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215_1993 AT

215. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 707/1992) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch weiterhin an dieses Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten : Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Belarus 16. Juni 1992

Belize 17. Juli 1992

Slowenien 8. Juni 1992

Das Übereinkommen tritt für Belarus mit Wirksamkeit vom 31. Mai 1992 und für Belize gemäß Art. 12 Abs. 3 mit 11. April 1993 in Kraft; für Slowenien ist es ab 25. Juni 1991 weiter in Kraft geblieben.

Folgende Staaten haben nachstehende Behörde notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig ist

Belize: Der Leitende Registerbeamte Slowenien: Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien.

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