
der Überschrift hat der bisherige § 13 samt
der dazugehörigen Überschrift zu treten.
6. § 16 erhält die Überschrift „Einheitlichkeit
der Rechtsprechung" und hat zu lauten
„§ 16. Von einer Rechtsanschauung, die in
einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes
ausgesprochen wurde, darf der verstärkte
Senat nur dann abgehen, wenn sich
wenigstens sechs Mitglieder dafür aussprechen
(§ 13 Z. 1)."
7. § 17 erhält die Überschrift „Evidenzbüro"
und hat zu lauten
„§ 17. (1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein
Evidenzbüro einzurichten.
(2) Der Präsident hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes
zum Leiter des Evidenzbüros
zu bestellen. Der Leiter des Evidenzbüros
hat dem Präsidenten über Erkenntnisse und Beschlüsse,
die von der bisherigen Rechtsprechung
abweichen, zu berichten.
(3) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die
karteimäßige Registrierung der Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der
Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des
einschlägigen Schrifttums."
8. Die bisherigen §§ 15 bis 17 erhalten die
Bezeichnung § 18, § 19 und § 20.
9. Nach dem bisherigen § 17 haben die Worte
„II. Abschnitt. Aufgabenkreis des Verwaltungsgerichtshofes"
zu entfallen. Der bisherige III. Abschnitt
erhält die Bezeichnung „II. Abschnitt".
10. § 26 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für Beschwerden nach Artikel 131 Abs. 1
Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes gilt der
Abs. 1 sinngemäß, sofern der angefochtene Bescheid
auf Grund der Verwaltungsvorschriften
dem zuständigen Bundesministerium zugestellt
wurde; in allen übrigen Fällen kann die Beschwerde
innerhalb von sechs Wochen von dem
Zeitpunkt erhoben werden, an dem das zuständige
Bundesministerium von dem Bescheid Kenntnis
erlangt hat."
11. § 28 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) In den, Fällen des § 26 Abs. 2 und des
§ 26 Abs. 3 ist es dem Beschwerdeführer (dem
zuständigen Bundesministerium) gestattet, die
Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren
nachzutragen."
12. Nach dem Abs. 4 des § 28 ist folgender
Absatz einzufügen
„(5) Beschwerden nach Artikel 131 Abs. 1 Z. 1
und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist, sofern
dem Beschwerdeführer (dem zuständigen Bundesministerium)
der Bescheid zugestellt worden
ist, eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen
Bescheides anzuschließen."
13. Im § 31 Abs. 2 haben die beiden letzten
Sätze zu lauten
„Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder
des Senates abgelehnt, daß nicht wenigstens
drei verbleiben, so hat der Präsident die
Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag dem
nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat
zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat,
daß die Ablehnung begründet ist, so hat der
Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11
Abs. 4) zu verfügen."
14. § 35 hat zu lauten
„§ 35. (1) Beschwerden, deren Inhalt erkennen
läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete
Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres
Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als
unbegründet abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich die
Beschwerde zur weiteren Behandlung als geeignet
erweist, ist das Vorverfahren einzuleiten."
15. Im § 36 Abs. 2 haben die beiden ersten
Sätze zu lauten
„Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132 des
Bundes-Verfassungsgesetzes ist es der belangten
Behörde freizustellen, statt der Einbringung einer
Gegenschrift innerhalb der hiefür bestimmten
Frist den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift
des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
Die Frist kann bis auf drei Monate
verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde
das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen
nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte
Erlassung des Bescheides unmöglich machen."
16. Im § 39 Abs. 2 ist der Punkt nach dem
Klammerausdruck der lit. c durch einen Strichpunkt
zu ersetzen. Folgende Bestimmungen sind
anzufügen
„d) der angefochtene Bescheid nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufzuheben ist;
e) weder die belangte Behörde noch etwaige
Mitbeteiligte eine Gegenschrift eingebracht
haben und der angefochtene Bescheid aufzuheben
ist."
17. Dem § 39 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat
stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten
Senat (§ 13) nur dann zu wiederholen, wenn
der verstärkte Senat dies beschließt."
18. § 40 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Verhandlung ordnet der Vorsitzende
an."
19. § 40 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Eine Verhandlung darf nur aus erheblichen
Gründen vertagt werden; im Zuge einer Verhandlung
beschließt die Vertagung der Senat,
sonst verfügt sie der Vorsitzende."
20. § 47 ist durch die folgenden Bestimmungen
zu ersetzen
„§ 47. (1) Die vor dem Verwaltungsgerichtshof
obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer
Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach
Maßgabe der §§ 47 bis 47 m.
(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen
ist im Sinne des Abs. 1
a) der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte
Behörde unterlegene Partei im Falle
der Aufhebung des angefochtenen Bescheides;
b) die belangte Behörde obsiegende, der Beschwerdeführer
unterlegene Partei im Falle
der Abweisung der Beschwerde.
(3) Mitbeteiligte sind in keinem Falle als unterlegene.
Partei anzusehen; als obsiegende Partei
sind sie im Falle des Obsiegens der belangten
Behörde neben dieser anzusehen.
(4) In den Fällen des Artikels 81a Abs. 4 und
des Artikels 131 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 findet für den Beschwerdeführer und die
belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.
(5) Für den Aufwandersatz, der auf Grund
dieses Bundesgesetzes von einer Behörde zu leisten
ist, hat der Rechtsträger aufzukommen, in
dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache
gehandelt hat oder handeln hätte sollen.
Diesen Rechtsträgern fließt auch der Aufwandersatz
zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an
belangte Behörden zu leisten ist.
§ 47 a. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende
Partei Anspruch auf Ersatz
a) der Stempel- und Kommissionsgebühren,
die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
zu entrichten sowie der Barauslagen
des Verwaltungsgerichtshofes, für
die er aufzukommen hat;
b) des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung
der Beschwerde verbunden war
(Schriftsatzaufwand) ;
c) der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten),
die für ihn mit der Wahrnehmung
seiner Parteirechte in Verhandlungen vor
dem Verwaltungsgerichtshof verbunden
waren;
d) des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit
der Wahrnehmung seiner Parteirechte in
Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(2) Die belangte Behörde hat als obsiegende
Partei Anspruch auf Ersatz
a) des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage
ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof
verbunden war (Vorlagenaufwand);
b) des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung
der Gegenschrift verbunden war
(Schriftsatzaufwand) ;
c) der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten),
die für sie mit der Wahrnehmung
ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor
dem Verwaltungsgerichtshof verbunden
waren;
d) des sonstigen Aufwandes, der für sie mit
der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in
Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei
Anspruch auf Ersatz
a) der Stempel- und Kommissionsgebühren,
die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
zu entrichten sowie der Barauslagen
des Verwaltungsgerichtshofes, für
die er aufzukommen hat;
b) des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung
einer schriftlichen Äußerung zur
Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);
c) der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten),
die für ihn mit der Wahrnehmung
seiner Parteirechte in Verhandlungen vor
dem Verwaltungsgerichtshof verbunden
waren;
d) des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit
der Wahrnehmung seiner Parteirechte in
Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war (Verhandlungsaufwand).
§ 47 b. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und
den Verhandlungsaufwand gemäß § 47 a Abs. 1
und 3 lit. b und d sind Pauschbeträge zu zahlen,
deren Höhe vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen
ist, das den durchschnittlichen Kosten
der Vertretung beziehungsweise der Einbringung
eines der im § 47 a Abs. 1 und 3 lit. b genannten
Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht.
(2) Als Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz-
und den Verhandlungsaufwand gemäß
§ 4.7 a Abs. 2 lit. a, b und d sind Pauschbeträge
zu zahlen, deren Ausmaß vom Bundeskanzleramt
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß
festzustellen ist, das dem durchschnittlichen
Aufwand der Behörden für diese Parteihandlungen
entspricht. Die Höhe des Pauschbetrages
für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand
darf jedoch ein Drittel der Pauschbeträge
nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1 als
Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 47 a
Abs. 1 lit. b beziehungsweise für den Verhandlungsaufwand
festgestellt werden.
(3) Fahrtkosten gemäß § 47 a sind in dem bei
Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel
notwendigen Ausmaß, jedoch für die An- und
Abreise jeweils nicht über eine Entfernung von
500 km, zu ersetzen. Bei Eisenbahnen ist die 1.,
ansonsten die 2. Tarifklasse maßgebend. Das
Nähere ist vom Bundeskanzleramt durch Verordnung
zu regeln.
(4) Aufenthaltskosten im Sinne des § 47a sind
die mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes
notwendig verbundenen zusätzlichen
Kosten für Verpflegung und Unterkunft.
Als Ersatz dieser Kosten sind Pauschbeträge zu
zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzleramt im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
durch Verordnung für alle Fälle des
§ 47 a einheitlich in einem Ausmaß festzustellen
ist, das der durchschnittlichen Höhe der in Betracht
kommenden Kosten entspricht.
