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215. Verordnung: 10. Novelle zur KDV 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Verordnung: 10. Novelle zur KDV 1967

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGl.

Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 615/1977, wird — hinsichtlich des

Art. I Z 16 und 17 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

Z 33 bis 35 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen — verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 77/1968, 204/1968,

376/1971, 476/1971, 177/1972, 356/1972, 450/

1975, 396/1977 und 279/1978 sowie der Kundmachungen

BGBl. Nr. 256/1970, 257/1970 und

201/1971 wird wie folgt geändert

1. Der § 1 d hat zu lauten

„Auspuffgase

§ 1 d. Motoren mit Fremdzündung von Kraftwagen

mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr

als 50 km/h müssen der Regelung 15, BGBl.

Nr. 540/1979, entsprechen."

2. Im § 2 lit. d treten anstelle der Worte

„Abs. 1 lit. c und d, Abs. 5 und 6" die Worte

„Abs. 1 lit. c und d und Abs. 5".

3. Im § 2 wird der Punkt am Ende durch einen

Beistrich ersetzt und als neue lit. j angefügt

„j) unter § 4 Abs. 3 a fallende Reifen."

4. Nach dem § 2 wird als neuer § 2 a eingefügt

„Warneinrichtungen

§ 2 a. Warneinrichtungen (§ 5 Abs. 1 vorletzter

Satz KFG 1967) müssen der Regelung

Nr. 27, BGBl. Nr. 556/1978, entsprechen."

5. Im § 4 wird nach dem Abs. 3 als neuer

Abs. 3 a eingefügt

„(3 a) Nach ihrer Bauart für Personenkraftwagen

bestimmte Reifen müssen der Regelung

30, BGBl. Nr. 540/1979, entsprechen; dies

gilt jedoch nicht für Reifen in Radialbauweise,

die für Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 210 km/h bestimmt sind, und

für Reifen in Diagonalbauweise, die für Fahrzeuge

mit einer Bauamgeschwindigkeit von mehr

als 200 km/h bestimmt sind."

6. Im § 4 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten

„Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers

von der Lauffläche des Reifens erforderlichen

Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muß

auf der ganzen Lauffläche bei Kraftfahrzeugen

mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als

25 km/h und bei Anhängern, mit denen eine

Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden

darf, mindestens 1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3500 kg, bei den mit diesen gezogenen

Anhängern sowie bei Krafträdern, ausgenommen

Motorfahrräder, jedoch mindestens

2 mm, bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm

betragen."

7. Im § 4 Abs. 4 b entfällt der letzte Satz.

8. Im § 4 Abs. 4 c entfällt der letzte Satz.

9. Im § 4 Abs. 5 Z 2 lit. b entfällt der zweite

Halbsatz.

10. Im § 4 wird nach dem Abs. 5 als neuer

Abs. 5 a eingefügt

„(5 a) Abs. 4 b erster Satz erster Halbsatz und

Abs. 5 Z 2 lit. b gelten nicht für die Antriebsräder,

solange auf diesen Schneeketten angebracht

sind. Abs. 4 b erster Satz, Abs. 4 c und Abs. 5

Z 2 lit. b gelten nicht für ein nicht diesen Vorschriften

entsprechendes Ersatzrad, wenn dieses

nur für kurze Strecken, wie insbesondere für den

Weg bis zur nächsten in Betracht kommenden

Reparaturwerkstätte, verwendet wird."

11. Im § 4 hat der Abs. 6 zu lauten

„(6) Die Vertiefungen für die Ableitung des

Wassers von der Reifenlauffläche dürfen bei Reifen,

die nach ihrer Bauart für Krafträder oder für

Personenkraftwagen bestimmt sind, nicht nachträglich

vertieft (nachgeschnitten) worden sein;

