215_1987
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215. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 215. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1987_215_0 215. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat das Vereinigte Königreich nachstehende
Behörde notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille
gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl.
Nr. 86/1958 und 250/1966
der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 577/1986) zuständig ist
The Governor of Anguilla
(Übersetzung)
Gouverneur von Anguilla