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216_1957 AT

216. Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde.

Nachdem die am 26. Oktober 1956 am Sitz der Vereinten Nationen in New York beschlossenen

Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde, welche also lauten

(Übersetzung.)

ARTIKEL I

Errichtung der Behörde

Die vertragschließenden Parteien

errichten eine Internationale

Atomenergiebehörde (im

folgenden „die Behörde" genannt),

entsprechend den tieferstehend

angeführten Bedingungen

und Bestimmungen.

ARTIKEL II

Ziele

Ziel der Behörde ist es, den

Beitrag der Atomenergie zum

Frieden, zur Gesundheit und

zum Wohlstand auf der ganzen

Welt rascher und in größerem

Ausmaße wirksam werden

zu lassen. Sie stellt soweit als

möglich sicher, daß die von ihr

oder über ihr Ersuchen oder

unter ihrer Überwachung oder

Kontrolle geleistete Hilfe nicht

zur Förderung militärischer

Zwecke verwendet wird.

ARTIKEL III

Aufgaben

A. Die Behörde hat folgende

Befugnisse

1. die Entwicklung und praktische

Anwendung der Atomenergie

für friedliche Zwecke

sowie die Forschung auf diesem

Gebiet in der ganzen Welt zu

fördern und zu unterstützen;

über Ersuchen zwischen ihren

Mitgliedern die Erbringung von

Dienstleistungen bzw. die Lieferung

von Material, Ausrüstungen

und Einrichtungen zu vermitteln;

sowie alle Tätigkeiten

auszuüben oder Dienstleistungen

zu erbringen, die die Entwicklung

oder praktische Anwen-

dung der Atomenergie für friedliche

Zwecke oder die Forschung

auf diesem Gebiet fördern;

2. gemäß den vorliegenden

Statuten für die Bereitstellung

von Materialien, Dienstleistungen,

Ausrüstungen und Einrichtungen

Vorsorge zu treffen, um

den Erfordernissen der Forschung

auf dem Gebiet der

Atomenergie, ihrer Entwicklung

und praktischen Anwendung für

friedliche Zwecke einschließlich

der Erzeugung von elektrischer

Energie unter gebührender Berücksichtigung

der Bedürfnisse

der unterentwickelten Gebiete

der Welt zu entsprechen;

3. den Austausch von wissenschaftlichem

und technischem

Informationsmaterial über die

Verwendung der Atomenergie

für friedliche Zwecke zu fördern;

4. den Austausch und die

Ausbildung von Wissenschaftlern

und Fachleuten auf dem

Gebiet einer friedlichen Verwendung

der Atomenergie zu

fördern;

5. Sicherheitskontrollen vorzusehen

und durchzuführen, die

zu gewährleisten bestimmt sind,

daß besonderes spaltbares Material

und sonstige Materialien,

Dienstleistungen, Ausrüstungen,

Einrichtungen und Informationen,

die von der Behörde über

ihr Ersuchen oder unter ihrer

Aufsicht oder Kontrolle verfügbar

gemacht werden, nicht für

militärische Zwecke verwendet

werden; und über Ersuchen der

vertragschließenden Parteien Sicherheitskontrollen

auf jede bilaterale

oder multilaterale Vereinbarung

oder über Ersuchen

eines Staates auf jede Tätigkeit

dieses Staates auf dem Gebiet der

Atomenergie in Anwendung zu

bringen;

6. Nach Beratung und gegebenenfalls

in Zusammenarbeit mit

den zuständigen Organen der

Vereinten Nationen und den in

Frage kommenden Spezialorganisationen

Normen zum Schutz

der Gesundheit und zur Verminderung

der Gefahren für Leben

und Eigentum auf ein Mindestmaß

(einschließlich solcher Normen

für die Arbeitsbedingungen)

aufzustellen oder zu beschließen

und für die Anwendung

dieser Normen bei

ihrer eigenen Tätigkeit sowie

bei Tätigkeiten zu sorgen,

bei denen Materialien,

Dienstleistungen, Ausrüstungen

und Einrichtungen und Informationen

verwendet werden,

die von der Behörde bzw. über

ihr Ersuchen oder unter der

Aufsicht oder Kontrolle der Behörde

verfügbar gemacht werden;

und über Ersuchen der vertragschließenden

Parteien für

die Anwendung dieser Normen

auf die Tätigkeiten im Rahmen

einer bilateralen oder multilateralen

Vereinbarung oder über

Ersuchen eines Staates auf eine

Tätigkeit dieses Staates auf dem

Gebiet der Atomenergie zu sorgen;

7. Einrichtungen, Anlagen und

Ausrüstungen, die der Durchführung

der ihr übertragenen

Aufgaben dienen, zu erwerben

oder zu errichten, wenn die ihr

anderweitig in dem betreffenden

Gebiet zur Verfügung stehenden

Einrichtungen, Anlagen

und Ausrüstungen unzureichend

oder nur zu ihr unbefriedigend

erscheinenden Bedingungen verfügbar

sind.

B. Bei der Durchführung ihrer

Aufgaben

1. übt die Behörde ihre Tätigkeit

gemäß den Zielen und

Grundsätzen der Vereinten Nationen

zur Förderung des Friedens

und der internationalen

Zusammenarbeit und in Übereinstimmung

mit deren Bestrebungen

zur Förderung einer

kontrollierten, die ganze Welt

umfassenden Abrüstung sowie

in Übereinstimmung mit allen

in Verfolg dieser Bestrebungen

abgeschlossenen internationalen

Abkommen aus;

2. richtet die Behörde eine

Kontrolle der Verwendung des

ihr übergebenen besonderen

spaltbaren Materials ein, um die

ausschließliche Verwendung dieses

Materials für friedliche

Zwecke zu gewährleisten;

3. teilt die Behörde ihre Hilfsmittel

in einer Weise zu, daß

eine wirksame Verwendung und

ein möglichst großer allgemeiner

Nutzen in allen Gebieten der

Erde erzielt werden, wobei den

besonderen Bedürfnissen der

unterentwickelten Gebiete der

Erde Rechnung zu tragen ist;

4. legt die Behörde alljährlich

der Generalversammlung der

Vereinten Nationen und gegebenenfalls

dem Sicherheitsrat Berichte

über ihre Tätigkeit vor

falls sich in Zusammenhang mit

der Tätigkeit der Behörde Fragen

ergeben sollten, die in die

Zuständigkeit des Sicherheitsrates

fallen, so notifiziert die

Behörde dies dem Sicherheitsrat

als dem Organ, das die

Hauptverantwortung für die

Aufrechterhaltung des Weltfriedens

und der internationalen

Sicherheit trägt, und kann

außerdem die ihr auf Grund der

vorliegenden Statuten zustehenden

Maßnahmen, einschließlich

der in Artikel XII, lit. C, angeführten,

ergreifen;

5. legt die Behörde dem Wirtschafts-

und Sozialrat und anderen

Organen der Vereinten Nationen

Berichte über Angelegenheiten

vor, die in die Zuständigkeit

dieser Organe fallen.

C. Bei der Durchführung ihrer

Aufgaben darf die Behörde die

Unterstützung, die sie ihren

Mitgliedern gewährt, nicht von

irgendwelchen politischen, wirtschaftlichen,

militärischen oder

sonstigen Bedingungen abhängig

machen, die mit den Bestimmungen

der vorliegenden Statuten

nicht vereinbar sind.

D. Vorbehaltlich der Bestimmungen

der vorliegenden Statuten

und der Bestimmungen.

von zwischen einem Staat oder

einer Staatengruppe und der

Behörde abgeschlossenen Abkommen,

die mit den Bestimmungen

der Statuten in Einklang

stehen müssen, übt die

Behörde ihre Tätigkeit unter

gebührender Beachtung der

Souveränitätsrechte der Staaten

aus.

ARTIKEL IV

Mitglieder

A. Die Gründungsmitglieder

der Behörde sind jene Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen

oder irgendeiner ihrer Spezialorganisationen,

die die vorliegenden

Statuten innerhalb von

90 Tagen, nachdem sie zur

Unterzeichnung aufgelegt worden

sind, unterzeichnet und in

der Folge eine Ratifikationsurkunde

hinterlegt haben.

B. Sonstige Mitglieder der Behörde

sind jene Staaten, die, ob

sie nun Mitglieder der Vereinten

Nationen oder einer Spezialorganisation

sind oder nicht,

eine Urkunde über die Annahme

der vorliegenden Statuten

hinterlegen, nachdem ihre

Mitgliedschaft von der Generalkonferenz

über Empfehlung des

Gouverneursrates angenommen

wurde. Bei der Empfehlung und

Genehmigung der Mitgliedschaft

eines Staates stellen der Gouverneursrat

und die Generalkonferenz

fest, ob der Staat imstande

und bereit ist, die Pflichten eines

Mitgliedes der Behörde zu erfüllen,

wobei seine Fähigkeit

und Bereitschaft, in Übereinstimmung

mit den Zielsetzungen

und Grundsätzen der

Satzung der Vereinten Nationen

zu handeln, gebührend zu

berücksichtigen sind.

C. Die Behörde beruht auf

dem Grundsatz der souveränen

Gleichheit aller ihrer Mitglieder;

um allen von ihnen die

sich aus der Mitgliedschaft ergebenden

Rechte und Vorteile

zu sichern, ist jedes Mitglied gehalten,

die von ihm gemäß den

vorliegenden Statuten übernommenen

Verpflichtungen in

gutem Glauben zu erfüllen.

ARTIKEL V

Generalkonferenz

A. Eine aus Vertretern aller

Mitglieder bestehende Generalkonferenz

tritt zu einer alljährlich

stattfindenden ordentlichen

Tagung sowie zu Sondertagungen

zusammen, die gegebenenfalls

vom Generaldirektor

über Ersuchen des Gouverneursrates

oder einer Mehrheit der

Mitglieder einberufen werden.

Die Tagungen finden, sofern

von der Generalkonferenz

nichts anderes bestimmt wird,

am Sitz der Behörde statt.

B. Auf diesen Tagungen ist

jedes Mitglied durch einen Delegierten

vertreten, der von

Stellvertretern und Beratern begleitet

sein kann. Die Kosten

der Teilnahme einer Delegation

werden von dem betreffenden

Mitglied getragen.

C. Die Generalkonferenz

wählt zu Beginn jeder Tagung

einen Präsidenten sowie alle sonstigen

erforderlichen Funktionäre,

die für die Dauer der

Tagung im Amt bleiben. Vorbehaltlich

der Bestimmungen der

vorliegenden Statuten bestimmt

die Generalkonferenz ihre Geschäftsordnung

selbst. Jedes Mitglied

hat eine Stimme. Beschlüsse

gemäß Artikel XIV, lit.

H, Artikel XVIII, lit. C, und

Artikel XIX, lit. B, werden mit

Zweidrittelmehrheit der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder

gefaßt. Beschlüsse über

sonstige Fragen, einschließlich

der Festlegung zusätzlicher Fragen

oder Fragenkomplexe, über

die eine Beschlußfassung mit

Zweidrittelmehrheit zu erfolgen

hat, werden mit einer Mehrheit

der anwesenden und abstimmenden

Mitglieder gefaßt. Eine

Mehrheit von Mitgliedern ist

beschlußfähig.

D. Die Generalkonferenz kann

alle Fragen oder Angelegenheiten,

die in den Bereich der vorliegenden

Statuten fallen oder

sich auf die Befugnisse und

Funktionen von in diesen Statuten

vorgesehenen Organen beziehen,

erörtern und kann über

diese Fragen oder Angelegenheiten

Empfehlungen an die Mitglieder

der Behörde oder an den

Gouverneursrat oder an beide

richten.

E. Die Generalkonferenz

1. wählt die Mitglieder des

Gouverneursrates gemäß Artikel

VI;

2. genehmigt die Mitgliedschaft

von Staaten gemäß Artikel

IV;

3. entzieht einem Mitglied

vorübergehend die ihm aus der

Mitgliedschaft zustehenden Privilegien

und Rechte gemäß Artikel

XIX;

4. prüft den Jahresbericht des

Gouverneursrates;

5. genehmigt gemäß Artikel

XIV das vom Gouverneursrat

empfohlene Budget der Behörde

oder verweist es mit

Empfehlungen, die das Budget

als Ganzes oder einzelne Teile

desselben betreffen, an den Gouverneursrat

zur neuerlichen Vorlage

an die Generalkonferenz

zurück;

6. genehmigt die Berichte,

welche auf Grund des Abkommens

über die Beziehungen zwischen

der Behörde und den Vereinten

Nationen den Vereinten

Nationen vorzulegen sind

— ausgenommen die in lit. C

des Artikels XII erwähnten Berichte

— oder verweist sie an

den Gouverneursrat mit ihren

Empfehlungen zurück;

7. genehmigt alle Abkommen

zwischen der Behörde und

den Vereinten Nationen oder

anderen Organisationen gemäß

Artikel XVI oder verweist sie

mit eigenen Empfehlungen an

den Gouverneursrat zur neuerlichen

Vorlage an die Generalkonferenz

zurück;

8. genehmigt Vorschriften und

Beschränkungen hinsichtlich der

Befugnisse für die Aufnahme

von Geldmitteln durch den

Gouverneursrat gemäß lit. G

des Artikels XIV; genehmigt

Vorschriften bezüglich der Entgegennahme

freiwilliger Beiträge

durch die Behörde; und erteilt

gemäß Artikel XIV, lit F, ihre

Genehmigung dafür, wie der in

dem genannten Absatz erwähnte

allgemeine Fonds verwendet

werden darf;

9. genehmigt Abänderungen

der vorliegenden Statuten gemäß

lit. C des Artikels XVIII;

10. genehmigt die Bestellung

des Generaldirektors gemäß Artikel

VII, lit. A.

F. Die Generalkonferenz ist

befugt

1. Beschlüsse über alle Angelegenheiten

zu fassen, die ausdrücklich

zu diesem Zweck vom

Gouverneursrat an die Generalkonferenz

verwiesen werden;

2. dem Gouverneursrat die

Behandlung bestimmter Angelegenheiten

vorzuschlagen und

vom Gouverneursrat Berichte

über alle zum Aufgabenbereich

der Behörde gehörenden Angelegenheiten

anzufordern.

ARTIKEL VI

Rat der Gouverneure

A. Der Gouverneursrat setzt

sich wie folgt zusammen

1. Der Gouverneursrat, dessen

Funktionsperiode abgelaufen ist

(bzw. die im Anhang 1 genannte

Vorbereitende Kommission in

bezug auf den ersten Gouverneursrat),

bestellt als Mitglieder

des Gouverneursrates die fünf

Mitglieder, die in der Technik

der Atomenergie einschließlich

der Erzeugung von Ausgangsmaterial

am weitesten fortgeschritten

sind, sowie das in der

Technik der Atomenergie einschließlich

der Erzeugung von

Ausgangsmaterial am weitesten

fortgeschrittene Mitglied aus jedem

der folgenden, nicht bereits

durch eines der vorgenannten

fünf Mitglieder vertretenen Gebiete

(1) Nordamerika;

(2) Lateinamerika;

(3) Westeuropa;

(4) Osteuropa;

(5) Afrika und Mittlerer

Osten;

(6) Südasien;

(7) Südostasien und Pazifik;

(8) Ferner Osten.

2. Der Gouverneursrat, dessen

Funktionsperiode abgelaufen ist

(bzw. die im Anhang 1 genannte

Vorbereitende Kommission in

bezug auf den ersten Gouverneursrat),

bestellt als Mitglieder

des Gouverneursrates zwei Mitglieder

aus der Reihe der folgenden

sonstigen Erzeuger von

Ausgangsmaterial: Belgien, Polen,

Portugal und Tschechoslowakei;

er bestellt ferner ein weiteres

Mitglied zur Leistung technischer

Hilfe. Ein zu dieser

Gruppe gehörendes Mitglied des

Gouverneursrates kann für das

folgende Jahr nicht wieder in

die gleiche Gruppe berufen werden.

3. Die Generalkonferenz

wählt zehn Mitglieder zu Mitgliedern

des Gouverneursrates,

wobei sie gebührend darauf achtet,

daß im gesamten Gouverneursrat

die Mitglieder aus den

in lit. A Ziffer 1 dieses Artikels

angeführten Gebieten angemessen

vertreten sind, so daß der

Gouverneursrat stets einen Vertreter

jedes dieser Gebiete mit

Ausnahme Nordamerikas enthält.

Abgesehen von den gemäß

lit. D dieses Artikels für eine

Funktionsperiode von einem

Jahr gewählten fünf Mitgliedern,

kann ein zu dieser Gruppe gehörendes

Mitglied nach Ablauf

seiner Funktionsperiode in derselben

Gruppe für die folgende

Funktionsperiode nicht wiedergewählt

werden.

B. Die in lit. A Ziffer 1 und 2

des vorliegenden Artikels vorgesehenen

Bestellungen werden

spätestens 60 Tage vor jeder

ordentlichen Jahrestagung der

Generalkonferenz vorgenommen.

Die in lit. A Ziffer 3 des

vorliegenden Artikels vorgesehene

Wahl findet bei der ordentlichen

Jahrestagung der Generalkonferenz

statt.

C. Die Funktionsperiode der

gemäß lit. A Ziffer 1 und 2 des

vorliegenden Artikels im Gouverneursrat

vertretenen Mitglieder

läuft vom Ende der ordentlichen

Jahrestagung der Generalkonferenz,

anläßlich deren

sie bestellt wurden, bis zum

Ende der folgenden ordentlichen

Jahrestagung der Generalkonferenz.

D. Die Funktionsperiode der

gemäß lit. A Ziffer 3 des vorliegenden

Artikels im Gouverneursrat

vertretenen Mitglieder

läuft vom Ende der ordentlichen

Jahrestagung der Generalkonferenz,

bei der sie gewählt

werden, bis zum Ende der

zweiten auf ihre Wahl folgenden

Jahrestagung der Generalkonferenz.

Bei der Wahl der

Mitglieder für den ersten Gouverneursrat

sind jedoch fünf

für den Zeitraum eines Jahres

zu wählen.

E. Jedes Mitglied des Gouverneursrates

hat eine Stimme. Beschlüsse

über die Höhe des Budgets

der Behörde werden, wie

in Artikel XIV, lit. H, vorgesehen,

von einer Zweidrittelmehrheit

der Anwesenden und

Abstimmenden gefaßt. Beschlüsse

über sonstige Fragen,

einschließlich der Festlegung zusätzlicher

Fragen oder Fragenkomplexe,

über die eine Beschlußfassung

mit Zweidrittelmehrheit

zu erfolgen hat, werden

mit einer Mehrheit der Anwesenden

und Abstimmenden

gefaßt. Eine Mehrheit von zwei

Drittel aller Mitglieder des

Gouverneursrates ist beschlußfähig.

F. Der Gouverneursrat ist bebefugt,

gemäß den vorliegenden

Statuten und vorbehaltlich

seiner darin vorgesehenen Verantwortlichkeit

gegenüber der

Generalkonferenz die Funktionen

der Behörde auszuüben.

G. Der Gouverneursrat tritt

zu den von ihm bestimmten

Zeitpunkten zusammen. Sofern

nichts anderes vom Gouverneursrat

bestimmt wird, finden

die Tagungen am Sitz der Behörde

statt.

H. Der Gouverneursrat wählt

aus der Reihe seiner Mitglieder

einen Vorsitzenden und andere

Funktionäre und setzt seine

Geschäftsordnung unter Einhaltung

der Bestimmungen der

vorliegenden Statuten selbst fest.

I. Der Gouverneursrat kann

die Komitees einsetzen, die er

für zweckmäßig hält. Er kann

Personen bestimmen, die ihn

gegenüber anderen Organisationen

vertreten.

J. Der Gouverneursrat bereitet

für die Generalkonferenz

einen Jahresbericht über die

Agenden der Behörde sowie über

alle von der Behörde genehmigten

Projekte vor. Der Gouverneursrat

bereitet ferner alle Berichte

zur Vorlage an die Generalkonferenz

vor, die die Behörde

den Vereinten Nationen

oder irgendeiner anderen Organisation,

deren Tätigkeit mit

derjenigen der Behörde zusammenhängt,

vorzulegen hat bzw.

deren Vorlage gegebenenfalls

von ihr verlangt wird. Diese

Berichte sind zusammen mit den

Jahresberichten den Mitgliedern

der Behörde spätestens einen

Monat vor der ordentlichen

Jahrestagung der Generalkonferenz

vorzulegen.

ARTIKEL VII

Personal

A. An der Spitze des Personals

der Behörde steht ein Generaldirektor.

Der Generaldirektor

wird vom Gouverneursrat mit

Zustimmung der Generalkonferenz

für einen Zeitraum von

vier Jahren bestellt. Er ist der

höchste Verwaltungsbeamte der

Behörde.

B. Der Generaldirektor ist für

die Einstellung, organisatorische

Einteilung und Tätigkeit des

Personals verantwortlich und

untersteht den Weisungen und

der Kontrolle des Gouverneursrates.

Er erfüllt seine Aufgabe

gemäß den vom Gouverneursrat

genehmigten Vorschriften.

C. Das Personal umfaßt die

für die Verwirklichung der Ziele

und die Durchführung der Aufgaben

der Behörde erforderlichen

geeigneten wissenschaftlichen

und technischen sowie

sonstigen Kräfte. Hiebei gilt als

Richtlinie, daß das ständige Personal

der Behörde auf ein Minimum

beschränkt bleiben soll.

D. Bei der Auswahl und der

Einstellung des Personalstabes

und bei der Festlegung der

Dienstverhältnisse gilt als oberster

Grundsatz, Mitarbeiter zu

gewinnen, die hinsichtlich Leistungsfähigkeit,

fachlicher Eignung

und Charakter den höchsten

Anforderungen entsprechen.

Unter Berücksichtigung dieses

Grundsatzes ist die Beitragsleistung

der Mitglieder der Behörde

gebührend zu beachten

sowie die Tatsache zu berücksichtigen,

daß die Auswahl des

Personals auf möglichst breiter

geographischer Basis erfolgt.

E. Die Bestimmungen und

Bedingungen, unter denen das

Personal eingestellt, entlohnt

und entlassen wird, haben den

vom Gouverneursrat festgelegten

Vorschriften zu entsprechen,

vorbehaltlich der Bestimmungen

der vorliegenden Statuten und

der allgemeinen, von der Generalkonferenz

über Empfehlung

des Gouverneursrateso genehmigten

Richtlinien.

F. Bei der Durchführung ihrer

Aufgaben dürfen der Generaldirektor

und das Personal von

keiner Stelle außerhalb der Behörde

irgendwelche Weisungen

erbitten oder entgegennehmen.

Sie haben sich aller Handlungen

zu enthalten, die ihrer Stellung

als Beamte der Behörde abträglich

sein könnten; entsprechend

ihrer Verantwortlichkeit gegenüber

der Behörde dürfen sie

keinerlei Industriegeheimnisse

oder sonstige vertrauliche Informationen

preisgeben, die ihnen

auf Grund ihrer Amtspflichten

im Dienste der Behörde zur

Kenntnis gelangen. Jedes Mitglied

verpflichtet sich, den internationalen

Charakter der dem

Generaldirektor und dem Personalstab

obliegenden Aufgaben

zu achten und keinen Versuch

zu unternehmen, sie in der Erfüllung

ihrer Pflichten zu beeinflussen.

G. Unter den Begriff „Personal"

des vorliegenden Artikels

fallen auch Wachmannschaften.

ARTIKEL VIII

Informationsaustausch

A. Jedes Mitglied soll die Informationen

zur Verfügung

stellen, welche seiner Ansicht

nach für die Behörde von

Nutzen sind.

B. Jedes Mitglied stellt der

Behörde alle wissenschaftlichen

Informationen zur Verfügung,

die das Ergebnis der von der Behörde

gemäß Artikel XI geleisteten

Hilfe sind.

C. Die Behörde sammelt die

ihr gemäß lit. A und B des vorliegenden

Artikels zugekommenen

Informationen und macht

sie ihren Mitgliedern in geeigneter

Form zugänglich. Sie ergreift

selbst aktive Maßnahmen,

um den Austausch von Informationen,

die das Wesen der Atomenergie

und ihre friedliche Verwendung

betreffen, unter ihren

Mitgliedern zu fördern, und

fungiert zu diesem Zweck als

vermittelnde Stelle zwischen

ihren Mitgliedern.

ARTIKEL IX

Beistellung von Material

A. Die Mitglieder können der

Behörde die von ihnen für

zweckdienlich erachteten Mengen

von besonderem spaltbarem Material

zu den mit der Behörde

einvernehmlich festgelegten Bedingungen

zur Verfügung stellen.

Dieses Material kann nach

dem Ermessen des Mitgliedes,

das das Material zur Verfügung

stellt, entweder von dem betreffenden

Mitglied selbst oder

mit Zustimmung der Behörde

in deren Depots gelagert werden.

B. Die Mitglieder können ferner

der Behörde Ausgangsmaterial

im Sinne des Artikels XX

sowie anderes Material zur Verfügung

stellen. Der Gouverneursrat

setzt die Mengen derartigen

Materials fest, welche die

Behörde im Rahmen der im Artikel

XIII vorgesehenen Abkommen

übernimmt.

C. Jedes Mitglied gibt der Behörde

die Menge, Form und

Zusammensetzung des besonderen

spaltbaren Materials, Ausgangsmaterials

und anderen Materials

bekannt, das es in Übereinstimmung

mit seinen Gesetzen

sofort oder während eines

vom Gouverneursrat festgesetzten

Zeitraumes der Behörde zur

Verfügung zu stellen bereit ist.

D. Über Aufforderung der

Behörde liefert ein Mitglied von

dem von ihm zur Verfügung gestellten

Material unverzüglich

die von der Behörde festgesetzten

Mengen an ein anderes Mitglied

oder eine Gruppe von Mitgliedern;

es liefert ferner der

Behörde selbst unverzüglich jene

Mengen solchen Materials, die

tatsächlich für den Betrieb und

die wissenschaftliche Forschung

in den Einrichtungen der Behörde

unbedingt erforderlich sind.

E. Die Menge, Form und Zusammensetzung

des von einem

Mitglied zur Verfügung gestellten

Materials kann jederzeit von

diesem mit Genehmigung des

Gouverneursrates geändert werden.

F. Die erste Meldung gemäß

lit. C des vorliegenden Artikels

hat innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten der vorliegenden

Statuten für das in

Betracht kommende Mitglied zu

erfolgen. Sofern kein gegenteiliger

Beschluß des Gouverneursrates

vorliegt, bleibt das erstmals

zur Verfügung gestellte

Material für die Zeit des Kalenderjahres

verfügbar, das auf das

Jahr folgt, in dem die vorliegenden

Statuten für das betreffende

Mitglied in Kraft getreten sind.

Spätere Meldungen gelten, sofern

keine gegenteiligen Beschlüsse

des Gouverneursrates

vorliegen, gleichfalls für den

Zeitraum des auf die Meldung

folgenden Kalenderjahres und

haben bis spätestens 1. November

jeden Jahres zu erfolgen.

G. Die Behörde bezeichnet

den Ort und die Art der Lieferung

sowie gegebenenfalls die

Form und die Zusammensetzung

des Materials, um dessen Lieferung

aus den Beständen, die ein

Mitglied laut Meldung an die

Behörde zur Verfügung zu stellen

bereit ist, sie dieses Mitglied

ersucht. Die Behörde überprüft

ferner die Mengen des gelieferten

Materials und gibt diese

Mengen periodisch den Mitgliedern

bekannt.

H. Die Behörde ist für die

Lagerung und die Sicherung des

in ihrem Besitz befindlichen Materials

verantwortlich. Die Behörde

sorgt dafür, daß dieses

Material gegen (1) Witterungseinflüsse,

(2) widerrechtliche

Entfernung oder bestimmungswidrige

Verwendung, (3) Beschädigung

oder Zerstörung einschließlich

Sabotage und (4) gewaltsame

Wegnahme geschützt

ist. Bei der Lagerung des besonderen

spaltbaren Materials,

das sich in ihrem Besitz befindet,

sorgt die Behörde für eine derartige

geographische Verteilung

dieses Materials, daß die Konzentrierung

großer Mengen solchen

Materials in einem einzelnen

Land oder Gebiet der Erde

vermieden wird.

I. Sobald durchführbar und

soweit erforderlich, trifft die Behörde

folgende Veranlassungen

1. Sie erstellt oder erwirbt

Anlagen, Ausrüstungen und Einrichtungen

für die Übernahme,

Lagerung und Ausgabe von Material;

2. sie richtet materielle. Sicherheitskontrollen

ein;

3. sie stellt angemessene betriebliche

Gesundheits- und Sicherheitsnormen

auf;

4. sie errichtet oder erwirbt

Kontroilaboratorien für die Analyse

und Prüfung des erhaltenen

Materials;

5. sie erstellt oder erwirbt

Wohn- und Verwaltungsgebäude

für das für vorgenannte Zwecke

erforderliche Personal.

J. Das gemäß dem vorliegenden

Artikel zur Verfügung gestellte

Material wird so verwendet,

wie es der Gouverneursrat

entsprechend den Bestimmungen

der vorliegenden Statuten verfügt.

Kein Mitglied hat das

Recht, zu verlangen, daß das von

ihm der Behörde zur Verfügung

gestellte Material von der Behörde

gesondert aufbewahrt

wird, oder das bestimmte Projekt

zu bezeichnen, für das es

zu verwenden ist.

ARTIKEL X

Dienstleistungen, Ausrüstungen

und Einrichtungen

Die Mitglieder können der

Behörde Dienstleistungen, Ausrüstungen

und Einrichtungen

zur Verfügung stellen, die der

Behörde bei der Verwirklichung

ihrer Ziele und Durchführung

ihrer Aufgaben dienlich sein

können.

ARTIKEL XI

Projekte der Behörde

A. Jedes Mitglied der Behörde,

das, bzw. jede Gruppe von

Mitgliedern, die ein Projekt für

die Erforschung oder Entwicklung

oder praktische Anwendung

der Atomenergie für friedliche

Zwecke aufstellen will,

kann die Behörde um Hilfe bei

der Beschaffung der dafür erforderlichen

besonderen spaltbaren

und sonstigen Materialien,

Dienstleistungen, Ausrüstungen

und Einrichtungen ersuchen.

Jedes derartige Ersuchen muß

von einer Darlegung des Zweckes

und des Umfanges des Projektes

begleitet sein und ist vom Gouverneursrat

zu prüfen.

B. Über Ersuchen kann die

Behörde auch ein Mitglied oder

eine Gruppe von Mitgliedern

beim Abschluß von Vereinbarungen

für die Beschaffung

der erforderlichen finanziellen

Fremdmittel zur Durchführung

derartiger Projekte unterstützen.

Die Behörde ist bei Gewährung

einer solchen Unterstützung

nicht gehalten, irgendwelche

Garantien oder finanzielle

Verpflichtungen für das

Projekt zu übernehmen.

C. Unter Berücksichtigung der

Wünsche des (der) das Ersuchen

stellenden Mitgliedes (Mitglieder)

kann die Behörde die Lie-

ferung der für das Projekt erforderlichen

Materialien, Dienstleistungen,

Ausrüstungen und

Einrichtungen durch ein oder

mehrere Mitglieder vermitteln

oder diese zum Teil oder zur

Gänze selbst beistellen.

D. Zur Prüfung des Ersuchens

kann die Behörde eine

oder mehrere hiefür geeignete

Personen zum Studium des Projektes

in das Hoheitsgebiet des

Mitgliedes, das, bzw. der Mitgliedergruppe,

die das Ersuchen

stellt, entsenden. Zu diesem

Zwecke kann die Behörde mit

Zustimmung des Mitgliedes, das,

bzw. der Mitgliedergruppe, die

das Ersuchen stellt, eigenes Personal

verwenden oder hiefür

geeignete Staatsangehörige irgendeines

Mitgliedes bestellen.

E. Vor Genehmigung eines

Projektes gemäß dem vorliegenden

Artikel zieht der Gouverneursrat

gebührend in Betracht

1. die Zweckmäßigkeit des

Projektes und seine Durchführbarkeit

in technischer und wissenschaftlicher

Hinsicht;

2. das Vorhandensein entsprechender

Pläne, ausreichender

Geldmittel sowie des geeigneten

technischen Personals, um eine

wirksame Durchführung des

Projektes zu gewährleisten;

3. das Vorhandensein von für

die Manipulation und Lagerung

des Materials und für die betrieblichen

Einrichtungen angemessenen

Gesundheits- und

Sicherheitsnormen;

4. die Tatsache, daß das Mitglied,

das, bzw. die Mitgliedergruppe,

die das Ersuchen stellt,

nicht in der Lage ist, sich die

notwendigen Geldmittel, Materialien,

Einrichtungen, Ausrüstungen

und Dienstleistungen

zu beschaffen;

5. die gleichmäßige Verteilung

der der Behörde zur Verfügung

stehenden Materialien und sonstigen

Hilfsmittel;

6. die besonderen Bedürfnisse

der unterentwickelten Gebiete

der Welt; und

7. alle sonstigen einschlägigen

Fragen.

F. Nach Genehmigung eines

Projektes hat die Behörde mit

dem Mitglied, das, bzw. mit der

Mitgliedergruppe, die das Projekt

vorlegt, ein Abkommen zu

schließen, das folgendes regelt

1. die Zuteilung des gegebenenfalls

erforderlichen besonderen

spaltbaren Materials und

sonstigen Materials für das Projekt;

2. die Beförderung des besonderen

spaltbaren Materials —

gleichgültig, ob es sich bei der

Behörde oder bei dem Mitglied

in Gewahrsam befindet, das dieses

Material für die Verwendung

bei Projekten der Behörde zur

Verfügung stellt — vom jeweiligen

Aufbewahrungsort zu dem

Mitglied, das, bzw. der Mitgliedergruppe,

die das Projekt vorlegt,

und zwar zu Bedingungen,

welche die Sicherheit der erforderlichen

Sendung gewährleisten

und den anwendbaren, betrieblichen

Gesundheits- und Sicherheitsnormen

entsprechen;

3. die Bedingungen und Bestimmungen

einschließlich der

Kosten, zu denen Materialien,

Dienstleistungen, Ausrüstungen

und Einrichtungen von der Behörde

selbst beigestellt werden;

falls solche Materialien, Dienstleistungen,

Ausrüstungen und

Einrichtungen von einem Mitglied

beizustellen sind, sind die

Bedingungen und Bestimmungen

anzuführen, die zwischen letzterem

und dem Mitglied, das,

bzw. der Mitgliedergruppe, die

das Projekt vorlegt, vereinbart

worden sind;

4. die Verpflichtung des Mitgliedes,

das, bzw. der Mitgliedergruppe,

die das Projekt vorlegt,

umfaßt (a) die zu leistende Hilfe

nicht zur Förderung militärischer

Zwecke zu verwenden und

(b) das Projekt den in Artikel

XII vorgesehenen Sicherheitskontrollen

zu unterwerfen,

wobei die einschlägigen Sicherheitskontrollen

in dem Abkommen

anzuführen sind;

5. die Rechte und Interessen

der Behörde und des oder der

beteiligten Mitglieder an irgendwelchen

Erfindungen oder Entdeckungen

einschließlich der auf

diese erteilten Patente;

6. die Beilegung von Streitigkeiten;

7. alle sonstigen einschlägigen

Fragen.

G. Die Bestimmungen des

vorliegenden Artikels gelten gegebenenfalls

auch für Ersuchen

um Materialien, Dienstleistungen,

Einrichtungen oder Ausrüstungen

in Verbindung mit

einem bereits bestehenden Projekt.

ARTIKEL XII

Sicherheitskontrollen der

Behörde

A. Bei allen Projekten der

Behörde und sonstigen Vereinbarungen,

bei denen die Behörde

von den betreffenden Parteien

gebeten wird, Sicherheitskontrollen

anzuwenden, kommen

der Behörde folgende Rechte

und Pflichten in dem für das

Projekt oder die Vereinbarung

erforderlichen Ausmaß zu

1. die Pläne von Spezialausrüstungen

und -einrichtungen

einschließlich Atomreaktoren zu

prüfen und lediglich vom Gesichtspunkt

aus zu genehmigen,

daß gewährleistet ist, daß die

Pläne keinem militärischen

Zweck dienen, den in Betracht

kommenden betrieblichen Gesundheits-

und Sicherheitsnormen

entsprochen und die wirksame

Anwendung der in diesem

Artikel vorgesehenen Sicherheitskontrollen

ermöglicht wird;

2. die Beachtung der von der

Behörde vorgeschriebenen betrieblichen

Gesundheits- und

Sicherheitsnormen zu verlangen;

3. die Führung und Vorlage

von Betriebsaufzeichnungen zu

verlangen, um den Nachweis des

Ausgangsmaterials und besonderen

spaltbaren Materials, das

im Rahmen des Projektes oder

der Vereinbarung verwendet

oder erzeugt wird, gewährleisten

zu helfen;

4. Fortschrittsberichte zu verlangen

und entgegenzunehmen;

5. die zu verwendenden Mittel

für die chemische Aufbereitung

bestrahlten Materials zu genehmigen,

lediglich um sicherzustellen,

daß diese chemische Aufbereitung

nicht zur Abzweigung

von Material für militärische

Zwecke benützt werden kann

und den anwendbaren betrieblichen

Gesundheits- und Sicherheitsnormen

entspricht; zu verlangen,

daß besonderes spaltbares

Material, das wiedergewonnen

wird oder als Nebenprodukt

anfällt, unter fortdauernder

Anwendung der Sicherheitskontrollen

der Behörde für

friedliche Zwecke, in der Forschung

oder für bereits bestehende

oder im Bau befindliche

Reaktoren, die vor dem betreffenden

Mitglied oder den betreffenden

Mitgliedern näher

bezeichnet werden, Verwendung

findet; und die Deponierung bei

der Behörde aller Überschüsse

an besonderem spaltbarem Material,

das über den Bedarf für

die oben angeführten Zwecke

hinaus wiedergewonnen wird

oder als Nebenprodukt anfällt,

zu verlangen, um eine Aufspeicherung

von derartigem Material

zu verhindern, jedoch mit

der Bestimmung, daß das auf

diese Weise bei der Behörde

deponierte besondere spaltbare

Material in der Folge über Ersuchen

des betreffenden Mitgliedes

oder der betreffenden

Mitglieder unverzüglich dem betreffenden

Mitglied oder Mitgliedern

zur Verwendung unter

den oben angegebenen Voraussetzungen

zurückgegeben wird;

6. in das Hoheitsgebiet des

empfangenden Staates oder der

empfangenden Staaten Inspektoren

zu entsenden, die von der

Behörde nach Beratung mit dem

betreffenden Staate oder mit den

betreffenden Staaten bestimmt

werden, die jederzeit zu allen

Örtlichkeiten und Unterlagen

sowie zu jeder Person Zutritt

haben, die auf Grund ihrer

Tätigkeit mit Material, Ausrüstungen

oder Einrichtungen zu

tun hat, auf die nach diesen

Statuten Sicherheitskontrollen

anzuwenden sind, und zwar soweit

dies erforderlich ist, um

den Nachweis des gelieferten

Ausgangsmaterials und besonderen

spaltbaren Materials sowie

der Spaltprodukte zu erbringen

und um festzustellen, ob die in

Artikel XI lit. F Ziffer 4 angegebene

Verpflichtung, jede

Verwendung zur Förderung irgend

eines militärischen Zweckes

zu unterlassen, die in lit. A Ziffer

2 des vorliegenden Artikels

angeführten betrieblichen Gesundheits-

und Sicherheitsnormen

sowie alle sonstigen in

dem Abkommen zwischen der

Behörde und dem betreffenden

Staat oder den betreffenden

Staaten vorgeschriebenen

Bedingungen eingehalten

werden. Den von der Behörde

bestellten Inspektoren werden

Vertreter der Behörden des betreffenden

Staates beigegeben,

falls dieser Staat es wünscht,

vorausgesetzt, daß dadurch in

der Ausübung der Funktionen

der Inspektoren keine Verzögerung

oder anderweitige Behinderung

eintritt;

7. falls diese Bedingungen

nicht eingehalten werden und es

der (die) empfangende(n)

Staat(en) unterläßt (unterlassen),

innerhalb einer angemessenen

Frist die geforderten Abhilfemaßnahmen

zu treffen, die

Hilfeleistung auszusetzen oder

einzustellen und alle von der

Behörde oder einem Mitglied für

die Förderung des Projektes zur

Verfügung gestellten Materialien

und Ausrüstungen zurückzunehmen.

B. Soweit erforderlich, bestellt

die Behörde einen Stab von Inspektoren.

Der Inspektorenstab

hat die Pflicht, alle von der Behörde

selbst durchgeführten

Operationen zu prüfen, um

festzustellen, ob die Behörde die

betrieblichen Gesundheits- und

Sicherheitsnormen einhält, deren

Anwendung von ihr bei Projek-

ten vorgeschrieben wird, die ihrer

Genehmigung, Aufsicht oder

Kontrolle unterliegen, sowie ob

die Behörde alle notwendigen

Maßnahmen trifft, um zu verhindern,

daß das Ausgangsmaterial

und besondere spaltbare Material,

das sich in ihrem Gewahrsam

befindet oder in ihren Operationen

verwendet bzw. erzeugt

wird, zur Förderung militärischer

Zwecke verwendet

wird. Die Behörde trifft sodann

Abhilfemaßnahmen, um jede

Nichteinhaltung der Bedingungen

oder Unterlassung der entsprechenden

Schritte abzustellen.

C. Der Inspektorenstab hat

ferner die Pflicht, sich in die in

lit. A Ziffer 6 des vorliegenden

Artikels erwähnten Nachweise

zu beschaffen und zu überprüfen

sowie festzustellen, ob die in

lit. F Ziffer 4 des Artikels XI

erwähnte Verpflichtung bzw. die

in lit. A Ziffer 2 des vorliegenden

Artikels erwähnten Normen

sowie alle sonstigen, in dem Abkommen

zwischen der Behörde

und dem betreffenden Staat

oder den betreffenden Staaten

vorgeschriebenen Bedingungen

des Projektes eingehalten

werden. Die Inspektoren melden

jede derartige Nichteinhaltung

dem Generaldirektor, der

sodann die Meldung an den

Gouverneursrat weiterleitet. Der

Gouverneursrat fordert den

empfangenden Staat oder die

empfangenden Staaten auf, jede

von ihm festgestellte Nichteinhaltung

sofort abzustellen. Der

Gouverneursrat meldet die

Nichteinhaltung allen Mitgliedern

sowie dem Sicherheitsrat

und der Generalversammlung

der Vereinten Nationen. Falls

der empfangende Staat oder die

empfangenden Staaten es unterlassen,

innerhalb einer angemessenen

Frist alle geeigneten Abhilfemaßnahmen

zu treffen, so

kann der Gouverneursrat eine

oder beide der folgenden Maßnahmen

ergreifen: direkte Kürzung

oder Aussetzung der von

der Behörde oder einem Mitglied

gewährten Hilfe sowie

Rückforderung der dem empfangenden

Mitglied oder der

betreffenden Mitgliedergruppe

zur Verfügung gestellten Materialien

und Ausrüstungen. Die

Behörde kann auch gemäß Artikel

XIX jedes zuwiderhandelnde

Mitglied von den Privilegien

und Rechten der Mitgliedschaft

zeitweilig ausschließen.

ARTIKEL XIII

Vergütung der Mitglieder

Sofern zwischen dem Gouverneursrat

und dem Mitglied, das

der Behörde Materialien, Dienstleistungen,

Ausrüstungen oder

Einrichtungen zur Verfügung

stellt, nichts anderes vereinbart

wird, schließt der Gouverneursrat

mit dem betreffenden Mitglied

ein Abkommen über die

für die Lieferungen und Leistungen

zu zahlende Vergütung.

ARTIKEL XIV

Finanzen

A. Der Gouverneursrat legt

der Generalkonferenz jährlich

einen Voranschlag für die Ausgaben

der Behörde vor. Um die

Arbeit des Gouverneursrates in

dieser Hinsicht zu erleichtern,

stellt der Generaldirektor den

ersten Entwurf des Voranschlages

auf. Falls die Generalkonferenz

den Voranschlag

nicht genehmigt, verweist sie ihn

zusammen mit ihren Empfehlungen

an den Gouverneursrat

zurück. Der Gouverneursrat

legt dann einen weiteren Voranschlag

der Generalkonferenz

zur Genehmigung vor.

B. Die Ausgaben der Behörde

werden in folgende Gruppen

eingeteilt

1. Verwaltungsausgaben. Diese

umfassen

(a) die Kosten des Personals

der Behörde, soweit es nicht in

Verbindung mit den in lit. B

Ziffer 2 angeführten Materialien,

Dienstleistungen, Ausrüstungen

und Einrichtungen beschäftigt

ist; Kosten der Tagungen, Ausgaben

für die Vorbereitung der

Projekte der Behörde und für

die Verteilung von Informationen;

(b) die Kosten für die Durchführung

der Sicherheitskontrollen

gemäß Artikel XII in Verbindung

mit Projekten der Behörde

sowie Kosten gemäß lit. A

Ziffer 5 des Artikels III in Verbindung

mit bilateralen oder

multilateralen Vereinbarungen

zusammen mit den Kosten für

Manipulation und Lagerung besonderen

spaltbaren Materials

durch die Behörde, mit Ausnahme

der in lit. E bezeichneten

Lager- und Manipulationskosten;

2. die nicht bereits in Ziffer 1

angeführten Ausgaben in Verbindung

mit Materialien, Einrichtungen,

Anlagen und Ausrüstungen,

welche die Behörde

bei der Durchführung der ihr

obliegenden Aufgaben erwirbt

oder erstellt, sowie die Kosten

für Materialien, Dienstleistungen,

Ausrüstungen und Einrichtungen,

welche die Behörde auf

Grund von Abkommen mit

einem oder mehreren Mitgliedern

beistellt.

C. Bei der Festsetzung der

Ausgaben gemäß lit. B Ziffer

1 (b) bringt der Gouverneursrat

jene Beträge in Abzug,

die auf Grund von Abkommen,

betreffend die Anwendung von

Sicherheitskontrollen, zwischen

der Behörde und den Parteien

bilateraler oder multilateraler

Abkommen wieder hereingebracht

werden können.

D. Der Gouverneursrat teilt

die in lit. B, Ziffer 1 angeführten

Ausgaben unter den Mitgliedern

gemäß einem von der Generalkonferenz

festzusetzenden Verteilungsschlüssel

verhältnismäßig

auf. Bei Festsetzung des Verteilungsschlüssels

läßt sich die Generalkonferenz

von den Grundsätzen

leiten, die von den Vereinten

Nationen für die Bestimmung

der Beiträge der Mitgliedstaaten

für das ordentliche

Budget der Vereinten Nationen

angenommen wurden.

E. Der Gouverneursrat stellt

periodisch eine Liste der Gebüh-

ren für die Materialien, Dienstleistungen,

Ausrüstungen und

Einrichtungen auf, die die Behörde

den Mitgliedern beistellt,

einschließlich angemessener einheitlicher

Lagerungs- und Manipulationsgebühren.

Diese Gebührenliste

wird so angelegt,

daß die Behörde entsprechende

Einnahmen erzielt, um die in

lit. B Ziffer 2 angeführten Auslagen

und Kosten zu decken, abzüglich

aller freiwilligen Beiträge,

welche der Gouverneursrat

gemäß lit. F für diesen

Zweck verwenden kann. Die

Einnahmen aus diesen Gebühren

sind einem Sonderfonds zuzuführen,

der dazu dient, alle

von den Mitgliedern beigestellten

Materialien, Dienstleistungen,

Ausrüstungen oder Einrichtungen

zu bezahlen sowie

die sonstigen, in lit. B Ziffer 2

bezeichneten Ausgaben zu

decken, die gegebenenfalls der

Behörde selbst erwachsen.

F. Jeder Überschuß der in

lit. E bezeichneten Einnahmen

über die dort bezeichneten

Kosten und Ausgaben sowie alle

freiwilligen Beiträge an die Behörde

werden einem allgemeinen

Fonds zugeführt, über dessen

Verwendung der Gouverneursrat

mit Zustimmung der Generalkonferenz

verfügt.

G. Vorbehaltlich der von der

Generalkonferenz genehmigten

Vorschriften und Beschränkungen

ist der Gouverneursrat befugt,

im Namen der Behörde

Anleihen aufzunehmen, ohne jedoch

den Mitgliedern der Behörde

eine Verbindlichkeit bezüglich

der gemäß dieser Befugnis

aufgenommenen Anleihen

aufzuerlegen; er ist ferner befugt,

freiwillige Beiträge, die an

die Behörde geleistet werden,

entgegenzunehmen.

H. Die Beschlüsse der Generalkonferenz

über finanzielle

Fragen und des Gouverneursrates

über die Höhe des Budgets

der Behörde bedürfen zu ihrer

Gültigkeit einer Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und

abstimmenden Mitglieder.

ARTIKEL XV

Privilegien und Immunitäten

A. Die Behörde genießt auf

dem Hoheitsgebiet jedes Mitgliedes

die Rechte, Privilegien

und Immunitäten, deren sie bedarf,

um ihre Aufgaben zu erfüllen.

B. Delegierte der Mitglieder

sowie ihre Stellvertreter und

Berater, die Mitglieder des

Gouverneursrates sowie ihre

Stellvertreter und Berater, der

Generaldirektor und das Personal

der Behörde genießen jene

Privilegien und Immunitäten,

deren sie bedürfen, um die ihnen

im Rahmen der Behörde obliegenden

Aufgaben unabhängig

erfüllen zu können.

C. Die in diesem Artikel erwähnten

Rechte, Privilegien

und Immunitäten werden in

einem oder in mehreren gesonderten

Abkommen zwischen der

Behörde, die zu diesem Zweck

von dem nach den Anweisungen

des Gouverneursrates handelnden

Generaldirektor vertreten

wird, und den Mitgliedern festgelegt.

ARTIKEL XVI

Beziehungen zu anderen

Organisationen

A. Der Gouverneursrat ist ermächtigt,

mit Zustimmung der

Generalkonferenz ein oder

mehrere Abkommen abzuschließen,

wodurch zweckdienliche

Beziehungen zwischen der

Behörde und den Vereinten Nationen

sowie allen anderen Organisationen,

deren Tätigkeit

mit jener der Behörde in Verbindung

steht, hergestellt

werden.

B. In dem oder den die Beziehungen

zwischen der Behörde

und den Vereinten Nationen

herstellenden Abkommen ist

vorzusehen

1. daß die Behörde die gemäß

lit. B Ziffer 4 und 5 des Artikels

III vorgesehenen Berichte

vorlegt;

2. daß die Behörde die sie betreffenden

Entschließungen der

Generalversammlung oder eines

Rates der Vereinten Nationen

prüft und über Ersuchen dem

zuständigen Organ der Vereinten

Nationen Berichte über die

Maßnahmen vorlegt, die von

ihr oder ihren Mitgliedern auf

Grund einer solchen Prüfung in

Übereinstimmung mit den vorliegenden

Statuten ergriffen

worden sind.

ARTIKEL XVII

Regelung von Meinungsverschiedenheiten

A. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit,

betreffend die

Auslegung oder Anwendung der

vorliegenden Statuten, die nicht

im Verhandlungswege geregelt

wird, wird dem Internationalen

Gerichtshof in Übereinstimmung

mit dem Statut dieses Gerichtshofes

vorgelegt, sofern

sich die betreffenden Parteien

nicht über eine andere Art der

Regelung einigen.

B. Vorbehaltlich der Genehmigung

durch die Generalversammlung

der Vereinten Nationen

sind die Generalkonferenz

und der Gouverneursrat

unabhängig voneinander ermächtigt,

den Internationalen

Gerichtshof um ein Gutachten

über jede Rechtsfrage zu ersuchen,

die sich im Rahmen der

Tätigkeit der Behörde ergibt.

ARTIKEL XVIII

Abänderungen und Austritte

A. Abänderungen der vorliegenden

Statuten können von

jedem Mitglied vorgeschlagen

werden. Beglaubigte Abschriften

des Textes einer vorgeschlagenen

Abänderung werden vom Generaldirektor

ausgefertigt und

allen Mitgliedern spätestens

90 Tage vor der Behandlung

des Vorschlages durch die Generalkonferenz

zugestellt.

B. Die Frage einer allgemeinen

Revision der Bestimmungen

dieser Statuten wird auf die

Tagesordnung der fünften Jah-

restagung der Generalkonferenz

nach Inkrafttreten dieser Statuten

gesetzt. Bei Zustimmung

einer Mehrheit der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder

findet die Überprüfung bei der

darauffolgenden Generalkonferenz

statt. In der Folge können

Vorschläge bezüglich einer allgemeinen

Revision dieser Statuten

nach dem gleichen Verfahren

der Generalkonferenz zur Entscheidung

vorgelegt werden.

C. Abänderungen der Statuten

treten für alle Mitglieder in

Kraft, sobald sie

(i) von der Generalkonferenz

mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden

und abstimmenden

Mitglieder nach Überprüfung

der vom Gouverneursrat zu

jeder vorgeschlagenen Abänderung

vorgebrachten Bemerkungen

genehmigt und

(ii) von zwei Dritteln aller

Mitglieder in Übereinstimmung

mit deren verfassungsmäßigen

Verfahren angenommen worden

sind. Die Annahme durch ein

Mitglied erfolgt durch Hinterlegung

einer Annahmeurkunde

bei der in Artikel XXI lit. C

angeführten Depositarmacht.

D. Ein Mitglied kann jederzeit

nach Ablauf von fünf Jahren,

nachdem diese Statuten gemäß

Artikel XXI lit. E in Kraft

getreten sind, sowie jederzeit,

wenn es eine Abänderung dieser

Statuten nicht annehmen will,

aus der Behörde austreten, indem

es eine entsprechende

schriftliche Mitteilung an die in

Artikel XXI lit. C bezeichnete

Depositarmacht richtet, die sofort

den Gouverneursrat und

sämtliche Mitglieder benachrichtigt.

