215. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 358/1987) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikalions- bzw. Beitrittsurkunde
Argentinien 2. Dezember 1991
Australien 30. Juni 1992
Bolivien 24. August 1993
Burkina Faso 14. Oktober 1987
Griechenland 6. Oktober 1992
Honduras 16. November 1989
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beilrituurkunde.
Jamaika 27. Oktober 1993
Japan 26. Juli 1989
Lesotho 26. Oktober 1989
Niederlande 7. Juli 1993
Nigeria 29. Juli 1993
Schweiz 24. Juni 1993
Spanien 14. August 1991
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom.
Slowakei 1. Jänner 1993
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsbzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Australien
Erklärungen
Mit der Erklärung, daß Australien
— gemäß Art. 5 Abs. 3 das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird;
— gemäß Art. 6 Abs. 2 Sendungen nur dann Schutz gewähren wird, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und von einem im Gebiet desselben Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
— gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a die Bestimmungen von Art. 12 nicht anwenden wird;
— gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. b die Bestimmung von Art. 13 lit. d nicht anwenden wird.
Japan
Erklärungen
1. Gemäß Art. 5 Abs. 3 wird die Regierung von Japan das Merkmal der Veröffentlichung betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern nicht anwenden.
2. Gemäß Art. 16 Abs. 1, lit. a ii wird die Regierung von Japan Art. 12 betreffend die Verwendung für Zwecke der Funksendung oder Drahtübertragung anwenden.
3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a iv des Abkommens,
i) wird für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, der eine Erklärung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a i abgegeben hat, daß er Art. 12 nicht anwenden wird, ein solcher Schutz auch seitens der Regierung von Japan nicht gewährt;
ii) wird für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, der Art. 12 anwendet, seitens der Regierung von Japan der in Art. 12 vorgesehenen Schutz auf die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser Staat den Tonträgern gewährt, die von einem japanischen Staatsangehörigen erstmals festgelegt worden sind.
Lesotho
Vorbehalte
Gemäß Art. 12, daß es diesen Artikel nicht auf Sendungen anwenden wird, die nicht auf Gewinn aufgebaut sind oder wo eine öffentliche Wiedergabe nicht das Ergebnis einer rein kommerziellen Tätigkeit ist;
gemäß Art. 13, daß es die Bestimmungen des Buchstabens d als für sich nicht verbindlich erachtet.
Niederlande
Vorbehalte
Das Abkommen wird gemäß Art. 16, Abs. 1 lit. a iii und iv unter Berücksichtigung der folgenden Vorbehalte erfüllt
— das Königreich der Niederlande wird Art. 12 nicht auf Tonträger anwenden, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist;
— für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird es den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser Staat den Tonträgern gewährt, die von einem Staatsangehörigen des Königreichs der Niederlande erstmals festgelegt worden sind.
Nigeria
Erklärungen
1. Hinsichtlich Art. 5, Abs. 3 wird die Bundesrepublik Nigeria das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c nicht anwenden.
2. Hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 wird die Bundesrepublik Nigeria Sendungen nur dann Schutz gewähren, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wird.
3. Hinsichtlich Art. 16 Abs. l lit. a
i) werden die Bestimmungen des Art. 12 nicht angewendet, wenn es sich dabei um Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers a) in Häusern handelt, in denen Menschen wohnen oder schlafen, als Teil der ausschließlich oder hauptsächlich den Bewohnern oder Insassen derselben gebotenen Annehmlichkeiten, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu jenem Teil des Hauses, in dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben wird, oder b) als Teil der Tätigkeit oder zugunsten eines Vereines, einer Gesellschaft oder anderen Organisation, der (die) nicht auf Gewinn aufgebaut oder ausgerichtet ist und der (die) hauptsächlich Zwecken der Wohltätigkeit oder anderweitig der Förderung der Religion, Bildung oder sozialen Wohlfahrt dient, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu dem Ort, an dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben und ein allfälliger Erlös aus den Gebühren anderweitig als für die Zwecke der Organisation verwendet wird; ii) gelten die Bestimmungen des Art. 12 nicht für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist; iii) wird die Bundesrepublik Nigeria für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Bundesrepublik Nigeria festgelegt worden sind.
Schweiz
Erklärungen und Vorbehalte: Zu Art. 5
Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Regierung der Schweiz, daß sie das Merkmal der ersten Festlegung ablehnt und stattdessen das Merkmal der ersten Veröffentlichung anwenden wird.
Zu Art. 12
Gemäß Art. 16 Abs. l des Abkommens erklärt die Regierung der Schweiz, daß sie Art. 12 auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.
Desgleichen erklärt die Regierung, der Schweiz, daß sie für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat Tonträgern gewährt, die von einem Schweizer Staatsangehörigen gemäß Art. 16 Abs. l lit. a iv erstmals festgelegt worden sind.
Slowakei
Die Slowakei hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973 erneuert.
Spanien
Erklärungen
Zu Art. 5
Die Regierung Spaniens erklärt in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3, daß sie anstelle des Merkmals der ersten Veröffentlichung das Merkmal der ersten Festlegung anwenden wird.
Zu Art. 6
Die Regierung Spaniens erklärt in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2, daß sie Sendungen nur dann Schutz gewähren wird, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und die Sendung von einem im Gebiet desselben Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
Zu Art. 16
Die Regierung Spaniens erklärt gemäß Art. 16 Abs. l und unter Bezugnahme auf Art. 12
— erstens, daß sie gemäß Art. 16 Abs. l lit. a iii die Bestimmungen von Art. 12 über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird;
— zweitens, daß sie gemäß Art. 16 Abs. l lit. a iv für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes insofern beschränken wird, als dies der betreffende vertragschließende Staat in bezug auf Tonträger tut, die von einem spanischen Staatsangehörigen erstmals festgelegt worden sind.
Tschechische Republik
Die Tschechische Republik hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973 erneuert.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Frankreich am 29. Juni 1987 zu seinen anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalten Kundgemacht in BGBl. Nr. 358/1987 ausgeführt, daß es den Ausdruck in Art. 30 „Internationaler Gerichtshof" dahingehend auslegt, daß dieser nicht nur den Gerichtshof, sondern auch eine Kammer des Gerichtshofes einschließt.