216. Bundesgesetz: Hochschulassistentengesetz 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Art des Dienstverhältnisses.
(1) Hochschulassistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte
und Demonstratoren sowie Vertragsassistenten
sind an den wissenschaftlichen Hochschulen
und an der Akademie der bildenden
Künste zur Unterstützung der Inhaber von
Lehrkanzeln (§ 58 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955), der Leiter von
Schulen und Meisterschulen an der Akademie
der bildenden Künste (§ 12 des Akademie-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955) und
der Vorstände von Instituten und Kliniken
(§ 59 des Hochschul-Organisationsgesetzes, § 13
des Akademie-Organisationsgesetzes) bei der Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben zu
verwenden.
(2) Hochschulassistenten sind Bundesbeamte;
auf sie finden die für das Dienstrecht der Bundesbeamten
der allgemeinen Verwaltung jeweils
geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften so weit
sinngemäß Anwendung, als sich aus den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nichts anderes
ergibt.
(3) Wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren
sowie Vertragsassistenten sind auf bestimmte
Zeit aufgenommene Vertragsbedienstete
des Bundes; auf sie finden die Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/
1948 mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 4 und 35
so weit sinngemäß Anwendung, als sich aus den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts
anderes ergibt.
ABSCHNITT II
Hochschulassistenten.
§ 2. Anstellungserfordernisse.
(1) Voraussetzung für die Ernennung zum
Hochschulassistenten ist der Nachweis der Vollendung
der Hochschulbildung des Faches, in dem
der Hochschulassistent verwendet werden soll.
(2) Der Nachweis ist durch die Erwerbung des
Doktorates oder durch Erfüllung der Erfordernisse
für die Anstellung als Beamter der allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppe A
nach Maßgabe der hiefür jeweils geltenden Bestimmungen
zu erbringen.
§ 3. Amtstitel.
(1) Hochschulassistenten haben den Amtstitel
„Hochschulassistent", Hochschulassistenten an
den Medizinischen Fakultäten, die das Doktorat
der gesamten Heilkunde erworben haben, und
Hochschulassistenten an der Tierärztlichen Hochschule,
die das tierärztliche Diplom erworben
haben, den Amtstitel „Assistenzarzt" zu führen.
(2) Nach Erwerbung der Lehrbefugnis als
Hochschuldozent (§ 13 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
§ 5 des Akademie-Organisationsgesetzes)
und Zurücklegung einer für die Vorrückung
anrechenbaren Zeit von sechs Jahren
oder nach Zurücklegung einer für die Vorrückung
anrechenbaren Zeit von zwölf Jahren
haben die Hochschulassistenten den Amtstitel
„Oberassistent" beziehungsweise „Oberarzt" zu
führen.
§ 4. Dienstpflichten.
(1) Die Hochschulassistenten sind Mitarbeiter
der Inhaber von Lehrkanzeln (der Leiter von
Schulen und Meisterschulen an der Akademie
der bildenden Künste) und der Vorstände von
Instituten und Kliniken. Sie sind den erwähnten
Personen gemäß § 19 des Hochschul-Organisationsgesetzes
(§ 6 des Akademie-Organisationsgesetzes)
dienstlich untergeordnet und können
zur Erfüllung aller diesen übertragenen Aufgaben
herangezogen werden.
(2) Neben der Erfüllung der im Abs. 1 erwähnten
Aufgaben dient die Verwendung als
Hochschulassistent zunächst auch der Erprobung
der Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit sowie
der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen
Ausbildung, in weiterer Folge auch der
Vorbereitung auf die Laufbahn als Hochschullehrer.
Die im Abs. 1 genannten Personen
haben die Verwendung der Hochschulassistenten
so zu lenken, daß ihnen bei und durch Erfüllung
ihrer Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher
Leistungen ermöglicht wird.
(3) Erscheint der Hochschulassistent seinem unmittelbaren
Vorgesetzten (Abs. 1) zur Erwerbung
der Lehrbefugnis als Hochschuldozent
geeignet, so ist ihm im Rahmen der dienstlichen
Möglichkeiten Zeit zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit einzuräumen.
