215. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln (AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Textilhilfsmittel: Stoffe oder Zubereitungen, die die Herstellung, Verarbeitung, Veredelung oder
Pflege von Textilien ermöglichen oder erleichtern oder die helfen, Schäden an Textilien zu
vermeiden oder zu vermindern oder den Gebrauchswert von Textilien zu erhalten oder zu
erhöhen. Die Textilhilfsmittel werden unterteilt in Hilfsmittel für die Herstellung und Verarbeitung
von Fasern, Schlichte- und Schlichtezusatzmittel, Vorbehandlungsmittel, Hilfsmittel für die
Färberei, Hilfsmittel für den Textildruck und Ausrüstungsmittel. Farbmittel und Spinnbadarbeitsstoffe
für die Kunstfaserherstellung zählen nicht zu den Textilhilfsmitteln.
2. Lederhilfsmittel: Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Lederherstellung zum Einsatz kommen.
Farbmittel und Gerbstoffe zählen nicht zu den Lederhilfsmitteln.
3. Papierhilfsmittel: Nichtfaserige Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung von Papier
oder Pappe zum Einsatz kommen. Farbmittel zählen nicht zu den Papierhilfsmitteln.
4. Farbmittel: Farbgebender anorganischer oder organischer Stoff natürlichen oder synthetischen
Ursprungs. Die Farbmittel werden unterteilt in Farbstoffe (in Löse- oder Bindemitteln lösliche
Farbmittel) und Pigmente (in Löse- oder Bindemitteln unlösliche Farbmittel).
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen (Formulieren) von Textilhilfsmitteln;
2. Herstellen (Formulieren) von Lederhilfsmitteln;
3. Herstellen (Formulieren) von Papierhilfsmitteln;
4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
3. Abwasser aus der Herstellung nachfolgend genannter Vorprodukte für Textil-, Leder- und
Papierhilfsmittel;
a) Stärke und Stärkederivate,
b) pflanzliche oder tierische Öle und Fette,
c) Hautleim und Knochenleim,
d) Kunstharze,
e) Kohlenwasserstoffe, organische Grundchemikalien, organische Zwischenprodukte und Feinchemikalien,
f) Farbmittel,
g) Tenside,
h) Biozide,
i) Industrieminerale,
j) anorganische Säuren, Basen und Salze,
k) Bleich- und Oxidationsmittel;
4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß
Abs. 3 anfällt.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung
gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere
Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse
von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei
kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine
stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände
erlauben (zB Lösungsmittel);
2. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder
wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösungsmitteldestillation), die nicht gemäß
Z 1 stofflich verwertet werden können;
3. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls
unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender
Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);
4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine
gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthese- oder Herstellungsprozessen zu erwarten sind
und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Organometallverbindungen (Metall-Kohlenstoff-
Bindungen) als Stabilisatoren, Antioxidantien, Bioziden oder Ähnlichem und von Organohalogenverbindungen
als Lösungs-, Verdünnungs- oder Flammschutzmittel;
5. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
6. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe
enthält, die ins Abwasser gelangen können;
7.Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und
Schmutzfrachtspitzen, insbesonders bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
(Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Filtration, Oxidation/Reduktion,
Flotation, Adsorption und Ähnliche) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; bei
Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser;
9. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von
Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl.
Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 8), Zink (Nr. 9), Zinn (Nr. 10),
Ammonium (Nr. 11), Sulfid (Nr. 16), AOX (Nr. 20), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 22), POX
(Nr. 23), Phenolindex (Nr. 24) und BTXE (Nr. 26).
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln
ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen
Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation
dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe
der maximalen Tagesproduktionskapazität für Papierleimungsmittel (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der Anlage A gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind
als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages
anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert
eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 26 der Anlage A ermittelt, der zwischen der
Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der
Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als
eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B
enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen
Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der
AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2
verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Tschechische Republik
(weiter nur „Vertragsparteien“) sind von der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
gegenseitigen Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen überzeugt und haben folgendes
vereinbart
Artikel 1
Gegenstand
Dieser Vertrag regelt Bedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren
Unglücksfällen, die auf Ersuchen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden der jeweils anderen
Vertragspartei durch Einsätze von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten
Personen, von Material oder Informationen gewährt werden sollen.
