215. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 111 und 61 111 des ADR dürfen Abfälle und Rückstände,
die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten, klassifiziert unter Ziff. 65 c)
der Rn. 2601 der Klasse 6.1 als „3288 giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.“ in loser Schüttung als
geschlossene Ladung in bedeckten offenen Fahrzeugen befördert werden.
2. Die übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung
unterzeichnet haben, für die Dauer von fünf Jahren mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995.
Rom, am 20. Februar 1996
Die für das ADR zuständige Behörde von Italien
Dr. Roscetti
Wien, am 5. September 1995
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich