216. Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 26. Oktober 1956 am Sitz der Vereinten Nationen in New York beschlossenen
Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde, welche also lauten
(Übersetzung.)
ARTIKEL I
Errichtung der Behörde
Die vertragschließenden Parteien
errichten eine Internationale
Atomenergiebehörde (im
folgenden „die Behörde" genannt),
entsprechend den tieferstehend
angeführten Bedingungen
und Bestimmungen.
ARTIKEL II
Ziele
Ziel der Behörde ist es, den
Beitrag der Atomenergie zum
Frieden, zur Gesundheit und
zum Wohlstand auf der ganzen
Welt rascher und in größerem
Ausmaße wirksam werden
zu lassen. Sie stellt soweit als
möglich sicher, daß die von ihr
oder über ihr Ersuchen oder
unter ihrer Überwachung oder
Kontrolle geleistete Hilfe nicht
zur Förderung militärischer
Zwecke verwendet wird.
ARTIKEL III
Aufgaben
A. Die Behörde hat folgende
Befugnisse
1. die Entwicklung und praktische
Anwendung der Atomenergie
für friedliche Zwecke
sowie die Forschung auf diesem
Gebiet in der ganzen Welt zu
fördern und zu unterstützen;
über Ersuchen zwischen ihren
Mitgliedern die Erbringung von
Dienstleistungen bzw. die Lieferung
von Material, Ausrüstungen
und Einrichtungen zu vermitteln;
sowie alle Tätigkeiten
auszuüben oder Dienstleistungen
zu erbringen, die die Entwicklung
oder praktische Anwen-
dung der Atomenergie für friedliche
Zwecke oder die Forschung
auf diesem Gebiet fördern;
2. gemäß den vorliegenden
Statuten für die Bereitstellung
von Materialien, Dienstleistungen,
Ausrüstungen und Einrichtungen
Vorsorge zu treffen, um
den Erfordernissen der Forschung
auf dem Gebiet der
Atomenergie, ihrer Entwicklung
und praktischen Anwendung für
friedliche Zwecke einschließlich
der Erzeugung von elektrischer
Energie unter gebührender Berücksichtigung
der Bedürfnisse
der unterentwickelten Gebiete
der Welt zu entsprechen;
3. den Austausch von wissenschaftlichem
und technischem
Informationsmaterial über die
Verwendung der Atomenergie
für friedliche Zwecke zu fördern;
4. den Austausch und die
Ausbildung von Wissenschaftlern
und Fachleuten auf dem
Gebiet einer friedlichen Verwendung
der Atomenergie zu
fördern;
5. Sicherheitskontrollen vorzusehen
und durchzuführen, die
zu gewährleisten bestimmt sind,
daß besonderes spaltbares Material
und sonstige Materialien,
Dienstleistungen, Ausrüstungen,
Einrichtungen und Informationen,
die von der Behörde über
ihr Ersuchen oder unter ihrer
Aufsicht oder Kontrolle verfügbar
gemacht werden, nicht für
militärische Zwecke verwendet
werden; und über Ersuchen der
vertragschließenden Parteien Sicherheitskontrollen
auf jede bilaterale
oder multilaterale Vereinbarung
oder über Ersuchen
eines Staates auf jede Tätigkeit
dieses Staates auf dem Gebiet der
Atomenergie in Anwendung zu
bringen;
6. Nach Beratung und gegebenenfalls
in Zusammenarbeit mit
den zuständigen Organen der
Vereinten Nationen und den in
Frage kommenden Spezialorganisationen
Normen zum Schutz
der Gesundheit und zur Verminderung
der Gefahren für Leben
und Eigentum auf ein Mindestmaß
(einschließlich solcher Normen
für die Arbeitsbedingungen)
aufzustellen oder zu beschließen
und für die Anwendung
dieser Normen bei
ihrer eigenen Tätigkeit sowie
bei Tätigkeiten zu sorgen,
bei denen Materialien,
Dienstleistungen, Ausrüstungen
und Einrichtungen und Informationen
verwendet werden,
die von der Behörde bzw. über
ihr Ersuchen oder unter der
Aufsicht oder Kontrolle der Behörde
verfügbar gemacht werden;
und über Ersuchen der vertragschließenden
Parteien für
die Anwendung dieser Normen
auf die Tätigkeiten im Rahmen
einer bilateralen oder multilateralen
Vereinbarung oder über
Ersuchen eines Staates auf eine
Tätigkeit dieses Staates auf dem
Gebiet der Atomenergie zu sorgen;
7. Einrichtungen, Anlagen und
Ausrüstungen, die der Durchführung
der ihr übertragenen
Aufgaben dienen, zu erwerben
oder zu errichten, wenn die ihr
anderweitig in dem betreffenden
Gebiet zur Verfügung stehenden
Einrichtungen, Anlagen
und Ausrüstungen unzureichend
oder nur zu ihr unbefriedigend
erscheinenden Bedingungen verfügbar
sind.
B. Bei der Durchführung ihrer
Aufgaben
1. übt die Behörde ihre Tätigkeit
gemäß den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen
zur Förderung des Friedens
und der internationalen
Zusammenarbeit und in Übereinstimmung
mit deren Bestrebungen
zur Förderung einer
kontrollierten, die ganze Welt
umfassenden Abrüstung sowie
in Übereinstimmung mit allen
in Verfolg dieser Bestrebungen
abgeschlossenen internationalen
Abkommen aus;
2. richtet die Behörde eine
Kontrolle der Verwendung des
ihr übergebenen besonderen
spaltbaren Materials ein, um die
ausschließliche Verwendung dieses
Materials für friedliche
Zwecke zu gewährleisten;
3. teilt die Behörde ihre Hilfsmittel
in einer Weise zu, daß
eine wirksame Verwendung und
ein möglichst großer allgemeiner
Nutzen in allen Gebieten der
Erde erzielt werden, wobei den
besonderen Bedürfnissen der
unterentwickelten Gebiete der
Erde Rechnung zu tragen ist;
4. legt die Behörde alljährlich
der Generalversammlung der
Vereinten Nationen und gegebenenfalls
dem Sicherheitsrat Berichte
über ihre Tätigkeit vor
falls sich in Zusammenhang mit
der Tätigkeit der Behörde Fragen
ergeben sollten, die in die
Zuständigkeit des Sicherheitsrates
fallen, so notifiziert die
Behörde dies dem Sicherheitsrat
als dem Organ, das die
Hauptverantwortung für die
Aufrechterhaltung des Weltfriedens
und der internationalen
Sicherheit trägt, und kann
außerdem die ihr auf Grund der
vorliegenden Statuten zustehenden
Maßnahmen, einschließlich
der in Artikel XII, lit. C, angeführten,
ergreifen;
5. legt die Behörde dem Wirtschafts-
und Sozialrat und anderen
Organen der Vereinten Nationen
Berichte über Angelegenheiten
vor, die in die Zuständigkeit
dieser Organe fallen.
C. Bei der Durchführung ihrer
Aufgaben darf die Behörde die
Unterstützung, die sie ihren
Mitgliedern gewährt, nicht von
irgendwelchen politischen, wirtschaftlichen,
militärischen oder
sonstigen Bedingungen abhängig
machen, die mit den Bestimmungen
der vorliegenden Statuten
nicht vereinbar sind.
D. Vorbehaltlich der Bestimmungen
der vorliegenden Statuten
und der Bestimmungen.
von zwischen einem Staat oder
einer Staatengruppe und der
Behörde abgeschlossenen Abkommen,
die mit den Bestimmungen
der Statuten in Einklang
stehen müssen, übt die
Behörde ihre Tätigkeit unter
gebührender Beachtung der
Souveränitätsrechte der Staaten
aus.
ARTIKEL IV
Mitglieder
A. Die Gründungsmitglieder
der Behörde sind jene Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen
oder irgendeiner ihrer Spezialorganisationen,
die die vorliegenden
Statuten innerhalb von
90 Tagen, nachdem sie zur
Unterzeichnung aufgelegt worden
sind, unterzeichnet und in
der Folge eine Ratifikationsurkunde
hinterlegt haben.
B. Sonstige Mitglieder der Behörde
sind jene Staaten, die, ob
sie nun Mitglieder der Vereinten
Nationen oder einer Spezialorganisation
sind oder nicht,
eine Urkunde über die Annahme
der vorliegenden Statuten
hinterlegen, nachdem ihre
Mitgliedschaft von der Generalkonferenz
über Empfehlung des
Gouverneursrates angenommen
wurde. Bei der Empfehlung und
Genehmigung der Mitgliedschaft
eines Staates stellen der Gouverneursrat
und die Generalkonferenz
fest, ob der Staat imstande
und bereit ist, die Pflichten eines
Mitgliedes der Behörde zu erfüllen,
wobei seine Fähigkeit
und Bereitschaft, in Übereinstimmung
mit den Zielsetzungen
und Grundsätzen der
Satzung der Vereinten Nationen
zu handeln, gebührend zu
berücksichtigen sind.
C. Die Behörde beruht auf
dem Grundsatz der souveränen
Gleichheit aller ihrer Mitglieder;
um allen von ihnen die
sich aus der Mitgliedschaft ergebenden
Rechte und Vorteile
zu sichern, ist jedes Mitglied gehalten,
die von ihm gemäß den
vorliegenden Statuten übernommenen
Verpflichtungen in
gutem Glauben zu erfüllen.
ARTIKEL V
Generalkonferenz
A. Eine aus Vertretern aller
Mitglieder bestehende Generalkonferenz
tritt zu einer alljährlich
stattfindenden ordentlichen
Tagung sowie zu Sondertagungen
zusammen, die gegebenenfalls
vom Generaldirektor
über Ersuchen des Gouverneursrates
oder einer Mehrheit der
Mitglieder einberufen werden.
Die Tagungen finden, sofern
von der Generalkonferenz
nichts anderes bestimmt wird,
am Sitz der Behörde statt.
B. Auf diesen Tagungen ist
jedes Mitglied durch einen Delegierten
vertreten, der von
Stellvertretern und Beratern begleitet
sein kann. Die Kosten
der Teilnahme einer Delegation
werden von dem betreffenden
Mitglied getragen.
C. Die Generalkonferenz
wählt zu Beginn jeder Tagung
einen Präsidenten sowie alle sonstigen
erforderlichen Funktionäre,
die für die Dauer der
Tagung im Amt bleiben. Vorbehaltlich
der Bestimmungen der
vorliegenden Statuten bestimmt
die Generalkonferenz ihre Geschäftsordnung
selbst. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Beschlüsse
gemäß Artikel XIV, lit.
H, Artikel XVIII, lit. C, und
Artikel XIX, lit. B, werden mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder
gefaßt. Beschlüsse über
sonstige Fragen, einschließlich
der Festlegung zusätzlicher Fragen
oder Fragenkomplexe, über
die eine Beschlußfassung mit
Zweidrittelmehrheit zu erfolgen
hat, werden mit einer Mehrheit
der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder gefaßt. Eine
Mehrheit von Mitgliedern ist
beschlußfähig.
D. Die Generalkonferenz kann
alle Fragen oder Angelegenheiten,
die in den Bereich der vorliegenden
Statuten fallen oder
sich auf die Befugnisse und
Funktionen von in diesen Statuten
vorgesehenen Organen beziehen,
erörtern und kann über
diese Fragen oder Angelegenheiten
Empfehlungen an die Mitglieder
der Behörde oder an den
Gouverneursrat oder an beide
richten.
E. Die Generalkonferenz
1. wählt die Mitglieder des
Gouverneursrates gemäß Artikel
VI;
2. genehmigt die Mitgliedschaft
von Staaten gemäß Artikel
IV;
3. entzieht einem Mitglied
vorübergehend die ihm aus der
Mitgliedschaft zustehenden Privilegien
und Rechte gemäß Artikel
XIX;
4. prüft den Jahresbericht des
Gouverneursrates;
5. genehmigt gemäß Artikel
XIV das vom Gouverneursrat
empfohlene Budget der Behörde
oder verweist es mit
Empfehlungen, die das Budget
als Ganzes oder einzelne Teile
desselben betreffen, an den Gouverneursrat
zur neuerlichen Vorlage
an die Generalkonferenz
zurück;
6. genehmigt die Berichte,
welche auf Grund des Abkommens
über die Beziehungen zwischen
der Behörde und den Vereinten
Nationen den Vereinten
Nationen vorzulegen sind
— ausgenommen die in lit. C
des Artikels XII erwähnten Berichte
— oder verweist sie an
den Gouverneursrat mit ihren
Empfehlungen zurück;
7. genehmigt alle Abkommen
zwischen der Behörde und
den Vereinten Nationen oder
anderen Organisationen gemäß
Artikel XVI oder verweist sie
mit eigenen Empfehlungen an
den Gouverneursrat zur neuerlichen
Vorlage an die Generalkonferenz
zurück;
8. genehmigt Vorschriften und
Beschränkungen hinsichtlich der
Befugnisse für die Aufnahme
von Geldmitteln durch den
Gouverneursrat gemäß lit. G
des Artikels XIV; genehmigt
Vorschriften bezüglich der Entgegennahme
freiwilliger Beiträge
durch die Behörde; und erteilt
gemäß Artikel XIV, lit F, ihre
Genehmigung dafür, wie der in
dem genannten Absatz erwähnte
allgemeine Fonds verwendet
werden darf;
9. genehmigt Abänderungen
der vorliegenden Statuten gemäß
lit. C des Artikels XVIII;
10. genehmigt die Bestellung
des Generaldirektors gemäß Artikel
VII, lit. A.
F. Die Generalkonferenz ist
befugt
1. Beschlüsse über alle Angelegenheiten
zu fassen, die ausdrücklich
zu diesem Zweck vom
Gouverneursrat an die Generalkonferenz
verwiesen werden;
2. dem Gouverneursrat die
Behandlung bestimmter Angelegenheiten
vorzuschlagen und
vom Gouverneursrat Berichte
über alle zum Aufgabenbereich
der Behörde gehörenden Angelegenheiten
anzufordern.
ARTIKEL VI
Rat der Gouverneure
A. Der Gouverneursrat setzt
sich wie folgt zusammen
1. Der Gouverneursrat, dessen
Funktionsperiode abgelaufen ist
(bzw. die im Anhang 1 genannte
Vorbereitende Kommission in
bezug auf den ersten Gouverneursrat),
bestellt als Mitglieder
des Gouverneursrates die fünf
Mitglieder, die in der Technik
der Atomenergie einschließlich
der Erzeugung von Ausgangsmaterial
am weitesten fortgeschritten
sind, sowie das in der
Technik der Atomenergie einschließlich
der Erzeugung von
Ausgangsmaterial am weitesten
fortgeschrittene Mitglied aus jedem
der folgenden, nicht bereits
durch eines der vorgenannten
fünf Mitglieder vertretenen Gebiete
(1) Nordamerika;
(2) Lateinamerika;
(3) Westeuropa;
(4) Osteuropa;
(5) Afrika und Mittlerer
Osten;
(6) Südasien;
(7) Südostasien und Pazifik;
(8) Ferner Osten.
2. Der Gouverneursrat, dessen
Funktionsperiode abgelaufen ist
(bzw. die im Anhang 1 genannte
Vorbereitende Kommission in
bezug auf den ersten Gouverneursrat),
bestellt als Mitglieder
des Gouverneursrates zwei Mitglieder
aus der Reihe der folgenden
sonstigen Erzeuger von
Ausgangsmaterial: Belgien, Polen,
Portugal und Tschechoslowakei;
er bestellt ferner ein weiteres
Mitglied zur Leistung technischer
Hilfe. Ein zu dieser
Gruppe gehörendes Mitglied des
Gouverneursrates kann für das
folgende Jahr nicht wieder in
die gleiche Gruppe berufen werden.
3. Die Generalkonferenz
wählt zehn Mitglieder zu Mitgliedern
des Gouverneursrates,
wobei sie gebührend darauf achtet,
daß im gesamten Gouverneursrat
die Mitglieder aus den
in lit. A Ziffer 1 dieses Artikels
angeführten Gebieten angemessen
vertreten sind, so daß der
Gouverneursrat stets einen Vertreter
jedes dieser Gebiete mit
Ausnahme Nordamerikas enthält.
Abgesehen von den gemäß
lit. D dieses Artikels für eine
Funktionsperiode von einem
Jahr gewählten fünf Mitgliedern,
kann ein zu dieser Gruppe gehörendes
Mitglied nach Ablauf
seiner Funktionsperiode in derselben
Gruppe für die folgende
Funktionsperiode nicht wiedergewählt
werden.
B. Die in lit. A Ziffer 1 und 2
des vorliegenden Artikels vorgesehenen
Bestellungen werden
spätestens 60 Tage vor jeder
ordentlichen Jahrestagung der
Generalkonferenz vorgenommen.
Die in lit. A Ziffer 3 des
vorliegenden Artikels vorgesehene
Wahl findet bei der ordentlichen
Jahrestagung der Generalkonferenz
statt.
C. Die Funktionsperiode der
gemäß lit. A Ziffer 1 und 2 des
vorliegenden Artikels im Gouverneursrat
vertretenen Mitglieder
läuft vom Ende der ordentlichen
Jahrestagung der Generalkonferenz,
anläßlich deren
sie bestellt wurden, bis zum
Ende der folgenden ordentlichen
Jahrestagung der Generalkonferenz.
D. Die Funktionsperiode der
gemäß lit. A Ziffer 3 des vorliegenden
Artikels im Gouverneursrat
vertretenen Mitglieder
läuft vom Ende der ordentlichen
Jahrestagung der Generalkonferenz,
bei der sie gewählt
werden, bis zum Ende der
zweiten auf ihre Wahl folgenden
Jahrestagung der Generalkonferenz.
Bei der Wahl der
Mitglieder für den ersten Gouverneursrat
sind jedoch fünf
für den Zeitraum eines Jahres
zu wählen.
E. Jedes Mitglied des Gouverneursrates
hat eine Stimme. Beschlüsse
über die Höhe des Budgets
der Behörde werden, wie
in Artikel XIV, lit. H, vorgesehen,
von einer Zweidrittelmehrheit
der Anwesenden und
Abstimmenden gefaßt. Beschlüsse
über sonstige Fragen,
einschließlich der Festlegung zusätzlicher
Fragen oder Fragenkomplexe,
über die eine Beschlußfassung
mit Zweidrittelmehrheit
zu erfolgen hat, werden
mit einer Mehrheit der Anwesenden
und Abstimmenden
gefaßt. Eine Mehrheit von zwei
Drittel aller Mitglieder des
Gouverneursrates ist beschlußfähig.
F. Der Gouverneursrat ist bebefugt,
gemäß den vorliegenden
Statuten und vorbehaltlich
seiner darin vorgesehenen Verantwortlichkeit
gegenüber der
Generalkonferenz die Funktionen
der Behörde auszuüben.
G. Der Gouverneursrat tritt
zu den von ihm bestimmten
Zeitpunkten zusammen. Sofern
nichts anderes vom Gouverneursrat
bestimmt wird, finden
die Tagungen am Sitz der Behörde
statt.
H. Der Gouverneursrat wählt
aus der Reihe seiner Mitglieder
einen Vorsitzenden und andere
Funktionäre und setzt seine
Geschäftsordnung unter Einhaltung
der Bestimmungen der
vorliegenden Statuten selbst fest.
I. Der Gouverneursrat kann
die Komitees einsetzen, die er
für zweckmäßig hält. Er kann
Personen bestimmen, die ihn
gegenüber anderen Organisationen
vertreten.
J. Der Gouverneursrat bereitet
für die Generalkonferenz
einen Jahresbericht über die
Agenden der Behörde sowie über
alle von der Behörde genehmigten
Projekte vor. Der Gouverneursrat
bereitet ferner alle Berichte
zur Vorlage an die Generalkonferenz
vor, die die Behörde
den Vereinten Nationen
oder irgendeiner anderen Organisation,
deren Tätigkeit mit
derjenigen der Behörde zusammenhängt,
vorzulegen hat bzw.
deren Vorlage gegebenenfalls
von ihr verlangt wird. Diese
Berichte sind zusammen mit den
Jahresberichten den Mitgliedern
der Behörde spätestens einen
Monat vor der ordentlichen
Jahrestagung der Generalkonferenz
vorzulegen.
ARTIKEL VII
Personal
A. An der Spitze des Personals
der Behörde steht ein Generaldirektor.
Der Generaldirektor
wird vom Gouverneursrat mit
Zustimmung der Generalkonferenz
für einen Zeitraum von
vier Jahren bestellt. Er ist der
höchste Verwaltungsbeamte der
Behörde.
B. Der Generaldirektor ist für
die Einstellung, organisatorische
Einteilung und Tätigkeit des
Personals verantwortlich und
untersteht den Weisungen und
der Kontrolle des Gouverneursrates.
Er erfüllt seine Aufgabe
gemäß den vom Gouverneursrat
genehmigten Vorschriften.
C. Das Personal umfaßt die
für die Verwirklichung der Ziele
und die Durchführung der Aufgaben
der Behörde erforderlichen
geeigneten wissenschaftlichen
und technischen sowie
sonstigen Kräfte. Hiebei gilt als
Richtlinie, daß das ständige Personal
der Behörde auf ein Minimum
beschränkt bleiben soll.
D. Bei der Auswahl und der
Einstellung des Personalstabes
und bei der Festlegung der
Dienstverhältnisse gilt als oberster
Grundsatz, Mitarbeiter zu
gewinnen, die hinsichtlich Leistungsfähigkeit,
fachlicher Eignung
und Charakter den höchsten
Anforderungen entsprechen.
Unter Berücksichtigung dieses
Grundsatzes ist die Beitragsleistung
der Mitglieder der Behörde
gebührend zu beachten
sowie die Tatsache zu berücksichtigen,
daß die Auswahl des
Personals auf möglichst breiter
geographischer Basis erfolgt.
E. Die Bestimmungen und
Bedingungen, unter denen das
Personal eingestellt, entlohnt
und entlassen wird, haben den
vom Gouverneursrat festgelegten
Vorschriften zu entsprechen,
vorbehaltlich der Bestimmungen
der vorliegenden Statuten und
der allgemeinen, von der Generalkonferenz
über Empfehlung
des Gouverneursrateso genehmigten
Richtlinien.
F. Bei der Durchführung ihrer
Aufgaben dürfen der Generaldirektor
und das Personal von
keiner Stelle außerhalb der Behörde
irgendwelche Weisungen
erbitten oder entgegennehmen.
Sie haben sich aller Handlungen
zu enthalten, die ihrer Stellung
als Beamte der Behörde abträglich
sein könnten; entsprechend
ihrer Verantwortlichkeit gegenüber
der Behörde dürfen sie
keinerlei Industriegeheimnisse
oder sonstige vertrauliche Informationen
preisgeben, die ihnen
auf Grund ihrer Amtspflichten
im Dienste der Behörde zur
Kenntnis gelangen. Jedes Mitglied
verpflichtet sich, den internationalen
Charakter der dem
Generaldirektor und dem Personalstab
obliegenden Aufgaben
zu achten und keinen Versuch
zu unternehmen, sie in der Erfüllung
ihrer Pflichten zu beeinflussen.
G. Unter den Begriff „Personal"
des vorliegenden Artikels
fallen auch Wachmannschaften.
ARTIKEL VIII
Informationsaustausch
A. Jedes Mitglied soll die Informationen
zur Verfügung
stellen, welche seiner Ansicht
nach für die Behörde von
Nutzen sind.
B. Jedes Mitglied stellt der
Behörde alle wissenschaftlichen
Informationen zur Verfügung,
die das Ergebnis der von der Behörde
gemäß Artikel XI geleisteten
Hilfe sind.
C. Die Behörde sammelt die
ihr gemäß lit. A und B des vorliegenden
Artikels zugekommenen
Informationen und macht
sie ihren Mitgliedern in geeigneter
Form zugänglich. Sie ergreift
selbst aktive Maßnahmen,
um den Austausch von Informationen,
die das Wesen der Atomenergie
und ihre friedliche Verwendung
betreffen, unter ihren
Mitgliedern zu fördern, und
fungiert zu diesem Zweck als
vermittelnde Stelle zwischen
ihren Mitgliedern.
ARTIKEL IX
Beistellung von Material
A. Die Mitglieder können der
Behörde die von ihnen für
zweckdienlich erachteten Mengen
von besonderem spaltbarem Material
zu den mit der Behörde
einvernehmlich festgelegten Bedingungen
zur Verfügung stellen.
Dieses Material kann nach
dem Ermessen des Mitgliedes,
das das Material zur Verfügung
stellt, entweder von dem betreffenden
Mitglied selbst oder
mit Zustimmung der Behörde
in deren Depots gelagert werden.
B. Die Mitglieder können ferner
der Behörde Ausgangsmaterial
im Sinne des Artikels XX
sowie anderes Material zur Verfügung
stellen. Der Gouverneursrat
setzt die Mengen derartigen
Materials fest, welche die
Behörde im Rahmen der im Artikel
XIII vorgesehenen Abkommen
übernimmt.
C. Jedes Mitglied gibt der Behörde
die Menge, Form und
Zusammensetzung des besonderen
spaltbaren Materials, Ausgangsmaterials
und anderen Materials
bekannt, das es in Übereinstimmung
mit seinen Gesetzen
sofort oder während eines
vom Gouverneursrat festgesetzten
Zeitraumes der Behörde zur
Verfügung zu stellen bereit ist.
D. Über Aufforderung der
Behörde liefert ein Mitglied von
dem von ihm zur Verfügung gestellten
Material unverzüglich
die von der Behörde festgesetzten
Mengen an ein anderes Mitglied
oder eine Gruppe von Mitgliedern;
es liefert ferner der
Behörde selbst unverzüglich jene
Mengen solchen Materials, die
tatsächlich für den Betrieb und
die wissenschaftliche Forschung
in den Einrichtungen der Behörde
unbedingt erforderlich sind.
E. Die Menge, Form und Zusammensetzung
des von einem
Mitglied zur Verfügung gestellten
Materials kann jederzeit von
diesem mit Genehmigung des
Gouverneursrates geändert werden.
F. Die erste Meldung gemäß
lit. C des vorliegenden Artikels
hat innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten der vorliegenden
Statuten für das in
Betracht kommende Mitglied zu
erfolgen. Sofern kein gegenteiliger
Beschluß des Gouverneursrates
vorliegt, bleibt das erstmals
zur Verfügung gestellte
Material für die Zeit des Kalenderjahres
verfügbar, das auf das
Jahr folgt, in dem die vorliegenden
Statuten für das betreffende
Mitglied in Kraft getreten sind.
Spätere Meldungen gelten, sofern
keine gegenteiligen Beschlüsse
des Gouverneursrates
vorliegen, gleichfalls für den
Zeitraum des auf die Meldung
folgenden Kalenderjahres und
haben bis spätestens 1. November
jeden Jahres zu erfolgen.
G. Die Behörde bezeichnet
den Ort und die Art der Lieferung
sowie gegebenenfalls die
Form und die Zusammensetzung
des Materials, um dessen Lieferung
aus den Beständen, die ein
Mitglied laut Meldung an die
Behörde zur Verfügung zu stellen
bereit ist, sie dieses Mitglied
ersucht. Die Behörde überprüft
ferner die Mengen des gelieferten
Materials und gibt diese
Mengen periodisch den Mitgliedern
bekannt.
H. Die Behörde ist für die
Lagerung und die Sicherung des
in ihrem Besitz befindlichen Materials
verantwortlich. Die Behörde
sorgt dafür, daß dieses
Material gegen (1) Witterungseinflüsse,
(2) widerrechtliche
Entfernung oder bestimmungswidrige
Verwendung, (3) Beschädigung
oder Zerstörung einschließlich
Sabotage und (4) gewaltsame
Wegnahme geschützt
ist. Bei der Lagerung des besonderen
spaltbaren Materials,
das sich in ihrem Besitz befindet,
sorgt die Behörde für eine derartige
geographische Verteilung
dieses Materials, daß die Konzentrierung
großer Mengen solchen
Materials in einem einzelnen
Land oder Gebiet der Erde
vermieden wird.
I. Sobald durchführbar und
soweit erforderlich, trifft die Behörde
folgende Veranlassungen
1. Sie erstellt oder erwirbt
Anlagen, Ausrüstungen und Einrichtungen
für die Übernahme,
Lagerung und Ausgabe von Material;
2. sie richtet materielle. Sicherheitskontrollen
ein;
3. sie stellt angemessene betriebliche
Gesundheits- und Sicherheitsnormen
auf;
4. sie errichtet oder erwirbt
Kontroilaboratorien für die Analyse
und Prüfung des erhaltenen
Materials;
5. sie erstellt oder erwirbt
Wohn- und Verwaltungsgebäude
für das für vorgenannte Zwecke
erforderliche Personal.
J. Das gemäß dem vorliegenden
Artikel zur Verfügung gestellte
Material wird so verwendet,
wie es der Gouverneursrat
entsprechend den Bestimmungen
der vorliegenden Statuten verfügt.
Kein Mitglied hat das
Recht, zu verlangen, daß das von
ihm der Behörde zur Verfügung
gestellte Material von der Behörde
gesondert aufbewahrt
wird, oder das bestimmte Projekt
zu bezeichnen, für das es
zu verwenden ist.
ARTIKEL X
Dienstleistungen, Ausrüstungen
und Einrichtungen
Die Mitglieder können der
Behörde Dienstleistungen, Ausrüstungen
und Einrichtungen
zur Verfügung stellen, die der
Behörde bei der Verwirklichung
ihrer Ziele und Durchführung
ihrer Aufgaben dienlich sein
können.
ARTIKEL XI
Projekte der Behörde
A. Jedes Mitglied der Behörde,
das, bzw. jede Gruppe von
Mitgliedern, die ein Projekt für
die Erforschung oder Entwicklung
oder praktische Anwendung
der Atomenergie für friedliche
Zwecke aufstellen will,
kann die Behörde um Hilfe bei
der Beschaffung der dafür erforderlichen
besonderen spaltbaren
und sonstigen Materialien,
Dienstleistungen, Ausrüstungen
und Einrichtungen ersuchen.
Jedes derartige Ersuchen muß
von einer Darlegung des Zweckes
und des Umfanges des Projektes
begleitet sein und ist vom Gouverneursrat
zu prüfen.
B. Über Ersuchen kann die
Behörde auch ein Mitglied oder
eine Gruppe von Mitgliedern
beim Abschluß von Vereinbarungen
für die Beschaffung
der erforderlichen finanziellen
Fremdmittel zur Durchführung
derartiger Projekte unterstützen.
Die Behörde ist bei Gewährung
einer solchen Unterstützung
nicht gehalten, irgendwelche
Garantien oder finanzielle
Verpflichtungen für das
Projekt zu übernehmen.
