216. Verordnung: Durchführungsverordnung I zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 62
Abs. 1 lit. a und 89 Abs. 1 der Eisenbahn-Verkehrsordnung,
BGBl. Nr. 213/1954, wird verordnet
§ 1. Der Höchstbetrag für gänzlichen oder
teilweisen Verlust von Reisegepäck beträgt für
jedes Kilogramm des Rohgewichtes 300 S.
§ 2. Die Pauschalvergütung für verspätete
Auslieferung des Reisegepäcks beträgt für das
Kilogramm des Rohgewichtes, wenn der Reisende
einen Schaden nicht nachweist, 1 S.
§ 3. Der Frachtzuschlag beträgt für jedes Kilogramm
des Rohgewichtes bei
a) unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger
Benennung der von der Beförderung
ausgeschlossenen Gegenstände und Stoffe
20 S,
b) unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger
Benennung der nur bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen Gegenstände
und Stoffe oder bei Nichtbeachtung der
Sicherheitsvorschriften für die Beförderung
von nur bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Gegenständen und Stoffen
15 S.
§ 4. Der Höchstbetrag für gänzlichen oder
teilweisen Verlust des Gutes beträgt für jedes
Kilogramm des Rohgewichtes 600 S.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1955
in Kraft.