Reifen für andere Fahrzeuge dürfen nur nachgeschnitten

worden sein, wenn sie vom Erzeuger

als für ein Nachschneiden geeignet gekennzeichnet

sind. Die Kennzeichnung muß aus einer

Aufschrift oder einem Symbol bestehen, das

dauernd deutlich erkennbar und unverwischbar

an den Reifenflanken angebracht ist. Das bloße

Entfernen von Versteifungsstegen gilt nicht als

Nachschneiden. Reifen dürfen nur nach den

Richtlinien des Erzeugers und nur von einem

hiezu berechtigten Gewerbetreibenden nachgeschnitten

werden. Nach dem Nachschneiden muß

eine ausreichend dicke Gummischicht zwischen den

Vertiefungen und dem Unterbau des Reifens

vorhanden sein. Auf jedem 10 cm langen Stück

des Umfanges des Laufstreifens muß die gesamte

Länge der Ränder der Vertiefungen für die Ableitung

des Wassers von der Reifenlauffläche

mindestens gleich dem entsprechenden Wert der

ursprünglich vohanden gewesenen Vertiefungen

sein oder, wenn dieser Wert größer ist als 70 cm,

mindestens 70 cm betragen. Die Breite der durch

das Nachschneiden entstandenen Vertiefungen

darf die der ursprünglich vorhanden gewesenen

Vertiefungen nicht wesentlich unterschreiten. In

den Vertiefungen dürfen keine die Ableitung des

Wassers in den Vertiefungen beeinträchtigenden

Vorsprünge vorhanden sein. Der Gewerbetreibende

hat für jeden von ihm nachgeschnittenen

Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen,

daß das Nachschneiden den Vorschriften

entsprechend durchgeführt wurde. An lenkbaren

Rädern von Kraftfahrzeugen dürfen nachgeschnittene

Reifen nicht verwendet werden. An

Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen

nachgeschnittene Reifen nicht verwendet oder als

Bereifung von vorgeschriebenen Ersatzrädern

miogeführt werden."

12. Im § 10 Abs. 7 wird in die Tabelle unter

Z 4.3 lit. d die Zahl „30" eingesetzt.

13. Im § 10 Abs. 7 wird am Ende nach der

Tabelle angefügt

„Die Entfernung nach Z 4.3 lit. a muß —

unbeschadet der lit. b — entsprechend der Bauweise

des Fahrzeuges so gering wie möglich sein."

14. Im § 16 Abs. 1 wird am Ende des ersten

Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt

und angefügt

„bei Anhängern darf der Horizontalwinkelbereich

auf nicht weniger als 10° zur Fahrzeugmitte

herabgesetzt sein, wenn zusätzliche Rückstrahler

die Sichtbarkeit in einem Horizontalwinkelbereich

von ± 45° gewährleisten; diese zusätzlichen

Rückstrahler sind von § 10 Abs. 7 Z 4.1 lit. c

ausgenommen."

15. Im § 20 Abs. 1 lit. h treten an die Stelle

der Worte „der Gesamthubraum in Litern" die

Worte „der Gesamthubraum in cm³"

16. Im § 35 Abs. 1 hat die lit. h zu lauten

„h) Farbenuntüchtigkeit für Rot vom Grade

einer Protanopie oder für Grün vom Grade

einer Deuteranopie,"

17. Im § 35 werden nach dem Abs. 3 als neue

Abs. 3 a und 3 b eingefügt

„(3 a) Bei Personen, bei denen eine Farbenuntüchtigkeit

festgestellt wurde, muß durch eine

ärztliche Untersuchung mittels Pigmentproben

und Spektralgeräten festgestellt werden, daß sie

nicht an einer Protanopie oder Deuteranopie leiden.

(3 b) Personen, bei denen eine Protanopie oder

eine Deuteranopie festgestellt wurde, gelten als

zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe A

und B geeignet, wenn sie ein normales Gesichtsfeld

sowie eine Sehschärfe mit Korrektur von

mindestens 6/8 mit beiden Augen haben und

eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten

erwarten läßt, daß die Farbsinnstörung

ausreichend kompensiert werden kann. Die

Farbenuntüchtigkeit und deren Bedeutung im

Straßenverkehr ist der Partei zur Kenntnis zu

bringen."

18. Im § 52 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) An Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 25 km/h muß

hinten am Fahrzeug die Aufschrift „25 km",

bei anderen Zugmaschinen die Bauartgeschwindigkeit,

aufgerundet auf die nächstliegende durch

fünf restlos teilbare Zahl vollständig sichtbar

angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57

Abs. 6 sinngemäß."

