215. Bundesgesetz: Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gegenstand
§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
sind an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten
der in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 273/1982,
bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen
der öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten
sowie an die Rechtsträger privater
Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes
bezeichneten Art, die gemäß
§ 16 des Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig
geführte Krankenanstalten zu betrachten sind,
Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse gemäß § 22
Abs. 2, Investitionszuschüsse und Sonderzuschüsse
zu leisten.
(2) 1. In den Jahren 1985, 1986 und 1987 sind
leistungsbezogene, sich an der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung
orientierende Finanzierungssysteme
für die österreichischen Krankenanstalten im
Sinne des Abs. 1 vorzubereiten und zu erproben.
2. Mindestens zwei Finanzierungssysteme sind in
mindestens zehn Krankenanstalten im Sinne des
Abs. 1 ab 1. Juli 1986 praxisgerecht zu erproben.
Diese zehn Krankenanstalten sind von der Kommission
im Sinne des § 29 dem Fonds bis 30. Juni
1985 vorzuschlagen.
3. Die Geschäftsstelle des Fonds hat über den
Probebetrieb und die Eignung der einzelnen
Systeme als künftige Grundlage für die Finanzierung
der österreichischen Krankenanstalten einen
ausführlichen Bericht zu verfassen und diesen so
zeitgerecht vorzulegen, daß die Kommission im
Sinne des § 29 bis 1. Juli 1987 Beschluß darüber
fassen kann, welches dieser Finanzierungssysteme
als Finanzierungsgrundlage geeignet ist.
4. Das Finanzierungssystem, das als geeignet
befunden wird Grundlage für die Finanzierung der
österreichischen Krankenanstalten zu sein, ist
durch Erlassung der zu seiner Durchführung notwendigen
bundesgesetzlichen Regelungen mit
1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen.
Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes
gemäß §§ 57 und 59 Krankenanstaltengesetz
§ 2. (1) Der Bund hat die Abrechnung und Nachzahlung
der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß
§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes im
Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes,
A1/81-13, an die anspruchsberechtigten
Rechtsträger von Krankenanstalten durchzuführen.
(2) Diese Nachzahlung hat, beginnend im Jahre
1985, in sieben gleichen Jahresraten zu 100 Millionen
Schilling und einer Restrate im Jahre 1992 im
Höchstbetrag von 100 Millionen Schilling, aus allgemeinen
Budgetmitteln des Bundes zu erfolgen.
(3) Diese Nachzahlungen stellen bei den Rechtsträgern
der Krankenanstalten im Sinne des § 1
außerordentliche Einnahmen dar, welche hinsichtlich
der Betriebszuschüsse durch den Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds weder den Betriebsabgang
des laufenden Jahres noch die Betriebsabgänge
der vergangenen Jahre beeinflussen.
(4) Mit der aliquoten Nachzahlung von Zweckzuschüssen
des Bundes im Sinne des Abs. 1 sind alle
Ansprüche der Länder als Rechtsträger von Krankenanstalten
aus dem Titel der Nachzahlung von
Zweckzuschüssen des Bundes gemäß der §§ 57 und
59 KAG bis 31. Dezember 1977 endgültig abgegolten.
Österreichischer Krankenanstaltenplan
§ 3. Die Fondsversammlung hat über den vom
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne
mit der Möglichkeit eines überregionalen
Ausgleiches erarbeiteten Österreichi-
schen Krankenanstaltenplan bis 31. Dezember 1985
Beschluß zu fassen. Der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz hat die zu dessen
Durchführung notwendigen bundesgesetzlichen
Regelungen so vorzubereiten, daß diese mit 1. Jänner
1986 in Kraft treten können.
Einrichtung des Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds
§ 4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß
§§ 1 und 5 ist der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
mit eigener Rechtspersönlichkeit — im
folgenden Fonds genannt — einzurichten.
Aufgaben des Fonds
§ 5. Aufgaben des Fonds sind
1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und
sonstigen Zuschüssen gemäß § 22 Abs. 2 an
Rechtsträger von Krankenanstalten;
2. die Gewährung von Investitionszuschüssen
an Rechtsträger von Krankenanstalten;
3. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) für die Planung, Errichtung
und Ausstattung sowie den Betrieb von
Krankenanstalten;
4. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung
für Krankenanstalten;
5. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik
für Krankenanstalten;
6. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen
für die Planung, Errichtung und
Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
7. die Erstellung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes
gemäß § 3;
8. die Gewährung von Sonderzuschüssen an
Rechtsträger von Krankenanstalten;
9. die Genehmigung von Neu- und Zubauten
in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung
des Umfanges und/oder des Zweckes
zur Folge haben auf Grundlage von Richtlinien;
10. an der Erarbeitung eines neuen leistungsbezogenen
Finanzierungssystems mitzuwirken.
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse gemäß
§ 22 Abs. 2
§ 6. (1) Betriebskosten sind Kosten, wie sie in
den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,
BGBl. Nr. 328/1977, umschrieben
sind.
(2) Die Rechtsträger der im § 1 Abs. 1 genannten
Krankenanstalten haben nach Maßgabe der nachstehenden
Abs. 3 und 4 sowie des § 22 Anspruch
auf die Gewährung von Zuschüssen durch den
Fonds.
(3) Anträgen auf die Gewährung von Zuschüssen
sind die erforderlichen Nachweise über die finanzielle
Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere
über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die
amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen,
die Ausgaben, den Betriebsabgang und die
Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik
sowie eine die Richtigkeit des Antrages
betreffende Stellungnahme der nach Lage der
Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung
anzuschließen. Anträgen von Rechtsträgern
privater Krankenanstalten im Sinne des § 1 ist ferner
eine Erklärung der nach Lage der Krankenanstalt
örtlich zuständigen Landesregierung anzuschließen,
ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig
geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16
des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist.
Die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen müssen
bis längstens 31. Juli eines jeden Kalenderjahres
mit allen erforderlichen Beilagen beim Fonds eingelangt
sein.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen ist
ferner an die Bedingung gebunden, daß der Rechtsträger
der Krankenanstalt
1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es die
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
vorsieht,
2. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der
vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien — eingerichtet
hat,
3. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf
der Krankenanstalt durchzuführen und in die
die Betriebsführung der Krankenanstalt
betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen
und
4. die Genehmigung des Fonds im Sinne des
§ 13 erhalten hat, sofern er die Betriebszuschüsse
für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,
welche eine Erweiterung des
Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge
haben, beantragt. Neu- und Zubauten in
Krankenanstalten im Sinne des § 8 Abs. 3 sind
von dieser Bestimmung ausgenommen.
(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten
sind unter sinngemäßer Anwendung des
Abs. 4 Ziffer 4 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt
Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten.
Für die Bemessung der Zuschüsse sind bis zum
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme
folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten
(§ 22 Abs. 5) heranzuziehen.
(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse sind
direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu
überweisen. Die nach Lage der Krankenanstalt örtlich
zuständige Landesregierung ist von der Erledigung
des Antrages in Kenntnis zu setzen.
(7) Die vom Fonds gemäß § 22 Abs. 2 zu gewährenden
Zuschüsse sind monatlich vorschußweise zu
leisten. Die vom Fonds gemäß § 22 Abs. 3 zu
gewährenden Betriebszuschüsse sind auf Grund der
Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maß-
gabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise
zu leisten. Die Zwischenabrechnung hat bis
30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres,
die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses
zu erfolgen.
Sonderzuschüsse
§ 7. (1) Die in den Jahren 1985 bis einschließlich
1987 gemäß §§ 17 und 19 in den Fonds einzubringenden
zusätzlichen Mittel sind für die Erbringung
der in § 23 genannten Leistungen und zur Erreichung
einer Verbesserung der Kostenwirtschaftlichkeit
der Leistungserbringung in Krankenanstalten
nach Maßgabe des § 23 zu verteilen.
(2) Die Rechtsträger der im § 1 genannten Krankenanstalten
haben unter sinngemäßer Anwendung
des § 6 Abs. 3 bis 6 Anspruch auf die Gewährung
von Sonderzuschüssen durch den Fonds.
(3) Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse
sind vierteljährlich zu leisten.
Investitionszuschüsse
§ 8. (1) Investitionen sind Ausgaben für die
Anschaffung und/oder Herstellung von Anlagegütern,
wie sie in § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
umschrieben sind.
