215. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg über den luxemburgisch-österreichischen grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße zwischen Österreich und Luxemburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich und der Verkehrsminister des Großherzogtums
Luxemburg, vom Wunsche getragen,
den grenzüberschreitenden Gütertransport auf
der Straße zwischen Österreich und Luxemburg
zu fördern, haben folgendes vereinbart
ARTIKEL 1.— Das vorliegende Abkommen
findet auf den grenzüberschreitenden Gütertransport
Anwendung und zwar auf Transporte durch
Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden
Vertragsstaaten haben und zur Beförderung von
Gütern befugt sind, mit Kraftfahrzeugen, die
im anderen Vertragsstaat zugelassen sind,
zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen
Staat, auf den Transitverkehr sowie für Beförderungen
zwischen einem dritten Staat und dem
anderen Vertragsstaat.
In keinem Falle findet das Abkommen
Anwendung auf die Durchführung von Transporten
lediglich auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten
durch Unternehmer des anderen
Vertragsstaates; für diese Transporte gelten die
Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen
Gebiet sie durchgeführt werden.
ARTIKEL 2.— Gütertransporte von oder nach
einem der Vertragsstaaten oder Transittransporte
durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit
Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat
zugelassen sind, sowie Beförderungen zwischen
einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat
bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung
(autorisation).
Keiner Genehmigungspflicht unterliegen
a) die gelegentliche Beförderung von Gütern
zu und von Flughäfen bei Umleitung der
Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern
von Fahrzeugen zum Personentransport
und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen
jeglicher Art zu und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
e) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
f) die Beförderung von Tierkörpern zur
Tierkörperbeseitigung;
g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
h) die Beförderung von Leichen;
i) die Beförderung von Kunstgegenständen
und Kunstwerken, die für Ausstellungen,
für Messen oder für gewerbliche Zwecke
bestimmt sind;
j) die Beförderung von Gegenständen und
Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung
und Information bestimmt sind;
k) die Beförderung von Umzugsgut durch
Unternehmungen, die über entsprechende
Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
l) die Beförderung von Geräten, Zubehör und
Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,
Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen
sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder
Fernsehaufnahmen;
m) Beförderungen im Werkverkehr;
n) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,
deren höchstzulässiges Gesamtgewicht
einschließlich der Anhänger 6 t
nicht überschreitet oder deren zulässige
Nutzlast einschließlich der der Anhänger
3,5 t nicht übersteigt;
o) die Beförderung wertvoller Güter
(z. B. Edelmetalle, Wertpapiere), durchgeführt
mittels Spezialfahrzeugen, die von
Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen
begleitet werden;
p) Beförderung der für die ärztliche Behandlung
in Notfällen erforderlichen Güter,
insbesondere bei Naturkatastrophen;
q) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten
Fahrzeuges, das ein im Ausland
liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll,
sowie die Fortsetzung der Beförderung
durch das Austauschfahrzeug mittels der
für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten
Genehmigung;
r) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten
Fahrzeugen;
s) Beförderung von Gütern mit Überlänge
oder Übergewicht, unter der Bedingung,
daß der Beförderer entsprechend den internationalen
Straßenverkehrsvorschriften im
Besitz der erforderlichen besonderen
Genehmigung ist.
ARTIKEL 3.— Die Genehmigung nach
Artikel 2 ist für einen bestimmten Zeitraum
auszustellen. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt
mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen
vorzuweisen.
ARTIKEL 4.— Die Genehmigungen werden
von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates
nach Maßgabe der dort geltenden gesetzlichen
Vorschriften auf Antrag der zuständigen
Behörden des anderen Vertragsstaates, in dem das
Kraftfahrzeug zugelassen ist, ausgestellt.
Die Genehmigungen werden unausgefüllt in der
vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen
Behörde des einen Vertragsstaates übermittelt
mit der Bestimmung, sie entsprechend ausgefüllt
für den in Betracht kommenden Unternehmer
auszugeben.
ARTIKEL 5.— An luxemburgische Unternehmer
wird die Genehmigung nur bei Vorliegen
einer luxemburgischen Berechtigung zur Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen
ausgegeben.
An österreichische Unternehmer wird die
Genehmigung nur bei Vorliegen einer österreichischen
Berechtigung zur Beförderung von
Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
ARTIKEL 6.—
1. Die Genehmigung darf nur von dem
Unternehmer benützt werden, auf dessen
Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
2. Die Genehmigung gilt für ein Kraftfahrzeug
oder eine Kombination von Kraftfahrzeugen
(Sattelkraftfahrzeug oder Kraft-
wagenzug), wobei das amtliche Kennzeichen
des Zugfahrzeuges für die Beurteilung der
Nationalität maßgebend ist.
3. Die Genehmigung gilt für eine Fahrt
(Hin- und Rückfahrt, einschließlich
Transit).
ARTIKEL 7.— Die Unternehmer sind verpflichtet,
die im Vertragsstaat geltenden Bestimmungen
des Verkehrs- und Kraftfahrzeugerechtes
einzuhalten.
ARTIKEL 8.— Folgende Behörden sind
zuständig
österreichischerseits das Bundesministerium für
Verkehr der Republik Österreich,
luxemburgischerseits das Ministère des Transports
et de l'Energie des Goßherzogtums
Luxemburg.
ARTIKEL 9.—
1. Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage
nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
2. Dieses Abkommen gilt für ein Jahr vom
Tage seiner Inkraftsetzung an und wird von
Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert,
sofern es nicht drei Monate vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer von einem Vertragsstaat
schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 14. März 1979.
Für den Bundesminister für Verkehr der
Republik Österreich
Dr. Metzner m. p.
Für den Verkehrsminister des Großherzogtums
Luxemburg
P. Hamer m. p.
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 am 13. Mai 1979 in Kraft getreten.