216. Verordnung: Festsetzung der Umrechnungsverhältnisse für die in Kronen Gold bemessenen Konsulargebühren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen des § 9 des mit
der Verordnung der Bundesregierung, B. G. Bl.
Nr. 229/1924, kundgemachten Konsulargebührengesetzes
1924, wird folgendes verordnet
§ 1. (1) Insoweit die in Kronen Gold bemessene
Konsulargebühren nicht in Goldmünzen
entrichtet werden, sind der Umrechnung der
Kronen Gold in die Zahlungswährung bis auf
weiteres mit Bedacht auf Abs. (2) die im folgenden
angeführten Umrechnungsverhältnisse zugrunde
zu legen; für die Umrechnung der
Kronen Gold in österreichische Schillinge ist das
Wertverhältnis 100 Kronen Gold = 343 Schilling
maßgebend.
(2) Erfährt das Kursverhältnis einer im Abs. (1)
angeführten Zahlungswährung zum amerikanischen
Dollar in dem betreffenden Land eine
Änderung von über 5 v. H., ist ein entsprechend
geändertes Umrechnungsverhältnis der Kronen
Gold zur Zahlungswährung anzuwenden.
§ 2. Die Umrechnung der Krone Gold in die
Zahlungswährung eines Landes, für das ein Umrechnungsverhältnis
im § 1 nicht vorgesehen ist,
hat über den jeweiligen in diesem Land geltenden
Dollarkurs zu erfolgen, wobei Schwankungen bis
zu 5 v. H. unberücksichtigt bleiben.
§ 3. Ergibt bei Zugrundelegung der Umrechnungsverhältnisse
die Berechnung des in der
Zahlungswährung zu entrichtenden Konsulargebührenbetrages
Bruchteile der Einheit der Zahlungswährung,
so sind diese Bruchteile, soweit bei
einzelnen Währungen nicht besondere, davon abweichende
Verfügungen des Bundesministeriums
für Finanzen gelten, in folgender Weise zu
runden: Bruchteile, die weniger als eine halbe
Währungseinheit ausmachen, sind auf eine halbe
Währungseinheit, Bruchteile, die mehr als eine
halbe Währungseinheit ausmachen, auf eine ganze
Währungseinheit aufzurunden; bei der englischen
Währung ist ein englischer Schilling als die hiefür
maßgebende Währungseinheit anzusehen.