215. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 290/1969, über technische
Studienrichtungen, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 58/1983, in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 116/1984, wird verordnet
Die Verordnung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Elektrotechnik, BGBl.
Nr. 181/1971, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 336/1983 wird wie folgt geändert
1. Im § 7 Abs. 2 lit. a Z 6 ist folgende sublit. ff
anzufügen
„ff) Regelungstechnik und Prozeßautomatisierung."
2. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen zwischen 108 und
187 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und
10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat im ersten bis vierten Semester des zweiten Studienabschnittes
mindestens je 10, im fünften und
sechsten Semester des zweiten Studienabschnittes
mindestens je 5 zu betragen; doch kann eine geringere
Zahl von Wochenstunden in einem Semester
durch Inskription einer größeren Zahl von
Wochenstunden in einem anderen Semester des
zweiten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes ist
in der unter lit. a genannten Gruppe von Prüfungsfächern
oder in einem der unter lit. b genannten
Studienzweige zu inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder als Freifächer
anzubieten.
3. § 9 Abs. 1 lit. b Z 2 sublit. bb hat zu lauten
„bb) Feinwerktechnik und Technologie."
4. § 11 Abs. 1 lit. a Z 2 hat zu lauten
„2. Elektrische Maschinen und Antriebe".