(5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in
den Fällen der Abs. 1 und 3 des § 47 a im Auftrag
der Partei ein Rechtsanwalt teilgenommen,
so sind für die Berechnung der Reisekosten
dessen Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse
der Partei maßgebend. Neben den Reisekosten
eines Rechtsanwaltes sind die Reisekosten der
von ihm vertretenen Partei nur zu ersetzen, wenn
die Partei an der mündlichen Verhandlung auf
Grund einer Ladung des Verwaltungsgerichtshofes
teilzunehmen hatte. In den Fällen des § 47 a
Abs. 2 sind für die Berechnung der Reisekosten
die Verhältnisse der belangten Behörde, im Falle
einer Vertretung gemäß § 23 Abs. 3 jedoch die
Verhältnisse des mit der Vertretung betrauten
Organs (Bundesministerium, Finanzprokuratur)
maßgebend.
(6) Sind mehrere Mitbeteiligte vorhanden, so
sind jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder
ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten
erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes
jeder dieser Arten von Aufwendungen als
eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende
Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand
ist an die die Partei bildenden
Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten. Der
Berechnung der Reisekosten sind die Verhältnisse
jenes Mitbeteiligten zugrunde zu legen, der die
größte Entfernung zurückzulegen hatte. Der so
errechnete Betrag für Reisekostenersatz ist an
diesen Mitbeteiligten zu zahlen. Die Zahlung hat
gegenüber allen Mitbeteiligten, die auf Reisekostenersatz
Anspruch haben, schuldbefreiende
Wirkung. Die Ansprüche dieser Mitbeteiligten in
Ansehung des gezahlten Betrages bestimmen sich
nach dem Verhältnis jener Beträge zueinander,
auf die jeder der Mitbeteiligten gemäß Abs. 3
Anspruch hätte, wenn er obsiegender Beschwerdeführer
wäre.
§ 47 c. In Fällen, in denen ein Bescheid vom
Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben
wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz
(§ 47) so zu beurteilen, wie wenn
der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre.
§ 47 d. In Fällen, in denen die Beschwerde nach
der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen
oder zurückgezogen wurde, ist die Frage des
Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen,
wie wenn die Beschwerde abgewiesen
worden wäre.
§ 47 e. (1) Wurden von einem oder mehreren
Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere
Bescheide angefochten, so ist die Frage des Anspruches
auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen,
wie wenn jeder der Bescheide in einer
gesonderten Beschwerde angefochten worden
wäre.
(2) Für Verhandlungen, die in den Fällen des
Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinanderfolgenden
Tagen stattfinden, sind Fahrtkosten
jeder obsiegenden Partei so zu ersetzen,
wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden
hätte. Jeder obsiegenden Partei sind Aufenthaltskosten
für denselben Zeitraum nur einmal, der
Verhandlungsaufwand für jede mündliche Verhandlung
zu ersetzen. Stempelgebühren, Kommissionsgebühren
und Barauslagen sind in dem
Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten
waren.
(3) Haben in den Fällen des ersten Satzes des
Abs. 2 für die Fahrtkosten einer obsiegenden Partei
gemäß § 47 Abs. 4 mehrere Rechtsträger aufzukommen,
so sind sie von diesen Rechtsträgern
zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 47 f. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer
einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde
angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf
Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn
die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde
erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht
worden wäre. Die belangte Behörde kann in
diesem Falle mit befreiender Wirkung an den
in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer
zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer
untereinander haben, ist nach den Bestimmungen
des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer
zu gleichen Teilen zu leisten.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt sinngemäß
auch für Beschwerdeführer, die in getrennten,
jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes
aufweisenden Beschwerden denselben Bescheid
angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten
tritt hier der Beschwerdeführer, dessen
Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes
trägt.
§ 47 g. (1) Wird die Wiederaufnahme eines
Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 lit. a oder gemäß
§ 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in Verbindung
mit § 69 Abs. 1 lit. a des AVG. bewilligt, so
hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt
hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis beziehungsweise
den Beschluß durch eine gerichtlich
strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie
erschlichen hat, einen Anspruch
a) auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit
dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
verbunden war (Schriftsatzaufwand);
b) auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf
Grund der §§ 47 bis 47 1 dieses Bundesgesetzes
im anhängigen Verfahren vor
dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.
(2) Für den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1
lit. a gelten die Bestimmungen des § 47 b Abs. 1
über den Schriftsatzaufwand sinngemäß.