(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im
Sinne des § 1 können — unbeschadet der Gewährung
von Zuschüssen im Sinne des § 22 Abs. 2 —
unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 3, 4
und 6 und nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Investitionszuschüsse
gewährt werden. Investitionszuschüsse
für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,
welche eine Erweiterung des Umfanges und/
oder des Zweckes zur Folge haben, können nur für
die vom Fonds genehmigten Bauvorhaben gewährt
werden.
(3) Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im
Sinne des Abs. 2, für welche zum Stichtag 14. September
1982 von der zuständigen Landesregierung
die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen
landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden
ist, sind von der Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz
ausgenommen.
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung
sowie den Betrieb von Krankenanstalten
§ 9. Der Fonds hat als Grundlage für die Gewährung
von Zuschüssen im Sinne des § 22 Abs. 3 und
§ 23 Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere
über die bauliche Ausgestaltung, apparative
Ausstattung von Krankenanstalten, die
Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten
sowie den Personaleinsatz zu erlassen. Dabei ist
auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten
und eine gleichmäßige medizinische Versorgung
der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische
Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen
Krankenanstaltenplan festgelegt sind, Rücksicht zu
nehmen. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)
haben ferner Regelungen über die Aufteilung
der Mittel gemäß § 22 Abs. 3 für Betriebs- und sonstige
Zuschüsse, Investitionszuschüsse und gemäß
§ 23 für Sonderzuschüsse zu enthalten.
Kostenrechnung für Krankenanstalten
§ 10. Dem Fonds obliegt die Anpassung der
Richtlinien für das von den Rechtsträgern von
Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem
(§ 6 Abs. 4 Ziffer 1) an den jeweiligen neuesten
Stand der medizinischen, technischen und
wirtschaftlichen Entwicklung.
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
§ 11. (1) Der Fonds hat Richtlinien für ein einheitliches
System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik
in den Krankenanstalten zu erlassen.
(2) Der Fonds hat aus den Ergebnissen der
Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik
in Abstimmung mit dem Österreichischen
Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien
für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen.
Rationalisierungsvorschläge
§ 12. Der Fonds kann für einzelne Krankenanstalten
auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig
hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu
gleichartigen Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge
erstatten.
Genehmigung von Neu- und Zubauten in
Krankenanstalten
§ 13. (1) Der Fonds hat Neu- und Zubauten in
Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des
Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge haben,
deren Rechtsträger im Sinne des § 1 zuschußberechtigt
sind, als Voraussetzung für die Gewährung
von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen
Zuschüssen gemäß § 22 sowie von Sonderzuschüssen
gemäß § 23 zu genehmigen. Diese Genehmigung
ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur
Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung
der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen
Krankenanstaltenplan vorgesehen und mit
den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
(2) Als Grundlage für die Genehmigung im
Sinne des Abs. 1 hat der Fonds Richtlinien zu erlassen.
(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung
geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
(4) Bis zur Beschlußfassung über den Österreichischen
Krankenanstaltenplan durch die Fonds-
versammlung sind die Landes-Krankenanstaltenpläne
heranzuziehen, sofern die weiteren in Abs. 1
genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung
vorliegen.
Mittel des Fonds
§ 14. Mittel des Fonds sind
1. Beiträge des Bundes und der Länder;
2. Mittel gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a FAG 1985,
BGBl. Nr. 544/1984;
3. Mittel gemäß § 447 f ASVG;
4. Darlehen;
5. Spenden;
6. Vermögenserträge;
7. Sonstige Mittel.
Zusätzliche Mittel des Fonds
§ 15. Zusätzliche Mittel des Fonds sind
1. zusätzliche Beiträge des Bundes
a) im Jahre 1985 210 Millionen Schilling,
b) im Jahre 1986 230 Millionen Schilling,
c) im Jahre 1987 250 Millionen Schilling;
2. zusätzliche Mittel der Träger der sozialen
Krankenversicherung
a) im Jahre 1985 880 Millionen Schilling,
b) im Jahre 1986 1000 Millionen Schilling,
c) im Jahre 1987 1160 Millionen Schilling;
3. Vermögenserträge für die Mittel gemäß Ziffer
1 und 2.
Beiträge an den Fonds
§ 16. (1) Der Bund hat an den Fonds jährlich
einen Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten
Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden
Jahr zu leisten.
(2) Dieser Beitrag ist mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1985 für das jeweilige Budgetjahr in
monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach
den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse
auf die Ertragsanteile der Länder an der
Umsatzsteuer richtet, an den Fonds zu überweisen.
Die Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen
der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der
Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
zu überweisen.
(3) Der vom Bund an den Fonds geleistete Beitrag
ist als Vorschußleistung anzusehen. Die Zwischenabrechnung
und die endgültige Abrechnung
haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse
auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1985 zu
erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder
Guthaben des Fonds sind auszugleichen.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auf die dem Bund
obliegende Überweisung der nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften an den Fonds zu leistenden
Beiträge der Länder sinngemäß anzuwenden.
Zusätzliche Beiträge an den Fonds
§ 17. (1) Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß
§ 16 hat der Bund im Jahre 1985 210 Millionen
Schilling, im Jahre 1986 230 Millionen Schilling
und im Jahre 1987 250 Millionen Schilling an den
Fonds zu leisten.
(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes
sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils
zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den
Fonds zu überweisen.
Mittel gemäß § 447 f ASVG
§ 18. (1) Dem Fonds sind die gemäß § 447 f
ASVG für die Neuregelung der Beteiligung der
Träger der sozialen Krankenversicherung an der
Finanzierung der Krankenanstalten im Sinne des
§ 1 vorbehaltenen Mittel zu überweisen.
(2) Diese Mittel sind vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger zum
Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise
an den Fonds zu entrichten. Die endgültige
Abrechnung hat bis 30. April des folgenden
Geschäftsjahres zu erfolgen.
Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen
Krankenversicherung
§ 19. (1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung
haben zusätzlich zu den Mitteln gemäß
§ 18 im Jahre 1985 880 Millionen Schilling, im
Jahre 1986 1000 Millionen Schilling und im Jahre
1987 1160 Millionen Schilling an den Fonds zu leisten.
(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel der Träger
der sozialen Krankenversicherung sind in vier
gleich hohen Teilbeträgen zu den in § 18 Abs. 2
festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu
überweisen.
Aufnahme von Darlehen
§ 20. (1) Der Fonds ist ermächtigt, zur Finanzierung
bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen
aufzunehmen.
(2) Der Bund haftet für diese Darlehen insoweit,
als auch jenes Land, in dem die Krankenanstalt, der
diese Mittel zugute kommen, gelegen ist bzw.
sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt ein
anderes Land ist, dieses Land, für diese Darlehen
haftet.
(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in
Betracht kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung
dieser Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten
zu decken.
Spenden
§ 21. Der Fonds ist ermächtigt, zur Erfüllung der
ihm übertragenen Aufgaben Spenden anzunehmen.
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse
sowie der Investitionszuschüsse
§ 22. (1) Die dem Fonds jährlich zur Verfügung
stehenden Mittel im Sinne des § 14 Ziffer 1 bis 3
und 7 sind in zwei Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag
1) bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufzuteilen. An den
Fonds geleistete Vermögenserträge, mit Ausnahme
jener für die zusätzlichen Mittel gemäß § 15, und
Spenden sind dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen,
sofern der Spender nicht eine andere Zweckbindung
trifft.
(2) 90% des Teilbetrages 1 sind derart auf die
Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des
§ 1 zu verteilen, daß die dem einzelnen Rechtsträger
gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes
zu gewährenden Zweckzuschüsse in jenem
Verhältnis aufgestockt werden, das sich aus dem
Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen gemäß den
§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu 90%
des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des Teilbetrages 1
sind im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten
auf diese Rechtsträger zu verteilen.
(3) 40% des Teilbetrages 2 sind im Verhältnis der
Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten
zu teilen. 60% des Teilbetrages 2 sind im Sinne des
Abs. 2 in Länderquoten zu teilen. Innerhalb der solcherart
gebildeten Ländergesamtquoten obliegt —
unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 3 und § 23
Abs. 3 — die Verteilung des Teilbetrages 2 auf die
Rechtsträger von Krankenanstalten im Sinne des
§ 1 der Entscheidung des Fonds. Der Fonds hat
dabei auf Grundlage der von ihm zu erlassenden
Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) im Sinne
des § 9 vorzugehen.