(4) Die Hochschulassistenten sind zur Einhaltung
der für die Institute und Kliniken erlassenen
Institutsordnungen und Klinikordnungen
(§ 59 Abs. 5 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
§ 13 des Akademie-Organisationsgesetzes)
verpflichtet.
§ 5. Verwendung bei Lehrveranstaltungen.
(1) Die Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen,
insbesondere bei Übungen und Seminaren, gehört
zu den Dienstpflichten der Hochschulassistenten.
(2) Wird ein Hochschulassistent zu einer verantwortlichen
Mitarbeit bei Lehrveranstaltungen
herangezogen, so ist er namentlich im Vorlesungsverzeichnis
anzuführen.
(3) Hochschulassistenten können zur vorübergehenden
Vertretung eines Angehörigen des
Lehrkörpers (§ 9 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
§ 3 des Akademie-Organisationsgesetzes)
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 60 des
Hochschul-Organisationsgesetzes oder des § 14
des Akademie-Organisationsgesetzes herangezogen
werden.
(4) Die dauernde Übertragung der selbständigen
Abhaltung von Lehrveranstaltungen ist nur
auf Grund der Bestimmungen der §§ 16 und 17
des Hochschul-Organisationsgesetzes (§ 7 des
Akademie-Organisationsgesetzes) zulässig, es sei
denn, der Hochschulassistent besitze die Lehrbefugnis
als Hochschuldozent für das in Betracht
kommende Fach. Die Bestimmung des § 18 des
Hochschul-Organisationsgcsetzes ist anzuwenden.
§ 6. Bestellung und Weiterbestellung.
(1) Die Erstattung von Vorschlägen betreffend
die Bestellung und Weiterbestellung von Hochschulassistenten
obliegt der zuständigen akademischen
Behörde (§ 26 Abs. 2 lit. h, § 38
Abs. 1 lit. b, § 52 Abs. 2 lit. h des Hochschul-
Organisationsgesetzes, § 9 Abs. 2 lit. h des Akademie-
Organisationsgesetzes).
(2) Hochschulassistenten sind erstmalig auf
zwei Jahre zu bestellen.
(3) Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe
der wissenschaftlichen Eignung des Hochschulassistenten
auf vier Jahre oder höchstens zweimal
auf je zwei Jahre auszusprechen.
(4) Nachfolgende Weiterbestellungen sind auf
jeweils vier Jahre auszusprechen.
(5) Eine kürzere als die in den Abs. 2 bis 4
geregelte Bestellungsdauer ist nur zulässig, wenn
a) der Dienstposten nur für kürzere Zeit zur
Verfügung steht oder
b) der Hochschulassistent selbst darum ansucht;
in diesem Fall darf jedoch eine Bestellung
auf kürzere Zeit an derselben
Hochschuleinrichtung höchstens zweimal
ausgesprochen werden.
(6) Eine Weiterbestellung über eine Gesamtverwendungsdauer
als Hochschulassistent von
zehn Jahren hinaus ist nur zulässig wenn
a) der Hochschulassistent die Lehrbefugnis
als Hochschuldozent oder eine gleichzuhaltende
künstlerische oder praktische
Eignung besitzt oder
b) wenn nach seinen bisherigen wissenschaftlichen
Leistungen der Erwerb der Lehrbefugnis
als Hochschuldozent zu erwarten
ist. In diesem Fall darf der Hochschulassistent
jedoch höchstens bis zu einer
Gesamtverwendungsdauer von 14 Jahren
weiterbestellt werden.
(7) Beabsichtigt die zuständige akademische
Behörde keinen Vorschlag auf Weiterbestellung
im Sinne des Abs. 1 zu erstatten, so ist dies Hochschulassistenten
und Assistenzärzten spätestens
drei Monate, Oberassistenten und Oberärzten
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer
schriftlich zu eigenen Handen
bekanntzugeben. Die Unterlassung der Nachricht
gilt nicht als Weiterbestellung. Wenn aus Gründen,
die nicht in der Person des Hochschulassistenten
liegen, die Verständigung nicht zeitgerecht
erfolgen kann, so erhält er den für den
letzten Monat der Bestellungsdauer gebührenden
Monatsbezug so lange weiter, bis seit der Verständigung
drei (sechs) volle Kalendermonate
verstrichen sind.
§ 7. Verlängerung der Bestellungsdauer
in besonderen Fällen.
(1) Scheidet der ständige Inhaber einer Lehrkanzel
(einer Schule oder Meisterschule an der
Akademie der bildenden Künste) oder der Vorstand
eines Institutes (einer Klinik) aus, und
würde das Dienstverhältnis eines dieser Hochschuleinrichtung
zugeteilten Hochschulassistenten
noch vor Dienstantritt des Nachfolgers durch
Zeitablauf enden, so verlängert sich die Bestellungsdauer
um jeweils zwei Jahre, längstens
jedoch bis ein Jahr nach dem Dienstantritt des
Nachfolgers und jedenfalls nicht über die im § 6
Abs. 6 festgesetzten Fristen hinaus. Im Falle des
§ 6 Abs. 5 lit. a wird das Dienstverhältnis nicht
verlängert. § 6 Abs. 5 lit. b bleibt unberührt.
(2) Nach dem Dienstantritt des Nachfolgers
verlängert sich die Bestellungsdauer von Hochschulassistenten,
die mindestens sechs Jahre als
solche verwendet wurden und deren Dienstverhältnis
nicht später als ein Jahr nach dem Dienstantritt
des Nachfolgers durch Zeitablauf enden
würde, bis zu diesem Zeitpunkt, längstens jedoch
bis zum Ablauf der im § 6 Abs. 6 festgesetzten
Fristen. Die Bestimmungen des Abs. 1 vorletzter
und letzter Satz gelten sinngemäß.
(3) Hat ein Institut (eine Klinik) mehrere Vorstände,
so gelten die Bestimmungen der Abs. 1
und 2 nur bei Ausscheiden aller Vorstände.
Ferner gelten diese Bestimmungen nicht, wenn
ein Hochschulassistent bereits eine Verständigung
gemäß § 6 Abs. 7 erhalten hat.
§ 8. Vorzeitige Auflösung des
Dienstverhältnisses.
(1) Hat das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten
noch nicht zwei Jahre gedauert, so
kann es von der Dienstbehörde vor Ablauf der
Bestellungsdauer ohne Angabe von Gründen
unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist
zu Ende eines jeden Kalendervierteljahres
vorzeitig aufgelöst werden.
(2) Hochschulassistenten können jederzeit um
Auflösung des Dienstverhältnisses ansuchen.
Einem solchen Ansuchen ist, wenn das Dienstverhältnis
noch nicht ununterbrochen zwei Jahre
gedauert hat, binnen sechs "Wochen, sonst binnen
drei Monaten stattzugeben. Einem solchen Antrag
muß jedoch nicht stattgegeben werden,
wenn der Hochschulassistent in Disziplinaruntersuchung
steht oder mit Geldverbindlichkeiten
aus dem Dienstverhältnis aushaftet.
§ 9. Übernahme auf einen anderen
Dienstposten.
(1) Wird ein Hochschulassistent in eine andere
Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung
der Voraussetzungen für die Definitivstellung
in der neuen Verwendungsgruppe zum
definitiven Bundesbeamten, sonst zum provisorischen
Bundesbeamten zu ernennen.
(2) Hochschulassistenten sind in den ersten vier
Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
bei der Bewerbung um einen Dienstposten eines
anderen Dienstzweiges des Bundes oder um
einen Dienstposten bei vom Bund verwalteten
Stiftungen, Fonds und Anstalten vorzugsweise
zu berücksichtigen, wenn sie für den angestrebten
Dienstposten mindestens gleich geeignet
sind wie die übrigen Bewerber.
§ 10. Dauerndes Dienstverhältnis.
(1) Besitzt der Hochschulassistent die Lehrbefugnis
als Hochschuldozent oder eine gleichzuhaltende
künstlerische oder praktische Eignung
und hat er bereits zehn für die Vorrückung
anrechenbare Dienstjahre aufzuweisen, so
kann er über eigenes Ansuchen bei besonderen
wissenschaftlichen Leistungen in ein dauerndes
Dienstverhältnis übergeleitet werden. Hat ein
solcher Hochschulassistent bereits 20 für die Vorrückung
anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt,
so ist auf sein Ansuchen nach Maßgabe seiner
wissenschaftlichen Leistungen zu entscheiden, ob
er in ein dauerndes Dienstverhältnis übergeleitet
oder sein Dienstverhältnis nicht mehr verlängert
werden soll. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Wird gemäß Abs. 1 auf NichtVerlängerung
des Dienstverhältnisses des Hochschulassistenten
entschieden, so ist er auf einen anderen Dienstposten
im Bundesdienst zu übernehmen oder
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 45 j des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 93/1959 in den Ruhestand zu
versetzen.
(3) Nimmt der auszuscheidende oder in den
Ruhestand versetzte Hochschulassistent einen
ihm angetragenen Dienstposten im Bundesdienst,
für den volle Hochschulbildung vorgeschrieben
ist und dessen Anstellungserfordernisse er erfüllt,
nicht an, so ist dies einem Austritt aus dem
Bundesdienst gemäß § 84 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 14/1915, gleichzuhalten. Der Anspruch
auszuscheidender Hochschulassistenten auf Abfertigung
(§ 54 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54/1956) bleibt unberührt.
(4) Bei der Übernahme auf einen anderen
Dienstposten im Bundesdienst ist die Bestimmung
des § 67 Abs. 3 der Dienstpragmatik
sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des
§ 9 Abs. 1 gilt sinngemäß.
§ 11. Ende des Dienstverhältnisses.
(1) Das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten
endet
a) durch vorzeitige Auflösung (§ 8);
b) durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
nach Maßgabe der gemäß
§ 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden
Vorschriften;
c) durch Versetzung oder Übertritt in den
Ruhestand (§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1);
d) durch Tod (§ 12 Abs. 2).
(2) Das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten
der sich in keinem dauernden Dienstverhält
nis (§ 10) befindet, endet überdies durch Ablauf
der Bestellungsdauer (§§ 6 und 7).
§ 12. Ruhestand.
(1) Für die Versetzung in den Ruhestand und
den Übertritt in den dauernden Ruhestand sind
die für Bundesbeamte der allgemeinen Verwaltung
geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften
anzuwenden; hiebei sind Hochschulassistenten
mit einer für die Vorrückung anrechenbaren
Dienstzeit von mehr als vier Jahren wie definitive
Bundesbeamte zu behandeln. Die Bestimmungen
des § 79 Abs. 2 der Dienstpragmatik
findet auf Hochschulassistenten, die in keinem
dauernden Dienstverhältnis stehen, jedoch nur
dann Anwendung, wenn sie im Zeitpunkt ihrer
Aufnahme als Hochschulassistenten das 40. Lebensjahr
noch nicht überschritten hatten.
(2) Endet das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten
durch Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen
Versorgungsgenüsse nach Maßgabe
der für die Beamten der allgemeinen Verwaltung
geltenden bundesgesetzlichen Bestimmungen.
ABSCHNITT III.
Wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren.
§ 13. Aufnahme.
Wenn ein Bewerber, der die Voraussetzungen
des § 2 erfüllt, nicht zur Verfügung steht oder
wenn es die Art der auszuübenden Tätigkeit
zweckmäßig erscheinen läßt, können zur Versehung
der in § 1 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben
auch Hochschüler höherer Semester als
wissenschaftliche Hilfskräfte oder Demonstratoren
aufgenommen werden.
§ 14. Verwendungsdauer.
(1) Das Dienstverhältnis der wissenschaftlichen
Hilfskräfte und Demonstratoren ist jeweils mit
einem Jahr zu befristen. Eine kürzere Dauer
des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden.
(2) Das Dienstverhältnis darf höchstens bis zu
einer Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren
verlängert werden.
(3) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 ist anzuwenden.
§ 15. Dienstpflichten.
Die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Demonstratoren
haben außer den für die Vertragsbediensteten
des Bundes festgesetzten allgemeinen
Pflichten auch die Verpflichtung zur Einhaltung
der für die Institute und Kliniken erlassenen
Institutsordnungen und Klinikordnungen
(§ 59 Abs. 5 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
§ 13 des Akademie-Organisationsgesetzes)
zu übernehmen. Dies ist bei der Pflichtenangelobung
besonders zum Ausdruck zu
bringen.
§ 16. Versetzung.
Die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Demonstratoren
sind für eine bestimmte Lehrkanzel
(Schule, Meisterschule, Institut, Klinik) aufzunehmen.
Die Versetzung an eine andere Lehrkanzel
(Schule, Meisterschule, Institut, Klinik) ist
zulässig.
§ 17. Beschäftigungsausmaß.
(1) Das Beschäftigungsausmaß der wissenschaftlichen
Hilfskräfte richtet sich nach den für die
Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I
geltenden Vorschriften. Soweit die Verhältnisse
an der betreffenden Hochschuleinrichtung und
die persönlichen Verhältnisse der wissenschaftlichen
Hilfskraft es erfordern, ist eine Teilbeschäftigung
zu vereinbaren.
(2) Demonstratoren sind mit einem Drittel des
jeweils vorgeschriebenen vollen Beschäftigungsausmaßes
zu verwenden.
§ 18. Monatsentgelt.
(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt ein Monatsentgelt von 2025 S;
das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche
Hilfskräfte, die Diplom-Kaufleute, Diplom
-Volkswirte oder Diplom-Dolmetscher sind,
2135 S. Neben dem Monatsentgelt gebühren Familienzulagen
nach den Bestimmungen der §§ 4
und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/
1956. Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen
Hilfskräften gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende
Teil des Monatsentgeltes und der Familienzulagen.
(2) Demonstratoren gebührt ein Drittel des für
vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte festgesetzten
Monatsentgeltes und der Familienzulagen.
(3) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten findet
nicht statt.
ABSCHNITT IV.
Vertragsassistenten.
§ 19. Aufnahme.
(1) Als Vertragsassistenten können Personen
aufgenommen werden, welche den Bestimmungen
des § 2 entsprechen.
(2) Die Aufnahme ist nur zulässig
a) als teilbeschäftigter Vertragsassistent,
b) für eine vorübergehende Verwendung nach
Maßgabe zweckgebundener Einnahmen
oder als Vertreter für einen gegen Entfall
der Bezüge beurlaubten Hochschulassistenten.
(3) Als Vertragsassistenten können mit Zustimmung
des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Finanzen auch Personen aufgenommen
werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen, wenn diese Aufnahme
im Hinblick auf die von dem Vertragsassistenten
zu erfüllenden Aufgaben erforderlich
erscheint.
§ 20. Verwendungsdauer.
(1) Das Dienstverhältnis der Vertragsassistenten
ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen. Eine
kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart
werden.
(2) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 ist anzuwenden.
§ 21. Monatsentgelt.
(1) Dem Vertragsassistenten gebührt ein Monatsentgelt.
Neben dem Monatsentgelt gebühren
Familienzulagen nach den Bestimmungen der
§§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten
Vertragsassistenten beträgt im 1. Jahr ihrer Verwendung
2618 S,
vom 2. bis einschließlich dem 4. Jahr
ihrer Verwendung 2781 S,
ab dem 5. Jahr ihrer Verwendung 2944 S,
ab dem 7. Jahr ihrer Verwendung .... 3270 S
und ab dem 9. Jahr ihrer Verwendung 3488 S.
(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,
welche das Doktorat der Medizin erworben
haben und als Ärzte verwendet werden,
ab dem 11. Jahr ihrer Verwendung auf 3706 S,
ab dem 13. Jahr ihrer Verwendung auf 3924 S
und ab dem 15. Jahr ihrer Verwendung
auf 4142 S.
(4) Bei der Berechnung der Dauer der Verwendung
nach Abs. 1 und 2 sind Vordienstzeiten
in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in
dem sie nach der für die Vertragsbediensteten
des Bundes jeweils geltenden Regelung für die
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen angerechnet
werden.
(5) Nicht vollbeschäftigte Vertragsassistenten
erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden
Teil des Monatsentgeltes und der Familienzulagen.
§ 22. Sonstige Bestimmungen.
Die Bestimmungen der §§ 15, 16 und 17
Abs. 1 sind auf das Dienstverhältnis der Vertragsassistenten
anzuwenden.
ABSCHNITT V.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 23. Übergangsbestimmungen.
(1) Wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener
Hochschulbildung und klinische
Hilfsärzte (§ 1 Abs. 1 Z. 2 des Hochschulassistentengesetzes
1948, BGBl. Nr. 32/1949), die am
1. Jänner 1963 vollbeschäftigt sind und nicht
nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen beschäftigt
werden (Abs. 5), sind auf eigenes Ansuchen
mit Wirkung frühestens vom 1. Jänner
1963 für den Rest der bisher vereinbarten Verwendungsdauer
zu Hochschulassistenten zu ernennen.
(2) Wissenschaftliche Hilfskräfte ohne abgeschlossene
Hochschulbildung und Demonstratoren
(§ 1 Abs. 1 Z. 2 des Hochschulassistentengesetzes
1948) gelten mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes als wissenschaftliche Hilfskräfte
oder Demonstratoren im Sinne dieses
Bundesgesetzes. Die Bestimmungen des § 14 sind
auf sie erstmalig bei Ablauf der zuletzt vereinbarten
Verwendungsdauer anzuwenden.
(3) Nichtständige Hochschulassistenten (§§ 5
bis 10 des Hochschulassistentengesetzes 1948) gelten
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
als Hochschulassistenten im Sinne der §§ 2 bis 9.
(4) Ständige Hochschulassistenten (§ 2 Abs. 3
des Hochschulassistentengesetzes 1948) gelten mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als
Hochschulassistenten in einem dauernden Dienstverhältnis
im Sinne des § 10.
(5) Nicht vollbeschäftigte wissenschaftliche
Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung
und nicht vollbeschäftigte klinische Hilfsärzte (§ 1
Abs. 1 Z. 2 des Hochschulassistentengesetzes
1948) sowie vollbeschäftigte wissenschaftliche
Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung
und klinische Hilfsärzte, die nach Maßgabe
zweckgebundener Einnahmen verwendet werden,
gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
als Vertragsassistenten im Sinne der §§ 19
bis 22.
(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
haben nichtständige und ständige Hochschulassistenten
(Abs. 3 und 4) die ihnen gemäß den
Bestimmungen des § 3 zukommenden Amtstitel
zu führen.
(7) Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sind auf
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
beschäftigten nichtständigen Hochschulassistenten
(Abs. 3) erstmalig bei Ablauf der
zuletzt ausgesprochenen Bestellungsdauer anzuwenden;
hiebei ist eine Dienstzeit als vollbeschäftigte
wissenschaftliche Hilfskraft mit abgeschlossener
Hochschulbildung oder als vollbeschäftigter
klinischer Hilfsarzt einer Dienstzeit als
nichtständiger Hochschulassistent gleichzuhalten.
(6) Bis zu einer entsprechenden Änderung des
Gehaltsgesetzes 1956 gebührt den Hochschulassistenten,
die zwei Jahre in der höchsten
Gehaltsstufe eines nichtständigen Hochschulassistenten
verbracht haben, der Gehalt, der
ihnen gebühren würde, wenn sie nach Maßgabe
der Bestimmungen der §§ 8 bis 12 und 49 des
Gehaltsgesetzes 1956 in die fünfte Gehaltsstufe
und in die weiteren Gehaltsstufen (einschließlich
der Dienstalterszulage) der ständigen Hochschulassistenten
vorgerückt wären. Die Bestimmungen
des § 49 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der
Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle von
acht Jahren zwölf Jahre treten.
§ 24. Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1962 in Kraft.
(2) Das Hochschulassistentengesetz 1948, BGBl.
Nr. 32/1949, wird mit Ausnahme der §§ 4
und 10 Abs. 2 zweiter Satz aufgehoben. Die
Hochschulhilfskräfteverordnung, BGBl. Nr. 53/
1950, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 190/1961 ist auf das Dienstverhältnis der
im § 23 Abs. 1 genannten Personen bis zu ihrer
Ernennung zu Hochschulassistenten als Bundesgesetz
anzuwenden; sie tritt mit 31. Dezember
1963 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.