Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215_1986 AT

215. Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,

EINGEDENK der Erklärung und des Aktionsprogrammes

über die Errichtung einer Neuen

Weltwirtschaftsordnung, die von der Generalversammlung

angenommen worden sind,

EINGEDENK der Resolutionen 93 (IV) und

124 (V) betreffend das Integrierte Rohstoffprogramm,

welche die Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und Entwickung bei ihrer

vierten und fünften Tagung angenommen hat,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung und Notwendigkeit

einer geeigneten und wirksamen Erhaltung

und Nutzung der tropischen Wälder im Hinblick

auf die optimale Bewirtschaftung und die

Wahrung des ökologischen Gleichgewichtes der

betroffenen Regionen und der Biosphäre,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der tropischen

Hölzer für die Wirtschaft der Mitgliedsländer,

insbesondere für den Export der Erzeuger-

Mitglieder und den Bedarf der Verbraucher-Mitglieder,

IM BESTREBEN, einen für die internationale

Zusammenarbeit zwischen Erzeuger- und Verbraucher

-Mitgliedern geeigneten Rahmen zur Lösung

der Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung

von tropischen Hölzern zu schaffen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

KAPITEL I - ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Im Hinblick auf die Erreichung der einschlägigen

Ziele, welche die Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und Entwicklung in ihren

Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte

Rohstoffprogramm angenommen hat, und

zum Nutzen sowohl der Erzeuger- als auch der

Verbraucher-Mitglieder sowie unter Berücksichtigung

des Verfügungsrechtes der Erzeuger-Mitglieder

über ihre Naturschätze, bestehen die Ziele des

Internationalen Übereinkommens über tropische

Hölzer 1983 (im folgenden als „dieses Übereinkommen"

bezeichnet) darin,

a) für die Zusammenarbeit und Konsultation

zwischen Erzeuger- und Verbraucher-Mitgliedern

einen geeigneten Rahmen zu schaffen,

der alle maßgebenden Aspekte der Tropenholzwirtschaft

berücksichtigt;

b) die Ausweitung und Diversifikation des internationalen

Handels mit tropischen Hölzern

zu fördern und die strukturellen Gegebenheiten

des Marktes für tropische Hölzer zu verbessern,

wobei zum einen die langfristige

Zunahme des Verbrauches und eine ungestörte

Versorgung des Marktes, zum andern

lohnende Erzeuger- und angemessene Verbraucherpreise

und eine Verbesserung des

Zuganges zum Markt berücksichtigt werden;

c) die Forschung und Entwicklung zum Zwecke

der Verbesserung der Forstwirtschaft und der

Holznutzung zu fördern und zu unterstützen;

d) zwecks größerer Transparenz des internationalen

Handels mit tropischen Hölzern die

Marktinformation zu verbessern;

e) eine intensivere und weitergehende Verarbeitung

von tropischen Hölzern in den Ländern

der Erzeuger-Mitglieder zu ermutigen, um

ihre Industrialisierung zu fördern und

dadurch ihre Ausfuhrerlöse zu steigern;

f) die Mitglieder zur Förderung und Entwicklung

der Forstwirtschaft und der Aufforstung

mit tropischem Nutzholz zu ermutigen;

g) die Vermarktung und die Belieferung mit tropischen

Hölzern aus den Erzeuger-Mitgliedern

zu verbessern;

h) die Erarbeitung von nationalen Politiken zu

fördern, die zum Ziel haben, die Nutzung

und Erhaltung der Tropenwälder und ihrer

genetischen Ressourcen nachhaltig sicherzustellen

und das ökologische Gleichgewicht

der betroffenen Regionen zu wahren.

KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten

(1) „Tropische Hölzer" tropische, nicht zu den

Nadelhölzern gehörende Holzarten für den industriellen

Gebrauch, die in den Ländern zwischen

dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis

des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden; die-

ser Begriff umfaßt Rundholz, Schnittholz, Furnierholz

und Sperrholz. Sperrholz, das teilweise aus

tropischem Nadelholz besteht, fällt ebenfalls unter

diese Begriffsbestimmung;

(2) „weitergehende Verarbeitung" die Verarbeitung

von Rundholz zu Rohwaren und zu Haibund

Fertigerzeugnissen, die ganz oder größtenteils

aus tropischen Hölzern bestehen;

(3) „Mitglied" eine Regierung oder eine im Artikel

5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation,

die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen

— sei es nun vorläufig oder endgültig in Kraft —

gebunden zu sein;

(4) „Erzeuger-Mitglied" ein Land mit Vorkommen

an tropischen Hölzern beziehungsweise Nettoausfuhren

von tropischen Hölzern, das in der

Anlage A angeführt und Vertragspartei dieses

Übereinkommens wird, oder jedes andere in der

Anlage A nicht angeführte Land mit Vorkommen

an tropischen Hölzern beziehungsweise Nettoausfuhren

von tropischen Hölzern, das Vertragspartei

dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem

Einverständnis zum Erzeuger-Mitglied erklärt

wird;

(5) „Verbraucher-Mitglied" ein in der Anlage B

angeführtes Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens

wird, oder jedes andere in der

Anlage B nicht angeführte Land, das Vertragspartei

dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem

Einverständnis zum Verbraucher-Mitglied

erklärt wird;

(6) „Organisation" die gemäß Artikel 3 errichtete

Internationale Organisation für tropische Hölzer;

(7) „Rat" den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen

Rat für tropische Hölzer;

(8) „außerordentliche Abstimmung" eine

Abstimmung, die — bei getrennter Zählung —

mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden

und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und

mindestens 60 vH der Stimmen der anwesenden

und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder erfordert,

vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens

der Hälfte der anwesenden und abstimmenden

Erzeuger-Mitglieder und mindestens der

Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbraucher

-Mitglieder abgegeben werden;

(9) „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger

Mehrheit" eine Abstimmung, die — bei getrennter

Zählung — mehr als die Hälfte der Stimmen der

anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder

und mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden

und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder

erfordert;

(10) „Rechnungsjahr" den Zeitabschnitt vom

1. Jänner bis zum 31. Dezember;

(11) „frei verwendbare Währungen" die Deutsche

Mark, den Französischen Franc, den Japanischen

Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar und

jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung

einer zuständigen internationalen Währungsorganisation

im internationalen Handel als

Zahlungsmittel gebräuchlich ist und auf den wichtigsten

Devisenmärkten allgemein gehandelt wird.

KAPITEL III - ORGANISATION UND VERWALTUNG

Artikel 3

Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen

Organisation für tropische Hölzer

1. Hiermit wird eine Internationale Organisation

für tropische Hölzer zur Verwaltung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens und zur Überwachung

seiner Anwendung errichtet.

2. Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den

gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für

tropische Hölzer, die gemäß Artikel 24 gebildeten

Ausschüsse und Unterausschüsse sowie durch den

Exekutivdirektor und das Personal aus.

3. Der Rat entscheidet bei seiner ersten Tagung

über den Sitz der Organisation.

4. Der Sitz der Organisation befindet sich stets im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der

Organisation, nämlich

a) Erzeuger-Mitglieder und

b) Verbraucher-Mitglieder.

Artikel 5

Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

1. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen

auf „Regierungen" gilt auch für die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche

Organisation, die in bezug auf die

Verhandlung, den Abschluß und die Anwendung

internationaler Vereinbarungen, insbesondere von

Rohstoffübereinkommen, Verantwortung hat.

Dementsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem

Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung oder auf die

Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf

den Beitritt hinsichtlich solcher zwischenstaatlicher

Organisationen auch als Bezugnahme auf die

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen

Anwendung oder auf den Beitritt durch solche

zwischenstaatliche Organisationen.

2. Bei einer Abstimmung über die in ihre Zuständigkeit

fallenden Angelegenheiten geben diese zwischenstaatlichen

Organisationen so viele Stimmen

ab, wie ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 insgesamt

zuerkannt werden. In solchen Fällen sind die

Mitgliedstaaten solcher zwischenstaatlicher Organisationen

nicht zur Ausübung ihres Einzelstimmrechtes

berechtigt.

KAPITEL IV - INTERNATIONALER RAT

FÜR TROPISCHE HÖLZER

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen Rates für

tropische Hölzer

1. Der Internationale Rat für tropische Hölzer,

der sich aus allen Mitgliedern der Organisation

zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.

2. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten

vertreten und kann Stellvertreter und Berater

zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.

3. Ein Stellvertreter ist ermächtigt, bei Abwesenheit

des Delegierten oder unter besonderen

Umständen in dessen Namen zu handeln und abzustimmen.

Artikel 7

Befugnisse und Aufgaben des Rates

1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt

oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben,

die zur Durchführung der Bestimmungen dieses

Übereinkommens erforderlich sind.

2. Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung

die zur Durchführung dieses Übereinkommens

notwendigen Vorschriften und Regeln einschließlich

seiner Geschäftsordnung sowie der

Finanz- und Personalvorschriften der Organisation

fest. Die Finanzvorschriften gelten unter anderem

für die Einnahmen und Ausgaben von Mitteln des

Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat kann

in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen,

wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung

entscheiden kann.

3. Der Rat führt jene Aufzeichnungen, die zur

Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen

erforderlich sind.

Artikel 8

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des

Rates

1. Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen

Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden,

die nicht von der Organisation besoldet

werden.

2. Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter

der Erzeuger-Mitglieder und der stellvertretende

Vorsitzende aus der Mitte der Verbraucher-

Mitglieder gewählt oder umgekehrt. Diese Ämter

wechseln jedes Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien,

wobei dies aber nicht ausschließt, daß

einer oder beide unter besonderen Umständen

durch außerordentliche Abstimmung des Rates

wiedergewählt werden.

3. Ist der Vorsitzende vorübergehend abwesend,

so wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden

vertreten. Bei vorübergehender Abwesenheit

des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden

oder bei Abwesenheit eines oder beider für

die restliche Amtszeit kann der Rat, je nach den

Umständen, aus der Mitte der Vertreter der Erzeuger-

Mitglieder beziehungsweise der Verbraucher-

Mitglieder für begrenzte Zeit oder für den Rest der

Amtszeit des Vorgängers oder der Vorgänger neue

Träger dieser Ämter wählen.

Artikel 9

Tagungen des Rates

1. Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine

ordentliche Tagung im Jahr ab.

2. Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen

zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es

a) vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des

Vorsitzenden des Rates; oder

b) von der Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder

oder der Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder;

oder

c) von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen

innehaben, beantragt wird.

3. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der

Organisation statt, sofern nicht der Rat durch

außerordentliche Abstimmung etwas anderes

beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitgliedes

an einem andern Ort als dem Sitz der Organisation,

so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten

zusätzlichen Kosten.

4. Die Ankündigung einer Tagung und deren

Tagesordnung werden den Mitgliedern vom

Exekutivdirektor mindestens sechs Wochen im voraus

übermittelt, außer in dringenden Fällen, in

denen die Ankündigung mindestens sieben Tage im

voraus erfolgen muß.

Artikel 10

Verteilung der Stimmen

1. Die Erzeuger- und die Verbraucher-Mitglieder

verfügen über insgesamt je 1000 Stimmen.

2. Die Stimmen der Erzeuger-Mitglieder verteilen

sich wie folgt

a) 400 Stimmen werden gleichmäßig auf die

Erzeugerregionen Afrika, Asien-Pazifik und

Lateinamerika verteilt. Die den einzelnen

Regionen zuerkannten Stimmen werden

sodann gleichmäßig auf die Erzeuger-Mitglieder

der betreffenden Region verteilt;

b) 300 Stimmen werden auf die Erzeuger-Mitglieder

im Verhältnis ihrer Anteile am gesamten

Vorkommen an tropischen Hölzern aller

Erzeuger-Mitglieder verteilt;

c) 300 Stimmen werden auf die Erzeuger-Mitglieder

im Verhältnis zum Durchschnittswert

ihrer Tropenholz-Nettoausfuhren während

der letzten Dreijahresperiode, für die endgültige

Zahlen vorliegen, verteilt.

3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2

dieses Artikels werden die gesamten, den Erzeuger-

Mitgliedern der Region Afrika gemäß Absatz 2

zuerkannten Stimmen gleichmäßig auf die Erzeuger-

Mitglieder dieser Region verteilt. Allfällige

restliche Stimmen werden den Erzeuger-Mitgliedern

der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die

erste Stimme dem Erzeuger-Mitglied mit dem nach

Absatz 2 größten Stimmenanteil, die zweite Stimme

dem Erzeuger-Mitglied mit dem zweitgrößten

Stimmenanteil usw., bis alle restlichen Stimmen verteilt

sind.

4. Bei der Berechnung der Stimmenanteile gemäß

Absatz 2 lit. b dieses Artikels bedeutet „Vorkommen

an tropischen Hölzern" dicht belaubte Nutzwaldflächen

gemäß der Definition der Ernährungs- und

Landwirtschaftsorganisation der Vereinten

Nationen (FAO).

5. Die Stimmen der Verbraucher-Mitglieder verteilen

sich wie folgt: Jedes Verbraucher-Mitglied

verfügt über zehn Grundstimmen; die restlichen

Stimmen werden den Verbraucher-Mitgliedern im

Verhältnis ihrer durchschnittlichen Nettoeinfuhrmengen

an tropischen Hölzern während der

Dreijahresperiode, die vier Kalenderjahre vor der

Verteilung der Stimmen beginnt, zuerkannt.

6. Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr

zu Beginn der ersten Tagung des betreffenden

Jahres gemäß den Regeln dieses Artikels.

Vorbehaltlich des Absatzes 7 bleibt die Verteilung

für den Rest dieses Jahres wirksam.

7. Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation

ändert oder sobald einem Mitglied das Stimmrecht

nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens

zeitweilig entzogen oder zurückgegeben

wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der

Kategorie oder Kategorien der betroffenen Mitglieder

gemäß diesem Artikel neu. Der Rat

bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung

der Stimmen wirksam wird.

