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215_1997 AT

215. Verordnung: Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 215. Verordnung: Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch

das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

§ 1. (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung Staatsangehörigen

von Bosnien und Herzegowina auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 zukommt, weil

sie infolge der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten und anderweitig keinen

Schutz (Bleibe- oder Aufenthaltsrecht) fanden, wird für die in Abs. 2 genannten Fremden bis 31. Juli

1998 verlängert.

(2) Das Aufenthaltsrecht gemäß Abs. 1 wird für folgende Fremde verlängert

1. Angehörige einer Minderheit in ihren Herkunftsorten in Bosnien und Herzegowina;

2. Waisen und unbegleitete Fremde unter 18 Jahren, denen eine Rückkehr zu ihren Familien oder in

andere Betreuung in Bosnien und Herzegowina nicht möglich ist;

3. Fremde ohne Familienunterstützung in Bosnien und Herzegowina, die aus Alters- oder anderen

schwerwiegenden Gründen nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen können und

deren Versorgung in Bosnien und Herzegowina nicht gesichert ist;

4. Schwerkranke und infolge der kriegerischen Handlungen in ihrer Heimat traumatisierte Fremde,

deren noch nicht abgeschlossene medizinische Behandlung in Bosnien und Herzegowina nicht

gesichert ist;

5. Lehrlinge bis zum Abschluß ihrer begonnenen Lehre, Studenten, Schüler in berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen und in allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS Oberstufe);

6. Zeugen vor dem Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien;

7. Fremde, die in Österreich an einer vom Bund, den Ländern oder der Europäischen Union

organisierten oder mitfinanzierten Rückkehr- oder Schulungsmaßnahme teilnehmen.

(3) Das Aufenthaltsrecht der in Abs. 2 Z 7 genannten Fremden endet mit Abschluß der Rückkehr-

oder Schulungsmaßnahme, spätestens mit 31. Juli 1998.

§ 2. Ehegatten und minderjährigen Kindern der in § 1 genannten Fremden wird ein vorübergehendes

Aufenthaltsrecht bis 31. Juli 1998 gewährt.

§ 3. Fremde, die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 389/1995, am 1. Jänner

1996 oder auf Grund der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 299/1996, ein vorübergehendes

Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG im

Inland stellen.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 außer Kraft.

BGBlPdf 215. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Barbados zur Änderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Barbados über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Österreichische Botschaft

Zl. 4.66.22/4/97

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von

Barbados ihre Hochachtung und beehrt sich, mitzuteilen, daß Österreich das Abkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Barbados über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1973 vom 26. März 1973 teilweise kündigt, indem Staatsangehörige von Barbados, die Inhaber

eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, zur Einreise nach Österreich eines Sichtvermerks bedürfen.

Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen von Barbados bleiben weiterhin von der Sichtvermerkspflicht

zur Einreise nach Österreich befreit.

Diese Änderung tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.

Diese Vorgangsweise erfolgt im Zuge der Harmonisierung der Visapolitik Österreichs mit derjenigen

seiner Schengen-Partner.

Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

von Barbados erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Caracas, am 23. Oktober 1997

L. S.

An das

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Barbados

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Barbados

Zl. 10431 T1

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Barbados entbietet der Österreichischen

Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, deren Note, Zl. 4.66.22/4/97 vom 23. Oktober 1997 zu

bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat

„Die Österreichische Botschaft entbietet . . . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in

deutscher Sprache) . . . . . Hochachtung zu versichern.“

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, daß die

Regierung von Barbados mit dem vorstehenden Vorschlag, der das Abkommen vom 26. März 1973

zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Barbados über die Aufhebung der

Sichtvermerkspflicht ändert, einverstanden ist. Dementsprechend stellen die Note der Botschaft und diese

Antwort ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen dar, welches mit 1. Dezember 1997 in Kraft

tritt.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Barbados benützt diese Gelegenheit, um der

Österreichischen Botschaft erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Bridgetown, am 17. November 1997

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

Caracas

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