Artikel 2
Begriffsbestimmung
„Katastrophe oder schwerer Unglücksfall“
ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer
Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall, der im Zusammenhang mit dem
Betrieb technischer Einrichtungen, zerstörenden Naturkräften, Umgang mit gefährlichen Stoffen und
ihrem Transport entsteht und zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier,
Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder
ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der
betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen;
„Hilfeersuchender Staat“
diejenige Vertragspartei, deren in Artikel 3 Absatz 1 genannte Behörden die andere Vertragspartei um
Hilfeleistung ersuchen;
„Hilfeleistender Staat“
diejenige Vertragspartei, deren in Artikel 3 Absatz 1 genannte Behörden einem Ersuchen der anderen
Vertragspartei um Hilfeleistung stattgeben;
„Hilfsmannschaften“ oder „einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen“
Person(en), die der hilfeleistende Staat zur Hilfeleistung bestimmt;
„Ausrüstung“
das Material, insbesondere technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Rettungshunde für den Einsatz
sowie die Güter für den Eigenbedarf;
„Hilfsgüter“
Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Gebiet des hilfeersuchenden
Staates bestimmt sind.
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind
– auf der Seite der Republik Österreich
der Bundesminister für Inneres;
die Niederösterreichische Landesregierung;
die Oberösterreichische Landesregierung;
– auf der Seite der Tschechischen Republik
das Innenministerium.
(2) Die beiden Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen
der im Absatz 1 genannten Behörden bekannt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung
dieses Vertrags unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
Artikel 4
Art und Umfang der Hilfeleistung
(1) Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung
entsandte Personen, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen, wobei
Art und Umfang der Hilfeleistung im Zuge des Hilfeersuchens zwischen den in Artikel 3 Absatz 1
genannten Behörden abgesprochen werden.
(2) Der Transport von Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen,
Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.
Artikel 5
Grenzübertritt und Aufenthalt
(1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft können die Staatsgrenze ohne Reisedokumente passieren
und sich auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates während des Zeitraumes der Hilfeleistung ohne
Sichtvermerk und ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Der Leiter der Hilfsmannschaft hat auf
Verlangen ein seine Stellung oder seinen Auftrag bezeugendes Dokument und eine Namensliste der
Angehörigen der Hilfsmannschaft vorzuweisen.
(2) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen
benötigen für ihre Tätigkeit im Rahmen einer Hilfeleistung auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei
keine Beschäftigungsbewilligung.
(3) Bei besonderer Dringlichkeit können die Angehörigen einer Hilfsmannschaft die Staatsgrenze
auch außerhalb der Grenzübergangsstellen überschreiten. In diesem Fall ist ein für die Grenzüberwachung
zuständiges Organ unverzüglich davon zu unterrichten.
(4) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind berechtigt, auf dem Gebiet des hilfeersuchenden
Staates Uniform zu tragen, soferne dies zu ihrer üblichen Ausrüstung gehört. Die Hilfsmannschaft des
hilfeleistenden Staates ist berechtigt, auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates an ihren Fahrzeugen
ihre eigenen Warnzeichen zu benutzen.
Artikel 6
Grenzübergang der Ausrüstung und der Hilfsgüter
(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstung und Hilfsgüter. Der Leiter
einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontrollorganen des hilfeersuchenden Staates beim Grenzübertritt
lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstung und Hilfsgüter zu übergeben. Erfolgt bei
besonderer Dringlichkeit der Grenzübertritt außerhalb von Grenzübergangsstellen, ist dieses bei erster
Gelegenheit einer zuständigen Zollstelle zu überreichen.
(2) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen
dürfen außer der Ausrüstung und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen. Schußwaffen und Munition
dürfen auf das Gebiet des hilfeersuchenden Staates nicht mitgeführt werden.
(3) Auf Ausrüstung und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden
Warenverkehr keine Anwendung. Soweit die Ausrüstung nicht verbraucht oder zerstört wird,
ist sie wieder auszuführen. Wird Ausrüstung als Hilfsgut zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie
der Verbleib der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörde des hilfeersuchenden Staates anzuzeigen,
welche die zuständige Zollstelle hievon benachrichtigt.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 finden auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und
psychotropen Substanzen in den hilfeersuchenden Staat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten
Mengen in den hilfeleistenden Staat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der
internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Substanzen. Suchtgifte und
psychotrope Substanzen dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und
nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei eingesetzt
werden, der die Hilfsmannschaft oder die zur Hilfeleistung entsandte Person angehört. Die verbrauchten
Suchtgifte und psychotropen Substanzen werden der Verbrauchsstatistik des hilfeleistenden Staates
zugerechnet.
(5) Bei Gegenseitigkeit werden die Vertragsparteien die Ausrüstung im hilfeersuchenden Staat ohne
förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung
zulassen und diese sowie Hilfsgüter frei von allen Zöllen, Steuern und sonstigen Eingangsabgaben
lassen, soweit sie verbraucht oder zurückgelassen wurden.
Artikel 7
Einsätze von Luftfahrzeugen
(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften nach
Artikel 4 Absatz 2, sondern auch unmittelbar für Hilfeleistungen eingesetzt werden.
(2) Jede Vertragspartei gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Gebiet der anderen Vertragspartei aus
gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, ihr Gebiet überfliegen und auch außerhalb von Flugplätzen mit Grenz-
und Zollkontrolle und genehmigten Flugfeldern landen und starten können.
(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der zuständigen Behörde der
anderen Vertragspartei im voraus mit Angaben über Art des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung,
Landeort und voraussichtliche Landezeit mitzuteilen.
(4) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften
der Vertragsparteien und die beiderseitig vereinbarte Vorgangsweise für den Grenzüberflug anzuwenden.
Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf diesen Vertrag zu enthalten.
Artikel 8
Koordination und Gesamtleitung
(1) Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten und Hilfe obliegt den Behörden des
hilfeersuchenden Staates.
(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des hilfeleistenden Staates werden ausschließlich an ihre
Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellen Kräften anordnen.
(3) Die Behörden des hilfeersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur
Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates Schutz und Hilfe.
Artikel 9
Einsatzkosten
(1) Der hilfeleistende Staat hat gegenüber dem hilfeersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz
der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust
der Ausrüstung entstehen. Der hilfeersuchende Staat trägt die Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche
und juristische Personen, die der hilfeleistende Staat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt.
(2) Den Hilfsmannschaften und den einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden
Staates wird während der Dauer des Einsatzes im hilfeersuchenden Staat auf dessen Kosten im
Bedarfsfall logistische, einschließlich medizinischer Hilfe gewährt.
Artikel 10
Schadenersatz und Entschädigung
(1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung
bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von
a) Vermögensschäden, die von einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit
der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;
b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod einer zur
Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages beruhen.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(2) Wird durch eine zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden Staates im Zusammenhang
mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet des hilfeersuchenden Staates Dritten ein Schaden
zugefügt, so haftet der hilfeersuchende Staat für den Schaden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die
im Fall eines durch eigene zur Hilfeleistung bestimmte Personen verursachten Schadens Anwendung
fänden.
(3) Der hilfeersuchende Staat hat keinen Regreßanspruch gegen den hilfeleistenden Staat oder dessen
zur Hilfeleistung bestimmte Personen. Hat aber die zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden
Staates einem Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der
hilfeersuchende Staat einen Regreßanspruch gegen den hilfeleistenden Staat geltend machen.
(4) Die Behörden der Vertragsparteien arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng
zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere
tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels
aus.
Artikel 11
Evakuierte Personen
(1) Die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 1 und 3 gelten sinngemäß auch für Personen, die bei einer
Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.
(2) Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Evakuierte und deren
Begleiter in das Gebiet der anderen Vertragspartei gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der
frühesten Rückkehrmöglichkeit die notwendige Hilfe. Der hilfeersuchende Staat erstattet die Kosten
dieser Hilfe und der Rückführung dieser Personen.
(3) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Evakuierte und deren Begleitpersonen, die von seinem Gebiet
auf jenes der anderen Vertragspartei gelangt sind, wieder aufzunehmen. Soweit es sich um Personen
handelt, die nicht Angehörige der wiederaufnehmenden Vertragspartei sind, bleiben sie dem gleichen
ausländerrechtlichen Status wie vor dem Übertritt der Staatsgrenze unterstellt.
Artikel 12
Fernmeldeverbindungen
Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Behörden beider Vertragsparteien werden alle
notwendigen Maßnahmen durchführen, um eine sichere Verbindung zwischen den Behörden und den
Hilfsmannschaften am Einsatzort zu gewährleisten.
Artikel 13
Beendigung der Hilfeleistung
Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen müssen ihre
Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Behörden verfügen,
ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Danach müssen die Hilfsmannschaften
und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen unverzüglich das Gebiet des
hilfeersuchenden Staates verlassen.
Artikel 14
Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere
a) bei der Vorbereitung von Hilfeleistungen;
b) zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen,
indem sie Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Treffen, Forschungsprogramme,
Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsparteien
vorsehen;
c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auch auf
das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfaßt
auch die laufende Übermittlung von Meßdaten.
(2) Für gemeinsame Übungen sowie für Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen Nachbarschaftshilfe
gelten die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäß.
Artikel 15
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Vertrags, die nicht unmittelbar durch die in
Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf
diplomatischem Wege bereinigt.
Artikel 16
Andere vertragliche Regelungen
Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt.
Artikel 17
Schlußbestimmungen
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die
Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem
Falle tritt er sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien am 14. Dezember 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Karl Schlögl
Für die Tschechische Republik
Václav Grulich
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 2 des Vertrags wurden am 14. September 1999 bzw. am
13. Oktober 2000 abgegeben; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. November 2000 in Kraft
getreten