8. Teilstimmen sind nicht zulässig.

Artikel 11

Abstimmungsverfahren des Rates

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der

ihm zustehenden Stimmen abzugeben; kein Mitglied

kann jedoch seine Stimmen teilen. Ein Mitglied

ist aber nicht verpflichtet, mit den Stimmen,

zu deren Abgabe es gemäß Absatz 2 dieses Artikels

ermächtigt ist, gleich zu stimmen wie mit seinen

eigenen Stimmen.

2. Durch eine schriftliche Notifikation an den

Vorsitzenden des Rates kann jedes Erzeuger-Mitglied

auf seine Verantwortung hin ein anderes

Erzeuger-Mitglied und jedes Verbraucher-Mitglied

auf seine Verantwortung hin ein anderes Verbraucher-

Mitglied ermächtigen, bei einer Sitzung des

Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht

auszuüben.

3. Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gelten

seine Stimmen als nicht abgegeben.

Artikel 12

Beschlüsse und Empfehlungen des Rates

1. Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse und Empfehlungen

mit Konsens zu fassen bzw. abzugeben.

Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden,

sofern dieses Übereinkommen keine außerordentliche

Abstimmung vorsieht, alle Beschlüsse und Empfehlungen

des Rates mit beiderseitiger einfacher

Mehrheit gefaßt bzw. abgegeben.

2. Wenn ein Mitglied von der Bestimmung des

Artikels 11 Absatz 2 Gebrauch macht und seine

Stimmen bei einer Sitzung des Rates abgegeben

werden, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1

dieses Artikels als anwesend und abstimmend.

Artikel 13

Beschlußfähigkeit des Rates

1. Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig,

wenn die Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder und

die Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder anwesend

ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel

aller Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.

2. Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten

Tag und am folgenden Tag nicht gemäß

Absatz 1 dieses Artikels beschlußfähig, so ist er an

den folgenden Tagen der Tagung beschlußfähig,

wenn die Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder und

die Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder anwesend

ist und diese Mitglieder die Mehrheit aller

Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.

3. Eine Vertretung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt

als Anwesenheit.

Artikel 14

Zusammenarbeit und Koordination mit anderen

Organisationen

1. Der Rat trifft alle geeigneten Vereinbarungen

zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den

Vereinten Nationen und ihren Organen, wie der

Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und

Entwicklung (UNCTAD), der Organisation der

Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

(UNIDO), dem Umweltschutzprogramm der Vereinten

Nationen (UNEP), dem Entwicklungsprogramm

der Vereinten Nationen (UNDP), dem

gemeinsamen Internationalen Handelszentrum von

UNCTAD/GATT (ITC), der Ernährungs- und

Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen

(FAO) sowie mit anderen geeigneten Sonderorganisationen

der Vereinten Nationen und geeigneten

zwischenstaatlichen, staatlichen oder nichtstaatlichen

Organisationen.

2. Die Organisation nimmt soweit als möglich die

Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse von

zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen

Organisationen in Anspruch, um bei der

Erfüllung der Zielsetzungen dieses Übereinkommens

Überschneidungen zu vermeiden und die

gegenseitige Ergänzung und die Wirksamkeit ihrer

Tätigkeit zu verstärken.

Artikel 15

Zulassung von Beobachtern

Der Rat kann jede Nichtmitglied-Regierung

oder jede der in den Artikeln 14, 20 und 27

bezeichneten, mit Fragen, die tropische Hölzer

betreffen, befaßten Organisationen einladen, den

Sitzungen des Rates als Beobachter beizuwohnen.

Artikel 16

Exekutivdirektor und Personal

1. Der Rat ernennt durch außerordentliche

Abstimmung den Exekutivdirektor.

2. Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors

werden vom Rat bestimmt.

3. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte

der Organisation; er ist dem Rat für

die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens

in Übereinstimmung mit den Beschlüssen

des Rates verantwortlich.

4. Der Exekutivdirektor ernennt das Personal

nach den vom Rat erlassenen Vorschriften. Bei seiner

ersten Tagung bestimmt der Rat durch außerordentliche

Abstimmung die Zahl der leitenden

Beamten und des Fachpersonals, das der Exekutivdirektor

ernennen kann. Veränderungen in der

Zahl der leitenden Beamten und des Fachpersonals

werden vom Rat durch außerordentliche Abstimmung

beschlossen. Das Personal ist dem Exekutivdirektor

verantwortlich.

5. Weder der Exekutivdirektor noch das übrige

Personal dürfen ein finanzielles Interesse an der

Tropenholzindustrie oder am Handel mit tropischen

Hölzern oder damit zusammenhängenden

kommerziellen Tätigkeiten haben.

6. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der

Exekutivdirektor und das übrige Personal von keinem

Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der

Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten,

die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete,

die letztlich dem Rat verantwortlich sind,

nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied der Organisation

achtet den ausschließlich internationalen Charakter

der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des

übrigen Personals und versucht nicht, sie bei der

Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

KAPITEL V - PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

Artikel 17

Privilegien und Immunitäten

1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

Sie ist insbesondere befähigt, Verträge abzuschließen,

bewegliches und unbewegliches Vermögen zu

erwerben und darüber zu verfügen sowie vor

Gericht als Partei aufzutreten.

2. Die Organisation ist bestrebt, so bald wie möglich

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit

der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der

Organisation befinden wird (im folgenden als

„Gastregierung" bezeichnet), ein Abkommen (im

folgenden als „Amtssitzabkommen" bezeichnet)

abzuschließen, das die Rechtsstellung, die Privilegien

und Immunitäten der Organisation, ihres

Exekutivdirektors, des Personals und der Experten

sowie der Delegierten der Mitglieder, die für die

Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,

zum Gegenstand hat.

3. Bis zum Abschluß des Amtssitzabkommens

gemäß Absatz 2 dieses Artikels ersucht die Organisation

die Gastregierung, für die von der Organisation

an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen

sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen

Vermögenswerte der Organisation im Rahmen

ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Steuerbefreiung

zu gewähren.

4. Die Organisation kann ferner mit einem oder

mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende

Übereinkünfte über die Befugnisse, Privilegien und

Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße

Durchführung dieses Übereinkommens

erforderlich sind.

5. Wenn der Sitz der Organisation in ein anderes

Land verlegt wird, so schließt das betreffende Mitglied

so bald wie möglich mit der Organisation ein

vom Rat zu genehmigendes Amtssitzabkommen ab.

6. Das Amtssitzabkommen ist von diesem Übereinkommen

unabhängig. Es tritt jedoch außer

Kraft

a) wenn dies zwischen der Gastregierung und

der Organisation vereinbart wird;

b) wenn der Sitz der Organisation aus dem

Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt

wird; oder

c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.

KAPITEL VI - FINANZFRAGEN

Artikel 18

Finanzkonten

1. Es werden zwei Konten eingerichtet

a) das Verwaltungskonto; und

b) das Sonderkonto.

2. Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung

dieser Konten verantwortlich; der Rat trifft in seiner

Geschäftsordnung die dafür erforderlichen

Vorkehrungen.

Artikel 19

Verwaltungskonto

1. Die Ausgaben für die Anwendung dieses Übereinkommens

erfolgen zu Lasten des Verwaltungskontos

und werden durch Jahresbeiträge gedeckt,

die von den Mitgliedern nach ihren verfassungsrechtlichen

und institutionellen Verfahren entrichtet

und gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels

festgesetzt werden.

2. Die Auslagen der Delegationen beim Rat, bei

den Ausschüssen und bei den anderen im Artikel 24

erwähnten Unterausschüssen gehen zu Lasten der

betreffenden Mitglieder. Verlangt ein Mitglied

besondere Leistungen von der Organisation, so veranlaßt

der Rat das betreffende Mitglied, die Kosten

dieser Leistungen zu bezahlen.

3. Noch vor dem Ablauf jedes Rechnungsjahres

genehmigt der Rat den Verwaltungshaushaltsplan

der Organisation für das folgende Rechnungsjahr

und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes hiezu fest.

4. Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Verwaltungshaushaltsplan

für jedes Rechnungsjahr richtet

sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im

Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes

für das betreffende Rechnungsjahr zur

Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Für die Festsetzung

der Beiträge werden die Stimmen jedes

Mitgliedes so gezählt, daß der zeitweilige Entzug

des Stimmrechts eines Mitgliedes und die sich daraus

ergebende Neuverteilung der Stimmen unberücksichtigt

bleiben.

5. Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der

Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

beitritt, setzt der Rat auf Grund der

diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des

im laufenden Rechnungsjahr noch verbleibenden

Zeitabschnitts fest, wobei jedoch die Beiträge der

anderen Mitglieder für das laufende Rechnungsjahr

unverändert bleiben.

6. Die Beiträge zum ersten Verwaltungshaushaltsplan

werden an einem vom Rat bei seiner

ersten Tagung zu bestimmenden Tag fällig. Die

Beiträge zu den nachfolgenden Verwaltungshaushaltsplänen

sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahres

fällig. Die Beiträge von Mitgliedern für das

Rechnungsjahr, in dem diese der Organisation beitreten,

werden an dem Tag fällig, an dem sie Mitglieder

werden.

7. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum

Verwaltungshaushaltsplan nicht innerhalb von vier

Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 6 dieses

Artikels bezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor

das Mitglied, die Zahlung so rasch wie möglich zu

leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag innerhalb

von zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch

nicht bezahlt, so wird es ersucht, die Gründe darzulegen,

weshalb es die Zahlung nicht hat leisten können.

Hat es seinen Beitrag sieben Monate nach Fälligkeit

immer noch nicht bezahlt, so werden ihm

sein Stimmrecht bis zur vollständigen Bezahlung

seines Beitrages entzogen und Verzugszinsen nach

dem Zinssatz der Zentralbank des Gastlandes auf

den aushaftenden Beitrag erhoben, sofern der Rat

nicht durch außerordentliche Abstimmung etwas

anderes beschließt.

8. Ein Mitglied, dem seine Rechte gemäß

Absatz 7 dieses Artikels zeitweilig entzogen worden

sind, bleibt zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet.

Artikel 20

Sonderkonto

1. Es werden zwei Unterkonten des Sonderkontos

eingerichtet

a) das Unterkonto „Projektvorbereitung"; und

b) das Unterkonto „Projekte".

2. Als Finanzquellen für das Sonderkonto kommen

in Frage

a) das zweite Konto des Gemeinsamen Rohstoff-

Fonds, sobald dieser seine Tätigkeit aufnimmt;

b) regionale und internationale Finanzinstitutionen;

und

c) freiwillige Beiträge.

3. Die Mittel des Sonderkontos dürfen nur für

genehmigte Projekte oder zur Vorbereitung von

Projekten verwendet werden.

4. Alle Ausgaben aus dem Unterkonto „Projektvorbereitung"

werden aus dem Unterkonto „Projekte"

zurückerstattet, falls die Projekte später

genehmigt und finanziert werden. Erhält der Rat

innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens keine Mittel für das

Unterkonto „Projektvorbereitung", so prüft er die

Lage und faßt die entsprechenden Beschlüsse.

5. Alle Einnahmen im Zusammenhang mit klar

umschriebenen Projekten werden dem Sonderkonto

gutgeschrieben. Alle Ausgaben im Zusammenhang

mit diesen Projekten, einschließlich Vergütung

und Reisekosten für Berater und Sachverständige,

gehen zu Lasten des Sonderkontos.

6. Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung

die Bedingungen fest, unter denen er, sobald

und sofern angebracht, durch Darlehen zu finanzierende

Projekte unterstützen würde, sofern ein

oder mehrere Mitglieder freiwillig alle Verpflichtungen

und Verantwortlichkeiten für dieses Darlehen

übernommen haben. Die Organisation übernimmt

keine Verpflichtungen für diese Darlehen.

7. Der Rat kann einen Rechtsträger, einschließlich

eines. Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder, mit

dessen Zustimmung bezeichnen und unterstützen,

damit er Darlehen zur Finanzierung genehmigter

Projekte erhält und alle damit zusammenhängenden

Verpflichtungen übernimmt, wobei sich die

Organisation jedoch das Recht vorbehält, die Verwendung

der Mittel zu überwachen und die Durchführung

der auf diese Weise finanzierten Projekte

weiter zu verfolgen. Die Organisation haftet

jedoch nicht für die von einzelnen Mitgliedern

oder anderen Rechtsträgern freiwillig übernommenen

Garantien.

8. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft

in der Organisation für Verbindlichkeiten,

die mit der Aufnahme oder Vergabe von Projektkrediten

durch ein anderes Mitglied oder einen

anderen Rechtsträger entstehen.

9. Werden der Organisation freiwillige Beiträge

ohne Zweckbindung angeboten, so kann der Rat

diese Mittel annehmen. Diese Mittel können zur

Vorbereitung von Projekten sowie für genehmigte

Projekte eingesetzt werden.

10. Der Exekutivdirektor bemüht sich, für die

vom Rat genehmigten Projekte eine angemessene

und sichere Finanzierung zu den vom Rat beschlossenen

Bedingungen zu erhalten.

11. Die für bestimmte genehmigte Projekte geleisteten

Beiträge dürfen nur für die Projekte verwendet

werden, für die sie ursprünglich bestimmt

waren, sofern nicht der Rat im Einvernehmen mit

dem Beitragszahler etwas anderes beschließt. Nach

Abschluß eines Projektes zahlt die Organisation

jedem Beitragszahler die allenfalls verbleibenden

Mittel im Verhältnis seines Anteiles am Gesamtbetrag

der ursprünglich zur Finanzierung des Projektes

geleisteten Beiträge zurück, sofern der Beitragszahler

nicht einer anderen Lösung zustimmt.

Artikel 21

Formen der Zahlung

1. Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in

frei verwendbaren Währungen zahlbar und von

Devisenbeschränkungen befreit.

2. Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto

sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und

von Devisenbeschränkungen befreit.

3. Der Rat kann auch beschließen, andere Formen

von Beiträgen zum Sonderkonto anzunehmen,

einschließlich wissenschaftlicher und technischer

Ausrüstungen oder Arbeitskräfte, um die Erfordernisse

genehmigter Projekte zu decken.

Artikel 22

Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

1. Der Rat ernennt für die Prüfung der

Geschäftsbücher der Organisation unabhängige

Rechnungsprüfer.

2. Eine von unabhängigen Rechnungsprüfern

geprüfte Abrechnung des Verwaltungskontos und

des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie

möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach

Abschluß jedes Rechnungsjahres, zur Verfügung

gestellt und dem Rat zur Genehmigung bei seiner

nächsten Tagung vorgelegt. Eine Zusammenfassung

der Jahresrechnung und der Bilanz wird nach

der Prüfung und Genehmigung veröffentlicht.

KAPITEL VII - GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 23

Projekte

1. Alle Projektvorschläge werden der Organisation

von den Mitgliedern unterbreitet und vom

zuständigen Ausschuß geprüft.

2. Um die im Artikel 1 erwähnten Ziele zu erreichen,

prüft der Rat alle Projektvorschläge zusammen

mit der vom zuständigen Ausschuß abgegebenen

Empfehlung auf den Gebieten Forschung und

Entwicklung, Marktinformation, weitergehende

und intensivere Verarbeitung in den Erzeuger-Mitgliedern,

soweit es sich um Entwicklungsländer

handelt, Aufforstung und Forstwirtschaft. Die Projektvorschläge

für tropische Hölzer gemäß der

Begriffsbestimmung im Artikel 2, Absatz 1 können

auch andere als die im Artikel 2, Absatz 1 erwähnten

Erzeugnisse aus tropischen Hölzern zum

Gegenstand haben. Diese Bestimmung gilt, wo es

angebracht ist, auch für die im Artikel 25 umschriebenen

Aufgaben der Ausschüsse.

3. Der Rat genehmigt in einer außerordentlichen

Abstimmung Projekte im Hinblick auf deren Finanzierung

oder Unterstützung gemäß Artikel 20,

wobei er sich auf die in den Absätzen 6 oder 7 dieses

Artikels festgelegten Grundsätze stützt.

4. Der Rat trifft laufend Maßnahmen zur Verwirklichung

der genehmigten Projekte und verfolgt

deren Durchführung, um sich von der Wirksamkeit

zu vergewissern.

5. Die Projekte auf dem Gebiet Forschung und

Entwicklung sollen mindestens einen der nachstehenden

Bereiche betreffen

a) Holzverwertung, einschließlich der Verwertung

weniger bekannter und gebräuchlicher

Holzarten;

b) Entwicklung der natürlichen Wälder;

c) Entwicklung der Aufforstung;

d) Holzschlägerung, Infrastruktur der Forstwirtschaft,

Ausbildung des technischen Personals;

e) institutioneller Rahmen, nationale Planung.

6. Die vom Rat genehmigten Projekte auf dem

Gebiet Forschung und Entwicklung müssen jeder

einzelnen der folgenden Anforderungen entsprechen

Sie sollen

a) die Produktion und Verwertung von tropischem

Nutzholz betreffen;

b) der Tropenholzwirtschaft insgesamt dienlich

sein und im Interesse sowohl der Erzeugerais

auch der Verbraucher-Mitglieder liegen;

c) sich auf die Aufrechterhaltung und die Ausweitung

des internationalen Handels mit tropischen

Hölzern beziehen;

d) im Vergleich zu den Kosten vernünftige Perspektiven

für wirtschaftlich positive Ergebnisse

eröffnen;

e) sich, wenn immer möglich, an bestehende

Forschungsinstitute wenden und Überschneidungen

soweit irgend möglich vermeiden.

7. Die Projekte auf den Gebieten Marktinformation,

weitergehende und intensivere Verarbeitung

sowie Aufforstung und Forstwirtschaft müssen der

Anforderung gemäß lit. b und, so weit wie möglich,

denjenigen nach lit. a, c, d, und e des Absatzes 6

dieses Artikels entsprechen.

8. Der Rat beschließt die Prioritätsordnung der

Projekte, wobei er den Interessen und Besonderheiten

der einzelnen Erzeugerregionen Rechnung

trägt. Zu Beginn gibt der Rat den Projektgrundzügen

auf dem Gebiet Forschung und Entwicklung

den Vorrang, wie sie vom Sechsten Vorbereitungstreffen

über tropische Hölzer im Rahmen des Integrierten

Rohstoffprogramms genehmigt wurden,

sowie jedem anderen Projekt, dessen prioritäre

Behandlung er genehmigt.

9. Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung

die Unterstützung eines Projektes beenden.

Artikel 24

Errichtung von Ausschüssen

1. Die folgenden Ausschüsse werden durch dieses

Übereinkommen als ständige Ausschüsse der Organisation

eingesetzt

a) Ausschuß für Wirtschaft- und Marktinformation;

b) Ausschuß für Aufforstung und Forstwirtschaft;

c) Ausschuß für Holzindustrie.

2. Der Rat kann duch außerordentliche Abstimmung

auch andere Ausschüsse und Unterausschüsse

einsetzen, die er für angezeigt und notwendig

erachtet.

3. Die in Absätzen 1 und 2 dieses Artikels

genannten Ausschüsse und Unterausschüsse sind

dem Rat verantwortlich und arbeiten unter seiner

Oberaufsicht. Die Sitzungen der Ausschüsse und

Unterausschüsse werden vom Rat einberufen.

4. Die Teilnahme an den Ausschüssen steht allen

Mitgliedern offen. Der Rat beschließt die

Geschäftsordnung der Ausschüsse.

Artikel 25

Aufgaben der Ausschüsse

1. Der Ausschuß für Wirtschafts- und Marktinformation

hat folgende Aufgaben

a) Er prüft laufend die Verfügbarkeit und

Brauchbarkeit der von der Organisation

benötigten statistischen Unterlagen und anderen

Aufgaben;

b) er analysiert die statistischen Daten und die in

der Anlage C festgelegten Indikatoren zur

Überwachung des internationalen Handels

mit tropischen Hölzern;

c) er verfolgt laufend den aktuellen Stand und

die kurzfristigen Aussichten des internationalen

Tropenholzmarktes anhand der unter

lit. b erwähnten Daten und anderer einschlägiger

Informationen;

d) er unterbreitet dem Rat Empfehlungen über

die auf dem Gebiet der tropischen Hölzer

durchzuführenden Studien und deren Inhalt,

einschließlich der langfristigen Aussichten des

internationalen Tropenholzmarktes; er überwacht

und prüft die vom Rat in Auftrag gegebenen

Studien;

e) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die

ihm vom Rat hinsichtlich der wirtschaftlichen,

technischen und statistischen Aspekte auf

dem Gebiet der tropischen Hölzer übertragen

werden;

f) er leistet bei der technischen Zusammenarbeit

zugunsten der Erzeuger-Mitglieder zur Verbesserung

ihrer einschlägig befaßten statistischen

Dienststellen Hilfe.

2. Der Ausschuß für Aufforstung und Forstwirtschaft

hat folgende Aufgaben

a) Er verfolgt laufend die Unterstützung und

Hilfe, die auf nationaler und internationaler

Ebene im Hinblick auf die Produktion von

tropischem Nutzholz für die Aufforstung und

die Forstwirtschaft geleistet werden;

b) er ermutigt die Erhöhung der technischen

Hilfe für nationale Aufforstungs- und Forstwirtschaftsprogramme;

c) er ermittelt die Bedürfnisse und alle nur möglichen

Finanzierungsquellen für die Aufforstung

und die Forstwirtschaft;

d) er überprüft regelmäßig den voraussichtlichen

Bedarf an Nutzholz auf dem internationalen

Tropenholzmarkt und bestimmt und prüft

gestützt darauf die für den Bereich der Aufforstung

und Forstwirtschaft geeigneten und

durchführbaren Pläne und Maßnahmen;

e) er fördert mit Unterstützung von zuständigen

Organisationen die Übermittlung von Wissen

im Bereich der Aufforstung und Forstwirtschaft;

f) er koordiniert und harmonisiert diese Tätigkeiten

der Zusammenarbeit im Bereich von

Aufforstung und Forstwirtschaft mit den entsprechenden

Tätigkeiten anderer Institutionen,

insbesondere im Rahmen der FAO, des

UNEP, der Weltbank, regionaler Banken und

anderer zuständiger Organisationen.

3. Der Ausschuß für Holzindustrie hat folgende

Aufgaben

a) Er fördert die Zusammenarbeit zwischen

Erzeuger- und Verbraucher-Mitgliedern als

Partner bei der Entwicklung der Holzverarbeitung

in den Ländern der Erzeuger-Mitglieder,

unter anderem in folgenden Bereichen

i) Technologietransfer;

ii) Ausbildung;

iii) Vereinheitlichung der Nomenklatur für

tropische Hölzer;

iv) Harmonisierung der Bezeichnungen für

Verarbeitungserzeugnisse;

v) Förderung der Investitionen und der

gemeinsamen Unternehmen; und

vi) Vermarktung;

b) er fördert den Informationsausstausch, um

die durch eine intensivere und weitergehende

Verarbeitung bedingten Strukturanpassungen

im Interesse sowohl der Erzeuger- als auch

der Verbraucher-Mitglieder zu erleichtern;

c) er verfolgt die laufenden Aktivitäten in diesem

Bereich, zeigt die Probleme und deren

mögliche Lösungen auf und prüft sie in

Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen;

d) er ermutigt die Erhöhung der technischen

Hilfe für nationale Programme zugunsten der

Verarbeitung von tropischen Hölzern.

4. Forschung und Entwicklung ist eine gemeinsame

Aufgabe der gemäß Artikel 24 Absatz 1 eingesetzten

Ausschüsse.

5. In Anbetracht der engen Beziehungen, die zwischen

den Bereichen Forschung und Entwicklung,

Aufforstung und Forstwirtschaft, intensivere und

weitergehende Verarbeitung sowie Marktinformation

bestehen, hat jeder ständige Ausschuß, in

bezug auf die ihm unterbreiteten Projektvorschläge,

einschließlich derjenigen für Forschung

und Entwicklung, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich

fallen, folgende zusätzliche Aufgaben

a) Er prüft und beurteilt die Projektvorschläge

in technischer Hinsicht;

b) er beschließt nach den vom Rat erlassenen allgemeinen

Richtlinien die vorbereitenden

Tätigkeiten, die für Empfehlungen über Projektvorschläge

erforderlich sind, und führt

diese Tätigkeiten nach diesen Richtlinien

durch;

c) er ermittelt, welche der im Artikel 20 Absatz 2

genannten Quellen für die Finanzierung der

Projekte herangezogen werden können;

d) er verfolgt die Durchführung der Projekte

und stellt sicher, daß deren Ergebnisse zum

Nutzen aller Mitglieder gesammelt und möglichst

weit verbreitet werden;

e) er unterbreitet dem Rat Empfehlungen über

Projektvorschläge;

f) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die

ihm vom Rat hinsichtlich von Projekten übertragen

werden.

6. Bei der Ausübung dieser gemeinsamen Aufgaben

trägt jeder Ausschuß der Notwendigkeit, die

Personalausbildung in den Ländern der Erzeuger-

Mitglieder zu verstärken, Rechnung, prüft die

Modalitäten für die Organisation oder den Ausbau

der Tätigkeiten und Kapazitäten der Mitglieder,

insbesondere der Erzeuger-Mitglieder, im Bereich

Forschung und Entwicklung und macht diesbezüglich

Vorschläge, und fördert den Wissens- und

Technologietransfer im Forschungsbereich zwischen

den Mitgliedern, insbesondere den Erzeuger-

Mitgliedern.

KAPITEL VIII - BEZIEHUNGEN ZUM

GEMEINSAMEN FONDS FÜR ROHSTOFFE

Artikel 26

Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

Sobald der Gemeinsame Fonds seine Tätigkeit

aufnimmt, zieht die Organisation aus den Möglichkeiten

des zweiten Kontos dieses Fonds vollen Nutzen,

entsprechend den Grundsätzen, die im Übereinkommen

zur Errichtung des Gemeinsamen

Fonds für Rohstoffe festgelegt sind.

KAPITEL IX - STATISTIKEN, UNTERSUCHUNGEN

UND INFORMATION

Artikel 27

Statistiken, Untersuchungen und Information

1. Der Rat stellt enge Beziehungen zu geeigneten

zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen

Organisationen her, um dazu beizutragen,

daß neue und zuverlässige Daten und Informationen

über alle Faktoren im Bereich der tropischen

Hölzer verfügbar sind. In Zusammenarbeit mit den

genannten Stellen sammelt, ordnet und — wenn

notwendig — veröffentlicht die Organisation alle

statistischen Angaben über Produktion, Angebot,

Handel, Vorräte, Verbrauch und Marktpreise von

tropischen Hölzern sowie über verwandte Bereiche,

soweit es für die Durchführung dieses Übereinkommens

erforderlich ist.

2. Die Mitglieder legen inerhalb einer angemessenen

Frist alle vom Rat in bezug auf tropische Hölzer

verlangten statistischen Angaben und Informationen

vor, soweit dies nach ihren innerstaatlichen

Vorschriften nur irgend möglich ist.

3. Der Rat veranlaßt alle erforderlichen Untersuchungen

über die Tendenzen sowie die kurz- und

langfristigen Probleme des Weltmarktes für tropische

Hölzer.

4. Der Rat sorgt dafür, daß die von den Mitgliedern

zur Verfügung gestellten Informationen nicht

auf eine Weise verwendet werden können, die die

Vertraulichkeit der Geschäftstätigkeit von Personen

oder Gesellschaften beeinträchtigt, die tropische

Hölzer herstellen, verarbeiten oder vermarkten.

Artikel 28

Jahresbericht und jährliche Prüfung der Lage

1. Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs

Monaten nach dem Ende jedes Kalenderjahres

einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle

anderen Informationen, die er für zweckdienlich

erachtet.

2. Der Rat prüft und beurteilt jedes Jahr die weltweite

Lage auf dem Gebiet der tropischen Hölzer

und führt einen Meinungsaustausch über die Aussichten

der Welt-Tropenholzwirtschaft sowie

andere, eng damit verbundene Fragen, einschließlich

ökologischer und umweltbedingter Aspekte,

durch.

3. Bei der Prüfung stützt sich der Rat

a) auf die von den Mitgliedern vorgelegten

Informationen über die nationale Produktion,

den Handel, das Angebot, die Vorräte, den

Verbrauch und die Preise von tropischen

Hölzern;

b) auf statistische Angaben und besondere Indikatoren,

die von den Mitgliedern über die in

der Anlage C angeführten Gebiete zur Verfügung

gestellt werden; und

c) auf andere einschlägige Informationen, die

sich der Rat entweder direkt oder durch die

zuständigen Organe der Vereinten Nationen

und durch geeignete zwischenstaatliche,

staatliche oder nichtstaatliche Organisationen

beschaffen kann.

4. Die Ergebnisse der Prüfungen werden in den

Sitzungsbereichen des Rates festgehalten.

KAPITEL X - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 29

Beschwerden und Streitigkeiten

Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen

Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

nicht nachgekommen sei, und jede Streitigkeit über

die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens

sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beschlüsse des Rates über diese Angelegenheiten

sind endgültig und bindend.

Artikel 30

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

1. Während der Laufzeit dieses Übereinkommens

bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften

und arbeiten zusammen, um die Erreichung seiner

Ziele zu fördern und Maßnahmen zu verhindern,

die gegen diese Ziele gerichtet sind.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, die vom Rat

auf Grund dieses Übereinkommens gefaßten

Beschlüsse als bindend anzuerkennen, und bemühen

sich, keine Maßnahmen zu treffen, welche

diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen

würden.

Artikel 31

Befreiung von Verpflichtungen

1. Sofern dies auf Grund von in diesem Übereinkommen

nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen

Umständen oder Notfällen oder Gründen

höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat

durch außerordentliche Abstimmung ein Mitglied

von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen

befreien, wenn ihm dieses Mitglied überzeugend

begründet, warum es die Verpflichtung nicht

erfüllen kann.

2. Befreit der Rat auf Grund des Absatzes 1 dieses

Artikels ein Mitglied von einer Verpflichtung,

so legt er die Modalitäten und Bedingungen, die

Geltungsdauer und die Gründe der Befreiung ausdrücklich

dar.

Artikel 32

Differenzierende, korrigierende und besondere

Maßnahmen

1. Entwicklungsländer unter den Einfuhr-Mitgliedern,

deren Interessen durch die im Rahmen

dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen

beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene

differenzierende und korrigierende Maßnahmen

beantragen. Der Rat berät, ob er angemessene

Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III

Absätze 3 und 4 der Resolution 93 (IV) der Konferenz

der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung

treffen soll.

2. Mitglieder, die der Kategorie der am wenigsten

entwickelten Länder, wie sie von den Vereinten

Nationen umschrieben wird, angehören, können

beim Rat besondere Maßnahmen im Einklang mit

Abschnitt III Absatz 4 der Resolution 93 (IV) und

Absatz 82 des Neuen Substantiellen Aktionsprogramms

für die achtziger Jahre zugunsten der am

wenigsten entwickelten Länder beantragen.

KAPITEL XI — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Depositär

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

wird hiemit zum Depositär dieses Übereinkommens

bestimmt.

Artikel 34

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und

Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen liegt vom 2. Jänner

1984 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten am

Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz

der Vereinten Nationen über tropische Hölzer

1983 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung

auf.

2. Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann

a) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens

erklären, daß sie durch die Unterzeichnung

zustimmt, durch dieses Übereinkommen

gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung);

oder

b) dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung

durch Hinterlegung einer entsprechenden

Urkunde beim Depositär ratifizieren,

annehmen oder genehmigen.

Artikel 35

Beitritt

1. Dieses Übereinkommen steht den Regierungen

aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen,

einschließlich einer Frist für die Hinterlegung

der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen. Der

Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der

festgesetzten Frist den Beitritt nicht vollziehen können,

Fristverlängerungen gewähren.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde beim Depositär.

Artikel 36

Notifikation der vorläufigen Anwendung

Eine unterzeichnende Regierung, die beabsichtigt,

dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen

oder zu genehmigen, oder eine Regierung,

für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat,

die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen

konnte, kann dem Depositär jederzeit notifizieren,

daß sie dieses Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt

seines Inkrafttretens gemäß Artikel 37 an

oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem

bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.

Artikel 37

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober

1984 oder zu einem späteren Zeitpunkt endgültig

in Kraft, wenn zwölf Regierungen von Erzeugerländern,

auf die mindestens 55 vH aller gemäß der

Anlage A dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen

entfallen und sechzehn Regierungen von Verbraucherländern,

auf die mindestens 70 vH aller

gemäß der Anlage B dieses Übereinkommens zugeteilten

Stimmen entfallen, dieses Übereinkommen

gemäß Artikel 34 Absatz 2 oder gemäß Artikel 35

endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen

oder genehmigt haben oder ihm beigetreten

sind.

2. Ist dieses Übereinkommen nicht am 1. Oktober

1984 endgültig in Kraft getreten, so tritt es zu diesem

oder an einem anderen Zeitpunkt innerhalb

der nächsten sechs Monate vorläufig in Kraft,

wenn zehn Regierungen von Erzeugerländern, auf

die mindestens 50 vH aller gemäß der Anlage A

dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen entfallen

und 14 Regierungen von Verbraucherländern,

auf die mindestens 65 vH aller gemäß der

Anlage B dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen

entfallen, dieses Übereinkommen gemäß Artikel

34 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert,

angenommen oder genehmigt oder dem

Depositär gemäß Artikel 36 notifiziert haben, daß

sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden

werden.

3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten

gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels bis

zum 1. April 1985 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär

der Vereinten Nationen die Regierungen,

die dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34

Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert,

angenommen oder genehmigt oder dem Depositär

notifiziert haben, daß sie es vorläufig anwenden

werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt

zusammenzutreten, um zu beschließen, ob dieses

Übereinkommen zwischen ihnen vorläufig oder

endgültig, ganz oder teilweise in Kraft treten soll.

Die Regierungen, welche beschließen, dieses Übereinkommen

untereinander vorläufig in Kraft zu

setzen, können von Zeit zu Zeit zusammentreten,

um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob

dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig

in Kraft treten soll.

