Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
215_1981 AT

215. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister

für Finanzen ist ermächtigt, namens

des Bundes Haftungen für die ordnungsgemäße

Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische

Vertragspartner sowie für den aufrechten

Bestand der Rechte von Exportunternehmen zu

übernehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung

der Leistungsbilanz dienen

1. betreffend die Lieferung von Gütern einschließlich

ihrer Herstellung sowie die Erbringung

sonstiger Leistungen;

2. betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften

gem. Z 1 durch Gewährung von

nichttitrierten oder titrierten Krediten oder

Darlehen oder den Erwerb von Forderungen

aus Rechtsgeschäften gem. Z 1;

3. betreffend die Unversehrtheit von Gütern,

die in Konsignationslager in das Ausland

geliefert werden oder von Maschinen, die

für die Herstellung von Gütern oder die

Erbringung von Leistungen im Ausland verwendet

werden, sowie an Bardepots, Kautionen

und anderen Vorleistungen;

4. betreffend Garantie- und Versicherungsverträge,

die die Erfüllung der Verpflichtungen

des Vertragspartners im Ausland gem. Z 1

und 2 gewährleisten;

5. betreffend Beteiligungen oder beteiligungsähnliche

Rechtsgeschäfte an Unternehmen

mit Sitz im Ausland.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner

ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines bestimmten

Austauschverhältnisses zwischen Schilling

und der Vertragswährung zu übernehmen

(Kursrisiko).

§ 2. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister

für Finanzen ist ferner ermächtigt, die

Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1

Abs. 1 dadurch zu erleichtern, daß er für den

Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft

auf Wechseln übernimmt.

§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils

ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2

übernommenen Haftungen darf 250 Milliarden

Schilling nicht übersteigen.

(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen

1. die Summe der gemeldeten Deckungserfordernisse

aus Haftungen gem. § 1 Abs. 1;

2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes

aus Haftungen gem. § 2.

(3) Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten

Zinsen und Kosten sowie Haftungen gemäß

§ 1 Abs. 2 und Promessen sind auf den Haftungsrahmen

nicht anzurechnen.

(4) Die Halftungen können auf Schilling, auf

eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei

konventierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung

lauten. Werden Haftungen in

fremder Währung übernommen, hat die Umrechnung

in Schilling zu dem im amtlichen Kursblatt

der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs

für Devisen zu erfolgen.

§ 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister

für Finanzen bestimmt mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen

gemäß §§ 1 und 2 übernommen werden

können.

(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck

der Haftungsübernahmen entsprechend

Bedacht zu nehmen.

§ 5. (1) Die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische

Beurteilung durch Bonitätsprüfung

und Bearbeitung) der Ansuchen um Haf-

tungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge

sowie die Wahrnehmung der Rechte

des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen

deren gerichtliche Geltendmachung, wird der

Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

als Bevollmächtigter des Bundes nach

§ 1002 ff. ABGB übertragen. Die Bevollmächtigung

ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter

im einzelnen vertraglich zu regeln.

Bei Ansuchen um Haftungsübernahme der

Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

wird die banktechnische Behandlung

(bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung

und Bearbeitung) der Oesterreichischen

Nationalbank übertragen.

(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen

Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge

von Ansuchen um Haftungsübernahmen

im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall

10 Mill. S nicht übersteigen, wird ein Beirat

beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.

Mitglieder des Beirates sind

1. Ein Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen als Vorsitzender und je ein Vertreter

des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und

Industrie;

2. ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft;

3. ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages;

4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.

(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen

Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge

von Ansuchen um Haftungsübernahmen

im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall

10 Mill. S übersteigen, wird ein erweiterter

Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.

Mitglieder des erweiterten Beirates sind

1. Ein Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter

des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung, des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft,

des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie sowie des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten;

2. je ein Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen

Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;

4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.

(4) Die Mitglieder der Beiräte und deren Ersatzmänner

üben ihre Funktion ehrenamtlich

aus.

(5) Die Geschäfte der Beiräte werden vom

Bundesministerium für Finanzen geführt.

(6) Alle Personen, die mit der Behandlung

und Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen

befaßt sind, sind verpflichtet, über

alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen

Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 6. Über das Ausmaß der auf Grund dieses

Bundesgesetzes übernommenen Haftungen sowie

über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme

von Haftungen geleisteten Zahlungen und

Rückflüsse hat der Bundesminister für Finanzen

dem Hauptausschuß des Nationalrates vierteljährlich

zu berichten.

§ 7. (1) Das Haftungsentgelt sowie alle Rückflüsse

aus Schadenszahlungen sind von der Oesterreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft als

Bevollmächtigter des Bundes (§ 5 Abs. 1) zu vereinnahmen

und laufend einem Konto des Bundes

bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

unverzinslich gutzuschreiben. Die

Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft

ist ermächtigt, die ihr zustehende Entschädigung

diesem Konto anzulasten.

(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1

und 2 in Anspruch genommen oder sind zur

Abwendung von Haftungsfällen Zinsen und

Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben

auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen.

Ist kein Guthaben vorhanden, hat der

Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen

zur Verfügung zu stellen.

(3) Solange das Guthaben nicht für Zahlungen

verwendet wird, ist der diesem Guthaben entsprechende

Betrag im Exportfinanzierungsverfahren

der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

einzusetzen.

(4) Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember

eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 3

Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der

jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner

des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse

abzuführen.

§ 8. (1) Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von

der Wechselgebühr befreit.

(2) Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung

des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 erteilt

wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.

§ 9. (Verfassungsbestimmung) Das Ausfuhrförderungsgesetz

1964, BGBl. Nr. 200/1964, in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

Nr. 267/1980 tritt am 31. Mai 1981 außer Kraft.

§ 10. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz

tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.

(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden

Verordnungen können schon an dem auf die

Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie

treten jedoch frühestens gleichfalls am 1. Juni

1981 in Kraft.

(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt

mit 31. Dezember 1986.

§ 11. (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →