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215_1984 AT

215. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 290/1969, über technische

Studienrichtungen, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 58/1983, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 116/1984, wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Elektrotechnik, BGBl.

Nr. 181/1971, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 336/1983 wird wie folgt geändert

1. Im § 7 Abs. 2 lit. a Z 6 ist folgende sublit. ff

anzufügen

„ff) Regelungstechnik und Prozeßautomatisierung."

2. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen zwischen 108 und

187 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und

10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat im ersten bis vierten Semester des zweiten Studienabschnittes

mindestens je 10, im fünften und

sechsten Semester des zweiten Studienabschnittes

mindestens je 5 zu betragen; doch kann eine geringere

Zahl von Wochenstunden in einem Semester

durch Inskription einer größeren Zahl von

Wochenstunden in einem anderen Semester des

zweiten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes ist

in der unter lit. a genannten Gruppe von Prüfungsfächern

oder in einem der unter lit. b genannten

Studienzweige zu inskribieren

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder als Freifächer

anzubieten.

3. § 9 Abs. 1 lit. b Z 2 sublit. bb hat zu lauten

„bb) Feinwerktechnik und Technologie."

4. § 11 Abs. 1 lit. a Z 2 hat zu lauten

„2. Elektrische Maschinen und Antriebe".

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