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215_1990 AT

215. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 und

2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 363/1989, wird verordnet

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21 a in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung

des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung

einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten

zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche

das ll,98fache des um 25 vH

erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß

§ 21 a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungsgesetzes.

§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft

bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen

726/1000 und bei einem Urlaubsausmaß von

36 Werktagen 871,5/1000 der in der Anwartschaftsperiode

geleisteten Zuschläge (§ 1).

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. April 1990 in

Kraft.

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