215. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 und
2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 363/1989, wird verordnet
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21 a in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung
des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung
einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten
zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche
das ll,98fache des um 25 vH
erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß
§ 21 a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetzes.
§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft
bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen
726/1000 und bei einem Urlaubsausmaß von
36 Werktagen 871,5/1000 der in der Anwartschaftsperiode
geleisteten Zuschläge (§ 1).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. April 1990 in
Kraft.