E. Der Austritt eines Mitgliedes

aus der Behörde berührt

weder die von ihm gemäß Artikel

XI übernommenen ver-

traglichen Verpflichtungen noch

seine budgetären Verpflichtungen

während des Jahres, in dem

es seinen Austritt vollzieht.

ARTIKEL XIX

Zeitweilige Entziehung von

Privilegien

A. Ein Mitglied der Behörde,

das mit der Zahlung seiner finanziellen

Beiträge an die Behörde

im Rückstand ist, hat

kein Stimmrecht in der Behörde,

wenn sein Rückstand den

Betrag der Beiträge erreicht

oder übersteigt, die von ihm

für die vorangegangenen zwei

Jahre der Behörde geschuldet

werden. Dessenungeachtet kann

die Generalkonferenz diesem

Mitglied gestatten, das Stimmrecht

auszuüben, wenn sie feststellt,

daß der Zahlungsverzug

auf Umstände zurückzuführen

ist, auf die das Mitglied keinen

Einfluß hat.

B. Ein Mitglied, das ständig

die Vorschriften dieser Statuten

oder irgendeines gemäß diesen

Statuten von ihm geschlossenen

Abkommens verletzt, kann

durch einen auf Empfehlung des

Gouverneursrates von der Generalkonferenz

mit einer Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder

gefaßten Beschluß von der Ausübung

seiner ihm aus der Mitgliedschaft

zustehenden Privilegien

und Rechte zeitweilig

ausgeschlossen werden.

ARTIKEL XX

Definitionen

Im Sinne dieser Statuten

1. bedeutet der Ausdruck „besonderes

spaltbares Material"

Plutonium 239; Uran 233; mit

den Isotopen 235 oder 233 angereichertes

Uran; jedes Material,

das einen oder mehrere

der vorgenannten Stoffe enthält,

und alles sonstige, jeweils vom

Gouverneursrat bezeichnete

spaltbare Material; der Ausdruck

„besonderes spaltbares Material"

schließt jedoch Ausgangsmaterial

nicht ein;

2. bedeutet der Ausdruck

„mit den Isotopen 235 oder 233

angereichertes Uran" Uran, das

die Isotope 235 und 233 oder

eines davon in einer Menge

enthält, daß das Verhältnis der

Summe dieser Isotope zum Isotop

238 größer ist als das in der

Natur vorkommende Verhältnis

des Isotops 235 zum Isotop

238;

3. bedeutet der Ausdruck

„Ausgangsmaterial" Uran, das

die in der Natur vorkommende

Isotopenzusammensetzung enthält;

Uran mit vermindertem

Gehalt am Isotop 235; Thorium;

jeden der vorgenannten

Stoffe in Form von Metallen,

Legierungen, chemischen Verbindungen

oder Konzentraten;

alles sonstige Material, das einen

oder mehrere der vorgenannten

Stoffe in einer vom Gouverneursrat

jeweils zu bestimmenden

Konzentrierung enthält,

sowie jedes sonstige jeweils vom

Gouverneursrat bezeichnete Material.

ARTIKEL XXI

Unterzeichnung, Annahme und

Inkrafttreten

A. Diese Statuten liegen für

alle Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder einer

ihrer SpezialOrganisationen vom

26. Oktober 1956 an für einen

Zeitraum von 90 Tagen zur

Zeichnung durch diese Staaten

auf.

B. Die Signatarstaaten werden

durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde

Vertragsparteien

der vorliegenden Statuten.

C. Die Ratifikationsurkunden

der Signatarstaaten und die Annahmeurkunden

der Staaten,

deren Mitgliedschaft gemäß Artikel

IV lit. B der vorliegenden

Statuten genehmigt wurde,

werden bei der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika

hinterlegt, die hiemit zur

Depositarmacht bestimmt wird.

D. Die Ratifikation oder Annahme

der vorliegenden Sta-

tuten durch die Staaten erfolgt

im Einklang mit den jeweiligen

verfassungsmäßigen Verfahren.

E. Die vorliegenden Statuten

treten mit Ausnahme des Anhanges

in Kraft, sobald 18 Staaten

ihre Ratifikationsurkunden

gemäß lit. B dieses Artikels hinterlegt

haben, vorausgesetzt, daß

sich unter diesen 18 Staaten

mindestens drei der folgenden

Staaten befinden: Frankreich,

Kanada, die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, das

Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

und die Vereinigten Staaten von

Amerika. Die in der Folge hinterlegten

Ratifikations- und Annahmeurkunden

werden mit

dem Zeitpunkt ihres Eingangs

wirksam.

F. Die Depositarmacht teilt

allen Signatarstaaten der vorliegenden

Statuten den Zeitpunkt

jeder Hinterlegung einer Ratifikation

sowie den Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Statuten unverzüglich

mit. Die Depositarmacht

teilt allen Signatarstaaten

und Mitgliedern unverzüglich

die Zeitpunkte mit,

zu denen einzelne Staaten in

der Folge Vertragsparteien der

Statuten werden.

G. Der Anhang zu diesen Statuten

tritt mit dem Tage in

Kraft, an dem diese Statuten

zur Unterzeichnung aufgelegt

werden.

ARTIKEL XXII

Eintragung bei den Vereinten

Nationen

A. Die vorliegenden Statuten

werden gemäß Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen

von der Depositarmacht eingetragen.

B. Abkommen zwischen der

Behörde und einem oder mehreren

Mitgliedern, Abkommen

zwischen der Behörde und einer

oder mehreren anderen Organisationen

sowie Abkommen

zwischen einzelnen Mitgliedern,

die der Genehmigung durch die

Behörde bedürfen, werden bei

der Behörde eingetragen. Der-

artige Abkommen werden von

der Behörde bei den Vereinten

Nationen eingetragen, wenn ihre

Eintragung nach Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen

erforderlich ist.

ARTIKEL XXIII

Authentische Texte und

beglaubigte Abschriften

Die vorliegenden Statuten,

die in chinesischer, englischer,

französischer, russischer und

spanischer Sprache abgefaßt

sind, wobei alle Fassungen

gleichermaßen authentisch sind,

werden in den Archiven der Depositarmacht

hinterlegt. Ordnungsgemäß

beglaubigte Abschriften

dieser Statuten werden

durch die Depositarmacht den

Regierungen der anderen Signatarstaaten

sowie den Regierungen

der Staaten, die gemäß Artikel

IV lit. B als Mitglieder zugelassen

wurden, zugestellt.

Urkund dessen haben die gebührend

bevollmächtigten Unterzeichneten

die vorliegenden

Statuten unterschrieben.

Geschehen am Sitz der Vereinten

Nationen am 26. Oktober

1956.

(folgen die Unterschriften)

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der gemäß Artikel 64

des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

diese Statuten für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesen Statuten enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,

vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübende Bundeskanzler

Raab

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die Statuten sind gemäß ihrem Artikel XXI lit. E für folgende Staaten am 29. Juli 1957 in

Kraft getreten

Afghanistan, Australien, Brasilien, Dänemark, Dominikanische Republik, Frankreich, Guatemala,

Honduras, Indien, Israel, Japan, Kanada, Norwegen, Österreich, Pakistan, Portugal, Rumänien,

Schweden, Schweiz, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei, Türkei, Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten

von Amerika, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.

Die Statuten sind bis 10. September 1957 gemäß ihrem Artikel XXI lit. E für nachstehende

Staaten am folgenden Tag in Kraft getreten

Niederlande am 30. Juli 1957,

Polen am 31. Juli 1957,

Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik am 31. Juli 1957,

Island am 6. August 1957,

Indonesien am 7. August 1957,

Korea am 8. August 1957,

Ungarn am 8. August 1957,

Bulgarien am 17. August 1957,

Venezuela am 19. August 1957,

Vatikanstadt am 20. August 1957,

Ceylon am 22. August 1957,

Albanien am 23. August 1957,

Spanien am 26. August 1957,

Ägypten am 4. September 1957,

China am 10. September 1957.

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