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216. Bundesgesetz: Hochschulassistentengesetz 1962.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Bundesgesetz: Hochschulassistentengesetz 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Art des Dienstverhältnisses.

(1) Hochschulassistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte

und Demonstratoren sowie Vertragsassistenten

sind an den wissenschaftlichen Hochschulen

und an der Akademie der bildenden

Künste zur Unterstützung der Inhaber von

Lehrkanzeln (§ 58 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955), der Leiter von

Schulen und Meisterschulen an der Akademie

der bildenden Künste (§ 12 des Akademie-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955) und

der Vorstände von Instituten und Kliniken

(§ 59 des Hochschul-Organisationsgesetzes, § 13

des Akademie-Organisationsgesetzes) bei der Erfüllung

der ihnen übertragenen Aufgaben zu

verwenden.

(2) Hochschulassistenten sind Bundesbeamte;

auf sie finden die für das Dienstrecht der Bundesbeamten

der allgemeinen Verwaltung jeweils

geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften so weit

sinngemäß Anwendung, als sich aus den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nichts anderes

ergibt.

(3) Wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren

sowie Vertragsassistenten sind auf bestimmte

Zeit aufgenommene Vertragsbedienstete

des Bundes; auf sie finden die Bestimmungen des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/

1948 mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 4 und 35

so weit sinngemäß Anwendung, als sich aus den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts

anderes ergibt.

ABSCHNITT II

Hochschulassistenten.

§ 2. Anstellungserfordernisse.

(1) Voraussetzung für die Ernennung zum

Hochschulassistenten ist der Nachweis der Vollendung

der Hochschulbildung des Faches, in dem

der Hochschulassistent verwendet werden soll.

(2) Der Nachweis ist durch die Erwerbung des

Doktorates oder durch Erfüllung der Erfordernisse

für die Anstellung als Beamter der allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppe A

nach Maßgabe der hiefür jeweils geltenden Bestimmungen

zu erbringen.

§ 3. Amtstitel.

(1) Hochschulassistenten haben den Amtstitel

„Hochschulassistent", Hochschulassistenten an

den Medizinischen Fakultäten, die das Doktorat

der gesamten Heilkunde erworben haben, und

Hochschulassistenten an der Tierärztlichen Hochschule,

die das tierärztliche Diplom erworben

haben, den Amtstitel „Assistenzarzt" zu führen.

(2) Nach Erwerbung der Lehrbefugnis als

Hochschuldozent (§ 13 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

§ 5 des Akademie-Organisationsgesetzes)

und Zurücklegung einer für die Vorrückung

anrechenbaren Zeit von sechs Jahren

oder nach Zurücklegung einer für die Vorrückung

anrechenbaren Zeit von zwölf Jahren

haben die Hochschulassistenten den Amtstitel

„Oberassistent" beziehungsweise „Oberarzt" zu

führen.

§ 4. Dienstpflichten.

(1) Die Hochschulassistenten sind Mitarbeiter

der Inhaber von Lehrkanzeln (der Leiter von

Schulen und Meisterschulen an der Akademie

der bildenden Künste) und der Vorstände von

Instituten und Kliniken. Sie sind den erwähnten

Personen gemäß § 19 des Hochschul-Organisationsgesetzes

(§ 6 des Akademie-Organisationsgesetzes)

dienstlich untergeordnet und können

zur Erfüllung aller diesen übertragenen Aufgaben

herangezogen werden.

(2) Neben der Erfüllung der im Abs. 1 erwähnten

Aufgaben dient die Verwendung als

Hochschulassistent zunächst auch der Erprobung

der Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit sowie

der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen

Ausbildung, in weiterer Folge auch der

Vorbereitung auf die Laufbahn als Hochschullehrer.

Die im Abs. 1 genannten Personen

haben die Verwendung der Hochschulassistenten

so zu lenken, daß ihnen bei und durch Erfüllung

ihrer Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher

Leistungen ermöglicht wird.

(3) Erscheint der Hochschulassistent seinem unmittelbaren

Vorgesetzten (Abs. 1) zur Erwerbung

der Lehrbefugnis als Hochschuldozent

geeignet, so ist ihm im Rahmen der dienstlichen

Möglichkeiten Zeit zu selbständiger wissenschaftlicher

Arbeit einzuräumen.

(4) Die Hochschulassistenten sind zur Einhaltung

der für die Institute und Kliniken erlassenen

Institutsordnungen und Klinikordnungen

(§ 59 Abs. 5 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

§ 13 des Akademie-Organisationsgesetzes)

verpflichtet.

§ 5. Verwendung bei Lehrveranstaltungen.

(1) Die Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen,

insbesondere bei Übungen und Seminaren, gehört

zu den Dienstpflichten der Hochschulassistenten.

(2) Wird ein Hochschulassistent zu einer verantwortlichen

Mitarbeit bei Lehrveranstaltungen

herangezogen, so ist er namentlich im Vorlesungsverzeichnis

anzuführen.

(3) Hochschulassistenten können zur vorübergehenden

Vertretung eines Angehörigen des

Lehrkörpers (§ 9 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

§ 3 des Akademie-Organisationsgesetzes)

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 60 des

Hochschul-Organisationsgesetzes oder des § 14

des Akademie-Organisationsgesetzes herangezogen

werden.

(4) Die dauernde Übertragung der selbständigen

Abhaltung von Lehrveranstaltungen ist nur

auf Grund der Bestimmungen der §§ 16 und 17

des Hochschul-Organisationsgesetzes (§ 7 des

Akademie-Organisationsgesetzes) zulässig, es sei

denn, der Hochschulassistent besitze die Lehrbefugnis

als Hochschuldozent für das in Betracht

kommende Fach. Die Bestimmung des § 18 des

Hochschul-Organisationsgcsetzes ist anzuwenden.

§ 6. Bestellung und Weiterbestellung.

(1) Die Erstattung von Vorschlägen betreffend

die Bestellung und Weiterbestellung von Hochschulassistenten

obliegt der zuständigen akademischen

Behörde (§ 26 Abs. 2 lit. h, § 38

Abs. 1 lit. b, § 52 Abs. 2 lit. h des Hochschul-

Organisationsgesetzes, § 9 Abs. 2 lit. h des Akademie-

Organisationsgesetzes).

(2) Hochschulassistenten sind erstmalig auf

zwei Jahre zu bestellen.

(3) Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe

der wissenschaftlichen Eignung des Hochschulassistenten

auf vier Jahre oder höchstens zweimal

auf je zwei Jahre auszusprechen.

(4) Nachfolgende Weiterbestellungen sind auf

jeweils vier Jahre auszusprechen.

(5) Eine kürzere als die in den Abs. 2 bis 4

geregelte Bestellungsdauer ist nur zulässig, wenn

a) der Dienstposten nur für kürzere Zeit zur

Verfügung steht oder

b) der Hochschulassistent selbst darum ansucht;

in diesem Fall darf jedoch eine Bestellung

auf kürzere Zeit an derselben

Hochschuleinrichtung höchstens zweimal

ausgesprochen werden.

(6) Eine Weiterbestellung über eine Gesamtverwendungsdauer

als Hochschulassistent von

zehn Jahren hinaus ist nur zulässig wenn

a) der Hochschulassistent die Lehrbefugnis

als Hochschuldozent oder eine gleichzuhaltende

künstlerische oder praktische

Eignung besitzt oder

b) wenn nach seinen bisherigen wissenschaftlichen

Leistungen der Erwerb der Lehrbefugnis

als Hochschuldozent zu erwarten

ist. In diesem Fall darf der Hochschulassistent

jedoch höchstens bis zu einer

Gesamtverwendungsdauer von 14 Jahren

weiterbestellt werden.

(7) Beabsichtigt die zuständige akademische

Behörde keinen Vorschlag auf Weiterbestellung

im Sinne des Abs. 1 zu erstatten, so ist dies Hochschulassistenten

und Assistenzärzten spätestens

drei Monate, Oberassistenten und Oberärzten

spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer

schriftlich zu eigenen Handen

bekanntzugeben. Die Unterlassung der Nachricht

gilt nicht als Weiterbestellung. Wenn aus Gründen,

die nicht in der Person des Hochschulassistenten

liegen, die Verständigung nicht zeitgerecht

erfolgen kann, so erhält er den für den

letzten Monat der Bestellungsdauer gebührenden

Monatsbezug so lange weiter, bis seit der Verständigung

drei (sechs) volle Kalendermonate

verstrichen sind.

§ 7. Verlängerung der Bestellungsdauer

in besonderen Fällen.

(1) Scheidet der ständige Inhaber einer Lehrkanzel

(einer Schule oder Meisterschule an der

Akademie der bildenden Künste) oder der Vorstand

eines Institutes (einer Klinik) aus, und

würde das Dienstverhältnis eines dieser Hochschuleinrichtung

zugeteilten Hochschulassistenten

noch vor Dienstantritt des Nachfolgers durch

Zeitablauf enden, so verlängert sich die Bestellungsdauer

um jeweils zwei Jahre, längstens

jedoch bis ein Jahr nach dem Dienstantritt des

Nachfolgers und jedenfalls nicht über die im § 6

Abs. 6 festgesetzten Fristen hinaus. Im Falle des

§ 6 Abs. 5 lit. a wird das Dienstverhältnis nicht

verlängert. § 6 Abs. 5 lit. b bleibt unberührt.

(2) Nach dem Dienstantritt des Nachfolgers

verlängert sich die Bestellungsdauer von Hochschulassistenten,

die mindestens sechs Jahre als

solche verwendet wurden und deren Dienstverhältnis

nicht später als ein Jahr nach dem Dienstantritt

des Nachfolgers durch Zeitablauf enden

würde, bis zu diesem Zeitpunkt, längstens jedoch

bis zum Ablauf der im § 6 Abs. 6 festgesetzten

Fristen. Die Bestimmungen des Abs. 1 vorletzter

und letzter Satz gelten sinngemäß.

(3) Hat ein Institut (eine Klinik) mehrere Vorstände,

so gelten die Bestimmungen der Abs. 1

und 2 nur bei Ausscheiden aller Vorstände.

Ferner gelten diese Bestimmungen nicht, wenn

ein Hochschulassistent bereits eine Verständigung

gemäß § 6 Abs. 7 erhalten hat.

§ 8. Vorzeitige Auflösung des

Dienstverhältnisses.

(1) Hat das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten

noch nicht zwei Jahre gedauert, so

kann es von der Dienstbehörde vor Ablauf der

Bestellungsdauer ohne Angabe von Gründen

unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist

zu Ende eines jeden Kalendervierteljahres

vorzeitig aufgelöst werden.

(2) Hochschulassistenten können jederzeit um

Auflösung des Dienstverhältnisses ansuchen.

Einem solchen Ansuchen ist, wenn das Dienstverhältnis

noch nicht ununterbrochen zwei Jahre

gedauert hat, binnen sechs "Wochen, sonst binnen

drei Monaten stattzugeben. Einem solchen Antrag

muß jedoch nicht stattgegeben werden,

wenn der Hochschulassistent in Disziplinaruntersuchung

steht oder mit Geldverbindlichkeiten

aus dem Dienstverhältnis aushaftet.

§ 9. Übernahme auf einen anderen

Dienstposten.

(1) Wird ein Hochschulassistent in eine andere

Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung

der Voraussetzungen für die Definitivstellung

in der neuen Verwendungsgruppe zum

definitiven Bundesbeamten, sonst zum provisorischen

Bundesbeamten zu ernennen.

(2) Hochschulassistenten sind in den ersten vier

Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses

bei der Bewerbung um einen Dienstposten eines

anderen Dienstzweiges des Bundes oder um

einen Dienstposten bei vom Bund verwalteten

Stiftungen, Fonds und Anstalten vorzugsweise

zu berücksichtigen, wenn sie für den angestrebten

Dienstposten mindestens gleich geeignet

sind wie die übrigen Bewerber.

§ 10. Dauerndes Dienstverhältnis.

(1) Besitzt der Hochschulassistent die Lehrbefugnis

als Hochschuldozent oder eine gleichzuhaltende

künstlerische oder praktische Eignung

und hat er bereits zehn für die Vorrückung

anrechenbare Dienstjahre aufzuweisen, so

kann er über eigenes Ansuchen bei besonderen

wissenschaftlichen Leistungen in ein dauerndes

Dienstverhältnis übergeleitet werden. Hat ein

solcher Hochschulassistent bereits 20 für die Vorrückung

anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt,

so ist auf sein Ansuchen nach Maßgabe seiner

wissenschaftlichen Leistungen zu entscheiden, ob

er in ein dauerndes Dienstverhältnis übergeleitet

oder sein Dienstverhältnis nicht mehr verlängert

werden soll. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Wird gemäß Abs. 1 auf NichtVerlängerung

des Dienstverhältnisses des Hochschulassistenten

entschieden, so ist er auf einen anderen Dienstposten

im Bundesdienst zu übernehmen oder

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 45 j des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 93/1959 in den Ruhestand zu

versetzen.

(3) Nimmt der auszuscheidende oder in den

Ruhestand versetzte Hochschulassistent einen

ihm angetragenen Dienstposten im Bundesdienst,

für den volle Hochschulbildung vorgeschrieben

ist und dessen Anstellungserfordernisse er erfüllt,

nicht an, so ist dies einem Austritt aus dem

Bundesdienst gemäß § 84 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 14/1915, gleichzuhalten. Der Anspruch

auszuscheidender Hochschulassistenten auf Abfertigung

(§ 54 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54/1956) bleibt unberührt.

(4) Bei der Übernahme auf einen anderen

Dienstposten im Bundesdienst ist die Bestimmung

des § 67 Abs. 3 der Dienstpragmatik

sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des

§ 9 Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 11. Ende des Dienstverhältnisses.

(1) Das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten

endet

a) durch vorzeitige Auflösung (§ 8);

b) durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

nach Maßgabe der gemäß

§ 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden

Vorschriften;

c) durch Versetzung oder Übertritt in den

Ruhestand (§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1);

d) durch Tod (§ 12 Abs. 2).

(2) Das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten

der sich in keinem dauernden Dienstverhält

nis (§ 10) befindet, endet überdies durch Ablauf

der Bestellungsdauer (§§ 6 und 7).

§ 12. Ruhestand.

(1) Für die Versetzung in den Ruhestand und

den Übertritt in den dauernden Ruhestand sind

die für Bundesbeamte der allgemeinen Verwaltung

geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften

anzuwenden; hiebei sind Hochschulassistenten

mit einer für die Vorrückung anrechenbaren

Dienstzeit von mehr als vier Jahren wie definitive

Bundesbeamte zu behandeln. Die Bestimmungen

des § 79 Abs. 2 der Dienstpragmatik

findet auf Hochschulassistenten, die in keinem

dauernden Dienstverhältnis stehen, jedoch nur

dann Anwendung, wenn sie im Zeitpunkt ihrer

Aufnahme als Hochschulassistenten das 40. Lebensjahr

noch nicht überschritten hatten.

(2) Endet das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten

durch Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen

Versorgungsgenüsse nach Maßgabe

der für die Beamten der allgemeinen Verwaltung

geltenden bundesgesetzlichen Bestimmungen.

ABSCHNITT III.

Wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren.

§ 13. Aufnahme.

Wenn ein Bewerber, der die Voraussetzungen

des § 2 erfüllt, nicht zur Verfügung steht oder

wenn es die Art der auszuübenden Tätigkeit

zweckmäßig erscheinen läßt, können zur Versehung

der in § 1 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben

auch Hochschüler höherer Semester als

wissenschaftliche Hilfskräfte oder Demonstratoren

aufgenommen werden.

§ 14. Verwendungsdauer.

(1) Das Dienstverhältnis der wissenschaftlichen

Hilfskräfte und Demonstratoren ist jeweils mit

einem Jahr zu befristen. Eine kürzere Dauer

des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden.

(2) Das Dienstverhältnis darf höchstens bis zu

einer Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren

verlängert werden.

(3) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 ist anzuwenden.

§ 15. Dienstpflichten.

Die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Demonstratoren

haben außer den für die Vertragsbediensteten

des Bundes festgesetzten allgemeinen

Pflichten auch die Verpflichtung zur Einhaltung

der für die Institute und Kliniken erlassenen

Institutsordnungen und Klinikordnungen

(§ 59 Abs. 5 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

§ 13 des Akademie-Organisationsgesetzes)

zu übernehmen. Dies ist bei der Pflichtenangelobung

besonders zum Ausdruck zu

bringen.

§ 16. Versetzung.

Die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Demonstratoren

sind für eine bestimmte Lehrkanzel

(Schule, Meisterschule, Institut, Klinik) aufzunehmen.

Die Versetzung an eine andere Lehrkanzel

(Schule, Meisterschule, Institut, Klinik) ist

zulässig.

§ 17. Beschäftigungsausmaß.

(1) Das Beschäftigungsausmaß der wissenschaftlichen

Hilfskräfte richtet sich nach den für die

Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I

geltenden Vorschriften. Soweit die Verhältnisse

an der betreffenden Hochschuleinrichtung und

die persönlichen Verhältnisse der wissenschaftlichen

Hilfskraft es erfordern, ist eine Teilbeschäftigung

zu vereinbaren.

(2) Demonstratoren sind mit einem Drittel des

jeweils vorgeschriebenen vollen Beschäftigungsausmaßes

zu verwenden.

§ 18. Monatsentgelt.

(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebührt ein Monatsentgelt von 2025 S;

das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche

Hilfskräfte, die Diplom-Kaufleute, Diplom

-Volkswirte oder Diplom-Dolmetscher sind,

2135 S. Neben dem Monatsentgelt gebühren Familienzulagen

nach den Bestimmungen der §§ 4

und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/

1956. Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen

Hilfskräften gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende

Teil des Monatsentgeltes und der Familienzulagen.

(2) Demonstratoren gebührt ein Drittel des für

vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte festgesetzten

Monatsentgeltes und der Familienzulagen.

(3) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten findet

nicht statt.

ABSCHNITT IV.

Vertragsassistenten.

§ 19. Aufnahme.

(1) Als Vertragsassistenten können Personen

aufgenommen werden, welche den Bestimmungen

des § 2 entsprechen.

(2) Die Aufnahme ist nur zulässig

a) als teilbeschäftigter Vertragsassistent,

b) für eine vorübergehende Verwendung nach

Maßgabe zweckgebundener Einnahmen

oder als Vertreter für einen gegen Entfall

der Bezüge beurlaubten Hochschulassistenten.

(3) Als Vertragsassistenten können mit Zustimmung

des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen auch Personen aufgenommen

werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft

nicht besitzen, wenn diese Aufnahme

im Hinblick auf die von dem Vertragsassistenten

zu erfüllenden Aufgaben erforderlich

erscheint.

§ 20. Verwendungsdauer.

(1) Das Dienstverhältnis der Vertragsassistenten

ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen. Eine

kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart

werden.

(2) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 ist anzuwenden.

§ 21. Monatsentgelt.

(1) Dem Vertragsassistenten gebührt ein Monatsentgelt.

Neben dem Monatsentgelt gebühren

Familienzulagen nach den Bestimmungen der

§§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten

Vertragsassistenten beträgt im 1. Jahr ihrer Verwendung

2618 S,

vom 2. bis einschließlich dem 4. Jahr

ihrer Verwendung 2781 S,

ab dem 5. Jahr ihrer Verwendung 2944 S,

ab dem 7. Jahr ihrer Verwendung .... 3270 S

und ab dem 9. Jahr ihrer Verwendung 3488 S.

(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,

welche das Doktorat der Medizin erworben

haben und als Ärzte verwendet werden,

ab dem 11. Jahr ihrer Verwendung auf 3706 S,

ab dem 13. Jahr ihrer Verwendung auf 3924 S

und ab dem 15. Jahr ihrer Verwendung

auf 4142 S.

(4) Bei der Berechnung der Dauer der Verwendung

nach Abs. 1 und 2 sind Vordienstzeiten

in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in

dem sie nach der für die Vertragsbediensteten

des Bundes jeweils geltenden Regelung für die

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen angerechnet

werden.

(5) Nicht vollbeschäftigte Vertragsassistenten

erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden

Teil des Monatsentgeltes und der Familienzulagen.

§ 22. Sonstige Bestimmungen.

Die Bestimmungen der §§ 15, 16 und 17

Abs. 1 sind auf das Dienstverhältnis der Vertragsassistenten

anzuwenden.

ABSCHNITT V.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 23. Übergangsbestimmungen.

(1) Wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener

Hochschulbildung und klinische

Hilfsärzte (§ 1 Abs. 1 Z. 2 des Hochschulassistentengesetzes

1948, BGBl. Nr. 32/1949), die am

1. Jänner 1963 vollbeschäftigt sind und nicht

nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen beschäftigt

werden (Abs. 5), sind auf eigenes Ansuchen

mit Wirkung frühestens vom 1. Jänner

1963 für den Rest der bisher vereinbarten Verwendungsdauer

zu Hochschulassistenten zu ernennen.

(2) Wissenschaftliche Hilfskräfte ohne abgeschlossene

Hochschulbildung und Demonstratoren

(§ 1 Abs. 1 Z. 2 des Hochschulassistentengesetzes

1948) gelten mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes als wissenschaftliche Hilfskräfte

oder Demonstratoren im Sinne dieses

Bundesgesetzes. Die Bestimmungen des § 14 sind

auf sie erstmalig bei Ablauf der zuletzt vereinbarten

Verwendungsdauer anzuwenden.

(3) Nichtständige Hochschulassistenten (§§ 5

bis 10 des Hochschulassistentengesetzes 1948) gelten

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

als Hochschulassistenten im Sinne der §§ 2 bis 9.

(4) Ständige Hochschulassistenten (§ 2 Abs. 3

des Hochschulassistentengesetzes 1948) gelten mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als

Hochschulassistenten in einem dauernden Dienstverhältnis

im Sinne des § 10.

(5) Nicht vollbeschäftigte wissenschaftliche

Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung

und nicht vollbeschäftigte klinische Hilfsärzte (§ 1

Abs. 1 Z. 2 des Hochschulassistentengesetzes

1948) sowie vollbeschäftigte wissenschaftliche

Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung

und klinische Hilfsärzte, die nach Maßgabe

zweckgebundener Einnahmen verwendet werden,

gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

als Vertragsassistenten im Sinne der §§ 19

bis 22.

(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

haben nichtständige und ständige Hochschulassistenten

(Abs. 3 und 4) die ihnen gemäß den

Bestimmungen des § 3 zukommenden Amtstitel

zu führen.

(7) Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sind auf

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

beschäftigten nichtständigen Hochschulassistenten

(Abs. 3) erstmalig bei Ablauf der

zuletzt ausgesprochenen Bestellungsdauer anzuwenden;

hiebei ist eine Dienstzeit als vollbeschäftigte

wissenschaftliche Hilfskraft mit abgeschlossener

Hochschulbildung oder als vollbeschäftigter

klinischer Hilfsarzt einer Dienstzeit als

nichtständiger Hochschulassistent gleichzuhalten.

(6) Bis zu einer entsprechenden Änderung des

Gehaltsgesetzes 1956 gebührt den Hochschulassistenten,

die zwei Jahre in der höchsten

Gehaltsstufe eines nichtständigen Hochschulassistenten

verbracht haben, der Gehalt, der

ihnen gebühren würde, wenn sie nach Maßgabe

der Bestimmungen der §§ 8 bis 12 und 49 des

Gehaltsgesetzes 1956 in die fünfte Gehaltsstufe

und in die weiteren Gehaltsstufen (einschließlich

der Dienstalterszulage) der ständigen Hochschulassistenten

vorgerückt wären. Die Bestimmungen

des § 49 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der

Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle von

acht Jahren zwölf Jahre treten.

§ 24. Schlußbestimmungen.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1962 in Kraft.

(2) Das Hochschulassistentengesetz 1948, BGBl.

Nr. 32/1949, wird mit Ausnahme der §§ 4

und 10 Abs. 2 zweiter Satz aufgehoben. Die

Hochschulhilfskräfteverordnung, BGBl. Nr. 53/

1950, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 190/1961 ist auf das Dienstverhältnis der

im § 23 Abs. 1 genannten Personen bis zu ihrer

Ernennung zu Hochschulassistenten als Bundesgesetz

anzuwenden; sie tritt mit 31. Dezember

1963 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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