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215_1987 AT

215. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat das Vereinigte Königreich nachstehende

Behörde notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille

gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur

Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl.

Nr. 86/1958 und 250/1966

der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 577/1986) zuständig ist

The Governor of Anguilla

(Übersetzung)

Gouverneur von Anguilla

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