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215. Bundesgesetz: Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Bundesgesetz: Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Gegenstand

§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

sind an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten

der in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 273/1982,

bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen

der öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten

sowie an die Rechtsträger privater

Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes

bezeichneten Art, die gemäß

§ 16 des Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig

geführte Krankenanstalten zu betrachten sind,

Betriebszuschüsse, sonstige Zuschüsse gemäß § 22

Abs. 2, Investitionszuschüsse und Sonderzuschüsse

zu leisten.

(2) 1. In den Jahren 1985, 1986 und 1987 sind

leistungsbezogene, sich an der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung

orientierende Finanzierungssysteme

für die österreichischen Krankenanstalten im

Sinne des Abs. 1 vorzubereiten und zu erproben.

2. Mindestens zwei Finanzierungssysteme sind in

mindestens zehn Krankenanstalten im Sinne des

Abs. 1 ab 1. Juli 1986 praxisgerecht zu erproben.

Diese zehn Krankenanstalten sind von der Kommission

im Sinne des § 29 dem Fonds bis 30. Juni

1985 vorzuschlagen.

3. Die Geschäftsstelle des Fonds hat über den

Probebetrieb und die Eignung der einzelnen

Systeme als künftige Grundlage für die Finanzierung

der österreichischen Krankenanstalten einen

ausführlichen Bericht zu verfassen und diesen so

zeitgerecht vorzulegen, daß die Kommission im

Sinne des § 29 bis 1. Juli 1987 Beschluß darüber

fassen kann, welches dieser Finanzierungssysteme

als Finanzierungsgrundlage geeignet ist.

4. Das Finanzierungssystem, das als geeignet

befunden wird Grundlage für die Finanzierung der

österreichischen Krankenanstalten zu sein, ist

durch Erlassung der zu seiner Durchführung notwendigen

bundesgesetzlichen Regelungen mit

1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen.

Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes

gemäß §§ 57 und 59 Krankenanstaltengesetz

§ 2. (1) Der Bund hat die Abrechnung und Nachzahlung

der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß

§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes im

Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes,

A1/81-13, an die anspruchsberechtigten

Rechtsträger von Krankenanstalten durchzuführen.

(2) Diese Nachzahlung hat, beginnend im Jahre

1985, in sieben gleichen Jahresraten zu 100 Millionen

Schilling und einer Restrate im Jahre 1992 im

Höchstbetrag von 100 Millionen Schilling, aus allgemeinen

Budgetmitteln des Bundes zu erfolgen.

(3) Diese Nachzahlungen stellen bei den Rechtsträgern

der Krankenanstalten im Sinne des § 1

außerordentliche Einnahmen dar, welche hinsichtlich

der Betriebszuschüsse durch den Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds weder den Betriebsabgang

des laufenden Jahres noch die Betriebsabgänge

der vergangenen Jahre beeinflussen.

(4) Mit der aliquoten Nachzahlung von Zweckzuschüssen

des Bundes im Sinne des Abs. 1 sind alle

Ansprüche der Länder als Rechtsträger von Krankenanstalten

aus dem Titel der Nachzahlung von

Zweckzuschüssen des Bundes gemäß der §§ 57 und

59 KAG bis 31. Dezember 1977 endgültig abgegolten.

Österreichischer Krankenanstaltenplan

§ 3. Die Fondsversammlung hat über den vom

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne

mit der Möglichkeit eines überregionalen

Ausgleiches erarbeiteten Österreichi-

schen Krankenanstaltenplan bis 31. Dezember 1985

Beschluß zu fassen. Der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz hat die zu dessen

Durchführung notwendigen bundesgesetzlichen

Regelungen so vorzubereiten, daß diese mit 1. Jänner

1986 in Kraft treten können.

Einrichtung des Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds

§ 4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß

§§ 1 und 5 ist der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

mit eigener Rechtspersönlichkeit — im

folgenden Fonds genannt — einzurichten.

Aufgaben des Fonds

§ 5. Aufgaben des Fonds sind

1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und

sonstigen Zuschüssen gemäß § 22 Abs. 2 an

Rechtsträger von Krankenanstalten;

2. die Gewährung von Investitionszuschüssen

an Rechtsträger von Krankenanstalten;

3. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) für die Planung, Errichtung

und Ausstattung sowie den Betrieb von

Krankenanstalten;

4. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung

für Krankenanstalten;

5. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik

für Krankenanstalten;

6. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen

für die Planung, Errichtung und

Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;

7. die Erstellung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes

gemäß § 3;

8. die Gewährung von Sonderzuschüssen an

Rechtsträger von Krankenanstalten;

9. die Genehmigung von Neu- und Zubauten

in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung

des Umfanges und/oder des Zweckes

zur Folge haben auf Grundlage von Richtlinien;

10. an der Erarbeitung eines neuen leistungsbezogenen

Finanzierungssystems mitzuwirken.

Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse gemäß

§ 22 Abs. 2

§ 6. (1) Betriebskosten sind Kosten, wie sie in

den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,

BGBl. Nr. 328/1977, umschrieben

sind.

(2) Die Rechtsträger der im § 1 Abs. 1 genannten

Krankenanstalten haben nach Maßgabe der nachstehenden

Abs. 3 und 4 sowie des § 22 Anspruch

auf die Gewährung von Zuschüssen durch den

Fonds.

(3) Anträgen auf die Gewährung von Zuschüssen

sind die erforderlichen Nachweise über die finanzielle

Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere

über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die

amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen,

die Ausgaben, den Betriebsabgang und die

Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik

sowie eine die Richtigkeit des Antrages

betreffende Stellungnahme der nach Lage der

Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung

anzuschließen. Anträgen von Rechtsträgern

privater Krankenanstalten im Sinne des § 1 ist ferner

eine Erklärung der nach Lage der Krankenanstalt

örtlich zuständigen Landesregierung anzuschließen,

ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig

geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16

des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist.

Die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen müssen

bis längstens 31. Juli eines jeden Kalenderjahres

mit allen erforderlichen Beilagen beim Fonds eingelangt

sein.

(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen ist

ferner an die Bedingung gebunden, daß der Rechtsträger

der Krankenanstalt

1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es die

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

vorsieht,

2. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der

vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien — eingerichtet

hat,

3. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die

Betriebsorganisation und den Betriebsablauf

der Krankenanstalt durchzuführen und in die

die Betriebsführung der Krankenanstalt

betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen

und

4. die Genehmigung des Fonds im Sinne des

§ 13 erhalten hat, sofern er die Betriebszuschüsse

für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,

welche eine Erweiterung des

Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge

haben, beantragt. Neu- und Zubauten in

Krankenanstalten im Sinne des § 8 Abs. 3 sind

von dieser Bestimmung ausgenommen.

(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten

sind unter sinngemäßer Anwendung des

Abs. 4 Ziffer 4 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt

Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten.

Für die Bemessung der Zuschüsse sind bis zum

Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme

folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten

(§ 22 Abs. 5) heranzuziehen.

(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse sind

direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu

überweisen. Die nach Lage der Krankenanstalt örtlich

zuständige Landesregierung ist von der Erledigung

des Antrages in Kenntnis zu setzen.

(7) Die vom Fonds gemäß § 22 Abs. 2 zu gewährenden

Zuschüsse sind monatlich vorschußweise zu

leisten. Die vom Fonds gemäß § 22 Abs. 3 zu

gewährenden Betriebszuschüsse sind auf Grund der

Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maß-

gabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise

zu leisten. Die Zwischenabrechnung hat bis

30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres,

die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses

zu erfolgen.

Sonderzuschüsse

§ 7. (1) Die in den Jahren 1985 bis einschließlich

1987 gemäß §§ 17 und 19 in den Fonds einzubringenden

zusätzlichen Mittel sind für die Erbringung

der in § 23 genannten Leistungen und zur Erreichung

einer Verbesserung der Kostenwirtschaftlichkeit

der Leistungserbringung in Krankenanstalten

nach Maßgabe des § 23 zu verteilen.

(2) Die Rechtsträger der im § 1 genannten Krankenanstalten

haben unter sinngemäßer Anwendung

des § 6 Abs. 3 bis 6 Anspruch auf die Gewährung

von Sonderzuschüssen durch den Fonds.

(3) Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse

sind vierteljährlich zu leisten.

Investitionszuschüsse

§ 8. (1) Investitionen sind Ausgaben für die

Anschaffung und/oder Herstellung von Anlagegütern,

wie sie in § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

umschrieben sind.

(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im

Sinne des § 1 können — unbeschadet der Gewährung

von Zuschüssen im Sinne des § 22 Abs. 2 —

unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 3, 4

und 6 und nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Investitionszuschüsse

gewährt werden. Investitionszuschüsse

für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,

welche eine Erweiterung des Umfanges und/

oder des Zweckes zur Folge haben, können nur für

die vom Fonds genehmigten Bauvorhaben gewährt

werden.

(3) Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im

Sinne des Abs. 2, für welche zum Stichtag 14. September

1982 von der zuständigen Landesregierung

die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen

landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden

ist, sind von der Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz

ausgenommen.

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung

sowie den Betrieb von Krankenanstalten

§ 9. Der Fonds hat als Grundlage für die Gewährung

von Zuschüssen im Sinne des § 22 Abs. 3 und

§ 23 Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere

über die bauliche Ausgestaltung, apparative

Ausstattung von Krankenanstalten, die

Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten

sowie den Personaleinsatz zu erlassen. Dabei ist

auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten

und eine gleichmäßige medizinische Versorgung

der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische

Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen

Krankenanstaltenplan festgelegt sind, Rücksicht zu

nehmen. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)

haben ferner Regelungen über die Aufteilung

der Mittel gemäß § 22 Abs. 3 für Betriebs- und sonstige

Zuschüsse, Investitionszuschüsse und gemäß

§ 23 für Sonderzuschüsse zu enthalten.

Kostenrechnung für Krankenanstalten

§ 10. Dem Fonds obliegt die Anpassung der

Richtlinien für das von den Rechtsträgern von

Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem

(§ 6 Abs. 4 Ziffer 1) an den jeweiligen neuesten

Stand der medizinischen, technischen und

wirtschaftlichen Entwicklung.

Leistungsstatistik für Krankenanstalten

§ 11. (1) Der Fonds hat Richtlinien für ein einheitliches

System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik

in den Krankenanstalten zu erlassen.

(2) Der Fonds hat aus den Ergebnissen der

Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik

in Abstimmung mit dem Österreichischen

Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien

für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen.

Rationalisierungsvorschläge

§ 12. Der Fonds kann für einzelne Krankenanstalten

auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig

hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu

gleichartigen Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge

erstatten.

Genehmigung von Neu- und Zubauten in

Krankenanstalten

§ 13. (1) Der Fonds hat Neu- und Zubauten in

Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des

Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge haben,

deren Rechtsträger im Sinne des § 1 zuschußberechtigt

sind, als Voraussetzung für die Gewährung

von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen

Zuschüssen gemäß § 22 sowie von Sonderzuschüssen

gemäß § 23 zu genehmigen. Diese Genehmigung

ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur

Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung

der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen

Krankenanstaltenplan vorgesehen und mit

den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.

(2) Als Grundlage für die Genehmigung im

Sinne des Abs. 1 hat der Fonds Richtlinien zu erlassen.

(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung

geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen

bleiben unberührt.

(4) Bis zur Beschlußfassung über den Österreichischen

Krankenanstaltenplan durch die Fonds-

versammlung sind die Landes-Krankenanstaltenpläne

heranzuziehen, sofern die weiteren in Abs. 1

genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung

vorliegen.

Mittel des Fonds

§ 14. Mittel des Fonds sind

1. Beiträge des Bundes und der Länder;

2. Mittel gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a FAG 1985,

BGBl. Nr. 544/1984;

3. Mittel gemäß § 447 f ASVG;

4. Darlehen;

5. Spenden;

6. Vermögenserträge;

7. Sonstige Mittel.

Zusätzliche Mittel des Fonds

§ 15. Zusätzliche Mittel des Fonds sind

1. zusätzliche Beiträge des Bundes

a) im Jahre 1985 210 Millionen Schilling,

b) im Jahre 1986 230 Millionen Schilling,

c) im Jahre 1987 250 Millionen Schilling;

2. zusätzliche Mittel der Träger der sozialen

Krankenversicherung

a) im Jahre 1985 880 Millionen Schilling,

b) im Jahre 1986 1000 Millionen Schilling,

c) im Jahre 1987 1160 Millionen Schilling;

3. Vermögenserträge für die Mittel gemäß Ziffer

1 und 2.

Beiträge an den Fonds

§ 16. (1) Der Bund hat an den Fonds jährlich

einen Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten

Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden

Jahr zu leisten.

(2) Dieser Beitrag ist mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1985 für das jeweilige Budgetjahr in

monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach

den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse

auf die Ertragsanteile der Länder an der

Umsatzsteuer richtet, an den Fonds zu überweisen.

Die Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen

der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der

Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

zu überweisen.

(3) Der vom Bund an den Fonds geleistete Beitrag

ist als Vorschußleistung anzusehen. Die Zwischenabrechnung

und die endgültige Abrechnung

haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse

auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1985 zu

erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder

Guthaben des Fonds sind auszugleichen.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind auf die dem Bund

obliegende Überweisung der nach Maßgabe landesrechtlicher

Vorschriften an den Fonds zu leistenden

Beiträge der Länder sinngemäß anzuwenden.

Zusätzliche Beiträge an den Fonds

§ 17. (1) Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß

§ 16 hat der Bund im Jahre 1985 210 Millionen

Schilling, im Jahre 1986 230 Millionen Schilling

und im Jahre 1987 250 Millionen Schilling an den

Fonds zu leisten.

(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes

sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils

zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den

Fonds zu überweisen.

Mittel gemäß § 447 f ASVG

§ 18. (1) Dem Fonds sind die gemäß § 447 f

ASVG für die Neuregelung der Beteiligung der

Träger der sozialen Krankenversicherung an der

Finanzierung der Krankenanstalten im Sinne des

§ 1 vorbehaltenen Mittel zu überweisen.

(2) Diese Mittel sind vom Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger zum

Ende eines jeden Kalenderviertels vorschußweise

an den Fonds zu entrichten. Die endgültige

Abrechnung hat bis 30. April des folgenden

Geschäftsjahres zu erfolgen.

Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen

Krankenversicherung

§ 19. (1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung

haben zusätzlich zu den Mitteln gemäß

§ 18 im Jahre 1985 880 Millionen Schilling, im

Jahre 1986 1000 Millionen Schilling und im Jahre

1987 1160 Millionen Schilling an den Fonds zu leisten.

(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel der Träger

der sozialen Krankenversicherung sind in vier

gleich hohen Teilbeträgen zu den in § 18 Abs. 2

festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu

überweisen.

Aufnahme von Darlehen

§ 20. (1) Der Fonds ist ermächtigt, zur Finanzierung

bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen

aufzunehmen.

(2) Der Bund haftet für diese Darlehen insoweit,

als auch jenes Land, in dem die Krankenanstalt, der

diese Mittel zugute kommen, gelegen ist bzw.

sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt ein

anderes Land ist, dieses Land, für diese Darlehen

haftet.

(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in

Betracht kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung

dieser Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten

zu decken.

Spenden

§ 21. Der Fonds ist ermächtigt, zur Erfüllung der

ihm übertragenen Aufgaben Spenden anzunehmen.

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse

sowie der Investitionszuschüsse

§ 22. (1) Die dem Fonds jährlich zur Verfügung

stehenden Mittel im Sinne des § 14 Ziffer 1 bis 3

und 7 sind in zwei Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag

1) bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufzuteilen. An den

Fonds geleistete Vermögenserträge, mit Ausnahme

jener für die zusätzlichen Mittel gemäß § 15, und

Spenden sind dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen,

sofern der Spender nicht eine andere Zweckbindung

trifft.

(2) 90% des Teilbetrages 1 sind derart auf die

Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des

§ 1 zu verteilen, daß die dem einzelnen Rechtsträger

gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes

zu gewährenden Zweckzuschüsse in jenem

Verhältnis aufgestockt werden, das sich aus dem

Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen gemäß den

§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu 90%

des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des Teilbetrages 1

sind im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten

auf diese Rechtsträger zu verteilen.

(3) 40% des Teilbetrages 2 sind im Verhältnis der

Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten

zu teilen. 60% des Teilbetrages 2 sind im Sinne des

Abs. 2 in Länderquoten zu teilen. Innerhalb der solcherart

gebildeten Ländergesamtquoten obliegt —

unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 3 und § 23

Abs. 3 — die Verteilung des Teilbetrages 2 auf die

Rechtsträger von Krankenanstalten im Sinne des

§ 1 der Entscheidung des Fonds. Der Fonds hat

dabei auf Grundlage der von ihm zu erlassenden

Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) im Sinne

des § 9 vorzugehen.

(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im

Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens

nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer

gesundheitspolitischer Erfordernisse können

ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse

gewährt werden.

(5) Den Berechnungen im Sinne des Abs. 2 und 3

sind — sofern es sich nicht um die Gewährung von

Investitionszuschüssen handelt — die Daten des

jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu

legen.

Bemessung der Sonderzuschüsse

§ 23. (1) Die dem Fonds in den Jahren 1985,

1986 und 1987 zusätzlich zur Verfügung stehenden

Mittel im Sinne des § 15 bilden mit einem Betrag

von 400 Millionen Schilling einen Teilbetrag 3. An

den Fonds geleistete Vermögenserträge dieser Mittel

sind dem Teilbetrag 3 zuzuschlagen.

(2) Dieser Teilbetrag 3 ist nach Maßgabe der

nachfolgenden Bestimmungen auf die Rechtsträger

von Krankenanstalten im Sinne des § 1 aufzuteilen,

wenn diese die für die Errechnung der Sonderzuschüsse

notwendigen Berechnungsgrundlagen aus

dem Jahr 1984 bzw. 1985 bzw. 1986 (Basisjahr)

dem Fonds bis 30. April des jeweiligen Folgejahres

vorgelegt haben

1. 15% der Mittel sind für die Finanzierung der

Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler

(inne)n und Schüler(inne)n medizinisch-technischer

Schulen bestimmt. Diese Mittel sind im Verhältnis

der Zahl der in den Krankenanstalten in

Ausbildung befindlichen Personen zu verteilen. Für

Ärzte ist ein Gewichtungsfaktor von 1,0, für Krankenpflegeschüler

(innen) und Schüler(innen) des

medizinisch-technischen Fachdienstes ein Gewichtungsfaktor

von 0,5 und für Schüler(innen) des

gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ein

Gewichtungsfaktor von 0,7 anzusetzen.

2. 20% der Mittel sind für die Finanzierung der

Ambulanzleistungen bestimmt. Diese Mittel sind im

Verhältnis der Anzahl der ambulanten Fälle pro

Krankenanstalt, gewichtet nach der Versorgungsstufe

der Krankenanstalt, zu verteilen.

3. 20% der Mittel sind für die Finanzierung ausgewählter

Leistungen der Spitzenversorgung

bestimmt. Die Verteilung dieser Mittel hat auf die

Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte

zu erfolgen. Diese Leistungspunkte sind

nach einem Leistungskatalog, in welchem ausgewählte

Leistungen unterschiedlich bewertet werden,

pro erbrachter Leistung zu vergeben.

4. 15% der Mittel sind für die Finanzierung von

Leistungen an Fremdpatienten bestimmt. Diese

Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Fremdpatienten,

gewichtet nach der Versorgungsstufe der

Krankenanstalt, zu verteilen.

5. 25% der Mittel sind für eine degressive Bezuschussung

der Belagstage bestimmt. Diese Mittel

sind im Verhältnis der Summe aus Normbelagstagen

(stationäre Patienten mal typenspezifische

Belagsdauer, das ist der Quotient aus der Summe

der Belagstage und der stationären Patienten der

Krankenanstalten der gleichen Versorgungsstufe)

und Restbelagstagen (Gesamtbelagstage abzüglich

Normbelagstage, gewichtet mit dem Faktor 0,3),

gewichtet nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt,

zu verteilen. Liegt die Anzahl der Gesamtbelagstage

unter der Zahl der Normbelagstage, so

sind die Normbelagstage, höchstens jedoch das

Zweifache der Gesamtbelagstage, der Berechnung

zugrunde zu legen.

6. 5% der Mittel sind für die Abgeltung einer

Verkürzung der Belagsdauer bestimmt. Die Verteilung

dieser Mittel hat im Verhältnis der Anzahl der

entgangenen Belagstage, gewichtet nach der Versorgungsstufe

der Krankenanstalt, zu erfolgen. Die

Anzahl der entgangenen Belagstage pro Krankenanstalt

errechnet sich aus der Differenz zwischen

der Belagsdauer des dem Basisjahr vorangegangenen

Jahres und der Belagsdauer des Basisjahres vervielfacht

mit der Zahl der stationären Patienten des

Basisjahres.

