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215_1999 AT

215. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 215. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO)

Auf Grund des § 7 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 63/1999, wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der

Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999, wie folgt

geändert

1. Die Überschrift vor § 1 lautet

„Gewichtung der gemeldeten Geschäfte“

2. § 1 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Die BWA kann Korrekturmeldungen berücksichtigen, die bis zum 10. Juni des Folgejahres eingelangt

sind.“

3. § 2 Abs. 1 Z 3 erster Satz lautet

„die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG im Einzelnen entfallenden Beträge,

gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen

der gemeldeten Geschäfte, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 1

Abs. 1 bis 4 zu gewichten und darauf die Kosten der laufenden Aufsicht verursachungsgemäß

aufzuteilen sind.“

4. § 2 Abs. 1 Z 5 letzter Satz lautet

„Die Kosten dieser Jahre werden im Jahr 2000 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

die zum 31. Dezember 1999 über eine Konzession verfügen, umgelegt.“

5. § 7 erhält die Bezeichnung § 7 Abs. 1; dem § 7 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Überschrift vor § 1, § 1 Abs. 1 letzter Satz, § 2 Abs. 1 Z 3 erster Satz und Z 5 letzter Satz in

der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1999 treten am 28. Juni 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 215. Änderung zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

Der Exekutivrat hat gemäß Artikel XV Absätze 4 und 5 des Übereinkommens über das Verbot der

Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung

solcher Waffen (BGBl. III Nr. 38/1997) nachstehende Änderung zum Übereinkommen empfohlen

(Übersetzung)

BESCHLUSS

EMPFEHLUNG FÜR EINE ÄNDERUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN HINSICHTLICH

DER WEITERGABE VON SAXITOXIN

Der Exekutivrat

in Anbetracht der vom Exekutivrat bei seiner XII. Tagung getroffenen Entscheidung, eine vorläufige

praktische Leitlinie mit Wirksamkeit von 270 Tagen für die Weitergabe von Saxitoxin für

medizinisch-diagnostische Zwecke zu genehmigen (EC-XII/DEC.5 vom 9. Oktober 1998);

in Anbetracht dessen, daß Kanada im Sinne von Abs. 4 der oben erwähnten Entscheidung des

Exekutivrates dem Generaldirektor am 13. November 1998 gemäß Artikel XV Abs. 4 und 5 des

Übereinkommens einen Vorschlag zu einer Änderung hinsichtlich der Weitergabe von Saxitoxin

unterbreitet hatte (Abs. 2 von EC-XIII/DG.7 vom 7. Dezember 1998);

in Anbetracht dessen, daß gemäß Artikel XV Abs. 5 lit. a des Übereinkommens der Wortlaut der

vorgeschlagenen Änderung vom Generaldirektor umgehend an alle Vertragsstaaten, den Exekutivrat und

den Depositar weitergeleitet worden war und daß gemäß Abs. 5 lit. b des gleichen Artikels die

Auswertung des Vorschlags seitens des Generaldirektors, um alle seine möglichen Folgen für die

Bestimmungen des Übereinkommens und dessen Durchführung festzustellen, allen Vertragsstaaten und

dem Exekutivrat übermittelt worden war (Abs. 3 von EC-XIII/DG.7);

ferner in Anbetracht der zu dieser Frage dem Exekutivrat bei seinen vorangehenden Tagungen von

Vertragsstaaten, dem Technischen Sekretariat und dem Rechtsberater vorgelegten Unterlagen und

Berichte sowie des Berichts über das vom 23. bis 24. September in Den Haag veranstaltete Fachseminar

über Saxitoxin und der diesbezüglichen Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirates bei dessen erster

Tagung;

nach Prüfung des Vorschlages im Lichte aller ihm zugänglichen Informationen, einschließlich der

Frage, ob der Vorschlag den Erfordernissen von Artikel XV Abs. 4 des Übereinkommens entspricht;

empfiehlt hiermit allen Vertragsstaaten im Sinne des in Artikel XV Abs. 5 lit. d des Übereinkommens

vorgesehenen Verfahrens die Annahme der folgenden Änderung hinsichtlich der Weitergabe

von Saxitoxin

Abschnitt B von Teil VI des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen

Hinzuzufügen ein neuer Absatz 5bis mit folgendem Wortlaut

„Bei Mengen von 5 Milligramm oder darunter unterliegt die Chemikalie der Liste 1 Saxitoxin nicht

der in Abs. 5 angegebenen Unterrichtungsfrist, falls die Weitergabe zu medizinisch-diagnostischen

Zwecken erfolgt. In solchen Fällen hat die Unterrichtung bis zum Zeitpunkt der Weitergabe stattzufinden.“

Der Bundespräsident hat erklärt, gegen die Empfehlung keinen Einspruch zu erheben. Laut Mitteilung

des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist die Änderung gemäß Art. XV Abs. 5 lit. g des

Übereinkommens mit 31. Oktober 1999 in Kraft getreten.

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