(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im
Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens
nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer
gesundheitspolitischer Erfordernisse können
ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse
gewährt werden.
(5) Den Berechnungen im Sinne des Abs. 2 und 3
sind — sofern es sich nicht um die Gewährung von
Investitionszuschüssen handelt — die Daten des
jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu
legen.
Bemessung der Sonderzuschüsse
§ 23. (1) Die dem Fonds in den Jahren 1985,
1986 und 1987 zusätzlich zur Verfügung stehenden
Mittel im Sinne des § 15 bilden mit einem Betrag
von 400 Millionen Schilling einen Teilbetrag 3. An
den Fonds geleistete Vermögenserträge dieser Mittel
sind dem Teilbetrag 3 zuzuschlagen.
(2) Dieser Teilbetrag 3 ist nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen auf die Rechtsträger
von Krankenanstalten im Sinne des § 1 aufzuteilen,
wenn diese die für die Errechnung der Sonderzuschüsse
notwendigen Berechnungsgrundlagen aus
dem Jahr 1984 bzw. 1985 bzw. 1986 (Basisjahr)
dem Fonds bis 30. April des jeweiligen Folgejahres
vorgelegt haben
1. 15% der Mittel sind für die Finanzierung der
Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler
(inne)n und Schüler(inne)n medizinisch-technischer
Schulen bestimmt. Diese Mittel sind im Verhältnis
der Zahl der in den Krankenanstalten in
Ausbildung befindlichen Personen zu verteilen. Für
Ärzte ist ein Gewichtungsfaktor von 1,0, für Krankenpflegeschüler
(innen) und Schüler(innen) des
medizinisch-technischen Fachdienstes ein Gewichtungsfaktor
von 0,5 und für Schüler(innen) des
gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ein
Gewichtungsfaktor von 0,7 anzusetzen.
2. 20% der Mittel sind für die Finanzierung der
Ambulanzleistungen bestimmt. Diese Mittel sind im
Verhältnis der Anzahl der ambulanten Fälle pro
Krankenanstalt, gewichtet nach der Versorgungsstufe
der Krankenanstalt, zu verteilen.
3. 20% der Mittel sind für die Finanzierung ausgewählter
Leistungen der Spitzenversorgung
bestimmt. Die Verteilung dieser Mittel hat auf die
Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte
zu erfolgen. Diese Leistungspunkte sind
nach einem Leistungskatalog, in welchem ausgewählte
Leistungen unterschiedlich bewertet werden,
pro erbrachter Leistung zu vergeben.
4. 15% der Mittel sind für die Finanzierung von
Leistungen an Fremdpatienten bestimmt. Diese
Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Fremdpatienten,
gewichtet nach der Versorgungsstufe der
Krankenanstalt, zu verteilen.
5. 25% der Mittel sind für eine degressive Bezuschussung
der Belagstage bestimmt. Diese Mittel
sind im Verhältnis der Summe aus Normbelagstagen
(stationäre Patienten mal typenspezifische
Belagsdauer, das ist der Quotient aus der Summe
der Belagstage und der stationären Patienten der
Krankenanstalten der gleichen Versorgungsstufe)
und Restbelagstagen (Gesamtbelagstage abzüglich
Normbelagstage, gewichtet mit dem Faktor 0,3),
gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt,
zu verteilen. Liegt die Anzahl der Gesamtbelagstage
unter der Zahl der Normbelagstage, so
sind die Normbelagstage, höchstens jedoch das
Zweifache der Gesamtbelagstage, der Berechnung
zugrunde zu legen.
6. 5% der Mittel sind für die Abgeltung einer
Verkürzung der Belagsdauer bestimmt. Die Verteilung
dieser Mittel hat im Verhältnis der Anzahl der
entgangenen Belagstage, gewichtet nach der Versorgungsstufe
der Krankenanstalt, zu erfolgen. Die
Anzahl der entgangenen Belagstage pro Krankenanstalt
errechnet sich aus der Differenz zwischen
der Belagsdauer des dem Basisjahr vorangegangenen
Jahres und der Belagsdauer des Basisjahres vervielfacht
mit der Zahl der stationären Patienten des
Basisjahres.
(3) Die verbleibenden zusätzlichen Mittel, das
sind
im Jahre 1985 690 Millionen Schilling,
im Jahre 1986 830 Millionen Schilling und
im Jahre 1987 1010 Millionen Schilling,
sind dem Teilbetrag 2 zuzuweisen und wie folgt leistungsbezogen
zu verteilen
1. Jährlich sind 11 Millionen Schilling dem Land
Tirol als Finanzierungsbeitrag für seine überregionalen
Leistungen zuzuteilen;
2. die sodann verbleibenden Mittel sind an die
Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne
des § 1 folgendermaßen zu verteilen
a) 30% dieser Mittel sind dem Land Wien
zuzuteilen;
b) von den verbleibenden 70% dieser Mittel
sind jährlich 10 Millionen Schilling für die
Rechtsträger von Krankenanstalten im
Sinne des § 1 — mit Ausnahme der Rechtsträger
des Landes Wien — für die Finanzierung
von Leistungen an Fremdpatienten
bestimmt. Diese Mittel sind im Verhältnis
der Zahl der Fremdpatienten ohne Wien,
gewichtet nach der Versorgungsstufe der
Krankenanstalt, zu verteilen. Für die
Bestimmung des Begriffes „Fremdpatient"
ist die Zugehörigkeit zum Träger der sozialen
Krankenversicherung heranzuziehen.
Der Fonds hat dabei auf Grundlage der von
ihm zu erlassenden Richtlinien im Sinne
des § 9 dieser Vereinbarung vorzugehen.
c) Die daraufhin verbleibenden restlichen
Mittel sind auf die Länder ohne Wien im
Verhältnis nach deren Volkszahl ohne
Wien aufzuteilen.
Organisation des Fonds
§ 24. (1) Organ des Fonds ist die Fondsversammlung.
Die Fondsversammlung ist beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz einzurichten.
Die Beistellung der sachlichen und personellen
Erfordernisse sowie die Führung der
Geschäfte der Fondsversammlung obliegen dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
(2) Die Fondsversammlung besteht aus 20 Mitgliedern,
die nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen bestellt werden
1. fünf Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
2. je ein Mitglied bestellen die Landesregierungen;
3. zwei Mitglieder bestellt der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger;
4. je ein Mitglied bestellt der Österreichische
Städtebund, der Österreichische Gemeindebund,
die Österreichische Bischofskonferenz
gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
sowie die Sektion Krankenversicherung
im Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs.
(3) Mitglied der Fondsversammlung kann nur
sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung
erforderlich, so hat der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß
Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger oder
Organe schriftlich um Bestellung zu ersuchen.
Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der
Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger und
Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und
bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten
Mitglieder bei der Feststellung der
Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer
Betracht.
(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung hat
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
zu führen.
(6) Die Fondsversammlung hat sich ihre
Geschäftsordnung selbst zu geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder
der Fondsversammlung verfügen — unbeschadet
des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die
übrigen Mitglieder — mit Ausnahme des von der
Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs bestellten Mitgliedes
der Fondsversammlung, das als beratendes
Mitglied nicht stimmberechtigt ist — über je eine
Stimme.
(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden
— mit Ausnahme der Entscheidung über die
Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall — einstimmig
gefaßt. Kommt ein einstimmiger Beschluß
nicht zustande, so ist wie folgt vorzugehen
1. jedes Mitglied der Fondsversammlung kann
einen Schlichtungsausschuß, der aus dem
Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz
und einem weiteren
von der Landeshauptmännerkonferenz
bestellten Landeshauptmann besteht, um Vermittlung
ersuchen; der Schlichtungsausschuß
hat binnen drei Monaten nach der erstmaligen
Beschlußfassung in der Fondsversammlung
zumindest eine Sitzung abzuhalten;
2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen
Beschlußfassung in der Fondsversammlung
ein einstimmiger Beschluß nicht
zustande, so entscheidet die Fondsversammlung
mit einfacher Mehrheit der Stimmen;
3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,
so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über
die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden
mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt.
Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder
der Fondsversammlung verfügen in diesem Fall nur
über eine Stimme.
Berichterstattung
§ 25. Der Fonds hat den Rechtsträgern und
Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der
Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht
über seine Tätigkeiten zu erstatten.
Kundmachung der Richtlinien
§ 26. Der Fonds hat Richtlinien, die er im Sinne
dieser Vereinbarung erläßt, in zweckentsprechender
Weise kundzumachen.
Kontrolle durch den Rechnungshof
§ 27. Die Gebarung des Fonds unterliegt der
Kontrolle durch den Rechnungshof.
Befreiung von Gebühren und Abgaben
§ 28. (1) Der Fonds ist von allen bundesrechtlich
geregelten Abgaben befreit.
(2) Die dem Fonds in unmittelbarer Erfüllung
seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von
ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die
Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des
§ 1 unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den
Steuern von Einkommen und Vermögen.
Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen
im Österreichischen
Krankenanstaltenwesen
§ 29. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz ist eine Kommission zur
Vorbereitung der Strukturänderungen im Österreichischen
Krankenanstaltenwesen einzurichten.
(2) Dieser Kommission gehören an
1. der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz als Vorsitzender;
2. der Bundesminister für Finanzen;
3. die Landesfinanzreferentenkonferenz;
4. der Präsident des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
die im Abstimmungsverfahren über je eine Stimme
verfügen. Alle Beschlüsse dieser Kommission sind
einstimmig zu fassen.
(3) Diese Kommission hat binnen vier Wochen
über Anträge zu entscheiden, die von der
Geschäftsstelle des Fonds erstattet werden. Die
Geschäftsstelle des Fonds hat der Kommission
zumindest einmal pro Halbjahr über alle Maßnahmen,
die zur Vorbereitung der Strukturänderungen
gesetzt wurden, sowie über den Fortschritt der
Arbeiten zur Einführung des neuen Finanzierungssystems
im Sinne des § 1 zu berichten.
(4) Diese Kommission hat über die Adaptierung
der Richtlinien für die Verteilung des Teilbetrages
3 im Bereich der Spitzenversorgungsleistungen
zu entscheiden.
Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der
Länder
§ 30. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz ist ein gemeinsamer
Arbeitskreis des Bundes und der Länder für Krankenanstaltenfinanzierung
und -strukturreformen
einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge
für weiterführende Konzepte zu erarbeiten, wobei
der Inhalt dieses Bundesgesetzes keine verbindliche
Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte ist.
(2) Diesem Arbeitskreis haben der Leiter der
Geschäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter
des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein
Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes, des
Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz
gemeinsam mit dem Evangelischen
Oberkirchenrat, der Sektion Krankenversicherung
im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
sowie der Österreichischen Ärztekammer
anzugehören.
(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises hat der Leiter
der Geschäftsstelle des Fonds zu führen.
(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben hat sich
der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu
bedienen.
Übergangsbestimmungen
§ 31. (1) Das Vermögen des mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 119/1983 errichteten Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds geht mit allen Rechten und
Verbindlichkeiten auf den mit diesem Bundesgesetz
errichteten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
über.
(2) Ein gemäß § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 119/1983 bestelltes Mitglied der Fondsversammlung
ist so lange Mitglied der Fondsversammlung
gemäß § 24 Abs. 2, bis für dieses ein
anderes Mitglied bestellt wird.
(3) Bis zur Beschlußfassung von Richtlinien für
die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den
Betrieb von Krankenanstalten, für eine bundeseinheitliche
Form der Kostenrechnung in Krankenanstalten,
für ein einheitliches System der Leistungserfassung
und Leistungsstatistik in Krankenanstalten
und einer Geschäftsordnung des Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds sind die entsprechenden
von der Fondsversammlung gemäß BGBl.
Nr. 119/1983 beschlossenen Richtlinien anzuwenden.
Schlußbestimmungen
§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1985 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung
des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985,
außer Kraft.
Vollziehung
§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. Hinsichtlich des § 24 Abs. 2 Z 1 die Bundesregierung,
2. Hinsichtlich der §§ 16, 17, 20 Abs. 2 und 28
der Bundesminister für Finanzen,
3. Hinsichtlich der §§ 18 und 19 der Bundesminister
für soziale Verwaltung,
4. Hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.