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216. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1952, BGBl.

Nr. 96, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben

den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten

übertragenen Aufgaben die nähere Regelung

des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden

Vorschriften und die Dienstaufsicht über

das gesamte Personal. Der Präsident hat insbesondere

unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen

Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an

denen die Senate zur Beratung und Verhandlung

zusammenzutreten haben."

2. § 10 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) die Geschäftsverteilung (§ 11);".

3. Im § 10 Abs. 2 hat der Klammerausdruck

in der lit. c „§ 19" und der Klammerausdruck

in der lit. d „§ 20" zu lauten.

4. Die §§ 11 bis 14 und die dazugehörigen

Überschriften haben wie folgt zu lauten

„Senate.

§ 11. (1) Die Senate bestehen in der Regel aus

fünf Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz

führt und ein anderes den Bericht erstattet (Fünfersenat).

Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen,

die ihnen nach der Geschäftsverteilung

zufallen. Ein Beamter hat als Schriftführer mitzuwirken.

(2) Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bildenden

Senat muß wenigstens ein Mitglied angehören,

das die Befähigung zum Richteramt hat.

Den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung

befaßt sind, muß ferner ein Mitglied

mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst,

allen anderen Senaten ein Mitglied mit der Befähigung

zum Dienst in der allgemeinen staatlichen

Verwaltung angehören.

(3) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung

für die Dauer des nächsten Jahres die

Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der

Senate (Fünfersenate), die zur Verstärkung eines

Senates heranzuziehenden Mitglieder und die Ersatzmitglieder

sowie die Reihenfolge, in der diese

einzutreten haben, zu bestimmen und die Geschäfte

unter die Senate im voraus zu verteilen.

Hiebei ist auch auf § 31 Abs. 2 Bedacht zu

nehmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren

Senaten angehören.

(4) Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesgesetz

gebildeten Senates verhindert, so verfügt

der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen

Geschäftsgang notwendig ist, den Eintritt

des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen

Ersatzmitgliedes. Würde durch den Eintritt dieses

Mitgliedes die Zusammensetzung des Senates nicht

der Vorschrift des Abs. 2 entsprechen, so ist das

nächstfolgende Ersatzmitglied, durch das der

Senat vorschriftsmäßig zusammengesetzt ist, heranzuziehen.

(5) Die Vollversammlung kann für den Rest

des Jahres, soweit dies für den ordnungsgemäßen

Geschäftsgang notwendig ist, die Geschäftsverteilung

ändern, wenn Veränderungen im Personalstand

eingetreten sind oder dies wegen

Überbelastung eines Senates oder einzelner Mitglieder

notwendig ist.

§ 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden,

dem Berichter und dem rangältesten der übrigen

Mitglieder des Senates (§ 11) bestehen (Dreiersenate),

haben auf Antrag des Berichters mit

Zustimmung des Vorsitzenden zu entscheiden

1. über die Zurückweisung einer Beschwerde

wegen Versäumung der Einbringungsfrist, wegen

offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgegerichtshofes

und über die Zurückweisung einer

Beschwerde, der offenbar die Einwendung der

entschiedenen Sache entgegensteht, sowie über die

Einstellung des Verfahrens und

2. über Beschwerden in Rechtssachen, insbesondere

auch in Verwaltungsstrafsachen, in denen die

Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige

Rechtsprechung genügend klargestellt ist.

(2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenate

gilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.

(3) Verlangt ein Mitglied des Dreiersenates, die

Beratung der Rechtssache im Fünfersenat fortzusetzen,

so ist die Rechtssache vom Fünfersenat

zu behandeln.

§ 13. Der Fünfersenat ist durch vier weitere

Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter

Senat), wenn der Vorsitzende oder zwei

Mitglieder der Ansicht sind,

1. daß das Erkenntnis oder der Beschluß ein

Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;

2. daß die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich

beantwortet wird;

3. daß die zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung sei.

Berichter.

§ 14. (1) Der Präsident weist jede anfallende

Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung

zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied

desselben zum Berichter. Für die Beratungen der

verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls

ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.

(2) Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren

und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung

der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen

und Verfügungen, die sich nur auf

das Armenrecht beziehen (§ 48), trifft der Berichter

ohne Senatsbeschluß. Er kann sich hiebei

der Mithilfe eines rechtskundigen Schriftführers

bedienen.

(3) Dem Berichter (Mitberichter) dürfen die

ihm zukommenden Aufgaben nur im Falle seiner

Behinderung abgenommen werden."

5. An die Stelle des bisherigen § 15 einschließlich

der Überschrift hat der bisherige § 13 samt

der dazugehörigen Überschrift zu treten.

6. § 16 erhält die Überschrift „Einheitlichkeit

der Rechtsprechung" und hat zu lauten

„§ 16. Von einer Rechtsanschauung, die in

einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes

ausgesprochen wurde, darf der verstärkte

Senat nur dann abgehen, wenn sich

wenigstens sechs Mitglieder dafür aussprechen

(§ 13 Z. 1)."

7. § 17 erhält die Überschrift „Evidenzbüro"

und hat zu lauten

„§ 17. (1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein

Evidenzbüro einzurichten.

(2) Der Präsident hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes

zum Leiter des Evidenzbüros

zu bestellen. Der Leiter des Evidenzbüros

hat dem Präsidenten über Erkenntnisse und Beschlüsse,

die von der bisherigen Rechtsprechung

abweichen, zu berichten.

(3) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die

karteimäßige Registrierung der Erkenntnisse des

Verwaltungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der

Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des

einschlägigen Schrifttums."

8. Die bisherigen §§ 15 bis 17 erhalten die

Bezeichnung § 18, § 19 und § 20.

9. Nach dem bisherigen § 17 haben die Worte

„II. Abschnitt. Aufgabenkreis des Verwaltungsgerichtshofes"

zu entfallen. Der bisherige III. Abschnitt

erhält die Bezeichnung „II. Abschnitt".

10. § 26 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für Beschwerden nach Artikel 131 Abs. 1

Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes gilt der

Abs. 1 sinngemäß, sofern der angefochtene Bescheid

auf Grund der Verwaltungsvorschriften

dem zuständigen Bundesministerium zugestellt

wurde; in allen übrigen Fällen kann die Beschwerde

innerhalb von sechs Wochen von dem

Zeitpunkt erhoben werden, an dem das zuständige

Bundesministerium von dem Bescheid Kenntnis

erlangt hat."

11. § 28 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In den, Fällen des § 26 Abs. 2 und des

§ 26 Abs. 3 ist es dem Beschwerdeführer (dem

zuständigen Bundesministerium) gestattet, die

Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren

nachzutragen."

12. Nach dem Abs. 4 des § 28 ist folgender

Absatz einzufügen

„(5) Beschwerden nach Artikel 131 Abs. 1 Z. 1

und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist, sofern

dem Beschwerdeführer (dem zuständigen Bundesministerium)

der Bescheid zugestellt worden

ist, eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen

Bescheides anzuschließen."

13. Im § 31 Abs. 2 haben die beiden letzten

Sätze zu lauten

„Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder

des Senates abgelehnt, daß nicht wenigstens

drei verbleiben, so hat der Präsident die

Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag dem

nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat

zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat,

daß die Ablehnung begründet ist, so hat der

Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11

Abs. 4) zu verfügen."

14. § 35 hat zu lauten

„§ 35. (1) Beschwerden, deren Inhalt erkennen

läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete

Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres

Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als

unbegründet abzuweisen.

(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich die

Beschwerde zur weiteren Behandlung als geeignet

erweist, ist das Vorverfahren einzuleiten."

15. Im § 36 Abs. 2 haben die beiden ersten

Sätze zu lauten

„Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132 des

Bundes-Verfassungsgesetzes ist es der belangten

Behörde freizustellen, statt der Einbringung einer

Gegenschrift innerhalb der hiefür bestimmten

Frist den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift

des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

Die Frist kann bis auf drei Monate

verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde

das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen

nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte

Erlassung des Bescheides unmöglich machen."

16. Im § 39 Abs. 2 ist der Punkt nach dem

Klammerausdruck der lit. c durch einen Strichpunkt

zu ersetzen. Folgende Bestimmungen sind

anzufügen

„d) der angefochtene Bescheid nach der ständigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

wegen Rechtswidrigkeit seines

Inhaltes aufzuheben ist;

e) weder die belangte Behörde noch etwaige

Mitbeteiligte eine Gegenschrift eingebracht

haben und der angefochtene Bescheid aufzuheben

ist."

17. Dem § 39 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat

stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten

Senat (§ 13) nur dann zu wiederholen, wenn

der verstärkte Senat dies beschließt."

18. § 40 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Verhandlung ordnet der Vorsitzende

an."

19. § 40 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Eine Verhandlung darf nur aus erheblichen

Gründen vertagt werden; im Zuge einer Verhandlung

beschließt die Vertagung der Senat,

sonst verfügt sie der Vorsitzende."

20. § 47 ist durch die folgenden Bestimmungen

zu ersetzen

„§ 47. (1) Die vor dem Verwaltungsgerichtshof

obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer

Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach

Maßgabe der §§ 47 bis 47 m.

(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen

ist im Sinne des Abs. 1

a) der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte

Behörde unterlegene Partei im Falle

der Aufhebung des angefochtenen Bescheides;

b) die belangte Behörde obsiegende, der Beschwerdeführer

unterlegene Partei im Falle

der Abweisung der Beschwerde.

(3) Mitbeteiligte sind in keinem Falle als unterlegene.

Partei anzusehen; als obsiegende Partei

sind sie im Falle des Obsiegens der belangten

Behörde neben dieser anzusehen.

(4) In den Fällen des Artikels 81a Abs. 4 und

des Artikels 131 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 findet für den Beschwerdeführer und die

belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.

(5) Für den Aufwandersatz, der auf Grund

dieses Bundesgesetzes von einer Behörde zu leisten

ist, hat der Rechtsträger aufzukommen, in

dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache

gehandelt hat oder handeln hätte sollen.

Diesen Rechtsträgern fließt auch der Aufwandersatz

zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an

belangte Behörden zu leisten ist.

§ 47 a. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende

Partei Anspruch auf Ersatz

a) der Stempel- und Kommissionsgebühren,

die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

zu entrichten sowie der Barauslagen

des Verwaltungsgerichtshofes, für

die er aufzukommen hat;

b) des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung

der Beschwerde verbunden war

(Schriftsatzaufwand) ;

c) der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten),

die für ihn mit der Wahrnehmung

seiner Parteirechte in Verhandlungen vor

dem Verwaltungsgerichtshof verbunden

waren;

d) des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit

der Wahrnehmung seiner Parteirechte in

Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war (Verhandlungsaufwand).

(2) Die belangte Behörde hat als obsiegende

Partei Anspruch auf Ersatz

a) des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage

ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof

verbunden war (Vorlagenaufwand);

b) des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung

der Gegenschrift verbunden war

(Schriftsatzaufwand) ;

c) der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten),

die für sie mit der Wahrnehmung

ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor

dem Verwaltungsgerichtshof verbunden

waren;

d) des sonstigen Aufwandes, der für sie mit

der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in

Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war (Verhandlungsaufwand).

(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei

Anspruch auf Ersatz

a) der Stempel- und Kommissionsgebühren,

die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

zu entrichten sowie der Barauslagen

des Verwaltungsgerichtshofes, für

die er aufzukommen hat;

b) des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung

einer schriftlichen Äußerung zur

Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);

c) der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten),

die für ihn mit der Wahrnehmung

seiner Parteirechte in Verhandlungen vor

dem Verwaltungsgerichtshof verbunden

waren;

d) des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit

der Wahrnehmung seiner Parteirechte in

Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war (Verhandlungsaufwand).

§ 47 b. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und

den Verhandlungsaufwand gemäß § 47 a Abs. 1

und 3 lit. b und d sind Pauschbeträge zu zahlen,

deren Höhe vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen

ist, das den durchschnittlichen Kosten

der Vertretung beziehungsweise der Einbringung

eines der im § 47 a Abs. 1 und 3 lit. b genannten

Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht.

(2) Als Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz-

und den Verhandlungsaufwand gemäß

§ 4.7 a Abs. 2 lit. a, b und d sind Pauschbeträge

zu zahlen, deren Ausmaß vom Bundeskanzleramt

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß

festzustellen ist, das dem durchschnittlichen

Aufwand der Behörden für diese Parteihandlungen

entspricht. Die Höhe des Pauschbetrages

für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand

darf jedoch ein Drittel der Pauschbeträge

nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1 als

Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 47 a

Abs. 1 lit. b beziehungsweise für den Verhandlungsaufwand

festgestellt werden.

(3) Fahrtkosten gemäß § 47 a sind in dem bei

Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel

notwendigen Ausmaß, jedoch für die An- und

Abreise jeweils nicht über eine Entfernung von

500 km, zu ersetzen. Bei Eisenbahnen ist die 1.,

ansonsten die 2. Tarifklasse maßgebend. Das

Nähere ist vom Bundeskanzleramt durch Verordnung

zu regeln.

(4) Aufenthaltskosten im Sinne des § 47a sind

die mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes

notwendig verbundenen zusätzlichen

Kosten für Verpflegung und Unterkunft.

Als Ersatz dieser Kosten sind Pauschbeträge zu

zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzleramt im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

durch Verordnung für alle Fälle des

§ 47 a einheitlich in einem Ausmaß festzustellen

ist, das der durchschnittlichen Höhe der in Betracht

kommenden Kosten entspricht.

(5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in

den Fällen der Abs. 1 und 3 des § 47 a im Auftrag

der Partei ein Rechtsanwalt teilgenommen,

so sind für die Berechnung der Reisekosten

dessen Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse

der Partei maßgebend. Neben den Reisekosten

eines Rechtsanwaltes sind die Reisekosten der

von ihm vertretenen Partei nur zu ersetzen, wenn

die Partei an der mündlichen Verhandlung auf

Grund einer Ladung des Verwaltungsgerichtshofes

teilzunehmen hatte. In den Fällen des § 47 a

Abs. 2 sind für die Berechnung der Reisekosten

die Verhältnisse der belangten Behörde, im Falle

einer Vertretung gemäß § 23 Abs. 3 jedoch die

Verhältnisse des mit der Vertretung betrauten

Organs (Bundesministerium, Finanzprokuratur)

maßgebend.

(6) Sind mehrere Mitbeteiligte vorhanden, so

sind jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder

ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten

erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes

jeder dieser Arten von Aufwendungen als

eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende

Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand

ist an die die Partei bildenden

Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten. Der

Berechnung der Reisekosten sind die Verhältnisse

jenes Mitbeteiligten zugrunde zu legen, der die

größte Entfernung zurückzulegen hatte. Der so

errechnete Betrag für Reisekostenersatz ist an

diesen Mitbeteiligten zu zahlen. Die Zahlung hat

gegenüber allen Mitbeteiligten, die auf Reisekostenersatz

Anspruch haben, schuldbefreiende

Wirkung. Die Ansprüche dieser Mitbeteiligten in

Ansehung des gezahlten Betrages bestimmen sich

nach dem Verhältnis jener Beträge zueinander,

auf die jeder der Mitbeteiligten gemäß Abs. 3

Anspruch hätte, wenn er obsiegender Beschwerdeführer

wäre.

§ 47 c. In Fällen, in denen ein Bescheid vom

Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben

wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz

(§ 47) so zu beurteilen, wie wenn

der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre.

§ 47 d. In Fällen, in denen die Beschwerde nach

der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen

oder zurückgezogen wurde, ist die Frage des

Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen,

wie wenn die Beschwerde abgewiesen

worden wäre.

§ 47 e. (1) Wurden von einem oder mehreren

Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere

Bescheide angefochten, so ist die Frage des Anspruches

auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen,

wie wenn jeder der Bescheide in einer

gesonderten Beschwerde angefochten worden

wäre.

(2) Für Verhandlungen, die in den Fällen des

Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinanderfolgenden

Tagen stattfinden, sind Fahrtkosten

jeder obsiegenden Partei so zu ersetzen,

wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden

hätte. Jeder obsiegenden Partei sind Aufenthaltskosten

für denselben Zeitraum nur einmal, der

Verhandlungsaufwand für jede mündliche Verhandlung

zu ersetzen. Stempelgebühren, Kommissionsgebühren

und Barauslagen sind in dem

Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten

waren.

(3) Haben in den Fällen des ersten Satzes des

Abs. 2 für die Fahrtkosten einer obsiegenden Partei

gemäß § 47 Abs. 4 mehrere Rechtsträger aufzukommen,

so sind sie von diesen Rechtsträgern

zu gleichen Teilen zu tragen.

§ 47 f. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer

einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde

angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf

Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn

die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde

erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht

worden wäre. Die belangte Behörde kann in

diesem Falle mit befreiender Wirkung an den

in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer

zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer

untereinander haben, ist nach den Bestimmungen

des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer

zu gleichen Teilen zu leisten.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt sinngemäß

auch für Beschwerdeführer, die in getrennten,

jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes

aufweisenden Beschwerden denselben Bescheid

angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten

tritt hier der Beschwerdeführer, dessen

Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes

trägt.

§ 47 g. (1) Wird die Wiederaufnahme eines

Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 lit. a oder gemäß

§ 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in Verbindung

mit § 69 Abs. 1 lit. a des AVG. bewilligt, so

hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt

hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis beziehungsweise

den Beschluß durch eine gerichtlich

strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie

erschlichen hat, einen Anspruch

a) auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit

dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

verbunden war (Schriftsatzaufwand);

b) auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf

Grund der §§ 47 bis 47 1 dieses Bundesgesetzes

im anhängigen Verfahren vor

dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.

(2) Für den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1

lit. a gelten die Bestimmungen des § 47 b Abs. 1

über den Schriftsatzaufwand sinngemäß.

(3) Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens

von mehreren Parteien beantragt, so hat jede

von ihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß

den Abs. 1 und 2. Wurde aber von mehreren

Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag

gestellt oder weisen mehrere Wiederaufnahmeanträge

die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes

auf, so gelten die Abs. 1 und 2 des

§ 47 f sinngemäß.

(4) Soweit die Abs. 1 und 2 nichts anderes

bestimmen, gelten die allgemeinen Bestimmungen

über den Aufwandersatz auch für das wiederaufgenommene

Verfahren.

§ 47 h. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde,

in denen der Verwaltungsgerichtshof

gemäß dem ersten oder dem zweiten Satz des

§ 42 Abs. 4 vorgeht, ist die Frage des Anspruches

auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie

wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im

Sinne des § 47 Abs. 1 wäre; der Pauschbetrag

für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes ist jedoch

für diese Fälle in der Verordnung gemäß

§ 47 b Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen

als der allein auf Grund dieser Bestimmung

für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes

festzustellende Pauschbetrag.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht

anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe

nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung

des Bescheides unmöglich gemacht haben,

und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer

vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben

worden sind.

§ 47 i. Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich

einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28

Abs. 1 Z. 4) klaglos gestellt (§ 33), so ist die

Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47)

so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei

im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Für jene Fälle,

in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller

Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) innerhalb

der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36

Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der

Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes

in der Verordnung gemäß § 47 b Abs. 1

um ein Viertel niedriger festzusetzen als der

allein auf Grund dieser Bestimmung für den

Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende

Pauschbetrag.

§ 47 j. Durch die Bestimmungen der §§ 47

bis 47 i wird der Entlohnungsanspruch der

Rechtsanwälte und der Verteidiger in Strafsachen

gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien

nicht berührt.

§ 47 k. Soweit die §§ 47 bis 47 i nicht anderes

bestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahren

vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden

Aufwand selbst zu tragen.

§ 47 1. (1) Aufwandersatz ist vom Verwaltungsgerichtshof

auf Antrag zuzuerkennen.

(2) Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz

ist einzubringen

a) für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz;

b) für Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage;

c) für Reisekosten und Verhandlungsaufwand

am Schluß der mündlichen Verhandlung;

d) für Leistungen, betreffend Stempel- und

Kommissionsgebühren sowie Barauslagen,

binnen einer Woche nach dem Entstehen

der Leistungspflicht.

Alle Anträge sind schriftlich zu stellen und

zu begründen.

(3) Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung

von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof

in dem das Verfahren abschließenden

Erkenntnis beziehungsweise Beschluß,

wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem

Beschluß zu entscheiden. Nicht rechtzeitig

gestellte Anträge sind zurückzuweisen.

(4) In den Entscheidungen über Anträge auf

Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof

eine Leistungspflicht von

zwei Wochen festzusetzen. Zur Vollstreckung

dieser Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte

berufen; sie haben nach den Bestimmungen

der Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen

des Verwaltungsgerichtshofes sind

Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

§ 47 m. Durch die Bestimmungen der §§ 47

bis 47 1 wird die Regelung des § 55 nicht berührt."

21. Nach dem dritten Satz des § 48 hat der

Klammerausdruck zu lauten „(§ 14)".

22. Der bisherige IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung

„III. Abschnitt".

23. § 60 hat zu lauten

„§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit die §§ 47 b und 47 g bis 47 i

nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung

betraut."

Artikel II.

(1) Beschwerden, in denen am 1. Jänner 1965

eine Beratung oder Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofes

vertagt war, sind in der bisherigen

Zusammensetzung der Senate und nach

den bisher geltenden Bestimmungen zu behandeln.

(2) In allen Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten

des Artikels I Z. 20 dieses Bundesgesetzes

Beschwerde erhoben wurde, ist nach den Bestimmungen

des § 47 in seiner bisher geltenden Fassung

vorzugehen.

Artikel III.

(1) § 11, § 14 und § 31 Abs. 2 in der Fassung

des Artikels I dieses Bundesgesetzes treten mit

dem 1. Jänner 1965 in Wirksamkeit. Die Vollversammlung

hat jedoch nach diesen Bestimmungen

schon vor dem 1. Jänner 1965 die Geschäftsverteilung

erstmals für das Kalenderjahr

1965 zu beschließen.

(2) Artikel I Z. 20 und Z. 23 dieses Bundesgesetzes

treten gleichfalls mit dem 1. Jänner

1965 in Kraft. Jedoch können Verordnungen

auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Tage seiner

Kundmachung an erlassen werden.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut. Soweit jedoch Artikel

I eine Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes

begründet, obliegt die Vollziehung diesem.

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