215. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 707/1992) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch weiterhin an dieses Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten : Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
Belarus 16. Juni 1992
Belize 17. Juli 1992
Slowenien 8. Juni 1992
Das Übereinkommen tritt für Belarus mit Wirksamkeit vom 31. Mai 1992 und für Belize gemäß Art. 12 Abs. 3 mit 11. April 1993 in Kraft; für Slowenien ist es ab 25. Juni 1991 weiter in Kraft geblieben.
Folgende Staaten haben nachstehende Behörde notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig ist
Belize: Der Leitende Registerbeamte Slowenien: Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien.