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215. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln (AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 215. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln (AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Textilhilfsmittel: Stoffe oder Zubereitungen, die die Herstellung, Verarbeitung, Veredelung oder

Pflege von Textilien ermöglichen oder erleichtern oder die helfen, Schäden an Textilien zu

vermeiden oder zu vermindern oder den Gebrauchswert von Textilien zu erhalten oder zu

erhöhen. Die Textilhilfsmittel werden unterteilt in Hilfsmittel für die Herstellung und Verarbeitung

von Fasern, Schlichte- und Schlichtezusatzmittel, Vorbehandlungsmittel, Hilfsmittel für die

Färberei, Hilfsmittel für den Textildruck und Ausrüstungsmittel. Farbmittel und Spinnbadarbeitsstoffe

für die Kunstfaserherstellung zählen nicht zu den Textilhilfsmitteln.

2. Lederhilfsmittel: Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Lederherstellung zum Einsatz kommen.

Farbmittel und Gerbstoffe zählen nicht zu den Lederhilfsmitteln.

3. Papierhilfsmittel: Nichtfaserige Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung von Papier

oder Pappe zum Einsatz kommen. Farbmittel zählen nicht zu den Papierhilfsmitteln.

4. Farbmittel: Farbgebender anorganischer oder organischer Stoff natürlichen oder synthetischen

Ursprungs. Die Farbmittel werden unterteilt in Farbstoffe (in Löse- oder Bindemitteln lösliche

Farbmittel) und Pigmente (in Löse- oder Bindemitteln unlösliche Farbmittel).

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen (Formulieren) von Textilhilfsmitteln;

2. Herstellen (Formulieren) von Lederhilfsmitteln;

3. Herstellen (Formulieren) von Papierhilfsmitteln;

4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3. Abwasser aus der Herstellung nachfolgend genannter Vorprodukte für Textil-, Leder- und

Papierhilfsmittel;

a) Stärke und Stärkederivate,

b) pflanzliche oder tierische Öle und Fette,

c) Hautleim und Knochenleim,

d) Kunstharze,

e) Kohlenwasserstoffe, organische Grundchemikalien, organische Zwischenprodukte und Feinchemikalien,

f) Farbmittel,

g) Tenside,

h) Biozide,

i) Industrieminerale,

j) anorganische Säuren, Basen und Salze,

k) Bleich- und Oxidationsmittel;

4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß

Abs. 3 anfällt.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung

gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere

Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei

kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine

stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände

erlauben (zB Lösungsmittel);

2. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder

wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösungsmitteldestillation), die nicht gemäß

Z 1 stofflich verwertet werden können;

3. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls

unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender

Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);

4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine

gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthese- oder Herstellungsprozessen zu erwarten sind

und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Organometallverbindungen (Metall-Kohlenstoff-

Bindungen) als Stabilisatoren, Antioxidantien, Bioziden oder Ähnlichem und von Organohalogenverbindungen

als Lösungs-, Verdünnungs- oder Flammschutzmittel;

5. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;

6. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe

enthält, die ins Abwasser gelangen können;

7.Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und

Schmutzfrachtspitzen, insbesonders bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;

8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren

(Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Filtration, Oxidation/Reduktion,

Flotation, Adsorption und Ähnliche) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; bei

Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser;

9. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von

Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl.

Nr. 325/1990).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 8), Zink (Nr. 9), Zinn (Nr. 10),

Ammonium (Nr. 11), Sulfid (Nr. 16), AOX (Nr. 20), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 22), POX

(Nr. 23), Phenolindex (Nr. 24) und BTXE (Nr. 26).

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln

ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen

Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation

dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe

der maximalen Tagesproduktionskapazität für Papierleimungsmittel (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der Anlage A gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind

als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages

anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der Anlage A ermittelt, der zwischen der

Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der

Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als

eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B

enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen

Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der

AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

BGBlPdf 215. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2

verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Tschechische Republik

(weiter nur „Vertragsparteien“) sind von der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der

gegenseitigen Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen überzeugt und haben folgendes

vereinbart

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Vertrag regelt Bedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren

Unglücksfällen, die auf Ersuchen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden der jeweils anderen

Vertragspartei durch Einsätze von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten

Personen, von Material oder Informationen gewährt werden sollen.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

„Katastrophe oder schwerer Unglücksfall“

ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer

Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall, der im Zusammenhang mit dem

Betrieb technischer Einrichtungen, zerstörenden Naturkräften, Umgang mit gefährlichen Stoffen und

ihrem Transport entsteht und zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier,

Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder

ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der

betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen;

„Hilfeersuchender Staat“

diejenige Vertragspartei, deren in Artikel 3 Absatz 1 genannte Behörden die andere Vertragspartei um

Hilfeleistung ersuchen;

„Hilfeleistender Staat“

diejenige Vertragspartei, deren in Artikel 3 Absatz 1 genannte Behörden einem Ersuchen der anderen

Vertragspartei um Hilfeleistung stattgeben;

„Hilfsmannschaften“ oder „einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen“

Person(en), die der hilfeleistende Staat zur Hilfeleistung bestimmt;

„Ausrüstung“

das Material, insbesondere technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Rettungshunde für den Einsatz

sowie die Güter für den Eigenbedarf;

„Hilfsgüter“

Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Gebiet des hilfeersuchenden

Staates bestimmt sind.

Artikel 3

Zuständigkeiten

(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind

– auf der Seite der Republik Österreich

der Bundesminister für Inneres;

die Niederösterreichische Landesregierung;

die Oberösterreichische Landesregierung;

– auf der Seite der Tschechischen Republik

das Innenministerium.

(2) Die beiden Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen

der im Absatz 1 genannten Behörden bekannt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung

dieses Vertrags unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

Artikel 4

Art und Umfang der Hilfeleistung

(1) Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung

entsandte Personen, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen, wobei

Art und Umfang der Hilfeleistung im Zuge des Hilfeersuchens zwischen den in Artikel 3 Absatz 1

genannten Behörden abgesprochen werden.

(2) Der Transport von Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen,

Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.

Artikel 5

Grenzübertritt und Aufenthalt

(1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft können die Staatsgrenze ohne Reisedokumente passieren

und sich auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates während des Zeitraumes der Hilfeleistung ohne

Sichtvermerk und ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Der Leiter der Hilfsmannschaft hat auf

Verlangen ein seine Stellung oder seinen Auftrag bezeugendes Dokument und eine Namensliste der

Angehörigen der Hilfsmannschaft vorzuweisen.

(2) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen

benötigen für ihre Tätigkeit im Rahmen einer Hilfeleistung auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei

keine Beschäftigungsbewilligung.

(3) Bei besonderer Dringlichkeit können die Angehörigen einer Hilfsmannschaft die Staatsgrenze

auch außerhalb der Grenzübergangsstellen überschreiten. In diesem Fall ist ein für die Grenzüberwachung

zuständiges Organ unverzüglich davon zu unterrichten.

(4) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind berechtigt, auf dem Gebiet des hilfeersuchenden

Staates Uniform zu tragen, soferne dies zu ihrer üblichen Ausrüstung gehört. Die Hilfsmannschaft des

hilfeleistenden Staates ist berechtigt, auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates an ihren Fahrzeugen

ihre eigenen Warnzeichen zu benutzen.

Artikel 6

Grenzübergang der Ausrüstung und der Hilfsgüter

(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstung und Hilfsgüter. Der Leiter

einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontrollorganen des hilfeersuchenden Staates beim Grenzübertritt

lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstung und Hilfsgüter zu übergeben. Erfolgt bei

besonderer Dringlichkeit der Grenzübertritt außerhalb von Grenzübergangsstellen, ist dieses bei erster

Gelegenheit einer zuständigen Zollstelle zu überreichen.

(2) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen

dürfen außer der Ausrüstung und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen. Schußwaffen und Munition

dürfen auf das Gebiet des hilfeersuchenden Staates nicht mitgeführt werden.

(3) Auf Ausrüstung und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden

Warenverkehr keine Anwendung. Soweit die Ausrüstung nicht verbraucht oder zerstört wird,

ist sie wieder auszuführen. Wird Ausrüstung als Hilfsgut zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie

der Verbleib der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörde des hilfeersuchenden Staates anzuzeigen,

welche die zuständige Zollstelle hievon benachrichtigt.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 finden auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und

psychotropen Substanzen in den hilfeersuchenden Staat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten

Mengen in den hilfeleistenden Staat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der

internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Substanzen. Suchtgifte und

psychotrope Substanzen dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und

nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei eingesetzt

werden, der die Hilfsmannschaft oder die zur Hilfeleistung entsandte Person angehört. Die verbrauchten

Suchtgifte und psychotropen Substanzen werden der Verbrauchsstatistik des hilfeleistenden Staates

zugerechnet.

(5) Bei Gegenseitigkeit werden die Vertragsparteien die Ausrüstung im hilfeersuchenden Staat ohne

förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung

zulassen und diese sowie Hilfsgüter frei von allen Zöllen, Steuern und sonstigen Eingangsabgaben

lassen, soweit sie verbraucht oder zurückgelassen wurden.

Artikel 7

Einsätze von Luftfahrzeugen

(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften nach

Artikel 4 Absatz 2, sondern auch unmittelbar für Hilfeleistungen eingesetzt werden.

(2) Jede Vertragspartei gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Gebiet der anderen Vertragspartei aus

gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, ihr Gebiet überfliegen und auch außerhalb von Flugplätzen mit Grenz-

und Zollkontrolle und genehmigten Flugfeldern landen und starten können.

(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der zuständigen Behörde der

anderen Vertragspartei im voraus mit Angaben über Art des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung,

Landeort und voraussichtliche Landezeit mitzuteilen.

(4) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften

der Vertragsparteien und die beiderseitig vereinbarte Vorgangsweise für den Grenzüberflug anzuwenden.

Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf diesen Vertrag zu enthalten.

Artikel 8

Koordination und Gesamtleitung

(1) Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten und Hilfe obliegt den Behörden des

hilfeersuchenden Staates.

(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des hilfeleistenden Staates werden ausschließlich an ihre

Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellen Kräften anordnen.

(3) Die Behörden des hilfeersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur

Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates Schutz und Hilfe.

Artikel 9

Einsatzkosten

(1) Der hilfeleistende Staat hat gegenüber dem hilfeersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz

der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust

der Ausrüstung entstehen. Der hilfeersuchende Staat trägt die Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche

und juristische Personen, die der hilfeleistende Staat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt.

(2) Den Hilfsmannschaften und den einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden

Staates wird während der Dauer des Einsatzes im hilfeersuchenden Staat auf dessen Kosten im

Bedarfsfall logistische, einschließlich medizinischer Hilfe gewährt.

Artikel 10

Schadenersatz und Entschädigung

(1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung

bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von

a) Vermögensschäden, die von einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit

der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;

b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod einer zur

Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages beruhen.

Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(2) Wird durch eine zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden Staates im Zusammenhang

mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet des hilfeersuchenden Staates Dritten ein Schaden

zugefügt, so haftet der hilfeersuchende Staat für den Schaden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die

im Fall eines durch eigene zur Hilfeleistung bestimmte Personen verursachten Schadens Anwendung

fänden.

(3) Der hilfeersuchende Staat hat keinen Regreßanspruch gegen den hilfeleistenden Staat oder dessen

zur Hilfeleistung bestimmte Personen. Hat aber die zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden

Staates einem Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der

hilfeersuchende Staat einen Regreßanspruch gegen den hilfeleistenden Staat geltend machen.

(4) Die Behörden der Vertragsparteien arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng

zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere

tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels

aus.

Artikel 11

Evakuierte Personen

(1) Die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 1 und 3 gelten sinngemäß auch für Personen, die bei einer

Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.

(2) Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Evakuierte und deren

Begleiter in das Gebiet der anderen Vertragspartei gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der

frühesten Rückkehrmöglichkeit die notwendige Hilfe. Der hilfeersuchende Staat erstattet die Kosten

dieser Hilfe und der Rückführung dieser Personen.

(3) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Evakuierte und deren Begleitpersonen, die von seinem Gebiet

auf jenes der anderen Vertragspartei gelangt sind, wieder aufzunehmen. Soweit es sich um Personen

handelt, die nicht Angehörige der wiederaufnehmenden Vertragspartei sind, bleiben sie dem gleichen

ausländerrechtlichen Status wie vor dem Übertritt der Staatsgrenze unterstellt.

Artikel 12

Fernmeldeverbindungen

Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Behörden beider Vertragsparteien werden alle

notwendigen Maßnahmen durchführen, um eine sichere Verbindung zwischen den Behörden und den

Hilfsmannschaften am Einsatzort zu gewährleisten.

Artikel 13

Beendigung der Hilfeleistung

Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen müssen ihre

Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Behörden verfügen,

ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Danach müssen die Hilfsmannschaften

und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen unverzüglich das Gebiet des

hilfeersuchenden Staates verlassen.

Artikel 14

Weitere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere

a) bei der Vorbereitung von Hilfeleistungen;

b) zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen,

indem sie Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Treffen, Forschungsprogramme,

Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsparteien

vorsehen;

c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auch auf

das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfaßt

auch die laufende Übermittlung von Meßdaten.

(2) Für gemeinsame Übungen sowie für Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen Nachbarschaftshilfe

gelten die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäß.

Artikel 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Vertrags, die nicht unmittelbar durch die in

Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf

diplomatischem Wege bereinigt.

Artikel 16

Andere vertragliche Regelungen

Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt.

Artikel 17

Schlußbestimmungen

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die

Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen

innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem

Falle tritt er sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN ZU Wien am 14. Dezember 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und

tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Karl Schlögl

Für die Tschechische Republik

Václav Grulich

Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 2 des Vertrags wurden am 14. September 1999 bzw. am

13. Oktober 2000 abgegeben; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. November 2000 in Kraft

getreten

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