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216_1954 AT

216. Verordnung: Durchführungsverordnung I zur EVO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Verordnung: Durchführungsverordnung I zur EVO.

Auf Grund der §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 62

Abs. 1 lit. a und 89 Abs. 1 der Eisenbahn-Verkehrsordnung,

BGBl. Nr. 213/1954, wird verordnet

§ 1. Der Höchstbetrag für gänzlichen oder

teilweisen Verlust von Reisegepäck beträgt für

jedes Kilogramm des Rohgewichtes 300 S.

§ 2. Die Pauschalvergütung für verspätete

Auslieferung des Reisegepäcks beträgt für das

Kilogramm des Rohgewichtes, wenn der Reisende

einen Schaden nicht nachweist, 1 S.

§ 3. Der Frachtzuschlag beträgt für jedes Kilogramm

des Rohgewichtes bei

a) unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger

Benennung der von der Beförderung

ausgeschlossenen Gegenstände und Stoffe

20 S,

b) unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger

Benennung der nur bedingungsweise

zur Beförderung zugelassenen Gegenstände

und Stoffe oder bei Nichtbeachtung der

Sicherheitsvorschriften für die Beförderung

von nur bedingungsweise zur Beförderung

zugelassenen Gegenständen und Stoffen

15 S.

§ 4. Der Höchstbetrag für gänzlichen oder

teilweisen Verlust des Gutes beträgt für jedes

Kilogramm des Rohgewichtes 600 S.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1955

in Kraft.

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