215. Verordnung: 10. Novelle zur KDV 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGl.
Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 615/1977, wird — hinsichtlich des
Art. I Z 16 und 17 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
Z 33 bis 35 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen — verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 77/1968, 204/1968,
376/1971, 476/1971, 177/1972, 356/1972, 450/
1975, 396/1977 und 279/1978 sowie der Kundmachungen
BGBl. Nr. 256/1970, 257/1970 und
201/1971 wird wie folgt geändert
1. Der § 1 d hat zu lauten
„Auspuffgase
§ 1 d. Motoren mit Fremdzündung von Kraftwagen
mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr
als 50 km/h müssen der Regelung 15, BGBl.
Nr. 540/1979, entsprechen."
2. Im § 2 lit. d treten anstelle der Worte
„Abs. 1 lit. c und d, Abs. 5 und 6" die Worte
„Abs. 1 lit. c und d und Abs. 5".
3. Im § 2 wird der Punkt am Ende durch einen
Beistrich ersetzt und als neue lit. j angefügt
„j) unter § 4 Abs. 3 a fallende Reifen."
4. Nach dem § 2 wird als neuer § 2 a eingefügt
„Warneinrichtungen
§ 2 a. Warneinrichtungen (§ 5 Abs. 1 vorletzter
Satz KFG 1967) müssen der Regelung
Nr. 27, BGBl. Nr. 556/1978, entsprechen."
5. Im § 4 wird nach dem Abs. 3 als neuer
Abs. 3 a eingefügt
„(3 a) Nach ihrer Bauart für Personenkraftwagen
bestimmte Reifen müssen der Regelung
30, BGBl. Nr. 540/1979, entsprechen; dies
gilt jedoch nicht für Reifen in Radialbauweise,
die für Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 210 km/h bestimmt sind, und
für Reifen in Diagonalbauweise, die für Fahrzeuge
mit einer Bauamgeschwindigkeit von mehr
als 200 km/h bestimmt sind."
6. Im § 4 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten
„Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers
von der Lauffläche des Reifens erforderlichen
Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muß
auf der ganzen Lauffläche bei Kraftfahrzeugen
mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
25 km/h und bei Anhängern, mit denen eine
Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden
darf, mindestens 1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3500 kg, bei den mit diesen gezogenen
Anhängern sowie bei Krafträdern, ausgenommen
Motorfahrräder, jedoch mindestens
2 mm, bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm
betragen."
7. Im § 4 Abs. 4 b entfällt der letzte Satz.
8. Im § 4 Abs. 4 c entfällt der letzte Satz.
9. Im § 4 Abs. 5 Z 2 lit. b entfällt der zweite
Halbsatz.
10. Im § 4 wird nach dem Abs. 5 als neuer
Abs. 5 a eingefügt
„(5 a) Abs. 4 b erster Satz erster Halbsatz und
Abs. 5 Z 2 lit. b gelten nicht für die Antriebsräder,
solange auf diesen Schneeketten angebracht
sind. Abs. 4 b erster Satz, Abs. 4 c und Abs. 5
Z 2 lit. b gelten nicht für ein nicht diesen Vorschriften
entsprechendes Ersatzrad, wenn dieses
nur für kurze Strecken, wie insbesondere für den
Weg bis zur nächsten in Betracht kommenden
Reparaturwerkstätte, verwendet wird."
11. Im § 4 hat der Abs. 6 zu lauten
„(6) Die Vertiefungen für die Ableitung des
Wassers von der Reifenlauffläche dürfen bei Reifen,
die nach ihrer Bauart für Krafträder oder für
Personenkraftwagen bestimmt sind, nicht nachträglich
vertieft (nachgeschnitten) worden sein;
Reifen für andere Fahrzeuge dürfen nur nachgeschnitten
worden sein, wenn sie vom Erzeuger
als für ein Nachschneiden geeignet gekennzeichnet
sind. Die Kennzeichnung muß aus einer
Aufschrift oder einem Symbol bestehen, das
dauernd deutlich erkennbar und unverwischbar
an den Reifenflanken angebracht ist. Das bloße
Entfernen von Versteifungsstegen gilt nicht als
Nachschneiden. Reifen dürfen nur nach den
Richtlinien des Erzeugers und nur von einem
hiezu berechtigten Gewerbetreibenden nachgeschnitten
werden. Nach dem Nachschneiden muß
eine ausreichend dicke Gummischicht zwischen den
Vertiefungen und dem Unterbau des Reifens
vorhanden sein. Auf jedem 10 cm langen Stück
des Umfanges des Laufstreifens muß die gesamte
Länge der Ränder der Vertiefungen für die Ableitung
des Wassers von der Reifenlauffläche
mindestens gleich dem entsprechenden Wert der
ursprünglich vohanden gewesenen Vertiefungen
sein oder, wenn dieser Wert größer ist als 70 cm,
mindestens 70 cm betragen. Die Breite der durch
das Nachschneiden entstandenen Vertiefungen
darf die der ursprünglich vorhanden gewesenen
Vertiefungen nicht wesentlich unterschreiten. In
den Vertiefungen dürfen keine die Ableitung des
Wassers in den Vertiefungen beeinträchtigenden
Vorsprünge vorhanden sein. Der Gewerbetreibende
hat für jeden von ihm nachgeschnittenen
Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen,
daß das Nachschneiden den Vorschriften
entsprechend durchgeführt wurde. An lenkbaren
Rädern von Kraftfahrzeugen dürfen nachgeschnittene
Reifen nicht verwendet werden. An
Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen
nachgeschnittene Reifen nicht verwendet oder als
Bereifung von vorgeschriebenen Ersatzrädern
miogeführt werden."
12. Im § 10 Abs. 7 wird in die Tabelle unter
Z 4.3 lit. d die Zahl „30" eingesetzt.
13. Im § 10 Abs. 7 wird am Ende nach der
Tabelle angefügt
„Die Entfernung nach Z 4.3 lit. a muß —
unbeschadet der lit. b — entsprechend der Bauweise
des Fahrzeuges so gering wie möglich sein."
14. Im § 16 Abs. 1 wird am Ende des ersten
Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und angefügt
„bei Anhängern darf der Horizontalwinkelbereich
auf nicht weniger als 10° zur Fahrzeugmitte
herabgesetzt sein, wenn zusätzliche Rückstrahler
die Sichtbarkeit in einem Horizontalwinkelbereich
von ± 45° gewährleisten; diese zusätzlichen
Rückstrahler sind von § 10 Abs. 7 Z 4.1 lit. c
ausgenommen."
15. Im § 20 Abs. 1 lit. h treten an die Stelle
der Worte „der Gesamthubraum in Litern" die
Worte „der Gesamthubraum in cm³"
16. Im § 35 Abs. 1 hat die lit. h zu lauten
„h) Farbenuntüchtigkeit für Rot vom Grade
einer Protanopie oder für Grün vom Grade
einer Deuteranopie,"
17. Im § 35 werden nach dem Abs. 3 als neue
Abs. 3 a und 3 b eingefügt
„(3 a) Bei Personen, bei denen eine Farbenuntüchtigkeit
festgestellt wurde, muß durch eine
ärztliche Untersuchung mittels Pigmentproben
und Spektralgeräten festgestellt werden, daß sie
nicht an einer Protanopie oder Deuteranopie leiden.
(3 b) Personen, bei denen eine Protanopie oder
eine Deuteranopie festgestellt wurde, gelten als
zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe A
und B geeignet, wenn sie ein normales Gesichtsfeld
sowie eine Sehschärfe mit Korrektur von
mindestens 6/8 mit beiden Augen haben und
eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten
erwarten läßt, daß die Farbsinnstörung
ausreichend kompensiert werden kann. Die
Farbenuntüchtigkeit und deren Bedeutung im
Straßenverkehr ist der Partei zur Kenntnis zu
bringen."
18. Im § 52 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) An Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h muß
hinten am Fahrzeug die Aufschrift „25 km",
bei anderen Zugmaschinen die Bauartgeschwindigkeit,
aufgerundet auf die nächstliegende durch
fünf restlos teilbare Zahl vollständig sichtbar
angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57
Abs. 6 sinngemäß."
19. Im § 52 Abs. 5 haben die Worte „mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h" zu entfallen.
20. Im § 52 Abs. 5 wird der Punkt am Ende
durch einen Strichpunkt ersetzt und als neue
lit. d angefügt
„d) bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h muß hinten
am Fahrzeug oder an dem Gegenstand die
Aufschrift „25 km" angebracht sein."
21. Im § 52 Abs. 5 a haben die Worte „mit
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h" zu entfallen.
22. Im § 52 Abs. 5 a werden das Wort „und"
am Ende der lit. b durch einen Beistrich und der
Punkt am Ende der lit. c durch das Wort „und"
ersetzt und am Ende als neue lit. d angefügt
„d) bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h hinten am
Fahrzeug die Aufschrift „25 km" angebracht
ist."
23. Im § 52 wird nach dem Abs. 5 a als neuer
Abs. 5 b eingefügt
„(5 b) Bei den im Abs. 5 und 5 a angeführten
Verwendungsarten muß die im § 58 Abs. 1 Z 3
lit. e angeführte Höchstgeschwindigkeit nach dem
Muster der Anlage 8 a angeschrieben sein; dies
gilt jedoch nicht, wenn die Bauartgeschwindigkeit
des Kraftfahrzeuges die angeführte Höchstgeschwindigkeit
nicht übersteigt. Diese Aufschrift
muß in schwarzer Farbe auf im Lichte eines
Scheinwerfers gelbrot rückstrahlendem Grund
dauernd gut lesbar, unverwischbar und vollständig
sichtbar angebracht sein; die Anbringung
auf einer abnehmbaren beweglich befestigten
Tafel ist zulässig. Die Aufschrift ist am hintersten
Punkt des Fahrzeuges oder des Gegenstandes
annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges anzubringen; ihr
unterster Punkt darf nicht weniger als 40 cm und
ihr oberster Punkt darf nicht mehr als 120 cm
über der Fahrbahn liegen."
24. Im § 52 Abs. 6 hat die Z 3 zu lauten
„3. hinsichtlich der Begrenzungsleuchten
a) der Abstand der obersten Punkte der
Leuchtflächen von der Fahrbahn (§ 10
Abs. 7 Z 2.1 lit. a) darf nicht mehr als
190 cm betragen;
b) die Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes
(§ 12 Abs. 1 lit. b) muß in einem Horizontalwinkelbereich
von 10° zur Fahrzeugmitte
gewährleistet sein;"
25. Im § 52 Abs. 6 Z 5 lit. a wird die Maßangabe
„120 cm" durch „150 cm" ersetzt.
26. Im § 53 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Für Motorkarren gilt § 52 Abs. 2, Abs. 4
erster Satz, Abs. 5, 5 b und 6 sinngemäß."
27. Im § 58 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am
Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt und
als neue lit. e angefügt
„e) bei den im § 52 Abs. 5 und Abs. 5 a angeführten
Fahrten 25 km/h".
28. Im § 61 Abs. 4 erster Satz tritt anstelle
der Worte „eine Tafel mit der" das Wort „die".
29. Im § 61 Abs. 4 hat der letzte Satz zu lauten
„Für die Aufschrift „20 km" gilt § 57 Abs. 6
sinngemäß."
30. Im § 62 Abs. 1 hat die Z 1 zu lauten
„1. hinten am Anhänger die Aufschrift
„10 km" vollständig sichtbar angebracht ist; für
diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß."
31. Im § 63 Abs. 1 haben der zweite und dritte
Satz zu lauten
„An zugelassenen Anhängewagen muß hinten die
Aufschrift „20 km" vollständig sichtbar angebracht
sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6
sinngemäß."
32. Nach dem § 63 a wird als neuer § 63 b eingefügt
„Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um
eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A
§ 63 b. (1) Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern
um eine Lenkerberechtigung für die
Gruppe A sind auf Motorrädern durchzuführen;
dies gilt jedoch nicht, wenn der Bewerber eine
im Sinne des § 70 Abs. 5 fünfter Satz KFG 1967
auf das Lenken von mehrspurigen Krafträdern
eingeschränkte Lenkerberechtigung anstrebt.
