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216_1960 AT

216. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung von Bolivien über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung von Bolivien über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges.

ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT

IN BOLIVIEN

La Paz, am 3. August 1960

Herr Minister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung vom

Wunsche geleitet, die guten Beziehungen mit

Bolivien möglichst zu fördern, und in der Absicht,

den gegenseitigen Touristenverkehr zwischen den

beiden Ländern zu vergrößern, bereit ist, mit der

bolivianischen Regierung ein Abkommen über

die gegenseitige Aufhebung von Sichtvermerken

in Reisepässen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen

abzuschließen

Artikel 1

Österreichische und bolivianische Staatsbürger

mit gültigen österreichischen bzw. bolivianischen

Reisepässen können ohne Sichtvermerk

nach Bolivien bzw. Österreich einreisen.

Artikel 2

Österreichische und bolivianische Staatsangehörige,

die sichtvermerksfrei eingereist sind,

können sich drei Monate im Gebiete des anderen

Vertragsstaates aufhalten. Die zuständigen österreichischen

und bolivianischen Behörden können

die Verlängerung des Aufenthaltes bewilligen.

Artikel 3

Österreichische Staatsangehörige, die in der

Republik Bolivien ansässig sind, und bolivianische

Staatsangehörige, die in der Republik Österreich

ansässig sind, erhalten bei Reisen ins Ausland den

für die Wiedereinreise erforderlichen Sichtvermerk

gebührenfrei.

Artikel 4

Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien

die österreichischen und bolivianischen

Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung,

die bolivianischen und österreichischen Gesetze

und Vorschriften, betreffend die Einreise, den

Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme von Ausländern,

zu beachten.

Artikel 5

Die zuständigen österreichischen und bolivianischen

Behörden behalten sich das Recht vor, Personen,

die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise

oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.

Artikel 6

Jeder der beiden Staaten kann aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend

aussetzen. Diese Aussetzung ist der

anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn

diese Maßnahme aufgehoben wird.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach erfolgter

Kündigung außer Kraft.

Artikel 8

Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Oktober

1960 in Kraft.

Falls die bolivianische Regierung mit den vorstehenden

Bestimmungen einverstanden ist, beehre

ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und

die Antwortnote Eurer Exzellenz mit dem

gleichen Wortlaut als Abkommen zwischen

unseren beiden Regierungen anzusehen sind.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer

Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten

und besonderen Hochachtung zu erneuern.

Dr. Paul Zedtwitz m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Carlos Morales Guillén

Minister für Auswärtige Beziehungen und Kultus

La Paz

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

BEZIEHUNGEN UND KULTUS

BOLIVIEN

La Paz, am 3. August 1960

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Erhalt der Note Eurer

Exzellenz von heute zu bestätigen und Ihnen

mitzuteilen, daß die Regierung von Bolivien,

von dem Wunsche geleitet, ihre Beziehungen mit

Österreich enger zu gestalten und den Touristenverkehr

zwischen beiden Ländern zu vergrößern,

bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung

ein Abkommen über die gegenseitige

Aufhebung von Sichtvermerken in Reisepässen

gemäß den nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen

Artikel 1

Österreichische und bolivianische Staatsangehörige,

die einen gültigen österreichischen bzw.

bolivianischen Reisepaß besitzen, können ohne

Sichtvermerk nach Bolivien bzw. Österreich

einreisen.

Artikel 2

Österreichische und bolivianische Staatsangehörige,

die sichtvermerksfrei eingereist sind,

können sich drei Monate im Gebiet des anderen

Vertragsstaates aufhalten. Die zuständigen österreichischen

und bolivianischen Behörden können

einen darüber hinausgehenden Aufenthalt bewilligen.

Artikel 3

Österreichische Staatsangehörige, die in der Republik

Bolivien ansässig sind, und bolivianische

Staatsangehörige, die in der Republik Österreich

ansässig sind, erhalten bei Reisen ins Ausland den

Wiedereinreisesichtvermerk gebührenfrei.

Artikel 4

Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien

österreichische und bolivianische Staatsangehörige

nicht von der Verpflichtung, die in

beiden Staaten geltenden Gesetze und Vorschriften,

betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, zu beachten.

Artikel 5

Die zuständigen österreichischen und bolivianischen

Behörden behalten sich das Recht vor,

Personen, die als unerwünscht angesehen werden,

die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande

zu verweigern.

Artikel 6

Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder

Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Diese Aussetzung ist

der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt,

wenn diese Maßnahme aufgehoben wird.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach erfolgter

Kündigung außer Kraft.

Artikel 8

Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Oktober

1960 in Kraft.

Diese Note, welche die Antwort auf die genannte

Note Eurer Exzellenz von heute darstellt,

bildet zusammen mit dieser den Abschluß des

Abkommens.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

den Ausdruck meiner ausgezeichneten und

besonderen Hochachtung zu erneuern.

Dr. Carlos Morales Guillén m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Paul Zedtwitz

a. o. Gesandter und bev. Minister

der Republik Österreich

La Paz

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. Oktober

1960 in Kraft getreten.

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