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215. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Wahlordnung für die Durchführung der Wahlen der Kammerorgane der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Wahlordnung für die Durchführung der Wahlen der Kammerorgane der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch den Verfassungsgerichtshof

Auf Grund des Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. Juni 1981, Zl. V 4/81-10, die Abs. 6 und 7

des § 26 der Wahlordnung für die Durchführung

der Wahlen der Kammerorgane der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder, beschlossen in der Sitzung

des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

am 21. März 1959, genehmigt vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

mit Erlaß vom 11. Mai 1959, Zl. 152.443-IV/

20/59, idF des Kammertagsbeschlusses vom

11. Dezember 1971 (kundgemacht im Amtsblatt

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom

11. Dezember 1971, Nr. 2/72), genehmigt mit

Erlaß des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 17. Jänner 1972,

Zl. 143.909-11/24/71 (kundgemacht im Amtsblatt

der Wirtschaftstreuhänder vom 18. März 1972,

Nr. 5/72), aufgehoben.

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