(2) Bei Schulfahrten auf Motorrädern im fließenden
Verkehr muß der Lehrende, sofern er
nicht auf dem Motorrad selbst mitfährt, den
Fahrschüler auf einem Motorrad fahrend begleiten.
Für dieses Motorrad gilt § 63 a Abs. 2 a
nicht; § 114 Abs. 3 KFG 1967 gilt sinngemäß mit
der Maßgabe, daß anstelle des Buchstaben „L"
die Aufschrift „Fahrlehrer" angebracht sein muß.
(3) Bei Schulfahrten im Sinne des Abs. 2 darf
der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler
begleiten."
33. Im § 66 Abs. 1 halben die Z 1 bis 10 zu
lauten
34. Im § 67 Abs. 1 ist an Stelle der Z 1 bis 5
zu setzen
35. Im § 67 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Für die Prüfung eines Teiles, Ausrüstungsgegenstandes,
Sturzhelmes und einer Warneinrichtung
auf Grund internationaler Vereinbarungen
(§ 35 KFG 1967) sowie für die Prüfung
eines im Abs. 1 Z 1 nicht angeführten Teiles
oder Ausrüstungsgegenstandes eines Kraftfahrzeuges
oder Anhängers gebührt dem Bund eine
Vergütung für den Sachaufwand und eine Vergütung
in der Höhe des Bauschbetrages. Der Sachaufwand
ist auf Grund einer betriebswirtschaftlichen
Kalkulation für die bei der Prüfung verwendeten
Einrichtungen zu ermitteln. Der
Bauschbetrag beträgt für je ein zur Durchführung
der Prüfung notwendiges fachlich geschultes
Organ für jede angefangene halbe Stunde 200 S."
36. Im § 67 a wird am Ende der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und als neue lit. e angefügt
„e) eine Zugmaschine keine Schutzvorrichtung
gemäß § 19 b Abs. 1 oder 3 aufweist und
sie zu der im § 22 b Z 6 lit. a lit. dd angeführten
Verwendung bestimmt ist."
37. Die Anlagen 1 a und 1 b entfallen.
38. Die Anlage 4 b hat zu lauten
39. Nach der Anlage 8 wird als neue Anlage 8 a eingefügt
Artikel II
(1) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln
vor dem 1. Jänner 1972 genehmigt worden sind,
sind von § 10 Abs. 7 Z 4.2 lit. a ausgenommen.
(2) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln
vor dem 23. Juni 1972 genehmigt worden sind,
sind von § 10 Abs. 7 Z 4.2 lit. e, Z 6.1 lit. a,
b und e und Z 6.2 lit. a und b ausgenommen.
(3) Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. Jänner
1981 zugelassen oder vor dem 1. Juli 1980 in
das Bundesgebiet eingebracht worden sind, sind
von Art. I Z 1 (§ 1 d) ausgenommen; sie müssen
jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase
entsprechen. Dies gilt sinngemäß auch für
Fahrgestelle.
(4) Reifen, die unter § 4 Abs. 3 a fallen und
die vor dem 1. Jänner 1982 erzeugt oder feilgeboten
worden sind, sind von Art. I Z 3 (§ 2
lit. j) und Z 5 (§ 4 Abs. 3 a) ausgenommen.
Solche Reifen dürfen bis zum 1. Jänner 1987 verwendet
werden.
(5) Besitzer einer vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung erteilten Lenkerberechtigung, bei
denen eine Farbenuntüchtigkeit vom Grade einer
Deuteranopie vorliegt, gelten als zum Lenken
von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn die Annahme
gerechtfertigt ist, daß ein Ausgleich des
bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit
eingetreten ist.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt, unbeschadet des
Abs. 2, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft.
(2) In Kraft treten
a) mit 1. Jänner 1982 Art. I Z 4 (§ 2 a) hinsichtlich
des Mitführens und Bereitstellens
von Warneinrichtungen,
b) mit 1. Jänner 1981 Art. I Z 38 (Anlage 4 b),
c) mit 1. Jänner 1982 Art. I Z 3 (§ 2 lit. j)
und Z 5 (§ 4 Abs. 3 a).