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215_1979 AT

215. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg über den luxemburgisch-österreichischen grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße zwischen Österreich und Luxemburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 215. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg über den luxemburgisch-österreichischen grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße zwischen Österreich und Luxemburg

Der Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich und der Verkehrsminister des Großherzogtums

Luxemburg, vom Wunsche getragen,

den grenzüberschreitenden Gütertransport auf

der Straße zwischen Österreich und Luxemburg

zu fördern, haben folgendes vereinbart

ARTIKEL 1.— Das vorliegende Abkommen

findet auf den grenzüberschreitenden Gütertransport

Anwendung und zwar auf Transporte durch

Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden

Vertragsstaaten haben und zur Beförderung von

Gütern befugt sind, mit Kraftfahrzeugen, die

im anderen Vertragsstaat zugelassen sind,

zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen

Staat, auf den Transitverkehr sowie für Beförderungen

zwischen einem dritten Staat und dem

anderen Vertragsstaat.

In keinem Falle findet das Abkommen

Anwendung auf die Durchführung von Transporten

lediglich auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten

durch Unternehmer des anderen

Vertragsstaates; für diese Transporte gelten die

Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen

Gebiet sie durchgeführt werden.

ARTIKEL 2.— Gütertransporte von oder nach

einem der Vertragsstaaten oder Transittransporte

durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit

Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat

zugelassen sind, sowie Beförderungen zwischen

einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat

bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung

(autorisation).

Keiner Genehmigungspflicht unterliegen

a) die gelegentliche Beförderung von Gütern

zu und von Flughäfen bei Umleitung der

Flugdienste;

b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern

von Fahrzeugen zum Personentransport

und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen

jeglicher Art zu und von Flughäfen;

c) die Beförderung von Postsendungen;

d) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;

e) die Beförderung von Müll und Fäkalien;

f) die Beförderung von Tierkörpern zur

Tierkörperbeseitigung;

g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

h) die Beförderung von Leichen;

i) die Beförderung von Kunstgegenständen

und Kunstwerken, die für Ausstellungen,

für Messen oder für gewerbliche Zwecke

bestimmt sind;

j) die Beförderung von Gegenständen und

Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung

und Information bestimmt sind;

k) die Beförderung von Umzugsgut durch

Unternehmungen, die über entsprechende

Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;

l) die Beförderung von Geräten, Zubehör und

Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,

Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen

sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder

Fernsehaufnahmen;

m) Beförderungen im Werkverkehr;

n) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,

deren höchstzulässiges Gesamtgewicht

einschließlich der Anhänger 6 t

nicht überschreitet oder deren zulässige

Nutzlast einschließlich der der Anhänger

3,5 t nicht übersteigt;

o) die Beförderung wertvoller Güter

(z. B. Edelmetalle, Wertpapiere), durchgeführt

mittels Spezialfahrzeugen, die von

Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen

begleitet werden;

p) Beförderung der für die ärztliche Behandlung

in Notfällen erforderlichen Güter,

insbesondere bei Naturkatastrophen;

q) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten

Fahrzeuges, das ein im Ausland

liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll,

sowie die Fortsetzung der Beförderung

durch das Austauschfahrzeug mittels der

für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten

Genehmigung;

r) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten

Fahrzeugen;

s) Beförderung von Gütern mit Überlänge

oder Übergewicht, unter der Bedingung,

daß der Beförderer entsprechend den internationalen

Straßenverkehrsvorschriften im

Besitz der erforderlichen besonderen

Genehmigung ist.

ARTIKEL 3.— Die Genehmigung nach

Artikel 2 ist für einen bestimmten Zeitraum

auszustellen. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt

mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen

vorzuweisen.

ARTIKEL 4.— Die Genehmigungen werden

von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates

nach Maßgabe der dort geltenden gesetzlichen

Vorschriften auf Antrag der zuständigen

Behörden des anderen Vertragsstaates, in dem das

Kraftfahrzeug zugelassen ist, ausgestellt.

Die Genehmigungen werden unausgefüllt in der

vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen

Behörde des einen Vertragsstaates übermittelt

mit der Bestimmung, sie entsprechend ausgefüllt

für den in Betracht kommenden Unternehmer

auszugeben.

ARTIKEL 5.— An luxemburgische Unternehmer

wird die Genehmigung nur bei Vorliegen

einer luxemburgischen Berechtigung zur Beförderung

von Gütern mit Kraftfahrzeugen

ausgegeben.

An österreichische Unternehmer wird die

Genehmigung nur bei Vorliegen einer österreichischen

Berechtigung zur Beförderung von

Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.

ARTIKEL 6.—

1. Die Genehmigung darf nur von dem

Unternehmer benützt werden, auf dessen

Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

2. Die Genehmigung gilt für ein Kraftfahrzeug

oder eine Kombination von Kraftfahrzeugen

(Sattelkraftfahrzeug oder Kraft-

wagenzug), wobei das amtliche Kennzeichen

des Zugfahrzeuges für die Beurteilung der

Nationalität maßgebend ist.

3. Die Genehmigung gilt für eine Fahrt

(Hin- und Rückfahrt, einschließlich

Transit).

ARTIKEL 7.— Die Unternehmer sind verpflichtet,

die im Vertragsstaat geltenden Bestimmungen

des Verkehrs- und Kraftfahrzeugerechtes

einzuhalten.

ARTIKEL 8.— Folgende Behörden sind

zuständig

österreichischerseits das Bundesministerium für

Verkehr der Republik Österreich,

luxemburgischerseits das Ministère des Transports

et de l'Energie des Goßherzogtums

Luxemburg.

ARTIKEL 9.—

1. Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage

nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

2. Dieses Abkommen gilt für ein Jahr vom

Tage seiner Inkraftsetzung an und wird von

Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert,

sofern es nicht drei Monate vor Ablauf der

Gültigkeitsdauer von einem Vertragsstaat

schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 14. März 1979.

Für den Bundesminister für Verkehr der

Republik Österreich

Dr. Metzner m. p.

Für den Verkehrsminister des Großherzogtums

Luxemburg

P. Hamer m. p.

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 am 13. Mai 1979 in Kraft getreten.

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