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216. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlaß der 30. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlaß der 30. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dem Bundesland Kärnten wird aus Anlaß

der. 30. Wiederkehr des Jahrestages der

Volksabstimmung aus Bundesmitteln ein Zuschuß

von zehn Millionen Schilling gewährt.

Dieser Zuschuß ist für Aufbauarbeiten zu

verwenden, die im südlichen Abstimmungsgebiet

dem Lande Kärnten und den Gemeinden obliegen.

§ 2. Der gemäß § 1 zu leistende Zuschuß ist

beim Ausgabenkapitel 5 unter dem neu zu eröffnenden

Titel 2 „Bundeszuschuß an das Land

Kärnten- aus Anlaß der 30. Wiederkehr des

Jahrestages der Volksabstimmung" zu verrechnen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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