C. Unter Berücksichtigung der
Wünsche des (der) das Ersuchen
stellenden Mitgliedes (Mitglieder)
kann die Behörde die Lie-
ferung der für das Projekt erforderlichen
Materialien, Dienstleistungen,
Ausrüstungen und
Einrichtungen durch ein oder
mehrere Mitglieder vermitteln
oder diese zum Teil oder zur
Gänze selbst beistellen.
D. Zur Prüfung des Ersuchens
kann die Behörde eine
oder mehrere hiefür geeignete
Personen zum Studium des Projektes
in das Hoheitsgebiet des
Mitgliedes, das, bzw. der Mitgliedergruppe,
die das Ersuchen
stellt, entsenden. Zu diesem
Zwecke kann die Behörde mit
Zustimmung des Mitgliedes, das,
bzw. der Mitgliedergruppe, die
das Ersuchen stellt, eigenes Personal
verwenden oder hiefür
geeignete Staatsangehörige irgendeines
Mitgliedes bestellen.
E. Vor Genehmigung eines
Projektes gemäß dem vorliegenden
Artikel zieht der Gouverneursrat
gebührend in Betracht
1. die Zweckmäßigkeit des
Projektes und seine Durchführbarkeit
in technischer und wissenschaftlicher
Hinsicht;
2. das Vorhandensein entsprechender
Pläne, ausreichender
Geldmittel sowie des geeigneten
technischen Personals, um eine
wirksame Durchführung des
Projektes zu gewährleisten;
3. das Vorhandensein von für
die Manipulation und Lagerung
des Materials und für die betrieblichen
Einrichtungen angemessenen
Gesundheits- und
Sicherheitsnormen;
4. die Tatsache, daß das Mitglied,
das, bzw. die Mitgliedergruppe,
die das Ersuchen stellt,
nicht in der Lage ist, sich die
notwendigen Geldmittel, Materialien,
Einrichtungen, Ausrüstungen
und Dienstleistungen
zu beschaffen;
5. die gleichmäßige Verteilung
der der Behörde zur Verfügung
stehenden Materialien und sonstigen
Hilfsmittel;
6. die besonderen Bedürfnisse
der unterentwickelten Gebiete
der Welt; und
7. alle sonstigen einschlägigen
Fragen.
F. Nach Genehmigung eines
Projektes hat die Behörde mit
dem Mitglied, das, bzw. mit der
Mitgliedergruppe, die das Projekt
vorlegt, ein Abkommen zu
schließen, das folgendes regelt
1. die Zuteilung des gegebenenfalls
erforderlichen besonderen
spaltbaren Materials und
sonstigen Materials für das Projekt;
2. die Beförderung des besonderen
spaltbaren Materials —
gleichgültig, ob es sich bei der
Behörde oder bei dem Mitglied
in Gewahrsam befindet, das dieses
Material für die Verwendung
bei Projekten der Behörde zur
Verfügung stellt — vom jeweiligen
Aufbewahrungsort zu dem
Mitglied, das, bzw. der Mitgliedergruppe,
die das Projekt vorlegt,
und zwar zu Bedingungen,
welche die Sicherheit der erforderlichen
Sendung gewährleisten
und den anwendbaren, betrieblichen
Gesundheits- und Sicherheitsnormen
entsprechen;
3. die Bedingungen und Bestimmungen
einschließlich der
Kosten, zu denen Materialien,
Dienstleistungen, Ausrüstungen
und Einrichtungen von der Behörde
selbst beigestellt werden;
falls solche Materialien, Dienstleistungen,
Ausrüstungen und
Einrichtungen von einem Mitglied
beizustellen sind, sind die
Bedingungen und Bestimmungen
anzuführen, die zwischen letzterem
und dem Mitglied, das,
bzw. der Mitgliedergruppe, die
das Projekt vorlegt, vereinbart
worden sind;
4. die Verpflichtung des Mitgliedes,
das, bzw. der Mitgliedergruppe,
die das Projekt vorlegt,
umfaßt (a) die zu leistende Hilfe
nicht zur Förderung militärischer
Zwecke zu verwenden und
(b) das Projekt den in Artikel
XII vorgesehenen Sicherheitskontrollen
zu unterwerfen,
wobei die einschlägigen Sicherheitskontrollen
in dem Abkommen
anzuführen sind;
5. die Rechte und Interessen
der Behörde und des oder der
beteiligten Mitglieder an irgendwelchen
Erfindungen oder Entdeckungen
einschließlich der auf
diese erteilten Patente;
6. die Beilegung von Streitigkeiten;
7. alle sonstigen einschlägigen
Fragen.
G. Die Bestimmungen des
vorliegenden Artikels gelten gegebenenfalls
auch für Ersuchen
um Materialien, Dienstleistungen,
Einrichtungen oder Ausrüstungen
in Verbindung mit
einem bereits bestehenden Projekt.
ARTIKEL XII
Sicherheitskontrollen der
Behörde
A. Bei allen Projekten der
Behörde und sonstigen Vereinbarungen,
bei denen die Behörde
von den betreffenden Parteien
gebeten wird, Sicherheitskontrollen
anzuwenden, kommen
der Behörde folgende Rechte
und Pflichten in dem für das
Projekt oder die Vereinbarung
erforderlichen Ausmaß zu
1. die Pläne von Spezialausrüstungen
und -einrichtungen
einschließlich Atomreaktoren zu
prüfen und lediglich vom Gesichtspunkt
aus zu genehmigen,
daß gewährleistet ist, daß die
Pläne keinem militärischen
Zweck dienen, den in Betracht
kommenden betrieblichen Gesundheits-
und Sicherheitsnormen
entsprochen und die wirksame
Anwendung der in diesem
Artikel vorgesehenen Sicherheitskontrollen
ermöglicht wird;
2. die Beachtung der von der
Behörde vorgeschriebenen betrieblichen
Gesundheits- und
Sicherheitsnormen zu verlangen;
3. die Führung und Vorlage
von Betriebsaufzeichnungen zu
verlangen, um den Nachweis des
Ausgangsmaterials und besonderen
spaltbaren Materials, das
im Rahmen des Projektes oder
der Vereinbarung verwendet
oder erzeugt wird, gewährleisten
zu helfen;
4. Fortschrittsberichte zu verlangen
und entgegenzunehmen;
5. die zu verwendenden Mittel
für die chemische Aufbereitung
bestrahlten Materials zu genehmigen,
lediglich um sicherzustellen,
daß diese chemische Aufbereitung
nicht zur Abzweigung
von Material für militärische
Zwecke benützt werden kann
und den anwendbaren betrieblichen
Gesundheits- und Sicherheitsnormen
entspricht; zu verlangen,
daß besonderes spaltbares
Material, das wiedergewonnen
wird oder als Nebenprodukt
anfällt, unter fortdauernder
Anwendung der Sicherheitskontrollen
der Behörde für
friedliche Zwecke, in der Forschung
oder für bereits bestehende
oder im Bau befindliche
Reaktoren, die vor dem betreffenden
Mitglied oder den betreffenden
Mitgliedern näher
bezeichnet werden, Verwendung
findet; und die Deponierung bei
der Behörde aller Überschüsse
an besonderem spaltbarem Material,
das über den Bedarf für
die oben angeführten Zwecke
hinaus wiedergewonnen wird
oder als Nebenprodukt anfällt,
zu verlangen, um eine Aufspeicherung
von derartigem Material
zu verhindern, jedoch mit
der Bestimmung, daß das auf
diese Weise bei der Behörde
deponierte besondere spaltbare
Material in der Folge über Ersuchen
des betreffenden Mitgliedes
oder der betreffenden
Mitglieder unverzüglich dem betreffenden
Mitglied oder Mitgliedern
zur Verwendung unter
den oben angegebenen Voraussetzungen
zurückgegeben wird;
6. in das Hoheitsgebiet des
empfangenden Staates oder der
empfangenden Staaten Inspektoren
zu entsenden, die von der
Behörde nach Beratung mit dem
betreffenden Staate oder mit den
betreffenden Staaten bestimmt
werden, die jederzeit zu allen
Örtlichkeiten und Unterlagen
sowie zu jeder Person Zutritt
haben, die auf Grund ihrer
Tätigkeit mit Material, Ausrüstungen
oder Einrichtungen zu
tun hat, auf die nach diesen
Statuten Sicherheitskontrollen
anzuwenden sind, und zwar soweit
dies erforderlich ist, um
den Nachweis des gelieferten
Ausgangsmaterials und besonderen
spaltbaren Materials sowie
der Spaltprodukte zu erbringen
und um festzustellen, ob die in
Artikel XI lit. F Ziffer 4 angegebene
Verpflichtung, jede
Verwendung zur Förderung irgend
eines militärischen Zweckes
zu unterlassen, die in lit. A Ziffer
2 des vorliegenden Artikels
angeführten betrieblichen Gesundheits-
und Sicherheitsnormen
sowie alle sonstigen in
dem Abkommen zwischen der
Behörde und dem betreffenden
Staat oder den betreffenden
Staaten vorgeschriebenen
Bedingungen eingehalten
werden. Den von der Behörde
bestellten Inspektoren werden
Vertreter der Behörden des betreffenden
Staates beigegeben,
falls dieser Staat es wünscht,
vorausgesetzt, daß dadurch in
der Ausübung der Funktionen
der Inspektoren keine Verzögerung
oder anderweitige Behinderung
eintritt;
7. falls diese Bedingungen
nicht eingehalten werden und es
der (die) empfangende(n)
Staat(en) unterläßt (unterlassen),
innerhalb einer angemessenen
Frist die geforderten Abhilfemaßnahmen
zu treffen, die
Hilfeleistung auszusetzen oder
einzustellen und alle von der
Behörde oder einem Mitglied für
die Förderung des Projektes zur
Verfügung gestellten Materialien
und Ausrüstungen zurückzunehmen.
B. Soweit erforderlich, bestellt
die Behörde einen Stab von Inspektoren.
Der Inspektorenstab
hat die Pflicht, alle von der Behörde
selbst durchgeführten
Operationen zu prüfen, um
festzustellen, ob die Behörde die
betrieblichen Gesundheits- und
Sicherheitsnormen einhält, deren
Anwendung von ihr bei Projek-
ten vorgeschrieben wird, die ihrer
Genehmigung, Aufsicht oder
Kontrolle unterliegen, sowie ob
die Behörde alle notwendigen
Maßnahmen trifft, um zu verhindern,
daß das Ausgangsmaterial
und besondere spaltbare Material,
das sich in ihrem Gewahrsam
befindet oder in ihren Operationen
verwendet bzw. erzeugt
wird, zur Förderung militärischer
Zwecke verwendet
wird. Die Behörde trifft sodann
Abhilfemaßnahmen, um jede
Nichteinhaltung der Bedingungen
oder Unterlassung der entsprechenden
Schritte abzustellen.
C. Der Inspektorenstab hat
ferner die Pflicht, sich in die in
lit. A Ziffer 6 des vorliegenden
Artikels erwähnten Nachweise
zu beschaffen und zu überprüfen
sowie festzustellen, ob die in
lit. F Ziffer 4 des Artikels XI
erwähnte Verpflichtung bzw. die
in lit. A Ziffer 2 des vorliegenden
Artikels erwähnten Normen
sowie alle sonstigen, in dem Abkommen
zwischen der Behörde
und dem betreffenden Staat
oder den betreffenden Staaten
vorgeschriebenen Bedingungen
des Projektes eingehalten
werden. Die Inspektoren melden
jede derartige Nichteinhaltung
dem Generaldirektor, der
sodann die Meldung an den
Gouverneursrat weiterleitet. Der
Gouverneursrat fordert den
empfangenden Staat oder die
empfangenden Staaten auf, jede
von ihm festgestellte Nichteinhaltung
sofort abzustellen. Der
Gouverneursrat meldet die
Nichteinhaltung allen Mitgliedern
sowie dem Sicherheitsrat
und der Generalversammlung
der Vereinten Nationen. Falls
der empfangende Staat oder die
empfangenden Staaten es unterlassen,
innerhalb einer angemessenen
Frist alle geeigneten Abhilfemaßnahmen
zu treffen, so
kann der Gouverneursrat eine
oder beide der folgenden Maßnahmen
ergreifen: direkte Kürzung
oder Aussetzung der von
der Behörde oder einem Mitglied
gewährten Hilfe sowie
Rückforderung der dem empfangenden
Mitglied oder der
betreffenden Mitgliedergruppe
zur Verfügung gestellten Materialien
und Ausrüstungen. Die
Behörde kann auch gemäß Artikel
XIX jedes zuwiderhandelnde
Mitglied von den Privilegien
und Rechten der Mitgliedschaft
zeitweilig ausschließen.
ARTIKEL XIII
Vergütung der Mitglieder
Sofern zwischen dem Gouverneursrat
und dem Mitglied, das
der Behörde Materialien, Dienstleistungen,
Ausrüstungen oder
Einrichtungen zur Verfügung
stellt, nichts anderes vereinbart
wird, schließt der Gouverneursrat
mit dem betreffenden Mitglied
ein Abkommen über die
für die Lieferungen und Leistungen
zu zahlende Vergütung.
ARTIKEL XIV
Finanzen
A. Der Gouverneursrat legt
der Generalkonferenz jährlich
einen Voranschlag für die Ausgaben
der Behörde vor. Um die
Arbeit des Gouverneursrates in
dieser Hinsicht zu erleichtern,
stellt der Generaldirektor den
ersten Entwurf des Voranschlages
auf. Falls die Generalkonferenz
den Voranschlag
nicht genehmigt, verweist sie ihn
zusammen mit ihren Empfehlungen
an den Gouverneursrat
zurück. Der Gouverneursrat
legt dann einen weiteren Voranschlag
der Generalkonferenz
zur Genehmigung vor.
B. Die Ausgaben der Behörde
werden in folgende Gruppen
eingeteilt
1. Verwaltungsausgaben. Diese
umfassen
(a) die Kosten des Personals
der Behörde, soweit es nicht in
Verbindung mit den in lit. B
Ziffer 2 angeführten Materialien,
Dienstleistungen, Ausrüstungen
und Einrichtungen beschäftigt
ist; Kosten der Tagungen, Ausgaben
für die Vorbereitung der
Projekte der Behörde und für
die Verteilung von Informationen;
(b) die Kosten für die Durchführung
der Sicherheitskontrollen
gemäß Artikel XII in Verbindung
mit Projekten der Behörde
sowie Kosten gemäß lit. A
Ziffer 5 des Artikels III in Verbindung
mit bilateralen oder
multilateralen Vereinbarungen
zusammen mit den Kosten für
Manipulation und Lagerung besonderen
spaltbaren Materials
durch die Behörde, mit Ausnahme
der in lit. E bezeichneten
Lager- und Manipulationskosten;
2. die nicht bereits in Ziffer 1
angeführten Ausgaben in Verbindung
mit Materialien, Einrichtungen,
Anlagen und Ausrüstungen,
welche die Behörde
bei der Durchführung der ihr
obliegenden Aufgaben erwirbt
oder erstellt, sowie die Kosten
für Materialien, Dienstleistungen,
Ausrüstungen und Einrichtungen,
welche die Behörde auf
Grund von Abkommen mit
einem oder mehreren Mitgliedern
beistellt.
C. Bei der Festsetzung der
Ausgaben gemäß lit. B Ziffer
1 (b) bringt der Gouverneursrat
jene Beträge in Abzug,
die auf Grund von Abkommen,
betreffend die Anwendung von
Sicherheitskontrollen, zwischen
der Behörde und den Parteien
bilateraler oder multilateraler
Abkommen wieder hereingebracht
werden können.
D. Der Gouverneursrat teilt
die in lit. B, Ziffer 1 angeführten
Ausgaben unter den Mitgliedern
gemäß einem von der Generalkonferenz
festzusetzenden Verteilungsschlüssel
verhältnismäßig
auf. Bei Festsetzung des Verteilungsschlüssels
läßt sich die Generalkonferenz
von den Grundsätzen
leiten, die von den Vereinten
Nationen für die Bestimmung
der Beiträge der Mitgliedstaaten
für das ordentliche
Budget der Vereinten Nationen
angenommen wurden.
E. Der Gouverneursrat stellt
periodisch eine Liste der Gebüh-
ren für die Materialien, Dienstleistungen,
Ausrüstungen und
Einrichtungen auf, die die Behörde
den Mitgliedern beistellt,
einschließlich angemessener einheitlicher
Lagerungs- und Manipulationsgebühren.
Diese Gebührenliste
wird so angelegt,
daß die Behörde entsprechende
Einnahmen erzielt, um die in
lit. B Ziffer 2 angeführten Auslagen
und Kosten zu decken, abzüglich
aller freiwilligen Beiträge,
welche der Gouverneursrat
gemäß lit. F für diesen
Zweck verwenden kann. Die
Einnahmen aus diesen Gebühren
sind einem Sonderfonds zuzuführen,
der dazu dient, alle
von den Mitgliedern beigestellten
Materialien, Dienstleistungen,
Ausrüstungen oder Einrichtungen
zu bezahlen sowie
die sonstigen, in lit. B Ziffer 2
bezeichneten Ausgaben zu
decken, die gegebenenfalls der
Behörde selbst erwachsen.
F. Jeder Überschuß der in
lit. E bezeichneten Einnahmen
über die dort bezeichneten
Kosten und Ausgaben sowie alle
freiwilligen Beiträge an die Behörde
werden einem allgemeinen
Fonds zugeführt, über dessen
Verwendung der Gouverneursrat
mit Zustimmung der Generalkonferenz
verfügt.
G. Vorbehaltlich der von der
Generalkonferenz genehmigten
Vorschriften und Beschränkungen
ist der Gouverneursrat befugt,
im Namen der Behörde
Anleihen aufzunehmen, ohne jedoch
den Mitgliedern der Behörde
eine Verbindlichkeit bezüglich
der gemäß dieser Befugnis
aufgenommenen Anleihen
aufzuerlegen; er ist ferner befugt,
freiwillige Beiträge, die an
die Behörde geleistet werden,
entgegenzunehmen.
H. Die Beschlüsse der Generalkonferenz
über finanzielle
Fragen und des Gouverneursrates
über die Höhe des Budgets
der Behörde bedürfen zu ihrer
Gültigkeit einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und
abstimmenden Mitglieder.
ARTIKEL XV
Privilegien und Immunitäten
A. Die Behörde genießt auf
dem Hoheitsgebiet jedes Mitgliedes
die Rechte, Privilegien
und Immunitäten, deren sie bedarf,
um ihre Aufgaben zu erfüllen.
B. Delegierte der Mitglieder
sowie ihre Stellvertreter und
Berater, die Mitglieder des
Gouverneursrates sowie ihre
Stellvertreter und Berater, der
Generaldirektor und das Personal
der Behörde genießen jene
Privilegien und Immunitäten,
deren sie bedürfen, um die ihnen
im Rahmen der Behörde obliegenden
Aufgaben unabhängig
erfüllen zu können.
C. Die in diesem Artikel erwähnten
Rechte, Privilegien
und Immunitäten werden in
einem oder in mehreren gesonderten
Abkommen zwischen der
Behörde, die zu diesem Zweck
von dem nach den Anweisungen
des Gouverneursrates handelnden
Generaldirektor vertreten
wird, und den Mitgliedern festgelegt.
ARTIKEL XVI
Beziehungen zu anderen
Organisationen
A. Der Gouverneursrat ist ermächtigt,
mit Zustimmung der
Generalkonferenz ein oder
mehrere Abkommen abzuschließen,
wodurch zweckdienliche
Beziehungen zwischen der
Behörde und den Vereinten Nationen
sowie allen anderen Organisationen,
deren Tätigkeit
mit jener der Behörde in Verbindung
steht, hergestellt
werden.
B. In dem oder den die Beziehungen
zwischen der Behörde
und den Vereinten Nationen
herstellenden Abkommen ist
vorzusehen
1. daß die Behörde die gemäß
lit. B Ziffer 4 und 5 des Artikels
III vorgesehenen Berichte
vorlegt;
2. daß die Behörde die sie betreffenden
Entschließungen der
Generalversammlung oder eines
Rates der Vereinten Nationen
prüft und über Ersuchen dem
zuständigen Organ der Vereinten
Nationen Berichte über die
Maßnahmen vorlegt, die von
ihr oder ihren Mitgliedern auf
Grund einer solchen Prüfung in
Übereinstimmung mit den vorliegenden
Statuten ergriffen
worden sind.
ARTIKEL XVII
Regelung von Meinungsverschiedenheiten
A. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit,
betreffend die
Auslegung oder Anwendung der
vorliegenden Statuten, die nicht
im Verhandlungswege geregelt
wird, wird dem Internationalen
Gerichtshof in Übereinstimmung
mit dem Statut dieses Gerichtshofes
vorgelegt, sofern
sich die betreffenden Parteien
nicht über eine andere Art der
Regelung einigen.
B. Vorbehaltlich der Genehmigung
durch die Generalversammlung
der Vereinten Nationen
sind die Generalkonferenz
und der Gouverneursrat
unabhängig voneinander ermächtigt,
den Internationalen
Gerichtshof um ein Gutachten
über jede Rechtsfrage zu ersuchen,
die sich im Rahmen der
Tätigkeit der Behörde ergibt.
ARTIKEL XVIII
Abänderungen und Austritte
A. Abänderungen der vorliegenden
Statuten können von
jedem Mitglied vorgeschlagen
werden. Beglaubigte Abschriften
des Textes einer vorgeschlagenen
Abänderung werden vom Generaldirektor
ausgefertigt und
allen Mitgliedern spätestens
90 Tage vor der Behandlung
des Vorschlages durch die Generalkonferenz
zugestellt.
B. Die Frage einer allgemeinen
Revision der Bestimmungen
dieser Statuten wird auf die
Tagesordnung der fünften Jah-
restagung der Generalkonferenz
nach Inkrafttreten dieser Statuten
gesetzt. Bei Zustimmung
einer Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder
findet die Überprüfung bei der
darauffolgenden Generalkonferenz
statt. In der Folge können
Vorschläge bezüglich einer allgemeinen
Revision dieser Statuten
nach dem gleichen Verfahren
der Generalkonferenz zur Entscheidung
vorgelegt werden.
C. Abänderungen der Statuten
treten für alle Mitglieder in
Kraft, sobald sie
(i) von der Generalkonferenz
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden
Mitglieder nach Überprüfung
der vom Gouverneursrat zu
jeder vorgeschlagenen Abänderung
vorgebrachten Bemerkungen
genehmigt und
(ii) von zwei Dritteln aller
Mitglieder in Übereinstimmung
mit deren verfassungsmäßigen
Verfahren angenommen worden
sind. Die Annahme durch ein
Mitglied erfolgt durch Hinterlegung
einer Annahmeurkunde
bei der in Artikel XXI lit. C
angeführten Depositarmacht.
D. Ein Mitglied kann jederzeit
nach Ablauf von fünf Jahren,
nachdem diese Statuten gemäß
Artikel XXI lit. E in Kraft
getreten sind, sowie jederzeit,
wenn es eine Abänderung dieser
Statuten nicht annehmen will,
aus der Behörde austreten, indem
es eine entsprechende
schriftliche Mitteilung an die in
Artikel XXI lit. C bezeichnete
Depositarmacht richtet, die sofort
den Gouverneursrat und
sämtliche Mitglieder benachrichtigt.
E. Der Austritt eines Mitgliedes
aus der Behörde berührt
weder die von ihm gemäß Artikel
XI übernommenen ver-
traglichen Verpflichtungen noch
seine budgetären Verpflichtungen
während des Jahres, in dem
es seinen Austritt vollzieht.
ARTIKEL XIX
Zeitweilige Entziehung von
Privilegien
A. Ein Mitglied der Behörde,
das mit der Zahlung seiner finanziellen
Beiträge an die Behörde
im Rückstand ist, hat
kein Stimmrecht in der Behörde,
wenn sein Rückstand den
Betrag der Beiträge erreicht
oder übersteigt, die von ihm
für die vorangegangenen zwei
Jahre der Behörde geschuldet
werden. Dessenungeachtet kann
die Generalkonferenz diesem
Mitglied gestatten, das Stimmrecht
auszuüben, wenn sie feststellt,
daß der Zahlungsverzug
auf Umstände zurückzuführen
ist, auf die das Mitglied keinen
Einfluß hat.
B. Ein Mitglied, das ständig
die Vorschriften dieser Statuten
oder irgendeines gemäß diesen
Statuten von ihm geschlossenen
Abkommens verletzt, kann
durch einen auf Empfehlung des
Gouverneursrates von der Generalkonferenz
mit einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder
gefaßten Beschluß von der Ausübung
seiner ihm aus der Mitgliedschaft
zustehenden Privilegien
und Rechte zeitweilig
ausgeschlossen werden.
ARTIKEL XX
Definitionen
Im Sinne dieser Statuten
1. bedeutet der Ausdruck „besonderes
spaltbares Material"
Plutonium 239; Uran 233; mit
den Isotopen 235 oder 233 angereichertes
Uran; jedes Material,
das einen oder mehrere
der vorgenannten Stoffe enthält,
und alles sonstige, jeweils vom
Gouverneursrat bezeichnete
spaltbare Material; der Ausdruck
„besonderes spaltbares Material"
schließt jedoch Ausgangsmaterial
nicht ein;
2. bedeutet der Ausdruck
„mit den Isotopen 235 oder 233
angereichertes Uran" Uran, das
die Isotope 235 und 233 oder
eines davon in einer Menge
enthält, daß das Verhältnis der
Summe dieser Isotope zum Isotop
238 größer ist als das in der
Natur vorkommende Verhältnis
des Isotops 235 zum Isotop
238;
3. bedeutet der Ausdruck
„Ausgangsmaterial" Uran, das
die in der Natur vorkommende
Isotopenzusammensetzung enthält;
Uran mit vermindertem
Gehalt am Isotop 235; Thorium;
jeden der vorgenannten
Stoffe in Form von Metallen,
Legierungen, chemischen Verbindungen
oder Konzentraten;
alles sonstige Material, das einen
oder mehrere der vorgenannten
Stoffe in einer vom Gouverneursrat
jeweils zu bestimmenden
Konzentrierung enthält,
sowie jedes sonstige jeweils vom
Gouverneursrat bezeichnete Material.
ARTIKEL XXI
Unterzeichnung, Annahme und
Inkrafttreten
A. Diese Statuten liegen für
alle Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder einer
ihrer SpezialOrganisationen vom
26. Oktober 1956 an für einen
Zeitraum von 90 Tagen zur
Zeichnung durch diese Staaten
auf.
B. Die Signatarstaaten werden
durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde
Vertragsparteien
der vorliegenden Statuten.
C. Die Ratifikationsurkunden
der Signatarstaaten und die Annahmeurkunden
der Staaten,
deren Mitgliedschaft gemäß Artikel
IV lit. B der vorliegenden
Statuten genehmigt wurde,
werden bei der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika
hinterlegt, die hiemit zur
Depositarmacht bestimmt wird.
D. Die Ratifikation oder Annahme
der vorliegenden Sta-
tuten durch die Staaten erfolgt
im Einklang mit den jeweiligen
verfassungsmäßigen Verfahren.
E. Die vorliegenden Statuten
treten mit Ausnahme des Anhanges
in Kraft, sobald 18 Staaten
ihre Ratifikationsurkunden
gemäß lit. B dieses Artikels hinterlegt
haben, vorausgesetzt, daß
sich unter diesen 18 Staaten
mindestens drei der folgenden
Staaten befinden: Frankreich,
Kanada, die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, das
Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
und die Vereinigten Staaten von
Amerika. Die in der Folge hinterlegten
Ratifikations- und Annahmeurkunden
werden mit
dem Zeitpunkt ihres Eingangs
wirksam.
F. Die Depositarmacht teilt
allen Signatarstaaten der vorliegenden
Statuten den Zeitpunkt
jeder Hinterlegung einer Ratifikation
sowie den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Statuten unverzüglich
mit. Die Depositarmacht
teilt allen Signatarstaaten
und Mitgliedern unverzüglich
die Zeitpunkte mit,
zu denen einzelne Staaten in
der Folge Vertragsparteien der
Statuten werden.
G. Der Anhang zu diesen Statuten
tritt mit dem Tage in
Kraft, an dem diese Statuten
zur Unterzeichnung aufgelegt
werden.
ARTIKEL XXII
Eintragung bei den Vereinten
Nationen
A. Die vorliegenden Statuten
werden gemäß Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen
von der Depositarmacht eingetragen.
B. Abkommen zwischen der
Behörde und einem oder mehreren
Mitgliedern, Abkommen
zwischen der Behörde und einer
oder mehreren anderen Organisationen
sowie Abkommen
zwischen einzelnen Mitgliedern,
die der Genehmigung durch die
Behörde bedürfen, werden bei
der Behörde eingetragen. Der-
artige Abkommen werden von
der Behörde bei den Vereinten
Nationen eingetragen, wenn ihre
Eintragung nach Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen
erforderlich ist.
ARTIKEL XXIII
Authentische Texte und
beglaubigte Abschriften
Die vorliegenden Statuten,
die in chinesischer, englischer,
französischer, russischer und
spanischer Sprache abgefaßt
sind, wobei alle Fassungen
gleichermaßen authentisch sind,
werden in den Archiven der Depositarmacht
hinterlegt. Ordnungsgemäß
beglaubigte Abschriften
dieser Statuten werden
durch die Depositarmacht den
Regierungen der anderen Signatarstaaten
sowie den Regierungen
der Staaten, die gemäß Artikel
IV lit. B als Mitglieder zugelassen
wurden, zugestellt.
Urkund dessen haben die gebührend
bevollmächtigten Unterzeichneten
die vorliegenden
Statuten unterschrieben.
Geschehen am Sitz der Vereinten
Nationen am 26. Oktober
1956.
(folgen die Unterschriften)
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der gemäß Artikel 64
des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
diese Statuten für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesen Statuten enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,
vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübende Bundeskanzler
Raab
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die Statuten sind gemäß ihrem Artikel XXI lit. E für folgende Staaten am 29. Juli 1957 in
Kraft getreten
Afghanistan, Australien, Brasilien, Dänemark, Dominikanische Republik, Frankreich, Guatemala,
Honduras, Indien, Israel, Japan, Kanada, Norwegen, Österreich, Pakistan, Portugal, Rumänien,
Schweden, Schweiz, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei, Türkei, Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten
von Amerika, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Die Statuten sind bis 10. September 1957 gemäß ihrem Artikel XXI lit. E für nachstehende
Staaten am folgenden Tag in Kraft getreten
Niederlande am 30. Juli 1957,
Polen am 31. Juli 1957,
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik am 31. Juli 1957,
Island am 6. August 1957,
Indonesien am 7. August 1957,
Korea am 8. August 1957,
Ungarn am 8. August 1957,
Bulgarien am 17. August 1957,
Venezuela am 19. August 1957,
Vatikanstadt am 20. August 1957,
Ceylon am 22. August 1957,
Albanien am 23. August 1957,
Spanien am 26. August 1957,
Ägypten am 4. September 1957,
China am 10. September 1957.