215. Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,
EINGEDENK der Erklärung und des Aktionsprogrammes
über die Errichtung einer Neuen
Weltwirtschaftsordnung, die von der Generalversammlung
angenommen worden sind,
EINGEDENK der Resolutionen 93 (IV) und
124 (V) betreffend das Integrierte Rohstoffprogramm,
welche die Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und Entwickung bei ihrer
vierten und fünften Tagung angenommen hat,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung und Notwendigkeit
einer geeigneten und wirksamen Erhaltung
und Nutzung der tropischen Wälder im Hinblick
auf die optimale Bewirtschaftung und die
Wahrung des ökologischen Gleichgewichtes der
betroffenen Regionen und der Biosphäre,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der tropischen
Hölzer für die Wirtschaft der Mitgliedsländer,
insbesondere für den Export der Erzeuger-
Mitglieder und den Bedarf der Verbraucher-Mitglieder,
IM BESTREBEN, einen für die internationale
Zusammenarbeit zwischen Erzeuger- und Verbraucher
-Mitgliedern geeigneten Rahmen zur Lösung
der Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung
von tropischen Hölzern zu schaffen,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL I - ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Im Hinblick auf die Erreichung der einschlägigen
Ziele, welche die Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und Entwicklung in ihren
Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte
Rohstoffprogramm angenommen hat, und
zum Nutzen sowohl der Erzeuger- als auch der
Verbraucher-Mitglieder sowie unter Berücksichtigung
des Verfügungsrechtes der Erzeuger-Mitglieder
über ihre Naturschätze, bestehen die Ziele des
Internationalen Übereinkommens über tropische
Hölzer 1983 (im folgenden als „dieses Übereinkommen"
bezeichnet) darin,
a) für die Zusammenarbeit und Konsultation
zwischen Erzeuger- und Verbraucher-Mitgliedern
einen geeigneten Rahmen zu schaffen,
der alle maßgebenden Aspekte der Tropenholzwirtschaft
berücksichtigt;
b) die Ausweitung und Diversifikation des internationalen
Handels mit tropischen Hölzern
zu fördern und die strukturellen Gegebenheiten
des Marktes für tropische Hölzer zu verbessern,
wobei zum einen die langfristige
Zunahme des Verbrauches und eine ungestörte
Versorgung des Marktes, zum andern
lohnende Erzeuger- und angemessene Verbraucherpreise
und eine Verbesserung des
Zuganges zum Markt berücksichtigt werden;
c) die Forschung und Entwicklung zum Zwecke
der Verbesserung der Forstwirtschaft und der
Holznutzung zu fördern und zu unterstützen;
d) zwecks größerer Transparenz des internationalen
Handels mit tropischen Hölzern die
Marktinformation zu verbessern;
e) eine intensivere und weitergehende Verarbeitung
von tropischen Hölzern in den Ländern
der Erzeuger-Mitglieder zu ermutigen, um
ihre Industrialisierung zu fördern und
dadurch ihre Ausfuhrerlöse zu steigern;
f) die Mitglieder zur Förderung und Entwicklung
der Forstwirtschaft und der Aufforstung
mit tropischem Nutzholz zu ermutigen;
g) die Vermarktung und die Belieferung mit tropischen
Hölzern aus den Erzeuger-Mitgliedern
zu verbessern;
h) die Erarbeitung von nationalen Politiken zu
fördern, die zum Ziel haben, die Nutzung
und Erhaltung der Tropenwälder und ihrer
genetischen Ressourcen nachhaltig sicherzustellen
und das ökologische Gleichgewicht
der betroffenen Regionen zu wahren.
KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten
(1) „Tropische Hölzer" tropische, nicht zu den
Nadelhölzern gehörende Holzarten für den industriellen
Gebrauch, die in den Ländern zwischen
dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis
des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden; die-
ser Begriff umfaßt Rundholz, Schnittholz, Furnierholz
und Sperrholz. Sperrholz, das teilweise aus
tropischem Nadelholz besteht, fällt ebenfalls unter
diese Begriffsbestimmung;
(2) „weitergehende Verarbeitung" die Verarbeitung
von Rundholz zu Rohwaren und zu Haibund
Fertigerzeugnissen, die ganz oder größtenteils
aus tropischen Hölzern bestehen;
(3) „Mitglied" eine Regierung oder eine im Artikel
5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation,
die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen
— sei es nun vorläufig oder endgültig in Kraft —
gebunden zu sein;
(4) „Erzeuger-Mitglied" ein Land mit Vorkommen
an tropischen Hölzern beziehungsweise Nettoausfuhren
von tropischen Hölzern, das in der
Anlage A angeführt und Vertragspartei dieses
Übereinkommens wird, oder jedes andere in der
Anlage A nicht angeführte Land mit Vorkommen
an tropischen Hölzern beziehungsweise Nettoausfuhren
von tropischen Hölzern, das Vertragspartei
dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem
Einverständnis zum Erzeuger-Mitglied erklärt
wird;
(5) „Verbraucher-Mitglied" ein in der Anlage B
angeführtes Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens
wird, oder jedes andere in der
Anlage B nicht angeführte Land, das Vertragspartei
dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem
Einverständnis zum Verbraucher-Mitglied
erklärt wird;
(6) „Organisation" die gemäß Artikel 3 errichtete
Internationale Organisation für tropische Hölzer;
(7) „Rat" den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen
Rat für tropische Hölzer;
(8) „außerordentliche Abstimmung" eine
Abstimmung, die — bei getrennter Zählung —
mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden
und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und
mindestens 60 vH der Stimmen der anwesenden
und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder erfordert,
vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens
der Hälfte der anwesenden und abstimmenden
Erzeuger-Mitglieder und mindestens der
Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbraucher
-Mitglieder abgegeben werden;
(9) „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger
Mehrheit" eine Abstimmung, die — bei getrennter
Zählung — mehr als die Hälfte der Stimmen der
anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder
und mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder
erfordert;
(10) „Rechnungsjahr" den Zeitabschnitt vom
1. Jänner bis zum 31. Dezember;
(11) „frei verwendbare Währungen" die Deutsche
Mark, den Französischen Franc, den Japanischen
Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar und
jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung
einer zuständigen internationalen Währungsorganisation
im internationalen Handel als
Zahlungsmittel gebräuchlich ist und auf den wichtigsten
Devisenmärkten allgemein gehandelt wird.
KAPITEL III - ORGANISATION UND VERWALTUNG
Artikel 3
Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen
Organisation für tropische Hölzer
1. Hiermit wird eine Internationale Organisation
für tropische Hölzer zur Verwaltung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens und zur Überwachung
seiner Anwendung errichtet.
2. Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den
gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für
tropische Hölzer, die gemäß Artikel 24 gebildeten
Ausschüsse und Unterausschüsse sowie durch den
Exekutivdirektor und das Personal aus.
3. Der Rat entscheidet bei seiner ersten Tagung
über den Sitz der Organisation.
4. Der Sitz der Organisation befindet sich stets im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.
Artikel 4
Mitgliedschaft in der Organisation
Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der
Organisation, nämlich
a) Erzeuger-Mitglieder und
b) Verbraucher-Mitglieder.
Artikel 5
Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
1. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen
auf „Regierungen" gilt auch für die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche
Organisation, die in bezug auf die
Verhandlung, den Abschluß und die Anwendung
internationaler Vereinbarungen, insbesondere von
Rohstoffübereinkommen, Verantwortung hat.
Dementsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem
Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung oder auf die
Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf
den Beitritt hinsichtlich solcher zwischenstaatlicher
Organisationen auch als Bezugnahme auf die
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen
Anwendung oder auf den Beitritt durch solche
zwischenstaatliche Organisationen.
2. Bei einer Abstimmung über die in ihre Zuständigkeit
fallenden Angelegenheiten geben diese zwischenstaatlichen
Organisationen so viele Stimmen
ab, wie ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 insgesamt
zuerkannt werden. In solchen Fällen sind die
Mitgliedstaaten solcher zwischenstaatlicher Organisationen
nicht zur Ausübung ihres Einzelstimmrechtes
berechtigt.
KAPITEL IV - INTERNATIONALER RAT
FÜR TROPISCHE HÖLZER
Artikel 6
Zusammensetzung des Internationalen Rates für
tropische Hölzer
1. Der Internationale Rat für tropische Hölzer,
der sich aus allen Mitgliedern der Organisation
zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.
2. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten
vertreten und kann Stellvertreter und Berater
zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.
3. Ein Stellvertreter ist ermächtigt, bei Abwesenheit
des Delegierten oder unter besonderen
Umständen in dessen Namen zu handeln und abzustimmen.
Artikel 7
Befugnisse und Aufgaben des Rates
1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt
oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben,
die zur Durchführung der Bestimmungen dieses
Übereinkommens erforderlich sind.
2. Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung
die zur Durchführung dieses Übereinkommens
notwendigen Vorschriften und Regeln einschließlich
seiner Geschäftsordnung sowie der
Finanz- und Personalvorschriften der Organisation
fest. Die Finanzvorschriften gelten unter anderem
für die Einnahmen und Ausgaben von Mitteln des
Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat kann
in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen,
wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung
entscheiden kann.
3. Der Rat führt jene Aufzeichnungen, die zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen
erforderlich sind.
Artikel 8
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des
Rates
1. Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden,
die nicht von der Organisation besoldet
werden.
2. Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter
der Erzeuger-Mitglieder und der stellvertretende
Vorsitzende aus der Mitte der Verbraucher-
Mitglieder gewählt oder umgekehrt. Diese Ämter
wechseln jedes Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien,
wobei dies aber nicht ausschließt, daß
einer oder beide unter besonderen Umständen
durch außerordentliche Abstimmung des Rates
wiedergewählt werden.
3. Ist der Vorsitzende vorübergehend abwesend,
so wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten. Bei vorübergehender Abwesenheit
des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
oder bei Abwesenheit eines oder beider für
die restliche Amtszeit kann der Rat, je nach den
Umständen, aus der Mitte der Vertreter der Erzeuger-
Mitglieder beziehungsweise der Verbraucher-
Mitglieder für begrenzte Zeit oder für den Rest der
Amtszeit des Vorgängers oder der Vorgänger neue
Träger dieser Ämter wählen.
Artikel 9
Tagungen des Rates
1. Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine
ordentliche Tagung im Jahr ab.
2. Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen
zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
a) vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des
Vorsitzenden des Rates; oder
b) von der Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder
oder der Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder;
oder
c) von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen
innehaben, beantragt wird.
3. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der
Organisation statt, sofern nicht der Rat durch
außerordentliche Abstimmung etwas anderes
beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitgliedes
an einem andern Ort als dem Sitz der Organisation,
so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten
zusätzlichen Kosten.
4. Die Ankündigung einer Tagung und deren
Tagesordnung werden den Mitgliedern vom
Exekutivdirektor mindestens sechs Wochen im voraus
übermittelt, außer in dringenden Fällen, in
denen die Ankündigung mindestens sieben Tage im
voraus erfolgen muß.
Artikel 10
Verteilung der Stimmen
1. Die Erzeuger- und die Verbraucher-Mitglieder
verfügen über insgesamt je 1000 Stimmen.
2. Die Stimmen der Erzeuger-Mitglieder verteilen
sich wie folgt
a) 400 Stimmen werden gleichmäßig auf die
Erzeugerregionen Afrika, Asien-Pazifik und
Lateinamerika verteilt. Die den einzelnen
Regionen zuerkannten Stimmen werden
sodann gleichmäßig auf die Erzeuger-Mitglieder
der betreffenden Region verteilt;
b) 300 Stimmen werden auf die Erzeuger-Mitglieder
im Verhältnis ihrer Anteile am gesamten
Vorkommen an tropischen Hölzern aller
Erzeuger-Mitglieder verteilt;
c) 300 Stimmen werden auf die Erzeuger-Mitglieder
im Verhältnis zum Durchschnittswert
ihrer Tropenholz-Nettoausfuhren während
der letzten Dreijahresperiode, für die endgültige
Zahlen vorliegen, verteilt.
3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2
dieses Artikels werden die gesamten, den Erzeuger-
Mitgliedern der Region Afrika gemäß Absatz 2
zuerkannten Stimmen gleichmäßig auf die Erzeuger-
Mitglieder dieser Region verteilt. Allfällige
restliche Stimmen werden den Erzeuger-Mitgliedern
der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die
erste Stimme dem Erzeuger-Mitglied mit dem nach
Absatz 2 größten Stimmenanteil, die zweite Stimme
dem Erzeuger-Mitglied mit dem zweitgrößten
Stimmenanteil usw., bis alle restlichen Stimmen verteilt
sind.
4. Bei der Berechnung der Stimmenanteile gemäß
Absatz 2 lit. b dieses Artikels bedeutet „Vorkommen
an tropischen Hölzern" dicht belaubte Nutzwaldflächen
gemäß der Definition der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen (FAO).
5. Die Stimmen der Verbraucher-Mitglieder verteilen
sich wie folgt: Jedes Verbraucher-Mitglied
verfügt über zehn Grundstimmen; die restlichen
Stimmen werden den Verbraucher-Mitgliedern im
Verhältnis ihrer durchschnittlichen Nettoeinfuhrmengen
an tropischen Hölzern während der
Dreijahresperiode, die vier Kalenderjahre vor der
Verteilung der Stimmen beginnt, zuerkannt.
6. Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr
zu Beginn der ersten Tagung des betreffenden
Jahres gemäß den Regeln dieses Artikels.
Vorbehaltlich des Absatzes 7 bleibt die Verteilung
für den Rest dieses Jahres wirksam.
7. Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation
ändert oder sobald einem Mitglied das Stimmrecht
nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens
zeitweilig entzogen oder zurückgegeben
wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der
Kategorie oder Kategorien der betroffenen Mitglieder
gemäß diesem Artikel neu. Der Rat
bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung
der Stimmen wirksam wird.
8. Teilstimmen sind nicht zulässig.
Artikel 11
Abstimmungsverfahren des Rates
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der
ihm zustehenden Stimmen abzugeben; kein Mitglied
kann jedoch seine Stimmen teilen. Ein Mitglied
ist aber nicht verpflichtet, mit den Stimmen,
zu deren Abgabe es gemäß Absatz 2 dieses Artikels
ermächtigt ist, gleich zu stimmen wie mit seinen
eigenen Stimmen.
2. Durch eine schriftliche Notifikation an den
Vorsitzenden des Rates kann jedes Erzeuger-Mitglied
auf seine Verantwortung hin ein anderes
Erzeuger-Mitglied und jedes Verbraucher-Mitglied
auf seine Verantwortung hin ein anderes Verbraucher-
Mitglied ermächtigen, bei einer Sitzung des
Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht
auszuüben.
3. Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gelten
seine Stimmen als nicht abgegeben.
Artikel 12
Beschlüsse und Empfehlungen des Rates
1. Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse und Empfehlungen
mit Konsens zu fassen bzw. abzugeben.
Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden,
sofern dieses Übereinkommen keine außerordentliche
Abstimmung vorsieht, alle Beschlüsse und Empfehlungen
des Rates mit beiderseitiger einfacher
Mehrheit gefaßt bzw. abgegeben.
2. Wenn ein Mitglied von der Bestimmung des
Artikels 11 Absatz 2 Gebrauch macht und seine
Stimmen bei einer Sitzung des Rates abgegeben
werden, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1
dieses Artikels als anwesend und abstimmend.
Artikel 13
Beschlußfähigkeit des Rates
1. Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder und
die Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder anwesend
ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel
aller Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.
2. Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten
Tag und am folgenden Tag nicht gemäß
Absatz 1 dieses Artikels beschlußfähig, so ist er an
den folgenden Tagen der Tagung beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder und
die Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder anwesend
ist und diese Mitglieder die Mehrheit aller
Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.
3. Eine Vertretung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt
als Anwesenheit.
Artikel 14
Zusammenarbeit und Koordination mit anderen
Organisationen
1. Der Rat trifft alle geeigneten Vereinbarungen
zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen und ihren Organen, wie der
Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und
Entwicklung (UNCTAD), der Organisation der
Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
(UNIDO), dem Umweltschutzprogramm der Vereinten
Nationen (UNEP), dem Entwicklungsprogramm
der Vereinten Nationen (UNDP), dem
gemeinsamen Internationalen Handelszentrum von
UNCTAD/GATT (ITC), der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
(FAO) sowie mit anderen geeigneten Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen und geeigneten
zwischenstaatlichen, staatlichen oder nichtstaatlichen
Organisationen.
2. Die Organisation nimmt soweit als möglich die
Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse von
zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen in Anspruch, um bei der
Erfüllung der Zielsetzungen dieses Übereinkommens
Überschneidungen zu vermeiden und die
gegenseitige Ergänzung und die Wirksamkeit ihrer
Tätigkeit zu verstärken.
Artikel 15
Zulassung von Beobachtern
Der Rat kann jede Nichtmitglied-Regierung
oder jede der in den Artikeln 14, 20 und 27
bezeichneten, mit Fragen, die tropische Hölzer
betreffen, befaßten Organisationen einladen, den
Sitzungen des Rates als Beobachter beizuwohnen.
Artikel 16
Exekutivdirektor und Personal
1. Der Rat ernennt durch außerordentliche
Abstimmung den Exekutivdirektor.
2. Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors
werden vom Rat bestimmt.
3. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte
der Organisation; er ist dem Rat für
die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens
in Übereinstimmung mit den Beschlüssen
des Rates verantwortlich.
4. Der Exekutivdirektor ernennt das Personal
nach den vom Rat erlassenen Vorschriften. Bei seiner
ersten Tagung bestimmt der Rat durch außerordentliche
Abstimmung die Zahl der leitenden
Beamten und des Fachpersonals, das der Exekutivdirektor
ernennen kann. Veränderungen in der
Zahl der leitenden Beamten und des Fachpersonals
werden vom Rat durch außerordentliche Abstimmung
beschlossen. Das Personal ist dem Exekutivdirektor
verantwortlich.
5. Weder der Exekutivdirektor noch das übrige
Personal dürfen ein finanzielles Interesse an der
Tropenholzindustrie oder am Handel mit tropischen
Hölzern oder damit zusammenhängenden
kommerziellen Tätigkeiten haben.
6. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der
Exekutivdirektor und das übrige Personal von keinem
Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der
Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten,
die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete,
die letztlich dem Rat verantwortlich sind,
nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied der Organisation
achtet den ausschließlich internationalen Charakter
der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des
übrigen Personals und versucht nicht, sie bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
KAPITEL V - PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 17
Privilegien und Immunitäten
1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
Sie ist insbesondere befähigt, Verträge abzuschließen,
bewegliches und unbewegliches Vermögen zu
erwerben und darüber zu verfügen sowie vor
Gericht als Partei aufzutreten.
2. Die Organisation ist bestrebt, so bald wie möglich
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit
der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der
Organisation befinden wird (im folgenden als
„Gastregierung" bezeichnet), ein Abkommen (im
folgenden als „Amtssitzabkommen" bezeichnet)
abzuschließen, das die Rechtsstellung, die Privilegien
und Immunitäten der Organisation, ihres
Exekutivdirektors, des Personals und der Experten
sowie der Delegierten der Mitglieder, die für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
zum Gegenstand hat.
3. Bis zum Abschluß des Amtssitzabkommens
gemäß Absatz 2 dieses Artikels ersucht die Organisation
die Gastregierung, für die von der Organisation
an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen
sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen
Vermögenswerte der Organisation im Rahmen
ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Steuerbefreiung
zu gewähren.
4. Die Organisation kann ferner mit einem oder
mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende
Übereinkünfte über die Befugnisse, Privilegien und
Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße
Durchführung dieses Übereinkommens
erforderlich sind.
5. Wenn der Sitz der Organisation in ein anderes
Land verlegt wird, so schließt das betreffende Mitglied
so bald wie möglich mit der Organisation ein
vom Rat zu genehmigendes Amtssitzabkommen ab.
6. Das Amtssitzabkommen ist von diesem Übereinkommen
unabhängig. Es tritt jedoch außer
Kraft
a) wenn dies zwischen der Gastregierung und
der Organisation vereinbart wird;
b) wenn der Sitz der Organisation aus dem
Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt
wird; oder
c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.
KAPITEL VI - FINANZFRAGEN
Artikel 18
Finanzkonten
1. Es werden zwei Konten eingerichtet
a) das Verwaltungskonto; und
b) das Sonderkonto.
2. Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung
dieser Konten verantwortlich; der Rat trifft in seiner
Geschäftsordnung die dafür erforderlichen
Vorkehrungen.
Artikel 19
Verwaltungskonto
1. Die Ausgaben für die Anwendung dieses Übereinkommens
erfolgen zu Lasten des Verwaltungskontos
und werden durch Jahresbeiträge gedeckt,
die von den Mitgliedern nach ihren verfassungsrechtlichen
und institutionellen Verfahren entrichtet
und gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels
festgesetzt werden.
2. Die Auslagen der Delegationen beim Rat, bei
den Ausschüssen und bei den anderen im Artikel 24
erwähnten Unterausschüssen gehen zu Lasten der
betreffenden Mitglieder. Verlangt ein Mitglied
besondere Leistungen von der Organisation, so veranlaßt
der Rat das betreffende Mitglied, die Kosten
dieser Leistungen zu bezahlen.
3. Noch vor dem Ablauf jedes Rechnungsjahres
genehmigt der Rat den Verwaltungshaushaltsplan
der Organisation für das folgende Rechnungsjahr
und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes hiezu fest.
4. Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Verwaltungshaushaltsplan
für jedes Rechnungsjahr richtet
sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im
Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes
für das betreffende Rechnungsjahr zur
Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Für die Festsetzung
der Beiträge werden die Stimmen jedes
Mitgliedes so gezählt, daß der zeitweilige Entzug
des Stimmrechts eines Mitgliedes und die sich daraus
ergebende Neuverteilung der Stimmen unberücksichtigt
bleiben.
5. Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der
Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
beitritt, setzt der Rat auf Grund der
diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des
im laufenden Rechnungsjahr noch verbleibenden
Zeitabschnitts fest, wobei jedoch die Beiträge der
anderen Mitglieder für das laufende Rechnungsjahr
unverändert bleiben.
6. Die Beiträge zum ersten Verwaltungshaushaltsplan
werden an einem vom Rat bei seiner
ersten Tagung zu bestimmenden Tag fällig. Die
Beiträge zu den nachfolgenden Verwaltungshaushaltsplänen
sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahres
fällig. Die Beiträge von Mitgliedern für das
Rechnungsjahr, in dem diese der Organisation beitreten,
werden an dem Tag fällig, an dem sie Mitglieder
werden.
7. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum
Verwaltungshaushaltsplan nicht innerhalb von vier
Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 6 dieses
Artikels bezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor
das Mitglied, die Zahlung so rasch wie möglich zu
leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag innerhalb
von zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch
nicht bezahlt, so wird es ersucht, die Gründe darzulegen,
weshalb es die Zahlung nicht hat leisten können.
Hat es seinen Beitrag sieben Monate nach Fälligkeit
immer noch nicht bezahlt, so werden ihm
sein Stimmrecht bis zur vollständigen Bezahlung
seines Beitrages entzogen und Verzugszinsen nach
dem Zinssatz der Zentralbank des Gastlandes auf
den aushaftenden Beitrag erhoben, sofern der Rat
nicht durch außerordentliche Abstimmung etwas
anderes beschließt.
8. Ein Mitglied, dem seine Rechte gemäß
Absatz 7 dieses Artikels zeitweilig entzogen worden
sind, bleibt zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet.
Artikel 20
Sonderkonto
1. Es werden zwei Unterkonten des Sonderkontos
eingerichtet
a) das Unterkonto „Projektvorbereitung"; und
b) das Unterkonto „Projekte".
2. Als Finanzquellen für das Sonderkonto kommen
in Frage
a) das zweite Konto des Gemeinsamen Rohstoff-
Fonds, sobald dieser seine Tätigkeit aufnimmt;
b) regionale und internationale Finanzinstitutionen;
und
c) freiwillige Beiträge.
3. Die Mittel des Sonderkontos dürfen nur für
genehmigte Projekte oder zur Vorbereitung von
Projekten verwendet werden.
4. Alle Ausgaben aus dem Unterkonto „Projektvorbereitung"
werden aus dem Unterkonto „Projekte"
zurückerstattet, falls die Projekte später
genehmigt und finanziert werden. Erhält der Rat
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens keine Mittel für das
Unterkonto „Projektvorbereitung", so prüft er die
Lage und faßt die entsprechenden Beschlüsse.
5. Alle Einnahmen im Zusammenhang mit klar
umschriebenen Projekten werden dem Sonderkonto
gutgeschrieben. Alle Ausgaben im Zusammenhang
mit diesen Projekten, einschließlich Vergütung
und Reisekosten für Berater und Sachverständige,
gehen zu Lasten des Sonderkontos.
6. Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung
die Bedingungen fest, unter denen er, sobald
und sofern angebracht, durch Darlehen zu finanzierende
Projekte unterstützen würde, sofern ein
oder mehrere Mitglieder freiwillig alle Verpflichtungen
und Verantwortlichkeiten für dieses Darlehen
übernommen haben. Die Organisation übernimmt
keine Verpflichtungen für diese Darlehen.
7. Der Rat kann einen Rechtsträger, einschließlich
eines. Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder, mit
dessen Zustimmung bezeichnen und unterstützen,
damit er Darlehen zur Finanzierung genehmigter
Projekte erhält und alle damit zusammenhängenden
Verpflichtungen übernimmt, wobei sich die
Organisation jedoch das Recht vorbehält, die Verwendung
der Mittel zu überwachen und die Durchführung
der auf diese Weise finanzierten Projekte
weiter zu verfolgen. Die Organisation haftet
jedoch nicht für die von einzelnen Mitgliedern
oder anderen Rechtsträgern freiwillig übernommenen
Garantien.
8. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft
in der Organisation für Verbindlichkeiten,
die mit der Aufnahme oder Vergabe von Projektkrediten
durch ein anderes Mitglied oder einen
anderen Rechtsträger entstehen.
9. Werden der Organisation freiwillige Beiträge
ohne Zweckbindung angeboten, so kann der Rat
diese Mittel annehmen. Diese Mittel können zur
Vorbereitung von Projekten sowie für genehmigte
Projekte eingesetzt werden.
10. Der Exekutivdirektor bemüht sich, für die
vom Rat genehmigten Projekte eine angemessene
und sichere Finanzierung zu den vom Rat beschlossenen
Bedingungen zu erhalten.
11. Die für bestimmte genehmigte Projekte geleisteten
Beiträge dürfen nur für die Projekte verwendet
werden, für die sie ursprünglich bestimmt
waren, sofern nicht der Rat im Einvernehmen mit
dem Beitragszahler etwas anderes beschließt. Nach
Abschluß eines Projektes zahlt die Organisation
jedem Beitragszahler die allenfalls verbleibenden
Mittel im Verhältnis seines Anteiles am Gesamtbetrag
der ursprünglich zur Finanzierung des Projektes
geleisteten Beiträge zurück, sofern der Beitragszahler
nicht einer anderen Lösung zustimmt.
Artikel 21
Formen der Zahlung
1. Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in
frei verwendbaren Währungen zahlbar und von
Devisenbeschränkungen befreit.
2. Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto
sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und
von Devisenbeschränkungen befreit.
3. Der Rat kann auch beschließen, andere Formen
von Beiträgen zum Sonderkonto anzunehmen,
einschließlich wissenschaftlicher und technischer
Ausrüstungen oder Arbeitskräfte, um die Erfordernisse
genehmigter Projekte zu decken.
Artikel 22
Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
1. Der Rat ernennt für die Prüfung der
Geschäftsbücher der Organisation unabhängige
Rechnungsprüfer.
2. Eine von unabhängigen Rechnungsprüfern
geprüfte Abrechnung des Verwaltungskontos und
des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie
möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach
Abschluß jedes Rechnungsjahres, zur Verfügung
gestellt und dem Rat zur Genehmigung bei seiner
nächsten Tagung vorgelegt. Eine Zusammenfassung
der Jahresrechnung und der Bilanz wird nach
der Prüfung und Genehmigung veröffentlicht.
KAPITEL VII - GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 23
Projekte
1. Alle Projektvorschläge werden der Organisation
von den Mitgliedern unterbreitet und vom
zuständigen Ausschuß geprüft.
2. Um die im Artikel 1 erwähnten Ziele zu erreichen,
prüft der Rat alle Projektvorschläge zusammen
mit der vom zuständigen Ausschuß abgegebenen
Empfehlung auf den Gebieten Forschung und
Entwicklung, Marktinformation, weitergehende
und intensivere Verarbeitung in den Erzeuger-Mitgliedern,
soweit es sich um Entwicklungsländer
handelt, Aufforstung und Forstwirtschaft. Die Projektvorschläge
für tropische Hölzer gemäß der
Begriffsbestimmung im Artikel 2, Absatz 1 können
auch andere als die im Artikel 2, Absatz 1 erwähnten
Erzeugnisse aus tropischen Hölzern zum
Gegenstand haben. Diese Bestimmung gilt, wo es
angebracht ist, auch für die im Artikel 25 umschriebenen
Aufgaben der Ausschüsse.
3. Der Rat genehmigt in einer außerordentlichen
Abstimmung Projekte im Hinblick auf deren Finanzierung
oder Unterstützung gemäß Artikel 20,
wobei er sich auf die in den Absätzen 6 oder 7 dieses
Artikels festgelegten Grundsätze stützt.
4. Der Rat trifft laufend Maßnahmen zur Verwirklichung
der genehmigten Projekte und verfolgt
deren Durchführung, um sich von der Wirksamkeit
zu vergewissern.
5. Die Projekte auf dem Gebiet Forschung und
Entwicklung sollen mindestens einen der nachstehenden
Bereiche betreffen
a) Holzverwertung, einschließlich der Verwertung
weniger bekannter und gebräuchlicher
Holzarten;
b) Entwicklung der natürlichen Wälder;
c) Entwicklung der Aufforstung;
d) Holzschlägerung, Infrastruktur der Forstwirtschaft,
Ausbildung des technischen Personals;
e) institutioneller Rahmen, nationale Planung.
6. Die vom Rat genehmigten Projekte auf dem
Gebiet Forschung und Entwicklung müssen jeder
einzelnen der folgenden Anforderungen entsprechen
Sie sollen
a) die Produktion und Verwertung von tropischem
Nutzholz betreffen;
b) der Tropenholzwirtschaft insgesamt dienlich
sein und im Interesse sowohl der Erzeugerais
auch der Verbraucher-Mitglieder liegen;
c) sich auf die Aufrechterhaltung und die Ausweitung
des internationalen Handels mit tropischen
Hölzern beziehen;
d) im Vergleich zu den Kosten vernünftige Perspektiven
für wirtschaftlich positive Ergebnisse
eröffnen;
e) sich, wenn immer möglich, an bestehende
Forschungsinstitute wenden und Überschneidungen
soweit irgend möglich vermeiden.
7. Die Projekte auf den Gebieten Marktinformation,
weitergehende und intensivere Verarbeitung
sowie Aufforstung und Forstwirtschaft müssen der
Anforderung gemäß lit. b und, so weit wie möglich,
denjenigen nach lit. a, c, d, und e des Absatzes 6
dieses Artikels entsprechen.
8. Der Rat beschließt die Prioritätsordnung der
Projekte, wobei er den Interessen und Besonderheiten
der einzelnen Erzeugerregionen Rechnung
trägt. Zu Beginn gibt der Rat den Projektgrundzügen
auf dem Gebiet Forschung und Entwicklung
den Vorrang, wie sie vom Sechsten Vorbereitungstreffen
über tropische Hölzer im Rahmen des Integrierten
Rohstoffprogramms genehmigt wurden,
sowie jedem anderen Projekt, dessen prioritäre
Behandlung er genehmigt.
9. Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung
die Unterstützung eines Projektes beenden.
Artikel 24
Errichtung von Ausschüssen
1. Die folgenden Ausschüsse werden durch dieses
Übereinkommen als ständige Ausschüsse der Organisation
eingesetzt
a) Ausschuß für Wirtschaft- und Marktinformation;
b) Ausschuß für Aufforstung und Forstwirtschaft;
c) Ausschuß für Holzindustrie.
2. Der Rat kann duch außerordentliche Abstimmung
auch andere Ausschüsse und Unterausschüsse
einsetzen, die er für angezeigt und notwendig
erachtet.
3. Die in Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
genannten Ausschüsse und Unterausschüsse sind
dem Rat verantwortlich und arbeiten unter seiner
Oberaufsicht. Die Sitzungen der Ausschüsse und
Unterausschüsse werden vom Rat einberufen.
4. Die Teilnahme an den Ausschüssen steht allen
Mitgliedern offen. Der Rat beschließt die
Geschäftsordnung der Ausschüsse.
Artikel 25
Aufgaben der Ausschüsse
1. Der Ausschuß für Wirtschafts- und Marktinformation
hat folgende Aufgaben
a) Er prüft laufend die Verfügbarkeit und
Brauchbarkeit der von der Organisation
benötigten statistischen Unterlagen und anderen
Aufgaben;
b) er analysiert die statistischen Daten und die in
der Anlage C festgelegten Indikatoren zur
Überwachung des internationalen Handels
mit tropischen Hölzern;
c) er verfolgt laufend den aktuellen Stand und
die kurzfristigen Aussichten des internationalen
Tropenholzmarktes anhand der unter
lit. b erwähnten Daten und anderer einschlägiger
Informationen;
d) er unterbreitet dem Rat Empfehlungen über
die auf dem Gebiet der tropischen Hölzer
durchzuführenden Studien und deren Inhalt,
einschließlich der langfristigen Aussichten des
internationalen Tropenholzmarktes; er überwacht
und prüft die vom Rat in Auftrag gegebenen
Studien;
e) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die
ihm vom Rat hinsichtlich der wirtschaftlichen,
technischen und statistischen Aspekte auf
dem Gebiet der tropischen Hölzer übertragen
werden;
f) er leistet bei der technischen Zusammenarbeit
zugunsten der Erzeuger-Mitglieder zur Verbesserung
ihrer einschlägig befaßten statistischen
Dienststellen Hilfe.