(3) Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens
von mehreren Parteien beantragt, so hat jede
von ihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß
den Abs. 1 und 2. Wurde aber von mehreren
Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag
gestellt oder weisen mehrere Wiederaufnahmeanträge
die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes
auf, so gelten die Abs. 1 und 2 des
§ 47 f sinngemäß.
(4) Soweit die Abs. 1 und 2 nichts anderes
bestimmen, gelten die allgemeinen Bestimmungen
über den Aufwandersatz auch für das wiederaufgenommene
Verfahren.
§ 47 h. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde,
in denen der Verwaltungsgerichtshof
gemäß dem ersten oder dem zweiten Satz des
§ 42 Abs. 4 vorgeht, ist die Frage des Anspruches
auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie
wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im
Sinne des § 47 Abs. 1 wäre; der Pauschbetrag
für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes ist jedoch
für diese Fälle in der Verordnung gemäß
§ 47 b Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen
als der allein auf Grund dieser Bestimmung
für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes
festzustellende Pauschbetrag.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht
anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe
nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung
des Bescheides unmöglich gemacht haben,
und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer
vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben
worden sind.
§ 47 i. Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich
einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28
Abs. 1 Z. 4) klaglos gestellt (§ 33), so ist die
Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47)
so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei
im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Für jene Fälle,
in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller
Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) innerhalb
der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36
Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der
Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes
in der Verordnung gemäß § 47 b Abs. 1
um ein Viertel niedriger festzusetzen als der
allein auf Grund dieser Bestimmung für den
Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende
Pauschbetrag.
§ 47 j. Durch die Bestimmungen der §§ 47
bis 47 i wird der Entlohnungsanspruch der
Rechtsanwälte und der Verteidiger in Strafsachen
gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien
nicht berührt.
§ 47 k. Soweit die §§ 47 bis 47 i nicht anderes
bestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahren
vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden
Aufwand selbst zu tragen.
§ 47 1. (1) Aufwandersatz ist vom Verwaltungsgerichtshof
auf Antrag zuzuerkennen.
(2) Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz
ist einzubringen
a) für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz;
b) für Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage;
c) für Reisekosten und Verhandlungsaufwand
am Schluß der mündlichen Verhandlung;
d) für Leistungen, betreffend Stempel- und
Kommissionsgebühren sowie Barauslagen,
binnen einer Woche nach dem Entstehen
der Leistungspflicht.
Alle Anträge sind schriftlich zu stellen und
zu begründen.
(3) Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung
von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof
in dem das Verfahren abschließenden
Erkenntnis beziehungsweise Beschluß,
wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem
Beschluß zu entscheiden. Nicht rechtzeitig
gestellte Anträge sind zurückzuweisen.
(4) In den Entscheidungen über Anträge auf
Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof
eine Leistungspflicht von
zwei Wochen festzusetzen. Zur Vollstreckung
dieser Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte
berufen; sie haben nach den Bestimmungen
der Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen
des Verwaltungsgerichtshofes sind
Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
§ 47 m. Durch die Bestimmungen der §§ 47
bis 47 1 wird die Regelung des § 55 nicht berührt."
21. Nach dem dritten Satz des § 48 hat der
Klammerausdruck zu lauten „(§ 14)".
22. Der bisherige IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung
„III. Abschnitt".
23. § 60 hat zu lauten
„§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit die §§ 47 b und 47 g bis 47 i
nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung
betraut."
Artikel II.
(1) Beschwerden, in denen am 1. Jänner 1965
eine Beratung oder Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofes
vertagt war, sind in der bisherigen
Zusammensetzung der Senate und nach
den bisher geltenden Bestimmungen zu behandeln.
(2) In allen Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten
des Artikels I Z. 20 dieses Bundesgesetzes
Beschwerde erhoben wurde, ist nach den Bestimmungen
des § 47 in seiner bisher geltenden Fassung
vorzugehen.
Artikel III.
(1) § 11, § 14 und § 31 Abs. 2 in der Fassung
des Artikels I dieses Bundesgesetzes treten mit
dem 1. Jänner 1965 in Wirksamkeit. Die Vollversammlung
hat jedoch nach diesen Bestimmungen
schon vor dem 1. Jänner 1965 die Geschäftsverteilung
erstmals für das Kalenderjahr
1965 zu beschließen.
(2) Artikel I Z. 20 und Z. 23 dieses Bundesgesetzes
treten gleichfalls mit dem 1. Jänner
1965 in Kraft. Jedoch können Verordnungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Tage seiner
Kundmachung an erlassen werden.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut. Soweit jedoch Artikel
I eine Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes
begründet, obliegt die Vollziehung diesem.