4. Für jede Regierung, die dem Depositär nicht

gemäß Artikel 36 notifiziert hat, daß sie dieses

Übereinkommen vorläufig anwenden wird, und die

ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens hinterlegt, tritt es zum Zeitpunkt

dieser Hinterlegung in Kraft.

5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

beruft die erste Tagung des Rates so bald wie möglich

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein.

Artikel 38

Änderungen

1. Der Rat kann durch eine außerordentliche

Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses

Übereinkommens empfehlen.

2. Der Rat setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem

die Mitglieder dem Depositär zu notifizieren

haben, ob sie die Änderung annehmen.

3. Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem die Annahmenotifikationen

von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger-Mitglieder,

auf die mindestens 85 vH der Stimmen der

Erzeuger-Mitglieder entfallen, sowie von mindestens

zwei Dritteln der Verbraucher-Mitglieder,

auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Verbraucher-

Mitglieder entfallen, beim Depositär eingegangen

sind.

4. Nachdem der Depositär dem Rat mitgeteilt

hat, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten

der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied, ungeachtet

der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses

Artikels über den vom Rat festgesetzten Zeitpunkt,

dem Depositär noch seine Annahme der Änderung

notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten

der Änderung erfolgt.

5. Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung

bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Änderung

in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem

Zeitpunkt als Vertragspartei dieses Übereinkommens

aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend

dargelegt hat, daß die Annahme wegen

Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen

oder institutionellen Verfahren

nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und

sofern der Rat nicht beschließt, die für die

Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses

Mitglied zu verlängern. Solange ein solches Mitglied

die Annahme der Änderung nicht notifiziert

hat, ist es daran nicht gebunden.

6. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten

der Änderung bis zu dem vom Rat gemäß Absatz 2

dieses Artikels festgesetzten Zeitpunkt nicht erfüllt,

so gilt die Änderung als zurückgezogen.

Artikel 39

Rücktritt

1. Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär

gerichtete schriftliche Kündigung von diesem

Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt

gleichzeitig den Rat von seinem Schritt in Kenntnis.

2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der

Kündigung beim Depositär wirksam.

Artikel 40

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen verletzt

hat, und stellt er überdies fest, daß durch diese Verletzung

die Durchführung dieses Übereinkommens

erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses

Mitglied durch außerordentliche Abstimmung von

diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat

notifiziert dies umgehend dem Depositär. Sechs

Monate nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses

Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens

aus.

Artikel 41

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen

Mitgliedern oder mit Mitgliedern, die

nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen

1. Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit

einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens

ausscheidet, weil es

a) Eine Änderung dieses Übereinkommens

gemäß Artikel 38 nicht angenommen hat;

b) gemäß Artikel 39 von diesem Übereinkommen

zurückgetreten ist; oder

c) gemäß Artikel 40 von diesem Übereinkommen

ausgeschlossen worden ist.

2. Der Rat behält alle Beiträge, die ein Mitglied,

das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet,

in das Verwaltungskonto eingezahlt hat,

ein.

3. Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses

Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinerlei

Anrecht auf Beteiligung am Liquidationserlös oder

an den anderen Vermögenswerten der Organisation.

Ein solches Mitglied haftet auch nicht für ein

Defizit, das der Organisation nach der Beendigung

dieses Übereinkommens entstehen könnte.

Artikel 42

Geltungsdauer, Verlängerung und Beendigung

1. Dieses Übereinkommen bleibt von seinem

Inkrafttreten an für einen Zeitabschnitt von fünf

Jahren in Kraft, sofern der Rat nicht durch eine

außerordentliche Abstimmung beschließt, es gemäß

diesem Artikel zu verlängern, neu auszuhandeln

oder zu beenden.

2. Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung

beschließen, dieses Übereinkommen für

höchstens zwei Zweijahresperioden zu verlängern.

3. Ist vor Ablauf der im Absatz 1 dieses Artikels

genannten Fünfjahresfrist oder vor Ablauf einer

Verlängerungsfrist gemäß Absatz 2 dieses Artikels

ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses

Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch

nicht vorläufig oder endgültig in Kraft getreten, so

kann der Rat dieses Übereinkommen durch eine

außerordentliche Abstimmung bis zum vorläufigen

oder endgültigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens

verlängern.

4. Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt

und tritt es während einer Verlängerungszeit für

dieses Übereinkommen gemäß Absatz 2 oder 3 dieses

Artikels in Kraft, so wird dieses verlängerte

Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens

beendet.

5. Der Rat kann jederzeit durch außerordentliche

Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen

mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt

zu beenden.

6. Ungeachtet der Beendigung dieses Übereinkommens

bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen,

um die Auflösung der Organisation,

einschließlich des Abschlusses der Konten, durchzuführen;

vorbehaltlich der durch außerordentliche

Abstimmung zu fassenden Beschlüsse hat er während

dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die

für diese Zwecke notwendig sind.

7. Der Rat notifiziert dem Depositär alle gemäß

diesem Artikel gefaßten Beschlüsse.

Artikel 43

Vorbehalte

Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens

sind nicht zulässig.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig

Bevollmächtigten dieses Übereinkommen an

den angegebenen Tagen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am achtzehnten

November neunzehnhundertdreiundachtzig; der

arabische, englische, französische, russische und

spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist

gleichermaßen authentisch. Der authentische chinesische

Wortlaut wird vom Depositär erstellt und

allen Signatarstaaten sowie den Staaten und zwischenstaatlichen

Organisationen, die diesem Übereinkommen

beigetreten sind, zur Genehmigung

unterbreitet.

ANLAGE A

Liste der Erzeugerländer mit Tropenholzvorkommen beziehungsweise nach der Menge gewichteten Nettoausfuhren

von tropischen Hölzern sowie Verteilung der Stimmen gemäß Artikel 37

ANLAGE B

Liste der Verbraucher-Länder und Verteilung der Stimmen gemäß Artikel 37

ANLAGE C

Die vom Bundespräsident unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 6. März 1986 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 4 für Österreich am 6. März 1986 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind diesem beigetreten

Ägypten, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Ekuador, Elfenbeinküste,

Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Honduras, Indonesien, Irland, Italien, Japan,

Kamerun, Kongo, Liberia, Luxemburg, Malaysia, Niederlande, Norwegen, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen,

Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes

Königreich Großbritannien und Nordirland. Ferner hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft das

Übereinkommen provisorisch angenommen.

Die Sowjetunion hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde folgende Erklärung

abgegeben

a) Falls die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des gegenständlichen Übereinkommens

wird, führt die Teilnahme der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken an diesem Übereinkommen

für sie ihrerseits zu keinerlei Verpflichtungen in bezug auf die Gemeinschaft.

b) Im Hinblick auf den gut bekannten Standpunkt zur Korea-Frage kann die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken die Bezeichnung „Republik Korea", enthalten im Anhang B des Übereinkommens,

nicht als rechtsgültig anerkennen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →