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216_1947 AT

216. Verordnung: Festsetzung der Umrechnungsverhältnisse für die in Kronen Gold bemessenen Konsulargebühren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 216. Verordnung: Festsetzung der Umrechnungsverhältnisse für die in Kronen Gold bemessenen Konsulargebühren.

Auf Grund der Bestimmungen des § 9 des mit

der Verordnung der Bundesregierung, B. G. Bl.

Nr. 229/1924, kundgemachten Konsulargebührengesetzes

1924, wird folgendes verordnet

§ 1. (1) Insoweit die in Kronen Gold bemessene

Konsulargebühren nicht in Goldmünzen

entrichtet werden, sind der Umrechnung der

Kronen Gold in die Zahlungswährung bis auf

weiteres mit Bedacht auf Abs. (2) die im folgenden

angeführten Umrechnungsverhältnisse zugrunde

zu legen; für die Umrechnung der

Kronen Gold in österreichische Schillinge ist das

Wertverhältnis 100 Kronen Gold = 343 Schilling

maßgebend.

(2) Erfährt das Kursverhältnis einer im Abs. (1)

angeführten Zahlungswährung zum amerikanischen

Dollar in dem betreffenden Land eine

Änderung von über 5 v. H., ist ein entsprechend

geändertes Umrechnungsverhältnis der Kronen

Gold zur Zahlungswährung anzuwenden.

§ 2. Die Umrechnung der Krone Gold in die

Zahlungswährung eines Landes, für das ein Umrechnungsverhältnis

im § 1 nicht vorgesehen ist,

hat über den jeweiligen in diesem Land geltenden

Dollarkurs zu erfolgen, wobei Schwankungen bis

zu 5 v. H. unberücksichtigt bleiben.

§ 3. Ergibt bei Zugrundelegung der Umrechnungsverhältnisse

die Berechnung des in der

Zahlungswährung zu entrichtenden Konsulargebührenbetrages

Bruchteile der Einheit der Zahlungswährung,

so sind diese Bruchteile, soweit bei

einzelnen Währungen nicht besondere, davon abweichende

Verfügungen des Bundesministeriums

für Finanzen gelten, in folgender Weise zu

runden: Bruchteile, die weniger als eine halbe

Währungseinheit ausmachen, sind auf eine halbe

Währungseinheit, Bruchteile, die mehr als eine

halbe Währungseinheit ausmachen, auf eine ganze

Währungseinheit aufzurunden; bei der englischen

Währung ist ein englischer Schilling als die hiefür

maßgebende Währungseinheit anzusehen.

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