2. Der Ausschuß für Aufforstung und Forstwirtschaft
hat folgende Aufgaben
a) Er verfolgt laufend die Unterstützung und
Hilfe, die auf nationaler und internationaler
Ebene im Hinblick auf die Produktion von
tropischem Nutzholz für die Aufforstung und
die Forstwirtschaft geleistet werden;
b) er ermutigt die Erhöhung der technischen
Hilfe für nationale Aufforstungs- und Forstwirtschaftsprogramme;
c) er ermittelt die Bedürfnisse und alle nur möglichen
Finanzierungsquellen für die Aufforstung
und die Forstwirtschaft;
d) er überprüft regelmäßig den voraussichtlichen
Bedarf an Nutzholz auf dem internationalen
Tropenholzmarkt und bestimmt und prüft
gestützt darauf die für den Bereich der Aufforstung
und Forstwirtschaft geeigneten und
durchführbaren Pläne und Maßnahmen;
e) er fördert mit Unterstützung von zuständigen
Organisationen die Übermittlung von Wissen
im Bereich der Aufforstung und Forstwirtschaft;
f) er koordiniert und harmonisiert diese Tätigkeiten
der Zusammenarbeit im Bereich von
Aufforstung und Forstwirtschaft mit den entsprechenden
Tätigkeiten anderer Institutionen,
insbesondere im Rahmen der FAO, des
UNEP, der Weltbank, regionaler Banken und
anderer zuständiger Organisationen.
3. Der Ausschuß für Holzindustrie hat folgende
Aufgaben
a) Er fördert die Zusammenarbeit zwischen
Erzeuger- und Verbraucher-Mitgliedern als
Partner bei der Entwicklung der Holzverarbeitung
in den Ländern der Erzeuger-Mitglieder,
unter anderem in folgenden Bereichen
i) Technologietransfer;
ii) Ausbildung;
iii) Vereinheitlichung der Nomenklatur für
tropische Hölzer;
iv) Harmonisierung der Bezeichnungen für
Verarbeitungserzeugnisse;
v) Förderung der Investitionen und der
gemeinsamen Unternehmen; und
vi) Vermarktung;
b) er fördert den Informationsausstausch, um
die durch eine intensivere und weitergehende
Verarbeitung bedingten Strukturanpassungen
im Interesse sowohl der Erzeuger- als auch
der Verbraucher-Mitglieder zu erleichtern;
c) er verfolgt die laufenden Aktivitäten in diesem
Bereich, zeigt die Probleme und deren
mögliche Lösungen auf und prüft sie in
Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen;
d) er ermutigt die Erhöhung der technischen
Hilfe für nationale Programme zugunsten der
Verarbeitung von tropischen Hölzern.
4. Forschung und Entwicklung ist eine gemeinsame
Aufgabe der gemäß Artikel 24 Absatz 1 eingesetzten
Ausschüsse.
5. In Anbetracht der engen Beziehungen, die zwischen
den Bereichen Forschung und Entwicklung,
Aufforstung und Forstwirtschaft, intensivere und
weitergehende Verarbeitung sowie Marktinformation
bestehen, hat jeder ständige Ausschuß, in
bezug auf die ihm unterbreiteten Projektvorschläge,
einschließlich derjenigen für Forschung
und Entwicklung, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich
fallen, folgende zusätzliche Aufgaben
a) Er prüft und beurteilt die Projektvorschläge
in technischer Hinsicht;
b) er beschließt nach den vom Rat erlassenen allgemeinen
Richtlinien die vorbereitenden
Tätigkeiten, die für Empfehlungen über Projektvorschläge
erforderlich sind, und führt
diese Tätigkeiten nach diesen Richtlinien
durch;
c) er ermittelt, welche der im Artikel 20 Absatz 2
genannten Quellen für die Finanzierung der
Projekte herangezogen werden können;
d) er verfolgt die Durchführung der Projekte
und stellt sicher, daß deren Ergebnisse zum
Nutzen aller Mitglieder gesammelt und möglichst
weit verbreitet werden;
e) er unterbreitet dem Rat Empfehlungen über
Projektvorschläge;
f) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die
ihm vom Rat hinsichtlich von Projekten übertragen
werden.
6. Bei der Ausübung dieser gemeinsamen Aufgaben
trägt jeder Ausschuß der Notwendigkeit, die
Personalausbildung in den Ländern der Erzeuger-
Mitglieder zu verstärken, Rechnung, prüft die
Modalitäten für die Organisation oder den Ausbau
der Tätigkeiten und Kapazitäten der Mitglieder,
insbesondere der Erzeuger-Mitglieder, im Bereich
Forschung und Entwicklung und macht diesbezüglich
Vorschläge, und fördert den Wissens- und
Technologietransfer im Forschungsbereich zwischen
den Mitgliedern, insbesondere den Erzeuger-
Mitgliedern.
KAPITEL VIII - BEZIEHUNGEN ZUM
GEMEINSAMEN FONDS FÜR ROHSTOFFE
Artikel 26
Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Sobald der Gemeinsame Fonds seine Tätigkeit
aufnimmt, zieht die Organisation aus den Möglichkeiten
des zweiten Kontos dieses Fonds vollen Nutzen,
entsprechend den Grundsätzen, die im Übereinkommen
zur Errichtung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe festgelegt sind.
KAPITEL IX - STATISTIKEN, UNTERSUCHUNGEN
UND INFORMATION
Artikel 27
Statistiken, Untersuchungen und Information
1. Der Rat stellt enge Beziehungen zu geeigneten
zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen her, um dazu beizutragen,
daß neue und zuverlässige Daten und Informationen
über alle Faktoren im Bereich der tropischen
Hölzer verfügbar sind. In Zusammenarbeit mit den
genannten Stellen sammelt, ordnet und — wenn
notwendig — veröffentlicht die Organisation alle
statistischen Angaben über Produktion, Angebot,
Handel, Vorräte, Verbrauch und Marktpreise von
tropischen Hölzern sowie über verwandte Bereiche,
soweit es für die Durchführung dieses Übereinkommens
erforderlich ist.
2. Die Mitglieder legen inerhalb einer angemessenen
Frist alle vom Rat in bezug auf tropische Hölzer
verlangten statistischen Angaben und Informationen
vor, soweit dies nach ihren innerstaatlichen
Vorschriften nur irgend möglich ist.
3. Der Rat veranlaßt alle erforderlichen Untersuchungen
über die Tendenzen sowie die kurz- und
langfristigen Probleme des Weltmarktes für tropische
Hölzer.
