216. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, B.G.Bl. Nr. 33, über
das Bundesgesetzblatt in der derzeit geltenden
Fassung wird kundgemacht
1. Im Bundesgesetz vom 26. März 1947,
B. G. Bl. Nr. 81, über die Verstaatlichung der
Elektrizitätswirtschaft (2. Verstaatlichungsgesetz)
hat es zu lauten
Im § 5, Abs. (5), A., lit. f, statt „Hessenburg"
richtig „Hessenberg".
2. Im Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, B. G. Bl.
Nr. 151, über die Wiederherstellung des österreichischen
Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
hat es zu lauten
Im Artikel II, Z. 2, statt „B. G. Bl. Nr. 13"
richtig „B.G.Bl. Nr. 13/1926".
Im Artikel II, Z. 4, statt „B.G.Bl. Nr. 28/
1929" richtig „B.G.Bl. Nr. 21/1929".
Im Artikel IV, Abs. (4), statt „vom 17. Dezember
1912, R. G. Bl. Nr. 490" richtig „vom 17. Dezember
1917, R.G.Bl. Nr. 490".
3. In der Kundmachung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom
26. November 1947, B.G.Bl. Nr. 23/1948, betreffend
die Verlängerung von Prioritätsfristen
zugunsten der Staatsangehörigen des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland,
hat es zu lauten
Statt „Patent-Üb.", beziehungsweise „Marken-
Üb." richtig „Patent-ÜG.", beziehungsweise
„Marken-ÜG.".
4. Die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 2. April 1948,
B. G. Bl. Nr. 63, ist wie folgt zu berichtigen
Im Titel ist nach dem Worte „hiebei" das
Wort „und" einzufügen.
Im § 12, Abs. (1), ist nach dem Worte „berechtigt"
ein Beistrich zu setzen.
5. Im 17. Stück des Bundesgesetzblattes, ausgegeben
am 8. Mai 1948, hat es auf Seite 388 in
der Kopfzeile zu lauten
Statt „Stück 6, Nr. 25" richtig „Stück 17,
Nr. 79".