(3) Die verbleibenden zusätzlichen Mittel, das

sind

im Jahre 1985 690 Millionen Schilling,

im Jahre 1986 830 Millionen Schilling und

im Jahre 1987 1010 Millionen Schilling,

sind dem Teilbetrag 2 zuzuweisen und wie folgt leistungsbezogen

zu verteilen

1. Jährlich sind 11 Millionen Schilling dem Land

Tirol als Finanzierungsbeitrag für seine überregionalen

Leistungen zuzuteilen;

2. die sodann verbleibenden Mittel sind an die

Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne

des § 1 folgendermaßen zu verteilen

a) 30% dieser Mittel sind dem Land Wien

zuzuteilen;

b) von den verbleibenden 70% dieser Mittel

sind jährlich 10 Millionen Schilling für die

Rechtsträger von Krankenanstalten im

Sinne des § 1 — mit Ausnahme der Rechtsträger

des Landes Wien — für die Finanzierung

von Leistungen an Fremdpatienten

bestimmt. Diese Mittel sind im Verhältnis

der Zahl der Fremdpatienten ohne Wien,

gewichtet nach der Versorgungsstufe der

Krankenanstalt, zu verteilen. Für die

Bestimmung des Begriffes „Fremdpatient"

ist die Zugehörigkeit zum Träger der sozialen

Krankenversicherung heranzuziehen.

Der Fonds hat dabei auf Grundlage der von

ihm zu erlassenden Richtlinien im Sinne

des § 9 dieser Vereinbarung vorzugehen.

c) Die daraufhin verbleibenden restlichen

Mittel sind auf die Länder ohne Wien im

Verhältnis nach deren Volkszahl ohne

Wien aufzuteilen.

Organisation des Fonds

§ 24. (1) Organ des Fonds ist die Fondsversammlung.

Die Fondsversammlung ist beim Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz einzurichten.

Die Beistellung der sachlichen und personellen

Erfordernisse sowie die Führung der

Geschäfte der Fondsversammlung obliegen dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

(2) Die Fondsversammlung besteht aus 20 Mitgliedern,

die nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen bestellt werden

1. fünf Mitglieder bestellt die Bundesregierung;

2. je ein Mitglied bestellen die Landesregierungen;

3. zwei Mitglieder bestellt der Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger;

4. je ein Mitglied bestellt der Österreichische

Städtebund, der Österreichische Gemeindebund,

die Österreichische Bischofskonferenz

gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat

sowie die Sektion Krankenversicherung

im Verband der Versicherungsunternehmen

Österreichs.

(3) Mitglied der Fondsversammlung kann nur

sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung

erforderlich, so hat der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß

Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger oder

Organe schriftlich um Bestellung zu ersuchen.

Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der

Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger und

Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und

bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten

Mitglieder bei der Feststellung der

Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer

Betracht.

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung hat

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

zu führen.

(6) Die Fondsversammlung hat sich ihre

Geschäftsordnung selbst zu geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder

der Fondsversammlung verfügen — unbeschadet

des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die

übrigen Mitglieder — mit Ausnahme des von der

Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen

Österreichs bestellten Mitgliedes

der Fondsversammlung, das als beratendes

Mitglied nicht stimmberechtigt ist — über je eine

Stimme.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden

— mit Ausnahme der Entscheidung über die

Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall — einstimmig

gefaßt. Kommt ein einstimmiger Beschluß

nicht zustande, so ist wie folgt vorzugehen

1. jedes Mitglied der Fondsversammlung kann

einen Schlichtungsausschuß, der aus dem

Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz

und einem weiteren

von der Landeshauptmännerkonferenz

bestellten Landeshauptmann besteht, um Vermittlung

ersuchen; der Schlichtungsausschuß

hat binnen drei Monaten nach der erstmaligen

Beschlußfassung in der Fondsversammlung

zumindest eine Sitzung abzuhalten;

2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen

Beschlußfassung in der Fondsversammlung

ein einstimmiger Beschluß nicht

zustande, so entscheidet die Fondsversammlung

mit einfacher Mehrheit der Stimmen;

3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,

so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über

die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden

mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt.

Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder

der Fondsversammlung verfügen in diesem Fall nur

über eine Stimme.

Berichterstattung

§ 25. Der Fonds hat den Rechtsträgern und

Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der

Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht

über seine Tätigkeiten zu erstatten.

Kundmachung der Richtlinien

§ 26. Der Fonds hat Richtlinien, die er im Sinne

dieser Vereinbarung erläßt, in zweckentsprechender

Weise kundzumachen.

Kontrolle durch den Rechnungshof

§ 27. Die Gebarung des Fonds unterliegt der

Kontrolle durch den Rechnungshof.

Befreiung von Gebühren und Abgaben

§ 28. (1) Der Fonds ist von allen bundesrechtlich

geregelten Abgaben befreit.

(2) Die dem Fonds in unmittelbarer Erfüllung

seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von

ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die

Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des

§ 1 unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den

Steuern von Einkommen und Vermögen.

Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen

im Österreichischen

Krankenanstaltenwesen

§ 29. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz ist eine Kommission zur

Vorbereitung der Strukturänderungen im Österreichischen

Krankenanstaltenwesen einzurichten.

(2) Dieser Kommission gehören an

1. der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz als Vorsitzender;

2. der Bundesminister für Finanzen;

3. die Landesfinanzreferentenkonferenz;

4. der Präsident des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

die im Abstimmungsverfahren über je eine Stimme

verfügen. Alle Beschlüsse dieser Kommission sind

einstimmig zu fassen.

(3) Diese Kommission hat binnen vier Wochen

über Anträge zu entscheiden, die von der

Geschäftsstelle des Fonds erstattet werden. Die

Geschäftsstelle des Fonds hat der Kommission

zumindest einmal pro Halbjahr über alle Maßnahmen,

die zur Vorbereitung der Strukturänderungen

gesetzt wurden, sowie über den Fortschritt der

Arbeiten zur Einführung des neuen Finanzierungssystems

im Sinne des § 1 zu berichten.

(4) Diese Kommission hat über die Adaptierung

der Richtlinien für die Verteilung des Teilbetrages

3 im Bereich der Spitzenversorgungsleistungen

zu entscheiden.

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der

Länder

§ 30. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz ist ein gemeinsamer

Arbeitskreis des Bundes und der Länder für Krankenanstaltenfinanzierung

und -strukturreformen

einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge

für weiterführende Konzepte zu erarbeiten, wobei

der Inhalt dieses Bundesgesetzes keine verbindliche

Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte ist.

(2) Diesem Arbeitskreis haben der Leiter der

Geschäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter

des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein

Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes, des

Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz

gemeinsam mit dem Evangelischen

Oberkirchenrat, der Sektion Krankenversicherung

im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

sowie der Österreichischen Ärztekammer

anzugehören.

(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises hat der Leiter

der Geschäftsstelle des Fonds zu führen.

(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben hat sich

der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu

bedienen.

Übergangsbestimmungen

§ 31. (1) Das Vermögen des mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 119/1983 errichteten Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds geht mit allen Rechten und

Verbindlichkeiten auf den mit diesem Bundesgesetz

errichteten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

über.

(2) Ein gemäß § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 119/1983 bestelltes Mitglied der Fondsversammlung

ist so lange Mitglied der Fondsversammlung

gemäß § 24 Abs. 2, bis für dieses ein

anderes Mitglied bestellt wird.

(3) Bis zur Beschlußfassung von Richtlinien für

die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den

Betrieb von Krankenanstalten, für eine bundeseinheitliche

Form der Kostenrechnung in Krankenanstalten,

für ein einheitliches System der Leistungserfassung

und Leistungsstatistik in Krankenanstalten

und einer Geschäftsordnung des Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds sind die entsprechenden

von der Fondsversammlung gemäß BGBl.

Nr. 119/1983 beschlossenen Richtlinien anzuwenden.

Schlußbestimmungen

§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1985 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die

Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung

des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985,

außer Kraft.

Vollziehung

§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. Hinsichtlich des § 24 Abs. 2 Z 1 die Bundesregierung,

2. Hinsichtlich der §§ 16, 17, 20 Abs. 2 und 28

der Bundesminister für Finanzen,

3. Hinsichtlich der §§ 18 und 19 der Bundesminister

für soziale Verwaltung,

4. Hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen.

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