4. Der Rat sorgt dafür, daß die von den Mitgliedern
zur Verfügung gestellten Informationen nicht
auf eine Weise verwendet werden können, die die
Vertraulichkeit der Geschäftstätigkeit von Personen
oder Gesellschaften beeinträchtigt, die tropische
Hölzer herstellen, verarbeiten oder vermarkten.
Artikel 28
Jahresbericht und jährliche Prüfung der Lage
1. Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs
Monaten nach dem Ende jedes Kalenderjahres
einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle
anderen Informationen, die er für zweckdienlich
erachtet.
2. Der Rat prüft und beurteilt jedes Jahr die weltweite
Lage auf dem Gebiet der tropischen Hölzer
und führt einen Meinungsaustausch über die Aussichten
der Welt-Tropenholzwirtschaft sowie
andere, eng damit verbundene Fragen, einschließlich
ökologischer und umweltbedingter Aspekte,
durch.
3. Bei der Prüfung stützt sich der Rat
a) auf die von den Mitgliedern vorgelegten
Informationen über die nationale Produktion,
den Handel, das Angebot, die Vorräte, den
Verbrauch und die Preise von tropischen
Hölzern;
b) auf statistische Angaben und besondere Indikatoren,
die von den Mitgliedern über die in
der Anlage C angeführten Gebiete zur Verfügung
gestellt werden; und
c) auf andere einschlägige Informationen, die
sich der Rat entweder direkt oder durch die
zuständigen Organe der Vereinten Nationen
und durch geeignete zwischenstaatliche,
staatliche oder nichtstaatliche Organisationen
beschaffen kann.
4. Die Ergebnisse der Prüfungen werden in den
Sitzungsbereichen des Rates festgehalten.
KAPITEL X - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 29
Beschwerden und Streitigkeiten
Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen
Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
nicht nachgekommen sei, und jede Streitigkeit über
die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens
sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beschlüsse des Rates über diese Angelegenheiten
sind endgültig und bindend.
Artikel 30
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
1. Während der Laufzeit dieses Übereinkommens
bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften
und arbeiten zusammen, um die Erreichung seiner
Ziele zu fördern und Maßnahmen zu verhindern,
die gegen diese Ziele gerichtet sind.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, die vom Rat
auf Grund dieses Übereinkommens gefaßten
Beschlüsse als bindend anzuerkennen, und bemühen
sich, keine Maßnahmen zu treffen, welche
diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen
würden.
Artikel 31
Befreiung von Verpflichtungen
1. Sofern dies auf Grund von in diesem Übereinkommen
nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen
Umständen oder Notfällen oder Gründen
höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat
durch außerordentliche Abstimmung ein Mitglied
von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen
befreien, wenn ihm dieses Mitglied überzeugend
begründet, warum es die Verpflichtung nicht
erfüllen kann.
2. Befreit der Rat auf Grund des Absatzes 1 dieses
Artikels ein Mitglied von einer Verpflichtung,
so legt er die Modalitäten und Bedingungen, die
Geltungsdauer und die Gründe der Befreiung ausdrücklich
dar.
Artikel 32
Differenzierende, korrigierende und besondere
Maßnahmen
1. Entwicklungsländer unter den Einfuhr-Mitgliedern,
deren Interessen durch die im Rahmen
dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen
beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene
differenzierende und korrigierende Maßnahmen
beantragen. Der Rat berät, ob er angemessene
Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III
Absätze 3 und 4 der Resolution 93 (IV) der Konferenz
der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung
treffen soll.
2. Mitglieder, die der Kategorie der am wenigsten
entwickelten Länder, wie sie von den Vereinten
Nationen umschrieben wird, angehören, können
beim Rat besondere Maßnahmen im Einklang mit
Abschnitt III Absatz 4 der Resolution 93 (IV) und
Absatz 82 des Neuen Substantiellen Aktionsprogramms
für die achtziger Jahre zugunsten der am
wenigsten entwickelten Länder beantragen.
KAPITEL XI — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Depositär
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
wird hiemit zum Depositär dieses Übereinkommens
bestimmt.
Artikel 34
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und
Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen liegt vom 2. Jänner
1984 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten am
Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz
der Vereinten Nationen über tropische Hölzer
1983 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung
auf.
2. Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann
a) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens
erklären, daß sie durch die Unterzeichnung
zustimmt, durch dieses Übereinkommen
gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung);
oder
b) dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung
durch Hinterlegung einer entsprechenden
Urkunde beim Depositär ratifizieren,
annehmen oder genehmigen.
Artikel 35
Beitritt
1. Dieses Übereinkommen steht den Regierungen
aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen,
einschließlich einer Frist für die Hinterlegung
der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen. Der
Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der
festgesetzten Frist den Beitritt nicht vollziehen können,
Fristverlängerungen gewähren.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde beim Depositär.
Artikel 36
Notifikation der vorläufigen Anwendung
Eine unterzeichnende Regierung, die beabsichtigt,
dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen
oder zu genehmigen, oder eine Regierung,
für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat,
die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen
konnte, kann dem Depositär jederzeit notifizieren,
daß sie dieses Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt
seines Inkrafttretens gemäß Artikel 37 an
oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem
bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.
Artikel 37
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober
1984 oder zu einem späteren Zeitpunkt endgültig
in Kraft, wenn zwölf Regierungen von Erzeugerländern,
auf die mindestens 55 vH aller gemäß der
Anlage A dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen
entfallen und sechzehn Regierungen von Verbraucherländern,
auf die mindestens 70 vH aller
gemäß der Anlage B dieses Übereinkommens zugeteilten
Stimmen entfallen, dieses Übereinkommen
gemäß Artikel 34 Absatz 2 oder gemäß Artikel 35
endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen
oder genehmigt haben oder ihm beigetreten
sind.
2. Ist dieses Übereinkommen nicht am 1. Oktober
1984 endgültig in Kraft getreten, so tritt es zu diesem
oder an einem anderen Zeitpunkt innerhalb
der nächsten sechs Monate vorläufig in Kraft,
wenn zehn Regierungen von Erzeugerländern, auf
die mindestens 50 vH aller gemäß der Anlage A
dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen entfallen
und 14 Regierungen von Verbraucherländern,
auf die mindestens 65 vH aller gemäß der
Anlage B dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen
entfallen, dieses Übereinkommen gemäß Artikel
34 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert,
angenommen oder genehmigt oder dem
Depositär gemäß Artikel 36 notifiziert haben, daß
sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden
werden.
3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten
gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels bis
zum 1. April 1985 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Regierungen,
die dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34
Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert,
angenommen oder genehmigt oder dem Depositär
notifiziert haben, daß sie es vorläufig anwenden
werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt
zusammenzutreten, um zu beschließen, ob dieses
Übereinkommen zwischen ihnen vorläufig oder
endgültig, ganz oder teilweise in Kraft treten soll.
Die Regierungen, welche beschließen, dieses Übereinkommen
untereinander vorläufig in Kraft zu
setzen, können von Zeit zu Zeit zusammentreten,
um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob
dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig
in Kraft treten soll.
4. Für jede Regierung, die dem Depositär nicht
gemäß Artikel 36 notifiziert hat, daß sie dieses
Übereinkommen vorläufig anwenden wird, und die
ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens hinterlegt, tritt es zum Zeitpunkt
dieser Hinterlegung in Kraft.
5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
beruft die erste Tagung des Rates so bald wie möglich
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein.
Artikel 38
Änderungen
1. Der Rat kann durch eine außerordentliche
Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses
Übereinkommens empfehlen.
2. Der Rat setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem
die Mitglieder dem Depositär zu notifizieren
haben, ob sie die Änderung annehmen.
3. Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem die Annahmenotifikationen
von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger-Mitglieder,
auf die mindestens 85 vH der Stimmen der
Erzeuger-Mitglieder entfallen, sowie von mindestens
zwei Dritteln der Verbraucher-Mitglieder,
auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Verbraucher-
Mitglieder entfallen, beim Depositär eingegangen
sind.
4. Nachdem der Depositär dem Rat mitgeteilt
hat, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten
der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied, ungeachtet
der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses
Artikels über den vom Rat festgesetzten Zeitpunkt,
dem Depositär noch seine Annahme der Änderung
notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten
der Änderung erfolgt.
5. Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung
bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Änderung
in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem
Zeitpunkt als Vertragspartei dieses Übereinkommens
aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend
dargelegt hat, daß die Annahme wegen
Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen
oder institutionellen Verfahren
nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und
sofern der Rat nicht beschließt, die für die
Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses
Mitglied zu verlängern. Solange ein solches Mitglied
die Annahme der Änderung nicht notifiziert
hat, ist es daran nicht gebunden.
6. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten
der Änderung bis zu dem vom Rat gemäß Absatz 2
dieses Artikels festgesetzten Zeitpunkt nicht erfüllt,
so gilt die Änderung als zurückgezogen.
Artikel 39
Rücktritt
1. Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär
gerichtete schriftliche Kündigung von diesem
Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt
gleichzeitig den Rat von seinem Schritt in Kenntnis.
2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der
Kündigung beim Depositär wirksam.
Artikel 40
Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen verletzt
hat, und stellt er überdies fest, daß durch diese Verletzung
die Durchführung dieses Übereinkommens
erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses
Mitglied durch außerordentliche Abstimmung von
diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat
notifiziert dies umgehend dem Depositär. Sechs
Monate nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses
Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens
aus.
Artikel 41
Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen
Mitgliedern oder mit Mitgliedern, die
nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen
1. Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit
einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens
ausscheidet, weil es
a) Eine Änderung dieses Übereinkommens
gemäß Artikel 38 nicht angenommen hat;
b) gemäß Artikel 39 von diesem Übereinkommen
zurückgetreten ist; oder
c) gemäß Artikel 40 von diesem Übereinkommen
ausgeschlossen worden ist.
2. Der Rat behält alle Beiträge, die ein Mitglied,
das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet,
in das Verwaltungskonto eingezahlt hat,
ein.
3. Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses
Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinerlei
Anrecht auf Beteiligung am Liquidationserlös oder
an den anderen Vermögenswerten der Organisation.
Ein solches Mitglied haftet auch nicht für ein
Defizit, das der Organisation nach der Beendigung
dieses Übereinkommens entstehen könnte.
Artikel 42
Geltungsdauer, Verlängerung und Beendigung
1. Dieses Übereinkommen bleibt von seinem
Inkrafttreten an für einen Zeitabschnitt von fünf
Jahren in Kraft, sofern der Rat nicht durch eine
außerordentliche Abstimmung beschließt, es gemäß
diesem Artikel zu verlängern, neu auszuhandeln
oder zu beenden.
2. Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung
beschließen, dieses Übereinkommen für
höchstens zwei Zweijahresperioden zu verlängern.
3. Ist vor Ablauf der im Absatz 1 dieses Artikels
genannten Fünfjahresfrist oder vor Ablauf einer
Verlängerungsfrist gemäß Absatz 2 dieses Artikels
ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses
Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch
nicht vorläufig oder endgültig in Kraft getreten, so
kann der Rat dieses Übereinkommen durch eine
außerordentliche Abstimmung bis zum vorläufigen
oder endgültigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens
verlängern.
4. Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt
und tritt es während einer Verlängerungszeit für
dieses Übereinkommen gemäß Absatz 2 oder 3 dieses
Artikels in Kraft, so wird dieses verlängerte
Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens
beendet.
5. Der Rat kann jederzeit durch außerordentliche
Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen
mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt
zu beenden.
6. Ungeachtet der Beendigung dieses Übereinkommens
bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen,
um die Auflösung der Organisation,
einschließlich des Abschlusses der Konten, durchzuführen;
vorbehaltlich der durch außerordentliche
Abstimmung zu fassenden Beschlüsse hat er während
dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die
für diese Zwecke notwendig sind.
7. Der Rat notifiziert dem Depositär alle gemäß
diesem Artikel gefaßten Beschlüsse.
Artikel 43
Vorbehalte
Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens
sind nicht zulässig.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig
Bevollmächtigten dieses Übereinkommen an
den angegebenen Tagen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am achtzehnten
November neunzehnhundertdreiundachtzig; der
arabische, englische, französische, russische und
spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist
gleichermaßen authentisch. Der authentische chinesische
Wortlaut wird vom Depositär erstellt und
allen Signatarstaaten sowie den Staaten und zwischenstaatlichen
Organisationen, die diesem Übereinkommen
beigetreten sind, zur Genehmigung
unterbreitet.
ANLAGE A
Liste der Erzeugerländer mit Tropenholzvorkommen beziehungsweise nach der Menge gewichteten Nettoausfuhren
von tropischen Hölzern sowie Verteilung der Stimmen gemäß Artikel 37
ANLAGE B
Liste der Verbraucher-Länder und Verteilung der Stimmen gemäß Artikel 37
ANLAGE C
Die vom Bundespräsident unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 6. März 1986 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 4 für Österreich am 6. März 1986 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind diesem beigetreten
Ägypten, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Ekuador, Elfenbeinküste,
Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Honduras, Indonesien, Irland, Italien, Japan,
Kamerun, Kongo, Liberia, Luxemburg, Malaysia, Niederlande, Norwegen, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen,
Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes
Königreich Großbritannien und Nordirland. Ferner hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft das
Übereinkommen provisorisch angenommen.
Die Sowjetunion hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde folgende Erklärung
abgegeben
a) Falls die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des gegenständlichen Übereinkommens
wird, führt die Teilnahme der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken an diesem Übereinkommen
für sie ihrerseits zu keinerlei Verpflichtungen in bezug auf die Gemeinschaft.
b) Im Hinblick auf den gut bekannten Standpunkt zur Korea-Frage kann die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken die Bezeichnung „Republik Korea", enthalten im Anhang B des Übereinkommens,
nicht als rechtsgültig anerkennen.