19. Im § 52 Abs. 5 haben die Worte „mit einer

Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als

25 km/h" zu entfallen.

20. Im § 52 Abs. 5 wird der Punkt am Ende

durch einen Strichpunkt ersetzt und als neue

lit. d angefügt

„d) bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h muß hinten

am Fahrzeug oder an dem Gegenstand die

Aufschrift „25 km" angebracht sein."

21. Im § 52 Abs. 5 a haben die Worte „mit

einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als

25 km/h" zu entfallen.

22. Im § 52 Abs. 5 a werden das Wort „und"

am Ende der lit. b durch einen Beistrich und der

Punkt am Ende der lit. c durch das Wort „und"

ersetzt und am Ende als neue lit. d angefügt

„d) bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h hinten am

Fahrzeug die Aufschrift „25 km" angebracht

ist."

23. Im § 52 wird nach dem Abs. 5 a als neuer

Abs. 5 b eingefügt

„(5 b) Bei den im Abs. 5 und 5 a angeführten

Verwendungsarten muß die im § 58 Abs. 1 Z 3

lit. e angeführte Höchstgeschwindigkeit nach dem

Muster der Anlage 8 a angeschrieben sein; dies

gilt jedoch nicht, wenn die Bauartgeschwindigkeit

des Kraftfahrzeuges die angeführte Höchstgeschwindigkeit

nicht übersteigt. Diese Aufschrift

muß in schwarzer Farbe auf im Lichte eines

Scheinwerfers gelbrot rückstrahlendem Grund

dauernd gut lesbar, unverwischbar und vollständig

sichtbar angebracht sein; die Anbringung

auf einer abnehmbaren beweglich befestigten

Tafel ist zulässig. Die Aufschrift ist am hintersten

Punkt des Fahrzeuges oder des Gegenstandes

annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges anzubringen; ihr

unterster Punkt darf nicht weniger als 40 cm und

ihr oberster Punkt darf nicht mehr als 120 cm

über der Fahrbahn liegen."

24. Im § 52 Abs. 6 hat die Z 3 zu lauten

„3. hinsichtlich der Begrenzungsleuchten

a) der Abstand der obersten Punkte der

Leuchtflächen von der Fahrbahn (§ 10

Abs. 7 Z 2.1 lit. a) darf nicht mehr als

190 cm betragen;

b) die Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes

(§ 12 Abs. 1 lit. b) muß in einem Horizontalwinkelbereich

von 10° zur Fahrzeugmitte

gewährleistet sein;"

25. Im § 52 Abs. 6 Z 5 lit. a wird die Maßangabe

„120 cm" durch „150 cm" ersetzt.

26. Im § 53 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Für Motorkarren gilt § 52 Abs. 2, Abs. 4

erster Satz, Abs. 5, 5 b und 6 sinngemäß."

27. Im § 58 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am

Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt und

als neue lit. e angefügt

„e) bei den im § 52 Abs. 5 und Abs. 5 a angeführten

Fahrten 25 km/h".

28. Im § 61 Abs. 4 erster Satz tritt anstelle

der Worte „eine Tafel mit der" das Wort „die".

29. Im § 61 Abs. 4 hat der letzte Satz zu lauten

„Für die Aufschrift „20 km" gilt § 57 Abs. 6

sinngemäß."

30. Im § 62 Abs. 1 hat die Z 1 zu lauten

„1. hinten am Anhänger die Aufschrift

„10 km" vollständig sichtbar angebracht ist; für

diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß."

31. Im § 63 Abs. 1 haben der zweite und dritte

Satz zu lauten

„An zugelassenen Anhängewagen muß hinten die

Aufschrift „20 km" vollständig sichtbar angebracht

sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6

sinngemäß."

32. Nach dem § 63 a wird als neuer § 63 b eingefügt

„Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um

eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A

§ 63 b. (1) Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern

um eine Lenkerberechtigung für die

Gruppe A sind auf Motorrädern durchzuführen;

dies gilt jedoch nicht, wenn der Bewerber eine

im Sinne des § 70 Abs. 5 fünfter Satz KFG 1967

auf das Lenken von mehrspurigen Krafträdern

eingeschränkte Lenkerberechtigung anstrebt.

(2) Bei Schulfahrten auf Motorrädern im fließenden

Verkehr muß der Lehrende, sofern er

nicht auf dem Motorrad selbst mitfährt, den

Fahrschüler auf einem Motorrad fahrend begleiten.

Für dieses Motorrad gilt § 63 a Abs. 2 a

nicht; § 114 Abs. 3 KFG 1967 gilt sinngemäß mit

der Maßgabe, daß anstelle des Buchstaben „L"

die Aufschrift „Fahrlehrer" angebracht sein muß.

(3) Bei Schulfahrten im Sinne des Abs. 2 darf

der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler

begleiten."

33. Im § 66 Abs. 1 halben die Z 1 bis 10 zu

lauten

34. Im § 67 Abs. 1 ist an Stelle der Z 1 bis 5

zu setzen

35. Im § 67 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Für die Prüfung eines Teiles, Ausrüstungsgegenstandes,

Sturzhelmes und einer Warneinrichtung

auf Grund internationaler Vereinbarungen

(§ 35 KFG 1967) sowie für die Prüfung

eines im Abs. 1 Z 1 nicht angeführten Teiles

oder Ausrüstungsgegenstandes eines Kraftfahrzeuges

oder Anhängers gebührt dem Bund eine

Vergütung für den Sachaufwand und eine Vergütung

in der Höhe des Bauschbetrages. Der Sachaufwand

ist auf Grund einer betriebswirtschaftlichen

Kalkulation für die bei der Prüfung verwendeten

Einrichtungen zu ermitteln. Der

Bauschbetrag beträgt für je ein zur Durchführung

der Prüfung notwendiges fachlich geschultes

Organ für jede angefangene halbe Stunde 200 S."

36. Im § 67 a wird am Ende der Punkt durch

einen Beistrich ersetzt und als neue lit. e angefügt

„e) eine Zugmaschine keine Schutzvorrichtung

gemäß § 19 b Abs. 1 oder 3 aufweist und

sie zu der im § 22 b Z 6 lit. a lit. dd angeführten

Verwendung bestimmt ist."

37. Die Anlagen 1 a und 1 b entfallen.

38. Die Anlage 4 b hat zu lauten

39. Nach der Anlage 8 wird als neue Anlage 8 a eingefügt

Artikel II

(1) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln

vor dem 1. Jänner 1972 genehmigt worden sind,

sind von § 10 Abs. 7 Z 4.2 lit. a ausgenommen.

(2) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln

vor dem 23. Juni 1972 genehmigt worden sind,

sind von § 10 Abs. 7 Z 4.2 lit. e, Z 6.1 lit. a,

b und e und Z 6.2 lit. a und b ausgenommen.

(3) Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. Jänner

1981 zugelassen oder vor dem 1. Juli 1980 in

das Bundesgebiet eingebracht worden sind, sind

von Art. I Z 1 (§ 1 d) ausgenommen; sie müssen

jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase

entsprechen. Dies gilt sinngemäß auch für

Fahrgestelle.

(4) Reifen, die unter § 4 Abs. 3 a fallen und

die vor dem 1. Jänner 1982 erzeugt oder feilgeboten

worden sind, sind von Art. I Z 3 (§ 2

lit. j) und Z 5 (§ 4 Abs. 3 a) ausgenommen.

Solche Reifen dürfen bis zum 1. Jänner 1987 verwendet

werden.

(5) Besitzer einer vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung erteilten Lenkerberechtigung, bei

denen eine Farbenuntüchtigkeit vom Grade einer

Deuteranopie vorliegt, gelten als zum Lenken

von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn die Annahme

gerechtfertigt ist, daß ein Ausgleich des

bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit

eingetreten ist.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt, unbeschadet des

Abs. 2, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung

in Kraft.

(2) In Kraft treten

a) mit 1. Jänner 1982 Art. I Z 4 (§ 2 a) hinsichtlich

des Mitführens und Bereitstellens

von Warneinrichtungen,

b) mit 1. Jänner 1981 Art. I Z 38 (Anlage 4 b),

c) mit 1. Jänner 1982 Art. I Z 3 (§ 2 lit. j)

und Z 5 (§ 4 Abs. 3 a).

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