215. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister
für Finanzen ist ermächtigt, namens
des Bundes Haftungen für die ordnungsgemäße
Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische
Vertragspartner sowie für den aufrechten
Bestand der Rechte von Exportunternehmen zu
übernehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung
der Leistungsbilanz dienen
1. betreffend die Lieferung von Gütern einschließlich
ihrer Herstellung sowie die Erbringung
sonstiger Leistungen;
2. betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften
gem. Z 1 durch Gewährung von
nichttitrierten oder titrierten Krediten oder
Darlehen oder den Erwerb von Forderungen
aus Rechtsgeschäften gem. Z 1;
3. betreffend die Unversehrtheit von Gütern,
die in Konsignationslager in das Ausland
geliefert werden oder von Maschinen, die
für die Herstellung von Gütern oder die
Erbringung von Leistungen im Ausland verwendet
werden, sowie an Bardepots, Kautionen
und anderen Vorleistungen;
4. betreffend Garantie- und Versicherungsverträge,
die die Erfüllung der Verpflichtungen
des Vertragspartners im Ausland gem. Z 1
und 2 gewährleisten;
5. betreffend Beteiligungen oder beteiligungsähnliche
Rechtsgeschäfte an Unternehmen
mit Sitz im Ausland.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner
ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines bestimmten
Austauschverhältnisses zwischen Schilling
und der Vertragswährung zu übernehmen
(Kursrisiko).
§ 2. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister
für Finanzen ist ferner ermächtigt, die
Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1
Abs. 1 dadurch zu erleichtern, daß er für den
Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft
auf Wechseln übernimmt.
§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils
ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2
übernommenen Haftungen darf 250 Milliarden
Schilling nicht übersteigen.
(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen
1. die Summe der gemeldeten Deckungserfordernisse
aus Haftungen gem. § 1 Abs. 1;
2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes
aus Haftungen gem. § 2.
(3) Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten
Zinsen und Kosten sowie Haftungen gemäß
§ 1 Abs. 2 und Promessen sind auf den Haftungsrahmen
nicht anzurechnen.
(4) Die Halftungen können auf Schilling, auf
eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei
konventierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung
lauten. Werden Haftungen in
fremder Währung übernommen, hat die Umrechnung
in Schilling zu dem im amtlichen Kursblatt
der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs
für Devisen zu erfolgen.
§ 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister
für Finanzen bestimmt mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen
gemäß §§ 1 und 2 übernommen werden
können.
(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck
der Haftungsübernahmen entsprechend
Bedacht zu nehmen.
§ 5. (1) Die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische
Beurteilung durch Bonitätsprüfung
und Bearbeitung) der Ansuchen um Haf-
tungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge
sowie die Wahrnehmung der Rechte
des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen
deren gerichtliche Geltendmachung, wird der
Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
als Bevollmächtigter des Bundes nach
§ 1002 ff. ABGB übertragen. Die Bevollmächtigung
ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter
im einzelnen vertraglich zu regeln.
Bei Ansuchen um Haftungsübernahme der
Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
wird die banktechnische Behandlung
(bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung
und Bearbeitung) der Oesterreichischen
Nationalbank übertragen.
(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen
Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge
von Ansuchen um Haftungsübernahmen
im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall
10 Mill. S nicht übersteigen, wird ein Beirat
beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.
Mitglieder des Beirates sind
1. Ein Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen als Vorsitzender und je ein Vertreter
des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und
Industrie;
2. ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft;
3. ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages;
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.
(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen
Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge
von Ansuchen um Haftungsübernahmen
im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall
10 Mill. S übersteigen, wird ein erweiterter
Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.
Mitglieder des erweiterten Beirates sind
1. Ein Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter
des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung, des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft,
des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie sowie des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.
(4) Die Mitglieder der Beiräte und deren Ersatzmänner
üben ihre Funktion ehrenamtlich
aus.
(5) Die Geschäfte der Beiräte werden vom
Bundesministerium für Finanzen geführt.
(6) Alle Personen, die mit der Behandlung
und Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen
befaßt sind, sind verpflichtet, über
alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen
Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 6. Über das Ausmaß der auf Grund dieses
Bundesgesetzes übernommenen Haftungen sowie
über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme
von Haftungen geleisteten Zahlungen und
Rückflüsse hat der Bundesminister für Finanzen
dem Hauptausschuß des Nationalrates vierteljährlich
zu berichten.
§ 7. (1) Das Haftungsentgelt sowie alle Rückflüsse
aus Schadenszahlungen sind von der Oesterreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft als
Bevollmächtigter des Bundes (§ 5 Abs. 1) zu vereinnahmen
und laufend einem Konto des Bundes
bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
unverzinslich gutzuschreiben. Die
Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
ist ermächtigt, die ihr zustehende Entschädigung
diesem Konto anzulasten.
(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1
und 2 in Anspruch genommen oder sind zur
Abwendung von Haftungsfällen Zinsen und
Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben
auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen.
Ist kein Guthaben vorhanden, hat der
Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen
zur Verfügung zu stellen.
(3) Solange das Guthaben nicht für Zahlungen
verwendet wird, ist der diesem Guthaben entsprechende
Betrag im Exportfinanzierungsverfahren
der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
einzusetzen.
(4) Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember
eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 3
Abs. 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der
jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner
des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse
abzuführen.
§ 8. (1) Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von
der Wechselgebühr befreit.
(2) Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung
des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 erteilt
wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.
§ 9. (Verfassungsbestimmung) Das Ausfuhrförderungsgesetz
1964, BGBl. Nr. 200/1964, in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 267/1980 tritt am 31. Mai 1981 außer Kraft.
§ 10. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz
tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.
(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden
Verordnungen können schon an dem auf die
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie
treten jedoch frühestens gleichfalls am 1. Juni
1981 in Kraft.
(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt
mit 31. Dezember 1986.
§ 11. (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Finanzen betraut.