216. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung von Bolivien über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges.
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT
IN BOLIVIEN
La Paz, am 3. August 1960
Herr Minister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung vom
Wunsche geleitet, die guten Beziehungen mit
Bolivien möglichst zu fördern, und in der Absicht,
den gegenseitigen Touristenverkehr zwischen den
beiden Ländern zu vergrößern, bereit ist, mit der
bolivianischen Regierung ein Abkommen über
die gegenseitige Aufhebung von Sichtvermerken
in Reisepässen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen
abzuschließen
Artikel 1
Österreichische und bolivianische Staatsbürger
mit gültigen österreichischen bzw. bolivianischen
Reisepässen können ohne Sichtvermerk
nach Bolivien bzw. Österreich einreisen.
Artikel 2
Österreichische und bolivianische Staatsangehörige,
die sichtvermerksfrei eingereist sind,
können sich drei Monate im Gebiete des anderen
Vertragsstaates aufhalten. Die zuständigen österreichischen
und bolivianischen Behörden können
die Verlängerung des Aufenthaltes bewilligen.
Artikel 3
Österreichische Staatsangehörige, die in der
Republik Bolivien ansässig sind, und bolivianische
Staatsangehörige, die in der Republik Österreich
ansässig sind, erhalten bei Reisen ins Ausland den
für die Wiedereinreise erforderlichen Sichtvermerk
gebührenfrei.
Artikel 4
Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien
die österreichischen und bolivianischen
Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung,
die bolivianischen und österreichischen Gesetze
und Vorschriften, betreffend die Einreise, den
Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme von Ausländern,
zu beachten.
Artikel 5
Die zuständigen österreichischen und bolivianischen
Behörden behalten sich das Recht vor, Personen,
die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise
oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.
Artikel 6
Jeder der beiden Staaten kann aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend
aussetzen. Diese Aussetzung ist der
anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn
diese Maßnahme aufgehoben wird.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach erfolgter
Kündigung außer Kraft.
Artikel 8
Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Oktober
1960 in Kraft.
Falls die bolivianische Regierung mit den vorstehenden
Bestimmungen einverstanden ist, beehre
ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und
die Antwortnote Eurer Exzellenz mit dem
gleichen Wortlaut als Abkommen zwischen
unseren beiden Regierungen anzusehen sind.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer
Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten
und besonderen Hochachtung zu erneuern.
Dr. Paul Zedtwitz m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Carlos Morales Guillén
Minister für Auswärtige Beziehungen und Kultus
La Paz
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
BEZIEHUNGEN UND KULTUS
BOLIVIEN
La Paz, am 3. August 1960
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Erhalt der Note Eurer
Exzellenz von heute zu bestätigen und Ihnen
mitzuteilen, daß die Regierung von Bolivien,
von dem Wunsche geleitet, ihre Beziehungen mit
Österreich enger zu gestalten und den Touristenverkehr
zwischen beiden Ländern zu vergrößern,
bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung
ein Abkommen über die gegenseitige
Aufhebung von Sichtvermerken in Reisepässen
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen
Artikel 1
Österreichische und bolivianische Staatsangehörige,
die einen gültigen österreichischen bzw.
bolivianischen Reisepaß besitzen, können ohne
Sichtvermerk nach Bolivien bzw. Österreich
einreisen.
Artikel 2
Österreichische und bolivianische Staatsangehörige,
die sichtvermerksfrei eingereist sind,
können sich drei Monate im Gebiet des anderen
Vertragsstaates aufhalten. Die zuständigen österreichischen
und bolivianischen Behörden können
einen darüber hinausgehenden Aufenthalt bewilligen.
Artikel 3
Österreichische Staatsangehörige, die in der Republik
Bolivien ansässig sind, und bolivianische
Staatsangehörige, die in der Republik Österreich
ansässig sind, erhalten bei Reisen ins Ausland den
Wiedereinreisesichtvermerk gebührenfrei.
Artikel 4
Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien
österreichische und bolivianische Staatsangehörige
nicht von der Verpflichtung, die in
beiden Staaten geltenden Gesetze und Vorschriften,
betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, zu beachten.
Artikel 5
Die zuständigen österreichischen und bolivianischen
Behörden behalten sich das Recht vor,
Personen, die als unerwünscht angesehen werden,
die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande
zu verweigern.
Artikel 6
Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder
Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Diese Aussetzung ist
der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt,
wenn diese Maßnahme aufgehoben wird.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach erfolgter
Kündigung außer Kraft.
Artikel 8
Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Oktober
1960 in Kraft.
Diese Note, welche die Antwort auf die genannte
Note Eurer Exzellenz von heute darstellt,
bildet zusammen mit dieser den Abschluß des
Abkommens.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
den Ausdruck meiner ausgezeichneten und
besonderen Hochachtung zu erneuern.
Dr. Carlos Morales Guillén m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Paul Zedtwitz
a. o. Gesandter und bev. Minister
der Republik Österreich
La Paz
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. Oktober
1960 in Kraft getreten.